Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Hauptschulen (Hauptschulversetzungsordnung) Vom 30. Januar 1984*
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1984
- Fundstelle:
- GBl. 1984, 146,K.u.U. 1984, 60
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Hauptschulen ...
V aufgeh. durch § 48 der Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 693, 705)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2006 (GBl. S. 112) |
Versetzungsanforderungen
§ 1 Versetzungsanforderungen(1) In die nächsthöhere Klasse werden nur solche Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Schüler der Klasse 8 können in eine Kooperationsklasse (§ 6 Abs. 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) versetzt werden, wenn insbesondere auf Grund einer Zielvereinbarung erwartet werden kann, dass sie den Hauptschulabschluss in diesem Bildungsgang erreichen. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis die Leistungen neben 1. der Note »ungenügend« in einem oder2. der Note »mangelhaft« in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächer oder Fächerverbünden in keinen weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind oder für diese weiteren Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können: a) die Note »ungenügend« durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden,b) die Note »mangelhaft« durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund. (3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und daß er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden. (4) Ist die Versetzung eines Schülers am Ende der Klassen 6,7 und 8 nur auf Grund seiner Leistungen in der Fremdsprache nicht möglich, kann er trotzdem versetzt werden, wenn die Erziehungsberechtigten ihn von der Fremdsprache abmelden. (5) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnung«. (6) Die Teilnahme am Zusatzunterricht in den Klassen 8 und 9 setzt eine entsprechende Empfehlung der Klassenkonferenz voraus. Diese kann ausgesprochen werden, wenn der Schüler insgesamt befriedigende Leistungen erbracht hat. (7) Vorbehaltlich des Erwerbs des Hauptschulabschlusses können die Klasse 10 diejenigen Schüler besuchen, die 1. nach dem Zeugnis für das erste Schulhalbjahr der Klasse 9 versetzt werden könnten,2. am Zusatzunterricht ab Klasse 8 teilgenommen haben und3. im Durchschnitt aus den Noten der folgenden Fächer oder Fächerverbünden des Zeugnisses für das erste Schulhalbjahr der Klasse 9a) aus Deutsch, Mathematik, Fremdsprache undb) von den Fächerverbünden Materie - Natur - Technik und Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit, dem mit der besseren Note sowiec) von den Fächerverbünden Welt - Zeit - Gesellschaft und Musik - Sport - Gestalten, dem mit der besseren Notemindestens 2,4 erreicht haben.Ein Schüler, der die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 und 3 erst im Abschlusszeugnis der Hauptschule erfüllt, kann die Klasse 10 ebenfalls besuchen. (8) Ein Schüler, der die Voraussetzungen von Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, kann ausnahmsweise die Klasse 10 besuchen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler auf Grund seines bisherigen Leistungsbildes sowie seines Lern- und Arbeitsverhaltens den Anforderungen der Klasse 10 voraussichtlich gewachsen sein wird. (9) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter ausreichend bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.
Maßgebende Fächer
§ 2 Maßgebende FächerMaßgebende Fächer sind, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre, Ethik, Deutsch, Fremdsprache, Mathematik sowie von den im Fächerverbund zusammengefassten Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst das Fach mit der besten Note; maßgebende Fächerverbünde sind Welt-Zeit-Gesellschaft, Materie-Natur-Technik und Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit. Die Note im Fächerverbund Musik-Sport-Gestalten wird im Zeugnis ausgewiesen, ohne für die Versetzung maßgebend zu sein; der Schüler entscheidet, welches der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst im Zeugnis auszuweisen ist, wenn wegen einer Notengleichheit nach Satz 1 nicht feststeht, welches dieser Fächer maßgebend ist. Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Vernetzung nicht möglich wäre.
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Aussetzung der Versetzungsentscheidung
§ 3 Aussetzung der VersetzungsentscheidungDie Klassenkonferenz kann die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, daß er im zweiten Schulhalbjahr 1. aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln mußte oder2. wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder3. durch sonstige besonders schwerwiegende, von ihm nicht zu vertretende Gründe in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel
§ 4 Versetzungsentscheidung bei SchulwechselVerläßt ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht er auf eine andere Hauptschule über, sind der Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zugrunde zu legen.
Überspringen einer Klasse
§ 5 Überspringen einer KlasseIn Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klassen 6 und 7, dessen Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, daß sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, auf Beschluß der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.
Freiwillige Wiederholung einer Klasse
§ 6 Freiwillige Wiederholung einer Klasse(1) Ein Schüler kann während des Besuchs der Hauptschule insgesamt einmal eine Klasse freiwillig wiederholen. (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war, mit der Folge, daß die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit »wiederholt freiwillig« zu vermerken.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Versetzung an Hauptschulen (Hauptschulversetzungsordnung) vom 8. Mai 1979 (K.u.U. S. 435) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.