RegelstudienzeitverlängerungsVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (RegelstudienzeitverlängerungsVO) Vom 11. August 2021

Ausfertigungsdatum:
11.08.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 722
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2022 (GBl. S. 75)
§ 1

§ 1Unbeschadet des § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Eingangsformel RegelstudienzeitverlängerungsVO

Auf Grund von § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1Unbeschadet des § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.