Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 3. Dezember 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.1980
- Fundstelle:
- GBl. 1980, 606
Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 31. August 1994 (GBl. S. 560) |
§ 1Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für 1. die Feststellung des Familiennamens nach § 8 Abs. 1,2. die Aussetzung des Verfahrens auf Feststellung des Familiennamens nach § 8 Abs. 2,3. das Verlangen auf Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 13 a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685),2. § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der Fassung der Verordnung zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsverordnung) vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 14 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Zuständigkeitslockerungsgesetz und der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 26. August 1975 (GBl. S. 606):
§ 2Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Entgegennahme des Antrags auf Namensänderung oder Namensfeststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und § 11,2. die Änderung des Vor- oder Familiennamens nach § 6 Satz 1 und § 11,3. die Mitteilungen über Namensänderung oder Namensfeststellung nach §§ 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,4. die Veröffentlichung des Antrags und der Entscheidung über die Änderung oder Feststellung des Familiennamens und deren Widerruf nach § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit zur Feststellung von Familiennamen vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 690) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.