Verordnung des Justizministeriums über die Erstattung der Aufwendungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz im Rahmen der vorläufigen Unterbringung (Flüchtlingsaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung - FlüAGErstVO) Vom 9. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 37
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/679593dc-329c-4709-a710-76e978965599-BW2026+Nr.37+Anlage1.pdf
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/47eae112-e3d6-434b-8f3e-ec741dbad15f-BW2026+Nr.37+Anlage2.pdf
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/e423caac-0e99-49d5-9ba8-059379c5479d-BW2026+Nr.37+Anlage3.pdf
Aufgrund von § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 4 Satz 2 und § 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124, S. 9) geändert worden ist, wird verordnet:
Erstattungsverfahren
§ 1 Erstattungsverfahren(1) Zum Zweck der Aufwandserstattung nach § 15 Absatz 1 FlüAG überweist das Regierungspräsidium Karlsruhe den Stadt- und Landkreisen auf Anforderung für jede zugeteilte und aufgenommene Person eine Monatspauschale.(2) Die Stadt- und Landkreise können die Pauschalen nach Absatz 1 frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des jeweils abzurechnenden Monats, in dem die betreffende zugeteilte Person von der zuständigen unteren Aufnahmebehörde im Sinne des § 7 FlüAG vorläufig untergebracht gewesen ist, monatlich anfordern. Die Anforderung erfolgt formlos auf elektronischem Wege nach einem von der obersten Aufnahmebehörde zu bestimmenden Verfahren.(3) Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie zur Sicherung der Gesundheit für vorläufig untergebrachte Personen, die im Einzelfall über 20 000 Euro pro Person und Kalenderjahr liegen, werden auf Antrag durch die jeweils zuständige höhere Aufnahmebehörde in voller Höhe betragsscharf erstattet. Der Antrag ist mittels der Erhebungsunterlagen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung jeweils bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der zuständigen höheren Aufnahmebehörde einzureichen. Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr.(4) Liegenschaftsbezogene Aufwendungen nach § 21 Absatz 2 FlüAG werden auf Antrag betragsscharf durch die jeweils zuständige höhere Aufnahmebehörde erstattet. Der Antrag ist unter Verwendung der Erhebungsunterlagen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung jeweils bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der zuständigen höheren Aufnahmebehörde einzureichen. Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. Soweit die vom Land an den betreffenden Stadt- oder Landkreis für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027 bereits erbrachten pauschalen Erstattungsleistungen nach § 15 FlüAG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie etwaige Vorgriffszahlungen nach § 6 Absatz 2 die liegenschaftsbezogenen Nettoaufwendungen übersteigen, ist der Differenzbetrag dem Land zurückzuerstatten.(5) Die zuständige höhere Aufnahmebehörde kann in begründeten Einzelfällen auf formlosen elektronischen Antrag eine Fristverlängerung zur Einreichung der Erhebungsunterlagen nach den Absätzen 3 und 4 einräumen.(6) Die oberste Aufnahmebehörde aktualisiert die Mustererhebungsbögen nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung für das jeweilige Abrechnungsjahr und erlässt, soweit erforderlich, Hinweise, wie diese auszufüllen sind.
