Verordnung des Finanzministeriumsüber die Errichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Bereich der Finanzverwaltung (Finanzlaufbahnverordnung - FLVO) Vom 23. Oktober 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 23.10.2012
- Fundstelle:
- GBl. 2012, 574
Verordnung des Finanzministeriumsüber die Errichtung von Laufbahnen und weitere ...
V aufgeh. durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 17. September 2025 (GBl. 2025 Nr. 89)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 98 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 110) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
Titel 2 - Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in der Steuerverwaltung
Titel 2
Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in der Steuerverwaltung
Titel 3 - Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in der Allgemeinen ...
Titel 3
Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung
Titel 4 - Laufbahn des gehobenen und höheren Dienstes in der Hochbauverwaltung
Titel 4
Laufbahn des gehobenen und höheren Dienstes in der Hochbauverwaltung
Titel 5 - Laufbahn des höheren konservatorischen Dienstes
Titel 5
Laufbahn des höheren konservatorischen Dienstes
Titel 6 - Aufstieg
Titel 6
Aufstieg
Inhaltsverzeichnis FLVO
| INHALTSÜBERSICHT | |
| Titel 1: Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einrichtung von Laufbahnen |
| Titel 2: Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in der Steuerverwaltung | |
| § 3 | Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung |
| § 4 | Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung |
| § 5 | Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Steuerverwaltung |
| Titel 3: Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung | |
| § 6 | Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung |
| § 7 | Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung |
| § 8 | Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung |
| Titel 4: Laufbahn des gehobenen und höheren Dienstes in der Hochbauverwaltung | |
| § 9 | Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung |
| § 10 | Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung |
| Titel 5: Laufbahn des höheren konservatorischen Dienstes | |
| § 11 | Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren konservatorischen Dienstes |
| Titel 6: Aufstieg | |
| § 12 | Aufstiegsverfahren |
| § 13 | Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg |
| § 14 | Qualifizierung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst |
| § 15 | Qualifizierung zum Aufstieg in den höheren Dienst |
| § 16 | Feststellung der erfolgreichen Qualifizierung |
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) § 2 Nummer 1 und Titel 2 gelten für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie zur Erledigung abgabenrechtlicher Aufgaben Beamtinnen und Beamte einstellen.(2) § 2 Nummer 2 und Titel 3 gelten für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Finanzverwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.(3) § 2 Nummer 3 und Titel 4 gelten für Beamtinnen und Beamte der Hochbauverwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.(4) § 2 Nummer 4 und Titel 5 gelten für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen ...
§ 10 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung werden erworben durch ein Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt, insbesondere1. Architektur,2. Maschinenwesen,3. Versorgungstechnik, Baubetrieb,4. Umweltingenieurwesen (Bau) und5. Elektrotechnik.(2) Die Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG wird erworben durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung. Das Nähere regelt das Finanzministerium in einer gesonderten Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung (APrOHochbau hD).(3) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 LBG auch durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Absatz 4 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Absatz 5 erworben werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium erworben haben.(4) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dauert zwei Jahre. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG können angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung im höheren bautechnischen Dienst der Hochbauverwaltung förderlich sind und die ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen dieser Laufbahn entspricht. Auch bei Anrechnung nach Satz 2 muss die Dauer einer laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung mindestens ein Jahr betragen.(5) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG auch erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Die Tätigkeit muss1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 1 geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren ...
§ 11 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren konservatorischen Dienstes(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren konservatorischen Dienstes werden erworben durch ein Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung, die für eine Verwendung im höheren konservatorischen Dienst geeignet ist, insbesondere1. Kunstgeschichte,2. Geschichte,3. Kulturmanagement,4. Konservierung und5. Restaurierung.(2) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Voraussetzung ist, dass die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium erworben wurden. Die Tätigkeit muss1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 1 geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des höheren konservatorischen Dienstes vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. Zeiten eines nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG erfolgreich abgeschlossenen restauratorischen oder konservatorischen Volontariats bei der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg oder wissenschaftlichen Volontariats an den Staatlichen Museen des Landes im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums können angerechnet werden.
