Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und die Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik (Heilpädagogenverordnung - APrOHeilPäd) Vom 13. Juli 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 636
Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und die Prüfung an den Fachschulen für ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20) |
Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium
§ 13 Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium(1) Die Facharbeit und das Kolloquium erstrecken sich auf den Lernbereich Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien. Der Vorsitzende muss das Thema der Facharbeit genehmigen.(2) Die Facharbeit wird spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres ausgegeben. Sie ist einschließlich der Ferien spätestens 15 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleitung bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben. Allen Auszubildenden ist die gleiche Bearbeitungsfrist zu gewähren.(3) Die zu prüfende Person hat der Facharbeit eine schriftliche Versicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht hat.(4) Die Note der Facharbeit wird nach § 12 Abs. 6 ermittelt. Sie ist der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.(5) Das Kolloquium umfasst:1. die Präsentation der Ergebnisse der Facharbeit und2. eine fachliche Diskussion über die angewandten Methoden und die Bedeutung der Ergebnisse.(6) Die Dauer des Kolloquiums ist auf 30 Minuten je zu prüfender Person begrenzt. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden.(7) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:1. Name der geprüften Person,2. Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,3. Zusammensetzung des Fachausschusses und Namen der Prüfer,4. die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.Für die Bewertung des Kolloquiums gilt § 12 Abs. 6 entsprechend. Bei der Notenbildung für die Prüfung im Lernbereich Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien zählen die schriftliche Facharbeit doppelt und das Kolloquium einfach.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung ist ein Ergänzungsbildungsangebot, das auf einer vierjährigen Berufsausbildung mit dreijährigem Fachschulunterricht aufbaut.(2) Die Ausbildung dauert eineinhalb Jahre. Sie umfasst 1800 Stunden Unterricht, der mindestens 500 Stunden angeleitete Fachpraxis enthält. 300 Stunden der angeleiteten Fachpraxis haben einen fachübergreifenden Inhalt.(3) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden und soll dann im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.(4) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Heilpädagogik unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
§ 20 a Führung der Berufsbezeichnung bei vorübergehender DienstleistungHeilpädagoginnen oder Heilpädagogen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 20 Abs. 1 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 23 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Heilpädagogin oder Heilpädagoge anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Heilpädagogik im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsdauer liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. der Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt,und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.
Erbringen von Dienstleistungen
§ 24 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 23 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(2) Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 20 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen nach § 20 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie als Heilpädagogin oder Heilpädagoge niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:1. Staatsangehörigkeitsnachweis,2. Berufsqualifikationsnachweis,3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
Mitteilungspflichten
§ 25 Mitteilungspflichten(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten; dabei sind Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Werden der zuständigen Behörde über Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmemitgliedstaaten Umstände und Tatsachen bekannt, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten, unterrichtet sie den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind.(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für den Bericht nach Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG an die Europäische Kommission erforderlichen Unterlagen.
Zuständigkeit
§ 26 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart als obere Schulaufsichtsbehörde.
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.(2) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. August 2004 begonnen worden sind, werden nach der Prüfungsordnung für die Schulen für Heilpädagogik und der Verwaltungsvorschrift über die staatliche Anerkennung von Heilpädagogen des Sozialministeriums vom 20. September 1999 (GABl. S. 688) beendet.
