FFeuerwFBerV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung) Vom 18. Januar 2011

Ausfertigungsdatum:
18.01.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 2
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von ...

V aufgeh. durch § 7 Satz 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GBl. S. 556, 558)

§ 2

Ausbildung

§ 2 Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t beziehungsweise bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen, das heißt Einsatzfahrzeuge mit Anhänger, umfassen soll, ist hierfür ein gesonderter Ausbildungsteil erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung nach Satz 1 und 2 richten sich nach der Anlage 2.(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die ausbildungsberechtigten Personen. Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen. (3) Ausbildungsberechtigt sind Personen, die 1. Angehörige der ausbildenden Organisation sind,2. das 30. Lebensjahr vollendet haben,3. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen, und4. zum Zeitpunkt der Ausbildung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind. Für die Ausbildungsberechtigung zur Fahrberechtigung, soweit sie auch Fahrzeugkombinationen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen soll, muss die ausbildungsberechtigte Person darüber hinaus mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1E besitzen. Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der ausbildungsberechtigten Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Ausbildung durch Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2550), in seiner jeweils geltenden Fassung erfolgen. (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat die ausbildende Person eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Behörde auszustellen.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)Vorbemerkung: Material: Rosa Neobond-Papier

Anlage 2

Inhalt und Umfang der Ausbildung, Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 3)Inhalt und Umfang der Ausbildung, Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug 1. Inhalt der Ausbildung In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:1.1. Zu beachtende Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO: - Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO- Verhalten bei Einsatzfahrten- Fahrzeugaufstellung und Absicherung an der Einsatzstelle 1.2 Zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen: - Gefahrenbereiche („Toter Winkel“)- Größere Fahrzeugabmessungen und damit verbundene Besonderheiten wie größerer Wenderadius und Fahrzeughöhe- Beschleunigung, (Not-)Bremsen und Kurvenverhalten bei unterschiedlichen Beladungszuständen- Ladungssicherung 1.3 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung: - Rückwärtsfahren und Rangieren- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (längs und quer) 1.4 Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, zusätzlich: - Anhänger ankuppeln und abkuppeln- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers- Funktion der Bremsanlage- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) 2. Umfang der Ausbildung2.1. Fahrberechtigung bis 4,75 t nach § 1 Absatz 1 Satz 1: Die Ausbildung besteht aus mindestens fünf Einheiten zu je 45 Minuten. In einer Einheit hiervon sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1.1 in einem theoretischen Unterricht zu vermitteln.2.2. Fahrberechtigung bis 7,5 t nach § 1 Absatz 1 Satz 4: Die Ausbildung besteht aus mindestens sieben Einheiten zu je 45 Minuten. In einer Einheit hiervon sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1.1 in einem theoretischen Unterricht zu vermitteln.2.3 Aufsteiger von 4,75 t auf 7,5 t: Für Inhaber einer Fahrberechtigung bis 4,75 t besteht die Ausbildung zum Aufstieg auf eine Fahrberechtigung bis 7,5 t aus mindestens zwei Einheiten zu je 45 Minuten.2.4. Fahrzeugkombinationen nach § 2 Absatz 1 Satz 2: Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1.4 in einer zusätzlichen Einheit von 45 Minuten mit praktischen Übungen zu vermitteln.3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug3.1 Fahrberechtigung bis 4,75 t nach § 1 Absatz 1 Satz 1: Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - Einsatzfahrzeug einer Gemeindefeuerwehr, eines nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks oder sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t- Mindestlänge des Fahrzeugs 5 m- zulässige Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h- Fahrzeugaufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine 3.2 Fahrberechtigung bis 7,5 t nach § 1 Absatz 1 Satz 4: Es gelten die Voraussetzungen nach Nummer 3.1. Abweichend hiervon gilt: - zulässige Gesamtmasse des Einsatzfahrzeugs mindestens 5,5 t- Mindestlänge des Fahrzeugs 5,5 m 3.3 Fahrzeugkombinationen nach § 2 Absatz 1 Satz 2: Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, ist eine Kombination aus einem Einsatzfahrzeug und einem Anhänger zu verwenden. Der Anhänger muss eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben. Die Gesamtkombination muss eine zulässige Gesamtmasse von - mehr als 3,5 t im Falle der Fahrberechtigung bis 4,75 t nach Nummer 3.1- mindestens 5,5 t im Falle der Fahrberechtigung bis 7,5 t nach Nummer 3.2 haben. Die Länge der Fahrzeugkombination muss - mindestens 7,5 m im Falle der Fahrberechtigung bis 4,75 t nach Nummer 3.1- mindestens 9 m im Falle der Fahrberechtigung bis 7,5 t nach Nummer 3.2 betragen.3.4 In allen Fällen der Nummer 3.1 bis 3.3 muss das Ausbildungsfahrzeug mit zusätzlichen Außenspiegeln ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4)