Aufstiegsverfahren
§ 12 AufstiegsverfahrenDer Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn erfolgt nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Das Aufstiegsverfahren besteht aus dem Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg, der Qualifizierungsphase und der Feststellung der erforderlichen Qualifikation.
Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg
§ 13 Verfahren zur Feststellung der Eignung für den AufstiegDie für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde regelt das Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg.
Qualifizierung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst
§ 14 Qualifizierung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst erfordert als Qualifizierungsmaßnahme regelmäßig eine dreijährige Einführungszeit, die mit der Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst derselben Fachrichtung als Aufstiegsprüfung endet (prüfungsgebundener Aufstieg). Die Beamtin oder der Beamte muss sich bei Beginn der Einführungszeit in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden. § 22 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBG gilt in diesem Fall nicht. Inhalt und Ablauf der Einführungszeit entsprechen dem Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Dienstes. Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht besteht, verbleibt im mittleren Dienst.(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestellte Behörde kann in besonders begründeten Fällen zulassen, dass von der Einführungszeit und der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 abgesehen wird, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens im Endamt ohne Amtszulage befindet (prüfungsfreier Aufstieg). Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vor Beginn des Aufstiegsverfahrens festgelegt werden, auf die Aufgaben des gehobenen Dienstes vorzubereiten. Für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung und in den gehobenen bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung gilt § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG nicht.(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes einer Laufbahn nach § 2 Nummer 2, die die jeweiligen Bildungsvoraussetzungen der angestrebten Laufbahn des gehobenen Dienstes erworben haben (außerberuflicher Bachelor), in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn1. ein dienstliches Interesse besteht,2. sie einen akkreditierten Bachelorabschluss in einem verwaltungsnahen Studiengang, der die Bildungsvoraussetzungen und die Verwendungsbreite für die angestrebte Laufbahn vermittelt, mit einer überdurchschnittlichen Bachelorabschlussnote absolviert haben,3. sie sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,4. sie eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im mittleren Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben haben,5. sie sich in mindestens zwei Aufgabengebieten ihrer bisherigen Laufbahn bewährt haben,6. sie im Rahmen der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein überdurchschnittliches Gesamtergebnis erzielt haben und7. sie seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.
Qualifizierung zum Aufstieg in den höheren Dienst
§ 15 Qualifizierung zum Aufstieg in den höheren Dienst(1) Der Aufstieg in den höheren Dienst kann durch Abschluss eines berufsbegleitenden Studiengangs an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht und die Beamtin oder der Beamte vor Beginn des berufsbegleitenden Studiums eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im gehobenen Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben hat. Der Studiengang muss die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG vermitteln (Aufstiegsmaster). Geeignete Studiengänge werden von der obersten Dienstbehörde bestimmt. Sie müssen für den höheren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung und den höheren bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung die Bildungsvoraussetzungen für die jeweils angestrebte Laufbahn nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 vermitteln. Für den höheren Dienst in der Steuerverwaltung kommen wirtschaftswissenschaftliche oder finanzwissenschaftliche Studiengänge in Betracht. Über die Auswahl der Teilnehmenden entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde. § 22 Absatz 1 Nummern 1 und 2 LBG gilt nicht. Im Anschluss an das Studium ist eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in die Aufgaben des höheren Dienstes zu absolvieren. Das Aufstiegsverfahren kann in Ausnahmefällen durch die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde auf die berufspraktische Einführung beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte den erforderlichen Studiengang bereits erfolgreich absolviert hat.(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen den Aufstieg in den höheren Dienst ohne Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst zulassen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Endamt der bisherigen Laufbahn befindet. Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die von der obersten Dienstbehörde vor Beginn des Aufstiegsverfahrens festgelegt werden, auf die Aufgaben des höheren Dienstes vorzubereiten (Aufstiegslehrgang).(3) Wird nur an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, die im Wesentlichen Fachkompetenzen vermitteln und nicht auf Führungsfunktionen vorbereiten, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden. Die Qualifizierungsmaßnahmen werden von der obersten Dienstbehörde vor Beginn des Aufstiegsverfahrens festgelegt (Verwendungsaufstieg).(4) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes einer Laufbahn nach § 2 Nummer 2 bis 3, die die jeweiligen Bildungsvoraussetzungen der angestrebten Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 erworben haben (außerberuflicher Master), in die Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn1. ein dienstliches Interesse besteht,2. sie einen akkreditierten Masterabschluss, der die Bildungsvoraussetzungen und die Verwendungsbreite für die angestrebte Laufbahn vermittelt, mit einer überdurchschnittlichen Masterabschlussnote absolviert haben,3. sie sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,4. sie eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im gehobenen Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben haben,5. sie sich in mindestens zwei Aufgabengebieten ihrer bisherigen Laufbahn bewährt haben,6. sie im Rahmen der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein überdurchschnittliches Gesamtergebnis erzielt haben,7. sie seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen und8. die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben in geeigneter Form nachgewiesen wurde.