Gesamtverantwortung für die Ausbildung
§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung(1) Die Fachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung.(2) Die Fachschule erhebt Leistungsnachweise.(3) Die Leistungsbewertung erfolgt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Notenbildungsverordnung (NVO) vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung. Es gibt weder Versetzungs- noch Halbjahreszeugnisse. Der gesamte Bildungsgang gilt als Schuljahr im Sinne von § 9 NVO.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung ist ein Ergänzungsbildungsangebot, das auf einer vierjährigen Berufsausbildung mit dreijährigem Fachschulunterricht aufbaut.(2) Die Ausbildung dauert eineinhalb Jahre. Sie umfasst 1800 Stunden Unterricht, der mindestens 500 Stunden angeleitete Fachpraxis enthält. 300 Stunden der angeleiteten Fachpraxis haben einen fachübergreifenden Inhalt.(3) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden und soll dann im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.(4) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Heilpädagogik unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung ist ein Ergänzungsbildungsangebot, das auf einer vierjährigen Berufsausbildung mit dreijährigem Fachschulunterricht aufbaut.(2) Die Ausbildung dauert eineinhalb Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung. Sie umfasst 1800 Stunden Unterricht, der mindestens 500 Stunden angeleitete Fachpraxis enthält. 300 Stunden der angeleiteten Fachpraxis haben einen fachübergreifenden Inhalt.(3) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden und soll dann im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.(4) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Heilpädagogik unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
§ 20 a Führung der Berufsbezeichnung bei vorübergehender DienstleistungHeilpädagoginnen oder Heilpädagogen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 20 Abs. 1 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
§ 21 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person1. die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist.(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 23 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn1. die Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.(1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 24 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis als Heilpädagogin oder Heilpädagoge aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Heilpädagogin oder Heilpädagoge anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ›ausreichend‹ bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ›erfolgreich absolviert‹, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Erbringen von Dienstleistungen
§ 24 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen in einem anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 23 Absatz 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben und3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,dürfen als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.(2) Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 20 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen nach § 20 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass1. sie als Heilpädagogin oder Heilpädagoge niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:1. Staatsangehörigkeitsnachweis,2. Berufsqualifikationsnachweis,3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
FÜNFTER ABSCHNITT - Schlussvorschriften
FÜNFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 18 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden.(2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.(4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.(5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.(6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.
(aufgehoben)
§ 20a (aufgehoben)
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...
§ 23 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und VorwarnmechanismusDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.(2) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. August 2004 begonnen worden sind, werden nach der Prüfungsordnung für die Schulen für Heilpädagogik und der Verwaltungsvorschrift über die staatliche Anerkennung von Heilpädagogen des Sozialministeriums vom 20. September 1999 (GABl. S. 688) beendet.
Zulassung zur Prüfung
§ 9 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulleitung.(2) Die Zulassung setzt eine regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung voraus, die die Feststellung der Anmeldenoten ermöglicht hat.(3) Eine Ablehnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Sind die Gründe für die Nichtzulassung vom Auszubildenden zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und ihm mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.(4) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfungen bei.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)Stundentafel Stundenzahl Pädagogik und Heilpädagogik 240 Psychologie und Soziologie 240 Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien 580 Medizin 150 Rechtskunde 90 Heilpädagogische Fachpraxis mit fächerübergreifenden Studien 500 Unterrichtseinheiten insgesamt 1800
Anlage 2 (zu § 16 Abs. 1)ZeugnisFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogikin ...am ...die staatliche Abschlussprüfung bestanden.In den einzelnen Lernbereichen wurde folgendes Ergebnis erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Ort und Datum ......Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin/Schulleiter... (Siegel)
Anlage 3 (zu § 16 Abs. 2)ZeugnisFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat vom ... bis ...die Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogikin ...besucht.Der Schulbesuch wurde ohne Teilnahme / nicht vollständiger Teilnahmean der Prüfung beendet.Das Leistungszeugnis weist die Anmeldenoten / die Ergebnisse der Prüfung aus. Die Ergebnisse der Prüfung sind mit ***gekennzeichnet. ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik ist nicht erreicht.Ort und Datum ......Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)
Anlage 4 (zu § 16 Abs. 3)Zeugnis nach PrüfungsteilnahmeFrau/Herr ...geboren am ... in ...hat vom ... bis ...die Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogikin ...besucht.Es wurde an der Prüfung teilgenommen.In den einzelnen Lernbereichen wurden folgende Ergebnisse erzielt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik ist nicht erreicht.Ort und Datum ......Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses...Schulleiterin / Schulleiter... (Siegel)
Anlage 5 (zu § 20 Abs. 2 Satz 2)URKUNDEErlaubnis zur Führung einer BerufsbezeichnungFrau/Herr ...geboren am ... in ...wird mit Wirkung vom ...die Erlaubnis erteilt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:"Staatlich anerkannte Heilpädagogin"*"Staatlich anerkannter Heilpädagoge"*Sie/Er hat nach einer Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen Fachrichtung Heilpädagogikam ... die staatliche Abschlussprüfung vor dem bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.Ort und Datum ...... (Siegel)Regierungspräsidium...