Anlage 4

Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung, Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 3)Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung, Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug 1. Prüfungsinhalt Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:1.1 Grundfahraufgaben - Rückwärtsfahren und Rangieren- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (längs und quer) 1.2 Prüfungsfahrt Der Prüfling muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Der Prüfling soll zeigen, dass er oder sie Gefahrensituationen im Straßenverkehr erkennt und erforderliche Gegenmaßnahmen einleiten kann.1.3 Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, ist die Prüfungsfahrt nach Nummer 1.2 insgesamt mit einer Fahrzeugkombination gemäß den Anforderungen der Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3.3 durchzuführen. Für die Fahrberechtigung mit Fahrzeugkombinationen ist zusätzlich zu Nummer 1.1 folgende Grundfahraufgabe zu absolvieren: - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links 2. Prüfungsdauer2.1 Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, davon reine Fahrzeit mindestens 45 Minuten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, dass er oder sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.2.2 Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, beträgt die zusätzliche Prüfungsdauer unter Berücksichtigung der in Nummer 1.3 genannten Grundfahraufgabe und unter Berücksichtigung einer verlängerten Prüfungsfahrt mindestens 15 Minuten.3. Bewertung der Prüfung3.1 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen: - erhebliche Fehler,- die Wiederholung von Einzelfehlern oder- die Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler noch nicht zum Nichtbestehen führen. 3.2 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Prüfling den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.3.3 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so ist er oder sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der Gründe hierfür von der Prüfperson zu unterrichten.4. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug Das Prüfungsfahrzeug muss den Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 3 entsprechen. Weiterhin muss das Prüfungsfahrzeug über mindestens drei Sitzplätze für - den Prüfling,- die ausbildungsberechtigte Person und- die Prüfperson verfügen. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüfperson alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 4)

Eingangsformel FFeuerwFBerV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 6 Absatz 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312), neu gefasst durch Gesetz vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213),2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):

§ 1

Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen

§ 1 Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, erteilt werden. Vom Anwendungsbereich umfasst sind die Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), die nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz) in der Fassung vom 8. Februar 2010 (GBl. S. 285) im Krankentransport sowie auf Grund von Vereinbarungen oder im Wege des Bestandsschutzes in der Notfallrettung tätigen Organisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die Träger der Katastrophenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz) in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2012 (GBl. S. 145). Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber 1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,2. eine Ausbildung nach § 2 zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t absolviert hat,3. seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt. (2) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach der Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von ihrem Inhaber während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. (3) Die Fahrberechtigung darf nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Organisationen genutzt werden.

§ 2

Ausbildung

§ 2 Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t beziehungsweise bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen, das heißt Einsatzfahrzeuge mit Anhänger, umfassen soll, ist hierfür ein gesonderter Ausbildungsteil erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung nach Satz 1 und 2 richten sich nach der Anlage 2.(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die ausbildungsberechtigten Personen. Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen. (3) Ausbildungsberechtigt sind Personen, die 1. Angehörige der ausbildenden Organisation sind,2. das 30. Lebensjahr vollendet haben,3. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen, und4. zum Zeitpunkt der Ausbildung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind. Für die Ausbildungsberechtigung zur Fahrberechtigung, soweit sie auch Fahrzeugkombinationen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen soll, muss die ausbildungsberechtigte Person darüber hinaus mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1E besitzen. Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der ausbildungsberechtigten Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Ausbildung durch Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2550), in seiner jeweils geltenden Fassung erfolgen. (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat die ausbildende Person eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Behörde auszustellen.

