VO-FHRPol · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Polizeifachhochschulreifeverordnung - VO-FHRPol) Vom 1. Dezember 2015

Ausfertigungsdatum:
01.12.2015
Fundstelle:
GBl. 2015, 1166
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife ...

V aufgeh. durch § 1 der Verordnung vom 13. März 2018 (GBl. S. 107)

Anlage VO-FHRPol

Anlage (zu § 6 Absatz 2 Satz 1)Stundentafel der allgemein bildenden Fächer, die zum Erwerb der Fachhochschulreife bei der Hochschule angerechnet werden (ohne berufsbezogene Schwerpunktfächer): Gesamtzahl der Unterrichtsstunden (US = 45 Minuten) Deutsch 200 US Englisch 240 US Mathematik 200 US Geschichte mit politischer Bildung 102 US Physik mit physikalischer Technik oder Biologie 80 US

Eingangsformel VO-FHRPol

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 330) geändert worden ist,2. § 35 Absatz 3 und 5 und § 89 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 841) geändert worden ist:

Teil 1 - Allgemeines

Teil 1
Allgemeines

Teil 2 - Ausbildung

Teil 2
Ausbildung

Teil 3 - Prüfungsbestimmungen

Teil 3
Prüfungsbestimmungen

Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis VO-FHRPol

INHALTSÜBERSICHT
Teil 1
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
Teil 2
Ausbildung
§ 3Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsleiterin oder -leiter
§ 4Form, Dauer, Umfang und Ort
§ 5Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2
§ 6Ausbildungsinhalte
§ 7Notengebung
§ 8Klassenarbeiten, Anmeldenoten
Teil 3
Prüfungsbestimmungen
§ 9Zweck der Fachhochschulreifeprüfung
§ 10Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
§ 11Prüfungsbehörde
§ 12Prüfungsverfahren
§ 13Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 14Schriftführung
§ 15Schriftliche Prüfung
§ 16Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 17Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Ermittlung des Ergebnisses der Fachhochschulreifeprüfung
§ 20Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis
§ 21Fernbleiben und Rücktritt
§ 22Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften
§ 23Prüfungsniederschrift
§ 24Prüfungsakten, Einsicht
§ 25Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26Übergangsregelung
§ 27Inkrafttreten
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen und -beamte), die die Fachschulreife, den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand (mittlerer Bildungsabschluss) nachweisen und die bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule) die Fachhochschulreife erwerben.

§ 10

Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung

§ 10 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung(1) Zur Fachhochschulreifeprüfung kann zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst den Unterricht im Ausbildungsabschnitt 2 nach Maßgabe dieser Verordnung besucht hat. (2) Wer nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen wird, erhält von der Ausbildungsbehörde hierüber unverzüglich einen schriftlichen Ablehnungsbescheid unter Angabe der Gründe.

§ 11

Prüfungsbehörde

§ 11 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Kultusministerium. Es kann diese Aufgabe einer oberen Schulaufsichtsbehörde übertragen.

§ 12

Prüfungsverfahren

§ 12 Prüfungsverfahren(1) Die Fachhochschulreifeprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Kultusministerium festgelegt. Das Innenministerium ist zu unterrichten. (3) Orte und Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.

§ 13

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 13 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Zur Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. Die oder der von der Prüfungsbehörde bestellte Vorsitzende,2. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nach § 3 Absatz 3 Satz 1 als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,3. eine von der Ausbildungsstelle für den Schulort benannte und mit der Durchführung des Ausbildungsabschnitts 2 beauftragte Lehrkraft,4. die Fachlehrkräfte, die den Unterricht in den einzelnen Fächern im Ausbildungsabschnitt 2 erteilt haben. Die Prüfungsbehörde oder die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung erforderlich ist. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden oder ihrer beziehungsweise seiner Vertretung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Fachhochschulreifeprüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. (5) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beziehungsweise die oder der von ihr oder ihm Beauftragte aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,2. die Fachlehrkraft der Klasse im Ausbildungsabschnitt 2 oder bei Verhinderung eine im betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin beziehungsweise Prüfer,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich als Schriftführung fungiert. In Fächern, in denen die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte im Ausbildungsabschnitt 2 von verschiedenen Fachlehrkräften in Teilbereichen unterrichtet wurde, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 an. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der mündlichen Prüfung und kann selbst prüfen. (6) Die Fachhochschulreifeprüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Innenministeriums können jederzeit bei ihr anwesend sein. Die Prüfungsbehörde kann in Ausnahmefällen anderen Personen mit dienstlichem Interesse die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

§ 14

Schriftführung

§ 14 Schriftführung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für den Prüfungsausschuss und für jeden Fachausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. (2) Die Schriftführerin oder der Schriftführer unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungs- oder Fachausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Über den Verlauf der jeweiligen Prüfung und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungs- oder Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen.