Feststellung der erfolgreichen Qualifizierung
§ 16 Feststellung der erfolgreichen QualifizierungDie für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde entscheidet aufgrund der gezeigten Leistungen, ob sich die Beamtin oder der Beamte erfolgreich für die nächst höhere Laufbahn qualifiziert hat, soweit nicht in den Fällen des prüfungsgebundenen Aufstiegs nach § 14 Absatz 1 eine Laufbahnprüfung abzulegen ist.
Einrichtung von Laufbahnen
§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs werden folgende Laufbahnen eingerichtet:1. mittlerer, gehobener und höherer Dienst in der Steuerverwaltung,2. mittlerer, gehobener und höherer Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung; im gehobenen und höheren Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung mit den Fachrichtungen Verwaltung und Statistischer Dienst,3. gehobener und höherer bautechnischer Dienst in den Fachrichtungen Architektur, Maschinenwesen, Bauingenieurwesen, Landespflege, Landschaftsplanung, Baumanagement und Elektrotechnik,4. höherer konservatorischer Dienst im Bereich der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg.
Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung
§ 3 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der SteuerverwaltungDie Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst in der Steuerverwaltung erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamtin oder dem Beamten eröffnet wird, dass die nach § 3 Absatz 2 Satz 4 StBAG vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde. Bei bestandener Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis aber nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.
Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
§ 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der SteuerverwaltungDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz und der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamtin oder dem Beamten eröffnet wird, dass die nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG vorgeschriebene Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht bestanden, die nach § 4 Absatz 2 Satz 7 StBAG vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde. Bei bestandener Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis aber nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der ...
§ 5 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der SteuerverwaltungIn den höheren Dienst der Steuerverwaltung kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 StBAG erfüllt.
Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Allgemeinen ...
§ 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.(2) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes (LBG) auch erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem verwaltungsnahen Beruf besitzen, der nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des mittleren Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung vergleichbar ist, und eine mindestens dreijährige, dieser Laufbahn entsprechende Berufstätigkeit nachweisen. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.(3) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des1. mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung,2. mittleren Verwaltungsdienstes,3. mittleren Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung oder4. mittleren Verwaltungsdienstes in der Versorgungsverwaltungnach der jeweils geltenden laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung abweichend von § 21 Absätze 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung.
Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Allgemeinen ...
§ 7 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung erwirbt auch, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG geforderten Abschluss in einem verwaltungsnahen Studiengang nachweist und anschließend eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Absatz 3 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Absatz 4 absolviert hat. Für die Fachrichtung des Statistischen Dienstes können die Bildungsvoraussetzungen auch durch ein sonstiges für statistische Zwecke geeignetes Studium, insbesondere ein Studium der Mathematik, der Informatik oder ein naturwissenschaftliches Studium erworben werden.(3) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dauert zwei Jahre. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG können angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung im gehobenen Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung förderlich sind und die ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen dieser Laufbahn entspricht. Auch bei Anrechnung nach Satz 2 muss die Dauer einer laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung mindestens ein Jahr betragen.(4) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG auch erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Die Tätigkeit muss1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.(5) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des1. gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung,2. gehobenen Verwaltungsdienstes,3. gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung oder4. gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltungnach der jeweils geltenden laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung abweichend von § 21 Absätze 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der ...
