Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2024/2025 Vom 20. Januar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 5
Einziger Paragraph EhrBürgMEntschErh2024/25V BW
Einziger Paragraph
Es werden ab 1. November 2024 um 200 Euro und ab 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent erhöht:
- 1.
die nicht in einem Mindest-, Mittel- oder Höchstbetrag der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz beziehungsweise nach § 2 Absatz 2 AufwEntG und nicht in einem Bruchteil dieser Beträge festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister;
- 2.
die nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen;
- 3.
die in einer Satzung nach § 9 Absatz 1 AufwEntG in einem Betrag festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher.
Die den früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern zustehenden Ehrensolde werden ab 1. November 2024 um 67 Euro und ab 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent erhöht. Die den bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehenden Ehrensolde werden ab 1. November 2024 um 40 Euro und ab 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent erhöht. Satz 1 gilt nur für die Aufwandsentschädigungen, die bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung festgesetzt worden sind. Wird eine aufgrund dieser Verordnung erhöhte Aufwandsentschädigung weitergewährt oder ist ein Ehrensold aus einer solchen Aufwandsentschädigung zu errechnen, werden die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold nicht nochmals erhöht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.