FischVtrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Unterseefischereiordnung Vom 17. Dezember 1997

Ausfertigungsdatum:
17.12.1997
Fundstelle:
GBl. 1997, 575
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage FischVtrV

AnlageVereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Vertrages über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) Vom 24. November 1997Herr Alfons Brückner,Ministerialdirigent im Ministerium Ländlicher Raum - Bevollmächtigter des Landes Baden-Württemberg -undHerr Dr. Hans Ulrich Schweizer,Abteilungschef beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft - Bevollmächtigter der Schweizerischen Eidgenossenschaft - sind auf Grund von § 37 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Vertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) vom 2. November 1977, zuletzt geändert durch Vertrag vom 19. November 1991, wie folgt übereingekommen:

Artikel

Artikel 1Die Unterseefischereiordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:»Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die als Anlage 2 zu diesem Vertrag angefügte Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen.«2. In § 15 b Abs. 4 werden der 2. Halbsatz gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.3. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »1. Juni« durch die Worte »16. Mai« ersetzt.4. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:»(1) Die Zeitpunkte für Sonnenuntergang und Sonnenaufgang im Sinne dieser Fischereiordnung ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung: Monat Sonnenuntergang Sonnenaufgang Januar 17.30 Uhr 7.30 Uhr Februar 18.00 Uhr 7.00 Uhr März außerhalb der Sommerzeit 19.00 Uhr 5.00 Uhr März während der Sommerzeit 20.00 Uhr 6.00 Uhr April 21.00 Uhr 5.30 Uhr Mai 22.00 Uhr 4.30 Uhr Juni 22.00 Uhr 4.30 Uhr Juli 22.00 Uhr 4.30 Uhr August 21.00 Uhr 5.00 Uhr September 20.00 Uhr 6.00 Uhr Oktober während der Sommerzeit 20.00 Uhr 7.00 Uhr Oktober außerhalb der Sommerzeit 19.00 Uhr 6.00 Uhr November 18.00 Uhr 7.00 Uhr Dezember 17.00 Uhr 7.30 Uhr Nachtzeit ist die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.«5. § 25 Abs. 5 wird wie folgt geändert:a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:»Es dürfen nicht mehr als 10 Stück Felchen und 50 Stück Barsche je Sportfischer im Boot mitgeführt werden.«b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.6. Der Unterseefischereiordnung wird folgende Anlage angefügt: »Anlage 2 zum VertragTabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Netzhöhe höchstens Maschenweite in mm* Anzahl der Maschen* 2 m 34 34 38 28 50 22 60 18 80 14 85 12 5 m 42 64 50 54 60 46 70 39 80 34 85 32

Artikel

Artikel 2Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Eingangsformel FischVtrV

Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) in der Fassung vom 24. November 1992 (GBl. 1993 S. 27) wird verordnet:

§ 1

§ 1Der am 24. November 1997 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.