§ 15

Schriftliche Prüfung

§ 15 Schriftliche Prüfung(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter. (2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Kernfächern Deutsch, Englisch und Mathematik zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt für das Prüfungsfach Deutsch 240 Minuten sowie für die Prüfungsfächer Englisch und Mathematik jeweils 200 Minuten. (3) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden für jeden Prüfungstag neu ausgelost. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Sitzliste an. (4) Die Polizeibeamtinnen oder -beamten versehen ihre Arbeiten mit einer zugeteilten Kennziffer. Die Namen dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16

Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 16 Prüfungsaufgaben der schriftlichen PrüfungDie Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung werden im Rahmen des Lehrplans der Kernfächer von der Prüfungsbehörde gestellt. Spätestens zehn Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung legt die Ausbildungsbehörde der Prüfungsbehörde für jedes schriftliche Prüfungsfach mindestens zwei Vorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel vor. Für jedes der Fächer sollen Aufgaben aus den verschiedenen Stoffgebieten der Ausbildungsabschnitte 1 und 2 gemäß dem Lehrplan für die Ausbildung und zum Erwerb der Fachhochschulreife gestellt werden.

§ 17

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung werden von der verantwortlichen Fachlehrkraft nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und von einer weiteren Fachlehrkraft, die gleichfalls die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, begutachtet und jeweils mit einer Note nach § 7 Satz 1 und 2 bewertet. (2) Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht soweit einigen, dass die Abweichung nicht mehr als eine ganze Note beträgt, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfungsnote für die schriftliche Prüfungsarbeit im Rahmen der beiden Bewertungen fest. Im Übrigen gilt der nach § 7 Satz 3 errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen als schriftliche Prüfungsnote. (3) Wer eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, erhält dafür die Note »ungenügend (6)«. (4) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sind den jeweiligen Polizeibeamtinnen oder -beamten spätestens fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll in der Regel zehn bis 15 Minuten je Fach dauern. (2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern nach § 6 Absatz 1, mit Ausnahme der berufsbezogenen Schwerpunktfächer, erfolgen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Lehrplaninhalte nach § 6 Absatz 2 der Ausbildungsabschnitte 1 und 2. (3) Auf Grundlage der Anmeldenoten nach § 8 Absatz 4 und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern die zu prüfende Person mündlich zu prüfen ist. Jede zu prüfende Person wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind spätestens fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus können zu prüfende Personen bis zum Ende des nächsten Arbeitstages nach der Bekanntgabe bei der Ausbildungsleiterin oder beim Ausbildungsleiter schriftlich beantragen, in bis zu zwei weiteren Fächern nach Absatz 2 mündlich geprüft zu werden. (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der einzelnen geprüften Person setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung nach § 7 fest. Das Ergebnis wird der geprüften Person unverzüglich mitgeteilt und auf Verlangen kurz erläutert. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet. § 7 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 19

Ermittlung des Ergebnisses der Fachhochschulreifeprüfung

§ 19 Ermittlung des Ergebnisses der Fachhochschulreifeprüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung der zu prüfenden Person für jedes Fach nach § 7 die Endnote fest und bildet aus den Endnoten der maßgebenden Fächer die Gesamtnote. (2) Die jeweilige Endnote wird gebildet aus 1. der Anmeldenote,2. der Note der schriftlichen Prüfung und3. der Note der mündlichen Prüfung. (3) Es zählen bei den Fächern, in denen 1. schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung jeweils einfach,2. nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. (4) Als Endnote gilt das nach Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Satz 3 errechnete Mittel, das entsprechend Absatz 6 Satz 2 auf die nächstliegende ganze Note zu runden ist. (5) In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, gilt die entsprechend Absatz 6 Satz 2 auf die nächstliegende ganze Note gerundete Anmeldenote als Endnote. (6) Aus dem nach § 7 Satz 3 errechneten Mittel aller Endnoten wird die Gesamtnote gebildet. Diese lautet bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49 = sehr gut, 1,50 bis 2,49 = gut, 2,50 bis 3,49 = befriedigend, 3,50 bis 4,00 = ausreichend. Wurde die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden, wird auf die Bildung einer Gesamtnote verzichtet. (7) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Endnoten aller maßgebenden Fächer mindestens 4,00,2. der Durchschnitt aus den Endnoten der Kernfächer Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens 4,00 und3. kein Kernfach mit der Endnote »ungenügend (6)« bewertet ist. Sind die Endnoten in zwei maßgebenden Fächern schlechter als 4,00, ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können 1. die Note »ungenügend (6)« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut (1)« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut (2)« in zwei anderen maßgebenden Fächern,2. die Note »mangelhaft (5)« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut (2)« in einem anderen Kernfach,3. die Note »mangelhaft (5)« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut (2)« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend (3)« in zwei anderen maßgebenden Fächern.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungDie Ausbildung vermittelt Polizeibeamtinnen oder -beamten die für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen beruflichen, allgemein bildenden und fachtheoretischen Kenntnisse und damit die erforderliche Qualifikation für das Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften. Sie endet mit einer Abschlussprüfung, durch die die Fachhochschulreife erworben wird.

