Verordnung des Innenministeriums über denMindestinhalt des Regionalplans Donau-Iller Vom 21. Oktober 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.1985
- Fundstelle:
- GBl. 1985, 360
Verordnung des Innenministeriums über den Mindestinhalt des Regionalplans Donau-Iller vom 21. ...
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Staatsvertrages vom 19. Januar 2011 tritt diese Verordnung an dem Tag außer Kraft, an dem der Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern zur Änderung des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt. Entsprechend der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2011 (GBl. S. 504) ist der Staatsvertrag am 21. September 2011 in Kraft getreten.
Auf Grund von Artikel 19 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GBl. S. 129) in Verbindung mit dem Gesetz zu diesem Staatsvertrag vom 22. Mai 1973 (GBl. S. 129) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen verordnet:
Mindestinhalt des Regionalplans
§ 1 Mindestinhalt des RegionalplansAbweichend von Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages muß der Regionalplan der Region Donau-Iller mindestens enthalten: 1. die anzustrebende Raumstruktur der Region,2. die Ausweisung von Kleinzentren und Unterzentren sowie die nachrichtliche Übernahme der im baden-württembergischen Landesentwicklungsplan und im Landesentwicklungsprogramm Bayern ausgewiesenen Zentralen Orte höherer Stufe,3. die Aufgliederung der Entwicklungsachsen in Bereiche und die diesen Bereichen zukommenden vorrangigen Funktionen,4. die für die bestehende und künftige Siedlungsstruktur anzustrebende Erschließung und Entwicklung der Region durch Einrichtungen des Verkehrs, der Versorgung und Entsorgung, der Bildung, der Erholung sowie der sonstigen überörtlichen Daseinsvorsorge,5. Bereiche zur Sicherung von Wasservorkommen und von Rohstoffvorkommen,6. Ziele zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft, insbesondere soweit sie für Erholungsgebiete und zur Behebung oder Abwehr von Landschaftsschäden erforderlich sind.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.