§ 8 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung werden nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein Studium der Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Finanzwissenschaften, Verwaltungswissenschaften oder Sozialwissenschaften erworben. Für die Fachrichtung des Statistischen Dienstes können die Bildungsvoraussetzungen auch durch ein sonstiges für statistische Zwecke geeignetes Studium, insbesondere ein Studium der Mathematik, der Informatik oder ein naturwissenschaftliches Studium erworben werden.(2) Die Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG wird erworben durch die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst nach § 11 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1) geändert worden ist.(3) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b LBG auch durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Absatz 4 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Absatz 5 erworben werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium mit Ausnahme der Rechtswissenschaften erworben haben.(4) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dauert zwei Jahre. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG können angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung im höheren Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung förderlich sind und die ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen dieser Laufbahn entspricht. Auch bei Anrechnung nach Satz 2 muss die Dauer einer laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung mindestens ein Jahr betragen.(5) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG auch erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Die Tätigkeit muss1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 1 geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. Für die Fachrichtung Verwaltung muss sie vertiefte Kenntnisse insbesondere in einem der folgenden Bereiche vermittelt haben:1. Immobilienmanagement,2. öffentliches Haushaltswesen und Haushaltsrecht,3. Personalwesen, Arbeitsrecht oder öffentliches Dienstrecht,4. Regierungs-, Ministerial- oder Parlamentsangelegenheiten mit Schwerpunkt in den Bereichen Steuer-, Finanz- oder Wirtschaftspolitik,5. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Behörden der Finanzverwaltung.Für die Fachrichtung des Statistischen Dienstes muss sie vertiefte Kenntnisse im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit im Statistischen Dienst vermittelt haben.(6) Ein Wechsel zwischen den Fachrichtungen Verwaltung und Statistischer Dienst ist nach einer unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen angemessenen Einarbeitung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen ...
§ 9 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung werden erworben durch ein Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt, insbesondere1. Architektur,2. Bauingenieurwesen,3. Maschinenwesen,4. Versorgungstechnik,5. Baubetrieb,6. Umweltingenieurwesen (Bau) und7. Elektrotechnik.(2) Die Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a LBG wird erworben durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung. Das Nähere regelt das Finanzministerium in einer gesonderten Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung (APrOHochbau gD).(3) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 LBG auch durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Absatz 4 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Absatz 5 erworben werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium erworben haben.(4) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dauert zwei Jahre. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG können angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung im gehobenen bautechnischen Dienst der Hochbauverwaltung förderlich sind und die ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen dieser Laufbahn entspricht. Auch bei Anrechnung nach Satz 2 muss die Dauer einer laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung mindestens ein Jahr betragen.(5) Die Laufbahnbefähigung kann nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG auch erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Die Tätigkeit muss1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 1 geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
Auf Grund von § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2, § 21 Absätze 5 und 6, § 22 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Abschnitt 1 - Einrichtung von Laufbahnen, Zugang zu Laufbahnen und horizontaler Laufbahnwechsel
Abschnitt 1
Einrichtung von Laufbahnen, Zugang zu Laufbahnen
und horizontaler Laufbahnwechsel
Abschnitt 2 - Aufstieg
Abschnitt 2
Aufstieg
Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
Einrichtung von Laufbahnen
§ 1 Einrichtung von Laufbahnen(1) In der Steuerverwaltung bestehen folgende Laufbahnen: 1. mittlerer Dienst in der Steuerverwaltung,2. gehobener Dienst in der Steuerverwaltung,3. höherer Dienst in der Steuerverwaltung. (2) Zur Erledigung abgabenrechtlicher Aufgaben können auch Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 genannten Laufbahnen einstellen. (3) In der Allgemeinen Finanzverwaltung bestehen folgende Laufbahnen: 1. mittlerer Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung,2. gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung,3. höherer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung. Im höheren Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung bestehen die Fachrichtungen Verwaltung und Statistischer Dienst. Ein Wechsel der Fachrichtung ist nach einer unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen angemessenen Einarbeitung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig. (4) In der Hochbauverwaltung bestehen folgende Laufbahnen: 1. gehobener bautechnischer Dienst in der Hochbauverwaltung,2. höherer bautechnischer Dienst in der Hochbauverwaltung. Im gehobenen und im höheren Dienst bestehen die Fachrichtung Architektur sowie die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik. Im gehobenen Dienst besteht zusätzlich die Fachrichtung Bauingenieurwesen.