§ 20

Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis

§ 20 Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis(1) Das Prüfungsergebnis ist der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten nach Abschluss der Fachhochschulreifeprüfung unverzüglich mitzuteilen. (2) Wer die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife mit der erreichten Gesamtnote und den in den einzelnen Fächern erreichten Endnoten. (3) Wer die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den in den einzelnen Fächern erreichten Endnoten und dem Vermerk »Nicht bestanden«. (4) Wer nach § 22 Absatz 2 Satz 2 von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde oder nach § 21 Absatz 1 der Fachhochschulreifeprüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, erhält hierüber eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde. (5) Eine Mehrfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach Absatz 4 ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 21

Fernbleiben und Rücktritt

§ 21 Fernbleiben und Rücktritt(1) Wer einem Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, an dem teilzunehmen ist, ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fernbleibt oder ohne deren oder dessen Genehmigung von ihr zurücktritt, hat die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Absatz 7 bleibt unberührt. (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter durch Krankheit verhindert ist. Im Verhinderungsfall hat die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte die Ausbildungsstelle nach § 3 Absatz 2 unverzüglich zu benachrichtigen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis der Ausbildungsstelle nach § 3 Absatz 2 vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befunden ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. (4) Polizeibeamtinnen oder -beamte, die sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen haben, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden. (5) Wer mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dem jeweiligen Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, kann diesen Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung beim nächsten Prüfungstermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes ablegen. Im Einzelfall kann die Prüfungsbehörde einen weiteren Prüfungstermin für die nicht erbrachten Prüfungsleistungen festsetzen. Sofern die Sätze 1 und 2 Anwendung finden, werden die bereits erzielten Anmeldenoten und abgelegten Teile der schriftlichen oder mündlichen Prüfung angerechnet. (6) Für Polizeibeamtinnen oder -beamte, die an der gesamten schriftlichen Prüfung teilgenommen haben und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, setzt die Prüfungsbehörde nach Wegfall des Hinderungsgrundes für die mündliche Prüfung einen Nachprüfungstermin fest. Die Frist nach § 12 Absatz 3 wird in diesem Fall auf zwei Wochen gekürzt. (7) Die Polizeibeamtinnen oder -beamten sind vor Beginn der Fachhochschulreifeprüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 hinzuweisen.

§ 22

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften

§ 22 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis von Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf Prüferinnen oder Prüfer zu beeinflussen, wer zu einer solchen Handlung eines anderen Hilfe leistet, wer am Termin der Prüfung im hierfür vorgesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt, wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört oder wer die Anordnungen von Prüferinnen oder Prüfern oder Aufsichtsführenden nicht befolgt, kann von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall des Satzes 1 vorliegt, so ist zunächst Gelegenheit zur Fertigstellung oder Beendigung der Prüfungsleistung zu geben. (2) Liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, so ist die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend (6)« zu bewerten. In schwerwiegenden Fällen können Polizeibeamtinnen oder -beamte auch von der gesamten Fachhochschulreifeprüfung ausgeschlossen werden. (3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung festgestellt, gilt Absatz 2 entsprechend; die Fachhochschulreifeprüfung kann in schwerwiegenden Fällen für nicht bestanden erklärt werden. Entscheidungen hierzu trifft die Prüfungsbehörde. (4) Die Polizeibeamtinnen und -beamten sind vor Beginn der Fachhochschulreifeprüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 hinzuweisen.

