Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - GenTZuVO) Vom 2. Juli 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.1990
- Fundstelle:
- GBl. 1990, 211
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des ...
V aufgeh. durch § 2 S. 2 der Verordnung vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 12)
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen ist für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, haben auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung zu Versuchszwecken nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 31 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),2. § 4 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen ist für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, haben auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juli 1990 (GBl. S. 211) außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 7) |
Es wird verordnet auf Grund von1. § 31 des Gentechnikgesetzes (GenTG) vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080),2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) und § 52 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1968 (GBl. S. 61, ber. S. 322) in Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten
§ 1 Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und ArbeitenZuständige Behörde für Genehmigungen und Anmeldungen von gentechnischen Anlagen und Arbeiten ist für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen.
Freisetzung
§ 2 FreisetzungZuständige Behörde für die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG ist für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen.
Überwachung
§ 3 ÜberwachungZuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen ist für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 4Zuständige Behörde im Sinne von1. § 6 Abs. 3 Satz 1 GenTG,2. § 30 Abs. 2 Nr. 8, 9 Buchst. c, 11 und 16, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GenTG,3. § 38 Abs. 3 GenTGist für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 5(Änderungsanweisungen)
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.