LHeimBauVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) Vom 12. August 2009

Ausfertigungsdatum:
12.08.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 467
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gemäß § 8 Absatz 2 der Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197, 199) tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. September 2009 außer Kraft mit Ausnahme des § 5 Absatz 1 Satz 1, der am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung [“dieser Verordnung” bezieht sich auf die § 8 Absatz 2 der Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197, 199), verkündet am 9. Mai 2011] außer Kraft tritt.
§ 5

Auswirkungen auf die Finanzierung und Förderung von Heimen

§ 5 Auswirkungen auf die Finanzierung und Förderung von Heimen(1) Aus der Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung ergeben sich für die Heime betriebsnotwendige Investitionskosten, die über die Heimentgelte bzw. Mieten refinanziert werden können.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.