Nachlaufende Spitzabrechnung
§ 2 Nachlaufende Spitzabrechnung(1) Zum Zweck der betragsscharfen Abrechnung nach § 21 Absatz 1 FlüAG melden die Stadt- und Landkreise bis zu einer von der obersten Aufnahmebehörde zu bestimmenden Frist unter Verwendung der Erhebungsunterlagen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung der zuständigen höheren Aufnahmebehörde die ihnen im jeweiligen Abrechnungsjahr im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstandenen Ausgaben elektronisch. Die oberste Aufnahmebehörde erlässt im Anschluss eine Verordnung nach § 21 Absatz 1 FlüAG, mit der sie für Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG, die im Abrechnungsjahr zugeteilt worden sind, rückwirkend eine neue, kreisindividuelle Pauschale festsetzt. Diese Pauschalen sind jeweils so zu bemessen, dass sie, multipliziert mit der Zahl der dem betreffenden Stadt- oder Landkreis im Abrechnungsjahr zugeteilten Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG, unbeschadet des Satzes 5 die geltend gemachten erstattungsfähigen Ausgaben abdeckt. Die neu festzusetzenden Pauschalen sind kaufmännisch auf einen vollen Euro-Betrag zu runden.(2) Soweit das Produkt aus der nach Absatz 1 neu festgesetzten Pauschale und der Anzahl der dem betreffenden Stadt- oder Landkreis im Abrechnungsjahr zugeteilten Personen nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung die vom Land für das jeweilige Abrechnungsjahr bereits erbrachten Erstattungsleistungen übersteigt, ist der Differenzbetrag nachzuerstatten. Soweit die vom Land an den betreffenden Stadt- oder Landkreis für das jeweilige Abrechnungsjahr bereits erbrachten Erstattungsleistungen das Produkt aus der nach Absatz 1 neu festgesetzten Pauschale und der Anzahl der dem Stadt- oder Landkreis im Abrechnungsjahr zugeteilten Personen nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung übersteigen, ist der Differenzbetrag dem Land zurückzuerstatten.(3) Die oberste Aufnahmebehörde aktualisiert die Mustererhebungsbögen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung für das jeweilige Abrechnungsjahr und erlässt, soweit erforderlich, Hinweise, wie diese auszufüllen sind.
Prüfrecht
§ 3 Prüfrecht(1) Die Prüfung der im Rahmen der Abrechnungsverfahren nach § 1 Absätze 3 und 4 sowie nach § 2 gemeldeten Ausgaben obliegt den höheren Aufnahmebehörden.(2) Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, den höheren Aufnahmebehörden auf Verlangen das Vorliegen der tatsächlichen Erstattungsvoraussetzungen nachzuweisen. Die höheren Aufnahmebehörden können zur Feststellung der Ordnungsgemäßheit der geltend gemachten Erstattungsansprüche die diese begründenden Unterlagen vor Ort einsehen oder anfordern.(3) Über den, als Ergebnis der betragsscharfen Abrechnungen nach § 1 Absätze 3 und 4 zu erstattenden oder zurück zu erstattenden Betrag entscheidet die zuständige höhere Aufnahmebehörde durch Verwaltungsakt.
Ausgestaltung der Monatspauschale
§ 4 Ausgestaltung der Monatspauschale(1) Die Monatspauschale nach § 1 Absatz 1 setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale und einem kreisindividuellen Liegenschaftsanteil.(2) Mit der Grundpauschale werden die Aufwendungen für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Flüchtlingssozialarbeit, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für Aufwendungen nach § 18 Absatz 4 FlüAG erstattet. Sie beträgt monatlich:1. für Personen, die nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind 381,02 Euro und2. für Personen, die dem Grunde nach nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind 926,70 Euro.(3) Der kreisindividuelle Liegenschaftsanteil ist erstmals für das Kalenderjahr 2028 festzusetzen.(4) Der Erstattungszeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in welchem eine Person in die vorläufige Unterbringung aufgenommen wird, und endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in welchem die vorläufige Unterbringung nach § 9 Absatz 1, 2 oder 4 FlüAG endet. Es werden nur Zeiträume berücksichtigt, in welchen eine Person einen Unterbringungsplatz in der vorläufigen Unterbringung tatsächlich belegt oder dieser für die Person vorgehalten werden muss. Zeiträume, in denen die vorläufige Unterbringung im Einzelfall nach § 9 Absatz 3 FlüAG oder nach § 9 Absatz 4 Satz 2 FlüAG in Verbindung mit § 9 Absatz 3 FlüAG fortgesetzt wird, bleiben unberücksichtigt.
