Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule Vom 28. Juli 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 28.07.1976
- Fundstelle:
- GBl. 1976, 599,K.u.U. 1976, 1553
Aufgrund des § 35 Abs. 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (GesBl. S. 410) wird verordnet:
§ 1Zuständig für die Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule ist das Staatliche Schulamt.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.