Verordnung der Landesregierung über die hilfeleistende Behörde nach dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Vom 23. September 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 23.09.1985
- Fundstelle:
- GBl. 1985, 325
Verordnung der Landesregierung über die hilfeleistende Behörde nach dem Übereinkommen vom 28. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43, 45) |
§ 1Die Aufgaben der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz wahr.
Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) wird verordnet:
§ 1Die Aufgaben der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt das Innenministerium wahr. Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 16 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.