Pauschalbetrag für die Aufnahme in die Anschlussunterbringung
§ 5 Pauschalbetrag für die Aufnahme in die AnschlussunterbringungDer Pauschalbetrag nach § 18 Absatz 4 FlüAG beträgt 161,41 Euro.
Vorgriffszahlungen
§ 6 Vorgriffszahlungen(1) Auf voraussichtliche Guthaben aus den betragsscharfen Abrechnungen nach § 2 für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 werden den Stadt- und Landkreisen auf Antrag durch die oberste Aufnahmebehörde Vorgriffszahlungen gewährt. Die Vorgriffszahlungen erfolgen in Höhe von 90 Prozent des zu erwartenden Erstattungsbetrages.(2) Auf voraussichtliche Guthaben aus den betragsscharfen Abrechnungen nach § 1 Absatz 4 werden den Stadt- und Landkreisen auf Antrag durch die jeweils zuständige höhere Aufnahmebehörde Vorgriffszahlungen gewährt. Die Vorgriffszahlungen erfolgen in Höhe von 80 Prozent des zu erwartenden Erstattungsbetrages.(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann formlos elektronisch unter Angabe der voraussichtlichen Nettoaufwendungen, abzüglich bereits erfolgter Erstattungsleistungen des Landes gestellt werden. Der Antrag nach Absatz 2 kann ab dem 1. Mai des laufenden Abrechnungsjahres formlos elektronisch unter Angabe der voraussichtlichen Nettoaufwendungen oder auf Basis der Ist-Nettoaufwendungen des Vorjahres abzüglich bereits erfolgter Erstattungsleistungen des Landes gestellt werden.(4) Zu viel geleistete Zahlungen sind an das Land zurückzuzahlen. Die Verrechnung erfolgt im Zuge des jeweiligen Erstattungsverfahrens.
Dynamisierung
§ 7 DynamisierungDie Grundpauschale nach § 4 Absatz 2 und der Pauschalbetrag nach § 5 werden erstmalig im Jahr 2027 zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Preisstatistik nach der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71, S. 4) geändert worden ist, in dessen jeweils gültiger Fassung veröffentlichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres für Deutschland dynamisiert.
Evaluation
§ 8 Evaluation(1) Die Höhe der Grundpauschale nach § 4 Absatz 2 ist durch die oberste Aufnahmebehörde zu evaluieren. Die Evaluation wird unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse der nachlaufenden Spitzabrechnung nach § 2 für das Abrechnungsjahr 2025 durchgeführt.(2) Die Evaluation erfolgt unter Auswertung der tatsächlichen Aufwendungen und Erträge für die vorläufige Unterbringung der Stadt- und Landkreise in den Kalenderjahren 2023 bis 2025 sowie von etwaigen strukturellen und sich auf die Nettoaufwendungen auswirkenden Rechtsänderungen ab dem Jahr 2026.Zu evaluieren sind:1. die Entwicklung der tatsächlichen Nettoaufwendungen sowie die Fortschreibung der Grundpauschale nach § 4 Absatz 2 unter Berücksichtigung von § 7 und2. die Auswirkung auf die Nettoaufwendungen für die vorläufige Unterbringung durch im Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis zu Beginn der Evaluation eingetretene Rechtsänderungen sowie damit verbundene strukturelle Veränderungen.Die durchschnittliche Entwicklungsrate der Nettoaufwendungen der Jahre 2023 bis 2025 soll mit der durchschnittlichen Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Deutschland für diese Jahre verglichen werden.(3) Sofern aus den Ergebnissen der Evaluation eine Abweichung zur jeweils gültigen Höhe der Grundpauschale festgestellt wird, soll diese für die Zukunft angepasst werden.(4) Der für die Stadt- und Landkreise nach § 4 Absatz 3 festzusetzende kreisindividuelle Liegenschaftsanteil der Pauschale soll im Jahr 2031 evaluiert werden.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.