Auf Grund von §§ 22 und 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT - Aufnahmeverfahren und Entlassungen
ZWEITER ABSCHNITT
Aufnahmeverfahren und Entlassungen
DRITTER ABSCHNITT - Prüfung und Prüfungszeugnis
DRITTER ABSCHNITT
Prüfung und Prüfungszeugnis
VIERTER ABSCHNITT - Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
VIERTER ABSCHNITT
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
FÜNFTER ABSCHNITT - Anerkennung ausländischer Ausbildungen
FÜNFTER ABSCHNITT
Anerkennung ausländischer Ausbildungen
SECHSTER ABSCHNITT - Schlussvorschriften
SECHSTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der AusbildungDie Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik soll dazu befähigen, selbständig und eigenverantwortlich Kinder, Jugendliche und Erwachsene in erschwerten Lebenslagen durch heilpädagogische Hilfe in ihrer personalen und sozialen Integration zu unterstützen. Sie soll darüber hinaus dazu befähigen, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.
Prüfungsausschuss
§ 10 Prüfungsausschuss(1) An der Fachschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person als Vorsitzender,2. ein Mitglied der Schulleitung und3. drei von der Fachschule vorgeschlagene Lehrkräfte.(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er legt im Benehmen mit der Schulleitung die Zeit für die Prüfung fest.(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende hat sie vor Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen.(7) Sollen Menschen mit Behinderungen oder psychischen Beeinträchtigungen während des Kolloquiums vorgestellt und einbezogen werden, muss eine Begleitung aus der Praxis, die sie normalerweise fördert, an der Prüfung teilnehmen und sicherstellen, dass die zu ihrem Schutz bestehenden daten- und gesundheitsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Fachausschüsse
§ 11 Fachausschüsse(1) Die Facharbeit und das nachfolgende Kolloquium werden von einem Fachausschuss abgenommen. Dieser wird vom Vorsitzenden gebildet.(2) Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter und2. zwei Lehrkräfte, die in Lernbereichen, welche das Thema der Facharbeit vorwiegend berührt, unterrichten.(3) Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Ablauf der Prüfung.
Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung(1) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind zu fertigen:1. in Pädagogik und Heilpädagogik sowie2. in Psychologie und Soziologie.Die Bearbeitungszeit je schriftlicher Prüfungsarbeit beträgt 240 Minuten.(2) Die Fachschule schlägt dem Vorsitzenden für jeden schriftlich zu prüfenden Lernbereich drei Themen vor. Der Vorsitzende wählt je zwei Themen aus.(3) Wer geprüft wird, hat die Wahl zwischen den vom Vorsitzenden ausgewählten Themen.(4) Der Vorsitzende bestimmt im Benehmen mit der Schulleitung, ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.(6) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Korrektoren unabhängig voneinander zu bewerten. Halbe Noten sind zulässig. Der auf eine Dezimale hinter dem Komma errechnete Durchschnitt der Bewertungen gilt als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit, es sei denn, es besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer Note. In diesem Fall wird die Note nach § 14 ermittelt.(7) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.
Ermittlung der Prüfungsnoten
§ 14 Ermittlung der PrüfungsnotenWeichen bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile die Vorschläge der Prüfer um mehr als eine Note voneinander ab, entscheidet1. bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende,2. beim Kolloquium der Leiter des Fachausschusses.Die von den Korrektoren oder Prüfern vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 15 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnoten in den einzelnen Lernbereichen werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt.(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen1. in Lernbereichen, in denen schriftlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit zweifach und2. im Lernbereich der Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote dreifach.(3) Der Durchschnitt der Endnote ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«). Daneben ist der rechnerisch ermittelte Durchschnitt nach Satz 1 in einem Klammerzusatz (Beispiel: »befriedigend« (3,2)) anzugeben.(4) In Lernbereichen, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.(5) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Prüfung ist dann bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten 4,4 oder besser ist. Der geprüften Person ist nach der Schlusssitzung unverzüglich mitzuteilen, ob sie die Prüfung bestanden hat.(6) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(7) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses zu vernichten.
Prüfungszeugnis
§ 16 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den nach § 15 ermittelten Noten (Anlage 2).(2) Wer an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis mit den Anmeldenoten und den durch die Prüfung ermittelten Noten (Anlage 3).(3) Wer an einer Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den ermittelten Noten (Anlage 4).
