Verordnung des Justizministeriums über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten Vom 1. Juli 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.1976
- Fundstelle:
- GBl. 1976, 527
Verordnung des Justizministeriums über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten vom 1. Juli ...
V aufgeh. durch § 3 Satz 2 der Verordnung vom 3. Juli 2014 (GBl. S. 344, 345)
Auf Grund von § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (Ges. Bl. S. 868) wird verordnet:
§ 1(1) Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz 1. aus Samt bei Richtern, Staatsanwälten und Amtsanwälten,2. aus Wollstoff bei Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Langbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann. (2) Von den ehrenamtlichen Richtern sind nur die Handelsrichter zum Tragen der Amtstracht berechtigt und verpflichtet. (3) Für Bedienstete, die gemäß § 9 Abs. 2 und § 10 AGGVG mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatsanwalts oder Amtsanwalts betraut sind, gelten die Bestimmungen über deren Amtstracht entsprechend. Sie dürfen auch die Amtstracht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tragen.
§ 2(1) Die Amtstracht der Rechtsanwälte entspricht der Amtstracht der Richter und Staatsanwälte. Der Besatz ist aus Seide; Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart können auch einen Samtbesatz tragen. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; zur Amtstracht können auch andere nach Form und Farbe unauffällige, mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke getragen werden. (2) In den Sitzungen vor dem Amtsgericht in Zivilsachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Rechtsanwälte davon absehen, ihre Amtstracht zu tragen. In Ehesachen vor dem Familiengericht ist die Amtstracht zu tragen.
§ 3Zum Tragen der Amtstracht gemäß § 21 Abs. 1 AGGVG sind außerdem verpflichtet: 1. Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen, amtlich bestellte Anwaltsvertreter sowie Rechtsreferendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen oder zu Pflichtverteidigern bestellt sind. Sie tragen die Amtstracht des Rechtsanwalts. Rechtsreferendare, die zu Pflichtverteidigern bestellt sind, dürfen auch die Amtstracht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tragen. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.2. Patentanwälte; sie dürfen als Beistände der Parteien in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes die für sie bei dem Bundespatentgericht vorgeschriebene Amtstracht mit Ausnahme des Baretts tragen. § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.