Qualifizierung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung und der Allgemeinen ...
§ 10 Qualifizierung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung und der Allgemeinen Finanzverwaltung(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst erfordert als Qualifizierungsmaßnahme regelmäßig eine dreijährige Einführungszeit, die mit der Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst derselben Fachrichtung als Aufstiegsprüfung endet (prüfungsgebundener Aufstieg). Die Beamtin oder der Beamte muss sich bei Beginn der Einführungszeit in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden. Die Voraussetzungen von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG finden in diesem Fall keine Anwendung. Inhalt und Ablauf der Einführungszeit entsprechen dem Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Dienstes. Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht besteht, verbleibt im mittleren Dienst. (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestellte Behörde kann in besonders begründeten Fällen zulassen, dass von der Einführungszeit und der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 abgesehen wird, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens im Endamt ohne Amtszulage befindet. Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vor Beginn des Aufstiegsverfahrens festgelegt werden, auf die Aufgaben des gehobenen Dienstes vorzubereiten. Für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung findet § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG keine Anwendung.
Qualifizierung zum Aufstieg in den höheren Dienst in der Steuerverwaltung, der Allgemeinen ...
§ 11 Qualifizierung zum Aufstieg in den höheren Dienst in der Steuerverwaltung, der Allgemeinen Finanzverwaltung und in den höheren bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung(1) Der Aufstieg in den höheren Dienst kann durch einen berufsbegleitenden Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht und die Beamtin oder der Beamte vor Beginn des berufsbegleitenden Studiums eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im gehobenen Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben hat. Der Studiengang muss die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG vermitteln (Aufstiegsmaster). Geeignete Studiengänge werden von der obersten Dienstbehörde bestimmt. Sie müssen für den höheren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung und den höheren bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung die Bildungsvoraussetzungen für die jeweils angestrebte Laufbahn nach § 4 Absatz 1 beziehungsweise § 6 Absatz 1 vermitteln. Für den höheren Dienst in der Steuerverwaltung kommen wirtschaftswissenschaftliche oder finanzwissenschaftliche Studiengänge in Betracht. Über die Auswahl der Teilnehmenden entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde. Die Beschränkungen von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG finden keine Anwendung. Im Anschluss an das Studium ist eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in die Aufgaben des höheren Dienstes zu absolvieren. Das Aufstiegsverfahren kann in Ausnahmefällen durch die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde auf die berufspraktische Einführung beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte den erforderlichen Studiengang bereits erfolgreich absolviert hat. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen den Aufstieg in den höheren Dienst ohne Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst zulassen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Endamt der bisherigen Laufbahn befindet. Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die von der obersten Dienstbehörde vor Beginn des Aufstiegsverfahrens festgelegt werden, auf die Aufgaben des höheren Dienstes vorzubereiten (Aufstiegslehrgang). (3) Wird nur an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, die im Wesentlichen Fachkompetenzen vermitteln und nicht auf Führungsfunktionen vorbereiten, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden. Die Qualifizierungsmaßnahmen werden von der obersten Dienstbehörde vor Beginn des Austiegsverfahrens festgelegt.
Feststellung der erfolgreichen Qualifizierung
§ 12 Feststellung der erfolgreichen QualifizierungDie für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde entscheidet aufgrund der gezeigten Leistungen, ob die sich die Beamtin oder der Beamte erfolgreich für die nächst höhere Laufbahn qualifiziert hat, soweit nicht in den Fällen des prüfungsgebundenen Aufstiegs gemäß § 10 Absatz 1 eine Laufbahnprüfung abzulegen ist.
Inkrafttreten
§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes in der ...