§ 3

Prüfung

§ 3 Prüfung(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen, das heißt Einsatzfahrzeuge mit Anhänger, umfassen soll, ist hierfür ein gesonderter Prüfungsteil erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung nach Satz 1 und 2 richten sich nach der Anlage 4. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. (2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Prüfung jeweils die prüfungsberechtigten Personen (Prüfpersonen). Die Prüfung kann auch organisationsübergreifend erfolgen. (3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend für die Prüfungsberechtigung. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung durch eine Person erfolgen, die als Sachverständiger oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2551), in seiner jeweils geltenden Fassung, amtlich anerkannt ist. Die ausbildende Person und die Prüfperson dürfen nicht identisch sein. (4) Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung hat die Prüfperson eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Behörde auszustellen.

§ 4

Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrberechtigungen

§ 4 Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrberechtigungen(1) Zuständig zur Erteilung von Fahrberechtigungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 sind die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren Verwaltungsbehörden. (2) Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 ist der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers.

§ 5

Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Fahrberechtigung

§ 5 Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Fahrberechtigung(1) Die Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen im Sinne von § 1 erlischt 1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,2. im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B. (2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden. (3) Die Fahrberechtigung ist von der nach § 4 zuständigen Stelle zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der in § 1 Absatz 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist,2. der Zweckbeschränkung des § 1 Absatz 3 zuwider gehandelt wird oder3. das Fahrverbot nach Absatz 2 nicht beachtet wird.

§ 6

Übergangsregelung

§ 6 ÜbergangsregelungFahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die vor dem in § 7 genannten Tag des Inkrafttretens aufgrund der Fahrberechtigungsverordnung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 2) erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang gültig. Dies gilt auch hinsichtlich anderer als ehrenamtlicher Aufgabenerfüllung, wie sie von der Fahrberechtigungsverordnung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 2) umfasst war. Im Falle einer nachträglichen Erweiterung auf eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t sind die Vorgaben bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit und Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung zu beachten.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrberechtigungsverordnung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 2) außer Kraft.

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Fahrberechtigungen zum Führen von ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 199 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 121)
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)

Anlage 2

Inhalt und Umfang der Ausbildung, Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2)Inhalt und Umfang der Ausbildung, Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug 1. Inhalt der Ausbildung In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:1.1. zu beachtende Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO: - Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO- Verhalten bei Einsatzfahrten- Fahrzeugaufstellung an der Einsatzstelle 1.2 zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t: - Gefahrenbereiche („Toter Winkel“)- Größere Fahrzeugabmessungen und damit verbundene Besonderheiten wie größerer Wenderadius und Fahrzeughöhe- Beschleunigung, (Not-)Bremsen und Kurvenverhalten bei unterschiedlichen Beladungszuständen- Ladungssicherung 1.3 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung: - Rückwärtsfahren und Rangieren mit Sicherungsposten- Rangieren mit Einweiser- Einparken in der Fahrzeughalle 2. Umfang der Ausbildung Die Ausbildung besteht aus mindestens 5 Einheiten zu je 45 Minuten. In einer Einheit sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1 in einem theoretischen Unterricht zu vermitteln.3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - Einsatzfahrzeug einer Gemeindefeuerwehr, eines nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes oder eines technischen Hilfsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 3,5 t- Mindestlänge des Fahrzeugs 5 m- zulässige Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h- Fahrzeugaufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine Das Ausbildungsfahrzeug soll mit zusätzlichen Außenspiegeln ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4)

