DSchRKV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden - Denkmalschutz-Reisekosten-Verordnung - Vom 12. Januar 1973

Ausfertigungsdatum:
12.01.1973
Fundstelle:
GBl. 1973, 21
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Kultusministeriums über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert und § 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1983 (GBl. S. 378)
§ 1

§ 1 (aufgehoben)

Eingangsformel DSchRKV

Auf Grund von § 5 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 25. Mai 1971 (Ges. Bl. S. 209) wird mit Zustimmung des Finanzministeriums verordnet:

§ 2

§ 2(1) Beauftragte der Denkmalschutzbehörden erhalten auf Antrag eine Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes. Dabei ist die Reisekostenstufe B zugrunde zu legen; für Strecken, die mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, wird als Auslagenersatz eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit einem Beauftragten dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen, daß er denkmalpflegerische Aufgaben in Verbindung mit einer dienstlichen Tätigkeit wahrnimmt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.