Wiederholung der Prüfung
§ 17 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Die Wiederholung ist nur einmal möglich.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 18 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden.(2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.(4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden auch durch ein amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.(5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.(6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 19 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Die Leistungen einer Person, die eine Täuschungshandlung begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note »ungenügend« bewertet. In schweren Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde auch von der Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung.(2) Täuschungshandlungen sind insbesondere Abschreiben, das Gestatten des Abschreibens, unerlaubte Gespräche mit anderen zu prüfenden Personen oder Dritten und das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, nachdem die Prüfungsaufgabe und die Hilfsmittel bekannt gegeben worden sind.(3) Wird während der Prüfung eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Verdacht einer Täuschungshandlung hervorzurufen, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der laufende Prüfungsteil wird vorläufig fortgesetzt, bis der Vorsitzende entschieden hat, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Die Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen darf erst nach einer entsprechenden Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt werden.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Verhält sich eine zu prüfende Person so, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, ist sie auszuschließen. Dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft während der schriftlichen Prüfung die Schulleitung und während des Kolloquiums der Vorsitzende.
Führung der Berufsbezeichnung
§ 20 Führung der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Heilpädagoge« führen will, bedarf der Erlaubnis.(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
§ 21 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs(1) Die Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person1. die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug
§ 22 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug(1) Dem Antrag auf die Erlaubniserteilung sind beizufügen:1. das Prüfungszeugnis,2. ein Führungszeugnis und eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3, die nicht älter als drei Monate sind,3. eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig sind,4. eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden,5. ein Lebenslauf und6. eine Bescheinigung der Fachschule über den Zeitpunkt der Beendung der Ausbildung.(2) Die Erlaubnis wird frühestens mit Wirkung ab dem auf die Beendung der Ausbildung folgenden Tag erteilt.(3) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.
Bildungsplan, Stundentafel
§ 4 Bildungsplan, Stundentafel(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1) und dem Lehrplan der Fachschulen zu deren Umsetzung.(2) Lernbereiche, die benotet werden, sind:Pädagogik und Heilpädagogik,Psychologie und Soziologie,Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien,Medizin,Rechtskunde.(3) Die Prüfung erfolgt in den Lernbereichen:Pädagogik und Heilpädagogik,Psychologie und Soziologie,Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule setzt voraus:1. eine abgeschlossene Berufsausbildung und die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin, Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin, Staatlich anerkannter Jugend- und Heimerzieher, Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger zu führen,2. eine mindestens einjährige geeignete praktische Tätigkeit in sozial- und heilpädagogischen Arbeitsfeldern nach Vollendung der Berufsausbildung und3. den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Heilpädagogik.(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Fachschule der Aufnahme von Personen mit einem gleichwertigen fachverwandten Berufsabschluss zustimmen. Hierbei ist besonders zu prüfen, ob die vorhandene Berufspraxis vergleichbar ist. Die Zustimmung kann von einer zusätzlichen praktischen Tätigkeit in heilpädagogischen Arbeitsfeldern abhängig gemacht werden. Obere Schulaufsichtsbehörde für Schulen in freier Trägerschaft ist entsprechend § 34 Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium.(3) Jede Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit endet nach einem Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit.
Vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs
§ 6 Vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs(1) Nach der Probezeit entscheidet die Schulleitung der Fachschule auf Grund von mindestens drei Leistungsnachweisen, die sich insgesamt auf alle drei zu prüfenden Lernbereiche erstreckt haben, wer grundsätzlich die Eignung für die Ausbildung aufweist und weiterhin unterrichtet wird. Die Probezeit ist erfolgreich bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise 4,0 oder besser ist.(2) Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde den Auszubildenden von der Fachschule verweisen, wenn1. schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule gefährdet oder2. sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufes ergibt.
Teile der staatlichen Prüfung
§ 7 Teile der staatlichen PrüfungDie staatliche Prüfung umfasst zwei schriftliche Prüfungsarbeiten unter Klausurbedingungen und eine Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium im didaktischmethodischen Anwendungsbereich. Das Kolloquium bildet den Abschluss der Prüfung.
Anmeldenoten
§ 8 AnmeldenotenVor der Prüfung werden Anmeldenoten für jeden in § 4 Abs. 2 genannten Lernbereich festgestellt. Sie werden aus den Leistungsnachweisen für den jeweiligen Lernbereich ermittelt und sind auf ganze Noten zu runden.
Zulassung zur Prüfung
§ 9 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulleitung.(2) Die Zulassung setzt eine regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung voraus, die die Feststellung der Anmeldenoten ermöglicht hat.(3) Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Sind die Gründe für die Nichtzulassung vom Auszubildenden zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und ihm mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.(4) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfungen bei.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.