Anlage 4

Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung 1. Prüfungsinhalt Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:1.1 Grundfahraufgaben - Rückwärtsfahren und Rangieren- Einparken in der Fahrzeughalle oder einer Parkfläche mit vergleichbarer Größe 1.2 Prüfungsfahrt Der Antragsteller/ die Antragstellerin muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Der Antragsteller/ die Antragstellerin soll zeigen, dass er/sie Gefahrensituationen im Straßenverkehr erkennt und erforderliche Gegenmaßnahmen einleiten kann.2. Prüfungsdauer Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, davon reine Fahrzeit mindestens 45 Minuten, sofern der Antragsteller/ die Antragstellerin nicht schon vorher gezeigt hat, dass er/sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.3. Bewertung der Prüfung3.1 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen: - erhebliche Fehler,- die Wiederholung von Einzelfehlern oder- die Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler noch nicht zum Nichtbestehen führen. 3.2 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.3.3 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Antragsteller/ die Antragstellerin die Prüfung nicht bestanden, so ist er/sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der Gründe hierfür von dem Prüfer/ der Prüferin zu unterrichten.4. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug Das Prüfungsfahrzeug muss den Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 3 entsprechen. Weiterhin muss das Prüfungsfahrzeug über mindestens 3 Sitzplätze für - den Antagsteller/ die Antragstellerin,- die ausbildungsberechtigte Person und- den Prüfer/ die Prüferin verfügen. Es muss gewährleistet sein, dass der Prüfer/ die Prüferin alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 3 Abs. 4)

Eingangsformel FFeuerwFBerV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 2 Abs. 10 Satz 5 bis 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, ber. S. 919), eingefügt durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021),2. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 des Fahrberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1065):

§ 1

Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen ...

§ 1 Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste(1) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, können Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilt werden. Vom Anwendungsbereich umfasst sind die Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des Feuerwehrgesetzes, die nach den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes im Krankentransport sowie auf Grund von Vereinbarungen oder im Wege des Bestandsschutzes in der Notfallrettung tätigen Organisationen, die Träger der Katastrophenhilfe nach § 9 Abs. 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung nach § 2 absolviert hat, seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. (2) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von ihrem Inhaber während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. (3) Die Fahrberechtigung darf nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden.

§ 2

Ausbildung

§ 2 Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die ausbildungsberechtigten Personen (Ausbilder). Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen. (3) Ausbildungsberechtigt sind Personen, die 1. Mitglied der ausbildenden Organisation sind,2. das 30. Lebensjahr vollendet haben,3. mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind, und4. im Zeitpunkt der Ausbildung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind. Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu vom Ausbilder eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen. Abweichend von Satz 1 kann die Ausbildung durch Personen mit Besitz der Fahrlehrererlaubnis der Klasse CE erfolgen, die zum Zeitpunkt der Ausbildung Mitglied der ausbildenden Organisation sind. (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Ausbilder eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur Vorlage bei der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde auszustellen.

§ 3

Prüfung

§ 3 Prüfung(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 4 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. (2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die prüfungsberechtigten Personen (Prüfer). (3) § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Prüfungsberechtigung. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung durch eine Person erfolgen, die als Sachverständiger oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2445), amtlich anerkannt ist; dies gilt unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Prüfung Mitglied einer Organisation nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist. Ausbilder und Prüfer dürfen nicht dieselbe Person sein. (4) Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung hat der Prüfer eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur Vorlage bei der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde auszustellen.

§ 4

Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu ...

§ 4 Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t beziehungsweise 7,5 t(1) Zuständig zur Erteilung von Fahrberechtigungen im Sinne von § 1, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigen, sind abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 6 StVG anstelle der obersten Landesbehörden die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren Verwaltungsbehörden. (2) Zuständig zur Erteilung von Fahrberechtigungen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen, sind abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 5 StVG anstelle der obersten Landesbehörden die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren Verwaltungsbehörden. (3) Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers.

§ 5

Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu ...

§ 5 Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t(1) Die Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t im Sinne von § 1 erlischt 1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,2. im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B. (2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden. (3) Die Fahrberechtigung ist von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist,2. der Zweckbeschränkung des § 1 Abs. 3 zuwider gehandelt wird oder3. das Fahrverbot nach § 5 Abs. 2 nicht beachtet wird.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.