EZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriumsüber Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZuVO) Vom 11. September 1995

Ausfertigungsdatum:
11.09.1995
Fundstelle:
GBl. 1995, 714
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 120)
§ 4

§ 4Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist 1. die Landesverkehrsbehörde für nichtöffentliche Eisenbahnen nach §§ 11 und 15 LEisenbG mit Ausnahme der Anschlußbahnen von Bergwerken (Grubenanschlußbahnen);2. das Regierungspräsidium Freiburg für Grubenanschlußbahnen.

§ 1

§ 1Landesverkehrsbehörde ist das Innenministerium.

§ 5

§ 5Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Arbeit und Soziales und dem Umweltministerium durch Rechtsverordnung die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 1

§ 1Landesverkehrsbehörde ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur.

§ 5

§ 5Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Sozialministerium und dem Umweltministerium durch Rechtsverordnung die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 1

§ 1Landesverkehrsbehörde ist das Verkehrsministerium.

§ 5

§ 5Das Verkehrsministerium kann im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium, dem Sozialministerium und dem Umweltministerium durch Rechtsverordnung die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Eingangsformel EZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 1, 3 und 6 sowie § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), 2. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG) vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417, 421), 3. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 2

§ 2Die Landesverkehrsbehörde ist 1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AEG; 2. Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AEG;*3. zuständige Behörde für Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AEG sowie Aufsichtsbehörde für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit diese eine Eisenbahninfrastruktur in Baden-Württemberg betreiben;4. Genehmigungsbehörde nach § 12 Abs. 3 AEG für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Tarifen; 5. zuständige Behörde nach § 13 Abs. 2 AEG.

§ 3

§ 3Die Regierungspräsidien sind 1. zuständige Behörde nach § 17 Abs. 3 Satz 2 AEG;2. Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG;3. Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes; 4. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3 LEisenbG.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 1995 in Kraft, mit Ausnahme des § 2 Nr. 2, der am 1. Januar 1996 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeit der Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 24. Februar 1994 (GBl. S. 162) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.