§ 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Allgemeinen FinanzverwaltungDie Laufbahnbefähigung für die in § 1 Absatz 1 und Absatz 3 genannten Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes wird durch einen Vorbereitungsdienst gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes (LBG) erworben. Das Nähere wird für die Laufbahnen der Allgemeinen Finanzverwaltung in gesonderten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. Für den Bereich der Steuerverwaltung gelten das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in den jeweils geltenden Fassungen.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der ...
§ 3 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der SteuerverwaltungIn den höheren Dienst der Steuerverwaltung kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 StBAG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der ...
§ 4 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung werden gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein Studium der Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Finanzwissenschaften, Verwaltungswissenschaften oder Sozialwissenschaften erworben. Für die Fachrichtung des Statistischen Dienstes können die Bildungsvoraussetzungen auch durch ein sonstiges für statistische Zwecke geeignetes Studium, insbesondere ein Studium der Mathematik, der Informatik oder ein naturwissenschaftliches Studium erworben werden. (2) Die Laufbahnbefähigung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG wird erworben durch die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gemäß § 10 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354). (3) Die Laufbahnbefähigung kann gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG auch durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erworben werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium mit Ausnahme der Rechtswissenschaften erworben haben. Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dauert zwei Jahre. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG können angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung im höheren Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung förderlich sind und die ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen dieser Laufbahn entspricht. Auch bei Anrechnung nach Satz 3 muss die Dauer einer laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung mindestens ein Jahr betragen. (4) Die Laufbahnbefähigung kann gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG auch erworben werden, wenn Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Voraussetzung ist, dass die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium mit Ausnahme der Rechtswissenschaften erworben wurden. Die Tätigkeit muss den Anforderungen des höheren Dienstes entsprechen. Für die Fachrichtung Verwaltung muss sie vertiefte Kenntnisse insbesondere in einem der folgenden Bereiche vermittelt haben: 1. Immobilienmanagement,2. öffentliches Haushaltswesen, Haushaltsrecht,3. Personalwesen, Arbeitsrecht oder öffentliches Dienstrecht,4. Regierungs-, Ministerial- oder Parlamentsangelegenheiten mit Schwerpunkt in den Bereichen Steuer -, Finanz- oder Wirtschaftspolitik,5. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Behörden der Finanzverwaltung. Für die Fachrichtung des Statistischen Dienstes muss sie vertiefte Kenntnisse im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit im Statistischen Dienst vermittelt haben.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen ...
§ 5 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung werden erworben durch ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt, insbesondere 1. Architektur mit Schwerpunkt Hochbau oder Baubetrieb,2. Bauingenieurwesen mit Schwerpunkt Baubetrieb,3. Maschinenwesen und Elektrotechnik. (2) Die Laufbahnbefähigung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a LBG wird erworben durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung. Das Nähere wird in einer gesonderten Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt. (3) Die Laufbahnbefähigung kann gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG auch durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium erworben haben. Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dauert zwei Jahre. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG können angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung im gehobenen bautechnischen Dienst förderlich sind und die ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen dieser Laufbahn entspricht. Auch bei Anrechnung nach Satz 3 muss die Dauer einer laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung mindestens ein Jahr betragen. (4) Die Laufbahnbefähigung kann auch gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Voraussetzung ist, dass die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium erworben wurden.
Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen ...
§ 6 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung werden erworben durch ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt, insbesondere 1. Architektur mit Schwerpunkt Hochbau,2. Maschinenwesen und Elektrotechnik. (2) Die Laufbahnbefähigung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG wird erworben durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung. Das Nähere wird in einer gesonderten Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt. (3) § 5 Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Horizontaler Laufbahnwechsel
§ 7 Horizontaler Laufbahnwechsel(1) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des 1. mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung,2. mittleren Verwaltungsdienstes,3. mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung. (2) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des 1. gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung,2. gehobenen Verwaltungsdienstes,3. gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung,4. gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung.
Aufstiegsverfahren
§ 8 AufstiegsverfahrenDer Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn erfolgt nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Das Aufstiegsverfahren besteht aus dem Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg, der Qualifizierungsphase und der Feststellung der erforderlichen Qualifikation.
Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg
§ 9 Verfahren zur Feststellung der Eignung für den AufstiegDie für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde regelt das Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.