Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz Vom 15. Februar 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 15.02.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 101
Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem ...
V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2011 (GBl. S. 500)
Auf Grund von § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 503) wird verordnet:
Ermächtigung
§ 1 ErmächtigungDie Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach §§ 2 und 4 Absatz 2, §§ 5 und 5 c Absatz 2 Satz 3, § 5 f Absatz 2 und § 6 Absatz 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 15. Februar 2000 (GBl. S. 101) außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem ...
V aufgeh. durch § 2 S. 2 der Verordnung vom 9. April 2019 (GBl. S. 121)
Auf Grund von § 8 in Verbindung mit §§ 2, 4 Absatz 2, §§ 5, 5a Absatz 3 Satz 3, § 5d Absatz 2 und § 6 Absatz 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 503), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522, 2523) geändert worden ist, wird verordnet:
Ermächtigung
§ 1 ErmächtigungDie Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach §§ 2, 4 Absatz 2, §§ 5, 5a Absatz 3 Satz 3, § 5d Absatz 2 und § 6 Absatz 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 25. Oktober 2011 (GBl. S. 500) außer Kraft.
Auf Grund von § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 190), angefügt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486), wird verordnet:
§ 1Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 5 b Abs. 1, § 5 e Abs. 2 und § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweiligen Fassung werden auf das Finanzministerium übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.