§ 23

Prüfungsniederschrift

§ 23 PrüfungsniederschriftÜber den Verlauf der Fachhochschulreifeprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festzuhalten ist: 1. Der Ort, der Tag und die Dauer der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die bei der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfung mitgewirkt haben, sowie den Namen der zu prüfenden Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten,3. die Anmeldenoten,4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,5. die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen,6. die in den einzelnen Prüfungsfächern und sonstigen maßgebenden Fächern nach § 6 Absatz 1 erreichten Endnoten und die Gesamtnote,7. die Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschusses sowie der Fachausschüsse.

§ 24

Prüfungsakten, Einsicht

§ 24 Prüfungsakten, Einsicht(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt und verwahrt. Die Niederschriften nach § 14 Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 5 und § 23 sind Bestandteil der Prüfungsakten. (2) Die Polizeibeamtinnen oder -beamten können innerhalb eines Jahres, frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Fachhochschulreifeprüfung, auf schriftlichen Antrag ihre Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

§ 25

Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung

§ 25 Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung(1) Wer die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf Antrag ohne nochmaligen Besuch des Unterrichts zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholen. Die Anmeldenoten bleiben bestehen. (2) Wer die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden hat, kann vor der Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung nach Absatz 1 auf Antrag erneut am Unterricht im zweiten Halbjahr des Ausbildungsabschnitts 2 teilnehmen. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anmeldenoten werden auf Grund der in diesem Zeitraum erzielten mündlichen und schriftlichen Leistungen gebildet (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2). In diesem Zeitraum versäumte Klassenarbeiten sind nachzuholen. Wer wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen in einem Fach ausnahmsweise keine Klassenarbeit gefertigt hat, wird stattdessen in diesem Fach durch die Fachlehrkraft mündlich geprüft. Die hierbei erzielte Note wird wie eine Klassenarbeit gewertet. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 gilt entsprechend. Sofern in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung nach § 21 Absatz 2 an der Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen wurde, ist auf Antrag eine nochmalige Wiederholung des zweiten Halbjahrs des Ausbildungsabschnitts 2 möglich; die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.

§ 26

Übergangsregelung

§ 26 ÜbergangsregelungFür Polizeibeamtinnen oder -beamte, die sich bei Inkraftreten dieser Verordnung bereits in der Ausbildung im Ausbildungsabschnitt 2 zum Erwerb der Fachhochschulreife bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach der bis 31. Dezember 2014 geltenden Verordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 31. Juli 2009 (GBl. S. 459), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 245) geändert worden ist, befinden, findet bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses § 19 Absatz 7 der in Halbsatz 1 genannten Verordnung Anwendung. Dies gilt auch für Polizeibeamtinnen oder -beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Fachhochschulreifeprüfung nach § 25 Absatz 1 und 2 wiederholen.

§ 27

Inkrafttreten

§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsleiterin oder -leiter

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsleiterin oder -leiter(1) Ausbildungsbehörde ist die Hochschule. (2) Ausbildungsstelle ist das Institut für Ausbildung und Training der Hochschule. (3) Ausbildungsleiterin oder -leiter für die allgemein bildenden Fächer nach § 6 Absatz 1 ist eine durch das Institut für Ausbildung und Training der Hochschule bestimmte Fachbereichsleiterin oder ein bestimmter Fachbereichsleiter des für die Allgemeinbildung zuständigen Fachbereichs. Diese oder dieser bestimmt die jeweils verantwortliche Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 4

Form, Dauer, Umfang und Ort

§ 4 Form, Dauer, Umfang und Ort(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte. Der Ausbildungsabschnitt 1 umfasst die polizeifachliche Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (APrOPol mD) vom 18. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ausbildungsabschnitt 2 dauert ein Jahr; er wird außerhalb der Dienstzeit als Zusatzunterricht mindestens einmal jährlich zum frühestmöglichen Termin nach Abschluss des Ausbildungsabschnittes 1 durchgeführt und schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab. In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, kann Polizeibeamtinnen oder -beamten die Teilnahme am Ausbildungsabschnitt 2 zu einem späteren Zeitpunkt gestattet werden, wobei die Dauer der Unterbrechung ein Jahr nicht überschreiten soll. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (2) Die Zulassung zum Ausbildungsabschnitt 2 erfolgt durch die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Polizeibeamtinnen oder -beamten. Zulassungsvoraussetzungen sind die bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung und der Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze für den Ausbildungsabschnitt 2 werden in einem leistungs- und eignungsbezogenen Zulassungsverfahren vergeben. Das Zulassungsverfahren regelt die Ausbildungsbehörde mit Genehmigung des Innenministeriums.

