Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (RegelstudienzeitverlängerungsVO) Vom 11. August 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 11.08.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 722
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2022 (GBl. S. 75) |
§ 1Unbeschadet des § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Auf Grund von § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1Unbeschadet des § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.