Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSCZuVO) Vom 29. August 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 29.08.1977
- Fundstelle:
- GBl. 1977, 394
Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Internationalen Übereinkommen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 121) |
Auf Grund von Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253) und von § 5 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325) wird verordnet:
§ 1Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1 CSC) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI CSC) ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.