§ 5

Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2

§ 5 Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2(1) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Ausbildungsabschnitt 2 mehr als ein Fünftel des Unterrichts versäumt, kann nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen werden. Auf Antrag der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten kann der Ausbildungsabschnitt 2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholt werden. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, wann der Ausbildungsabschnitt 2 wiederholt werden kann.

§ 6

Ausbildungsinhalte

§ 6 Ausbildungsinhalte(1) Maßgebende Fächer für den Erwerb der Fachhochschulreife sind die allgemein bildenden Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte mit politischer Bildung und ein naturwissenschaftliches Fach (Physik mit physikalischer Technik oder Biologie) sowie die drei berufsbezogenen Schwerpunktfächer »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme mit Verkehrsüberwachung« und »Streife«. Kernfächer sind Deutsch, Englisch, Mathematik und die berufsbezogenen Schwerpunktfächer. (2) Der Unterricht in den allgemein bildenden Fächern nach Absatz 1 Satz 1 richtet sich nach der Stundentafel gemäß der Anlage sowie dem Lehrplan, den die Ausbildungsbehörde mit Genehmigung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium erlässt. Der Unterricht für die berufsbezogenen Schwerpunktfächer richtet sich im Einzelnen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sowie dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst, den die Hochschule mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.

§ 7

Notengebung

§ 7 NotengebungDie einzelnen Leistungen werden nach § 5 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung (NVO) bewertet. Bei der Bewertung einzelner Leistungen sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetisches Mittel aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung errechnet. Als Endnoten und als Gesamtnote nach § 19 Absatz 1 werden nur volle Noten erteilt; die Rundung der jeweiligen Endnote erfolgt nach § 19 Absatz 4, die der Gesamtnote nach § 19 Absatz 6 Satz 2.

§ 8

Klassenarbeiten, Anmeldenoten

§ 8 Klassenarbeiten, Anmeldenoten(1) In den Kernfächern Deutsch und Englisch sind je fünf und im Kernfach Mathematik vier Klassenarbeiten, in den weiteren maßgebenden Fächern mindestens zwei Klassenarbeiten zu fertigen. Bereits im Ausbildungsabschnitt 1 angefertigte Klassenarbeiten werden auf die Gesamtzahl der zu fertigenden Klassenarbeiten angerechnet. Versäumte Klassenarbeiten im Ausbildungsabschnitt 2 sind nachzuholen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Ausnahmen zulassen. Wer wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen in einem Fach ausnahmsweise nach Satz 4 nur eine Klassenarbeit gefertigt hat, wird in diesem Fach durch die verantwortliche Fachlehrkraft nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mündlich geprüft. Die hierbei erzielte Note wird wie eine Klassenarbeit gewertet. (2) Klassenarbeiten, mündliche und sonstige schriftliche Leistungen, werden mit einer Note nach § 7 bewertet. § 8 Absatz 4 bis 7 NVO gilt entsprechend. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist zur Einsichtnahme in die Klassenarbeiten berechtigt. (4) Die jeweilige Anmeldenote zur Fachhochschulreifeprüfung wird durch die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 jeweils verantwortliche Fachlehrkraft nach § 7 Satz 3 gebildet aus 1. den Klassenarbeitsnoten im Ausbildungsabschnitt 2 (schriftliche Leistung),2. den mündlichen Leistungen im Ausbildungsabschnitt 2 (mündliche Leistung) und3. den im Fach Geschichte mit politischer Bildung im Ausbildungsabschnitt 1 erzielten mündlichen und schriftlichen Leistungen. Die Gewichtung des Verhältnisses von schriftlicher und mündlicher Leistung in den einzelnen Fächern regelt die Ausbildungsbehörde. Die Polizeibeamtinnen und -beamten sind zu Beginn der Ausbildung darüber zu unterrichten. (5) Die Anmeldenoten der berufsbezogenen Schwerpunktfächer des Ausbildungsabschnitts 1 werden jeweils aus den Klausurnoten im Grund- und Aufbaukurs (§ 10 Absatz 2 und 4 APrOPol mD) sowie dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit (§ 17 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 1 APrOPol mD) gebildet. Die Klausurnoten im Grund- und Aufbaukurs zählen dabei je einfach, das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit je zweifach. § 7 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Anmeldenoten sind mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Fachhochschulreifeprüfung bekanntzugeben.

§ 9

Zweck der Fachhochschulreifeprüfung

§ 9 Zweck der FachhochschulreifeprüfungIn der Fachhochschulreifeprüfung wird festgestellt, ob die Polizeibeamtin oder der -beamte die für das Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erforderliche Qualifikation besitzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.