Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Vom 27. Juni 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.1989
- Fundstelle:
- GBl. 1989, 333
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stelle im Sinne von § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233) ist für die Ausstellung der Bescheinigung zu 1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 die untere Forstbehörde,2. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 das Landwirtschaftsamt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.