Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020, den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung) Vom 29. April 2020*)**)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.04.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 231,K.u.U. 2020, 55
Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der ...
V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (GBl. S. 11)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GBl. S. 300)1)2) |
Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im ...
§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021; Versetzungsentscheidungen; Beratungen schulischer Gremien (1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021. § 2 und Artikel 4 bis 8 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 7 und den Artikeln 2, 3 und 10 Anwendung. (3) Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (4) Im Schuljahr 2020/2021 können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 bis spätestens eine Woche nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres entscheiden, ob sie die Jahrgangsstufe 2 im darauf folgenden Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen wollen. (5) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2020/2021 sowie eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (6) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden. (7) Im Schuljahr 2020/2021 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind zulässig.
Lehrkräfteausbildung und -prüfung
§ 2 Lehrkräfteausbildung und -prüfung Für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in den Artikel 4 bis 8 Anwendung.
Schulische Leistungsfeststellung
§ 1 Schulische Leistungsfeststellung (1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund oder einen Kurs die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen eines mindestens um vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden. Es ist jedoch mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistungen entsprechend zu berücksichtigen. (2) Werden durch Rechtsverordnung eine oder mehrere der Klassenarbeit gleichwertige Feststellungen von Leistungen in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr, Schulhalbjahr oder die beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe vorgesehen, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im Schuljahr 2020/2021 keine Pflicht. Schülerinnen und Schülern, die dennoch eine solche Leistung erbringen wollen, soll hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. (3) Die Durchführung der Projektarbeit in der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule, umfasst im Schuljahr 2020/2021 zwölf Unterrichtsstunden. (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 an einer Abschlussprüfung teilnehmen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sind die schriftlichen Leistungsfeststellungen in Präsenz entsprechend den Vorgaben für die Prüfung von Risikoschülerinnen und -schülern vorzunehmen.
Hauptschulabschlussprüfung
§ 2 Hauptschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Hauptschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 4 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung mit der Maßgabe, dass jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen folgende Mitglieder angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (4) Absatz 3 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde entsprechende Anwendung.
Werkrealschulabschlussprüfung
§ 3 Werkrealschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Werkrealschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 4 der Werkrealschulabschlussprüfungsordnung mit der Maßgabe, dass jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen folgende Mitglieder angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (4) Absatz 3 findet auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde entsprechende Anwendung.
Realschulabschlussprüfung
§ 4 Realschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Realschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, und 2. an den Freien Waldorfschulen und den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an der die Realschulabschlussprüfung abgehalten wird. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 4 der Realschulabschlussprüfungsordnung mit der Maßgabe, dass jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen folgende Mitglieder angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (4) Absatz 3 findet auf die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, an den Abendrealschulen sowie für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Abiturprüfung
§ 5 Abiturprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, korrigiert und mit den herkömmlichen ganzen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten herkömmlichen vollen Punkten von 0 bis 15 Punkten bewertet. Die weitere Fachlehrkraft 1. muss über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen, 2. wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule oder bei einem Mangel an fachkundigen Lehrkräften im Sinne der Nummer 1 von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt und 3. erhält über die Person der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von der Bewertung der Arbeit durch die Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers keine Kenntnis; Satz 5 bleibt unberührt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Abweichung der Bewertungen von bis zu drei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei einem nicht ganzzahligen Ergebnis die nächsthöhere Punktzahl als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Bei größeren Abweichungen sind die Fachlehrkräfte gehalten, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Punktzahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule anhand einer rechnerischen Mittelung und Rundung in der üblichen Weise auf volle Punktzahl der beiden Bewertungen festgelegt. (2) Absatz 1 findet auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, 2. an den allgemein bildenden Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Kollegs erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, 3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Abendgymnasiums erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, und 4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Waldorfschule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt wird, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. An staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere Abendgymnasien, Kollegs und Freien Waldorfschulen muss die weitere Fachlehrkraft im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen, sofern aufgrund der Einhaltung von Vorgaben des Kultusministeriums diese Fachlehrkraft in der Oberstufe oder dem Kurssystem zum Unterricht in dem jeweiligen Fach befugt ist. (3) Wird im Einzelfall an einer fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bei einem Nachtermin im Schuljahr 2020/2021 teilgenommen, kann vor diesem Zeitpunkt bereits an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen werden, wenn im Übrigen die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen ist. (4) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 20 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform mit der Maßgabe, dass den Fachausschüssen für die mündliche oder fachpraktische Prüfung folgende Mitglieder angehören: 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat. 3. Für die Kombinationsprüfung Geografie/Gemeinschaftskunde tritt zu der Fachlehrkraft nach Nummer 2 eine weitere Fachlehrkraft mit der erforderlichen Lehrbefähigung hinzu, sofern die Fachlehrkraft nach Nummer 2 nicht die Lehrbefähigung für beide Fächer besitzt. 4. Für die fachpraktische Prüfung im Fach Sport tritt zu der Fachlehrkraft nach Nummer 2 eine weitere Fachlehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Fach Sport hinzu. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (5) Für die Festsetzung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gilt im Falle einer Nichteinigung auf eine bestimmte Punktzahl, dass das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimalstelle errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet wird, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (6) Absätze 4 und 5 finden auf die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs, an den Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatliche anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Praktische Prüfung im Pflegebereich
§ 10 Praktische Prüfung im Pflegebereich In der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und Altenpflegeausbildung ist es aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr möglich, die praktischen Abschlussprüfungen auch als Simulationsprüfungen in der Schule durchzuführen.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine Vorschriften Es gelten im Schuljahr 2020/2021 für die beruflichen Schulen die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und bei allen Schulversuchen, die an den beruflichen Schulen in Baden-Württemberg durchgeführt werden, die jeweiligen Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Klassenarbeiten
§ 2 Klassenarbeiten (1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund, einen Kurs oder Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben, darf die jeweilige Anzahl im Schuljahr 2020/2021 unterschritten werden, sofern sie wegen eines pandemiebedingt um mindestens vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts nicht geleistet werden kann. Grundsätzlich ist in diesen Fällen mindestens eine Klassenarbeit pro Halbjahr erforderlich. Ein insgesamt gültiges Leistungsbild ist durch weitere Leistungsfeststellungen wie beispielsweise kurze schriftliche Leistungserhebungen, mündliche und praktische Leistungen, gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen etc. zu gewährleisten. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 einen Abschluss ablegen bzw. die sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sind die Leistungsfeststellungen in Präsenz entsprechend den Vorgaben für die Prüfung von Risikoschülerinnen und -schülern vorzunehmen.
Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen
§ 3 Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer gleichwertigen Feststellung von Leistungen nach § 9 Absatz 5 Notenbildungsverordnung und § 6 Absatz 4 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO) entfällt. Darüber hinaus soll allen Schülerinnen und Schülern, die eine gleichwertige Feststellung von Leistungen im Schuljahr 2020/2021 erbringen wollen, hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen
§ 4 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen Sofern es bei der praktischen Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen nicht möglich sein sollte benotete Praxisbesuche in den Einrichtungen durchzuführen, setzt sich die Note aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch zusammen.
Besetzung der Fachausschüsse bei der Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
§ 5 Besetzung der Fachausschüsse bei der Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen Die mündliche und praktische Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen wird von Fachausschüssen abgenommen, denen abweichend von § 4 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Schule oder einer Freien Waldorfschule, sofern diese über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt, als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich eine Niederschrift der Prüfung fertigt, 2. eine Fachlehrkraft einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüferin oder Prüfer, in der Regel die Fachlehrkraft, die den Prüfling unterrichtet hat.
Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien
§ 6 Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien Die jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und nach § 5 Absatz 1 BGVO bewertet. Erst- und Zweitkorrektur erfolgen nacheinander und voneinander unabhängig. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu drei Notenpunkten gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Punktzahl aufzurunden ist. Bei Abweichungen in den Bewertungen um vier oder mehr Notenpunkte wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der kursführenden Schule festgelegt.
Abiturprüfung im Fach Sport
§ 7 Abiturprüfung im Fach Sport Artikel 2 § 5 Absatz 3 gilt für die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien entsprechend.
Schriftliche Prüfung Berufsoberschulen
§ 8 Schriftliche Prüfung Berufsoberschulen Die jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der schriftlichen Prüfung an den Berufsoberschulen in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu einer Note gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, der gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen berechnet wird. Bei Abweichungen in den Bewertungen um mehr als eine Note wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
Besetzung des Prüfungsausschusses im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule
§ 9 Besetzung des Prüfungsausschusses im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule (1) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Vorsitzende oder Vorsitzender kann nur sein, wer über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt. (2) Den Fachausschüssen für die mündliche oder fachpraktische Prüfung gehören an: 1. als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine nicht der Schule angehörende beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter und 2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter Grundschule, Werkrealschule, Hauptschule sowie Realschule, Gymnasium, sowie das Lehramt Sonderpädagogik und das höhere Lehramt an beruflichen Schulen im Kalenderjahr 2020 finden die jeweils geltenden Bestimmungen, im Folgenden »Prüfungsordnungen« genannt, unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der Prüfungsausschüsse In Abweichung von den in den Prüfungsordnungen getroffenen Regelungen kann ein Prüfungsausschuss auch aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer weiteren prüfenden Person, die Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an der durchführenden Hochschule sein soll, bestehen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss nicht Angehöriger des Kultusbereichs sein.
Wiederholung der Prüfung
§ 3 Wiederholung der Prüfung Wer für die Frühjahrsprüfung 2020 angemeldet und zugelassen war, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Prüfung auf den Herbst 2020 zu verschieben, kann die Prüfung, wenn sie nicht bestanden wird, auf Antrag in dem Prüfungsteil, in dem die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht wurde, bereits in der laufenden Prüfungsperiode einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die wissenschaftliche Arbeit. Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für alle lehramtsbezogenen Studiengänge finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM) vom 27. April 2015 (GBl. S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S.37, 52) und die Verordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der Studiengänge für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik auf die gestufte Studiengangstruktur (Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-BS-KM) vom 29. April 2016 (GBl. S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Schulpraktische Studien
§ 2 Schulpraktische Studien Von der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxisbezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik von den Hochschulen und für die Lehrämter Gymnasium und berufliche Schulen vom Kultusministerium festgelegt.
Regelstudienzeit
§ 3 Regelstudienzeit Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben sind und sich noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden, gilt eine von den in den Prüfungsordnungen geregelte Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Vorbereitungsdienstes der Kurse 2019 und 2020, die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitsnehmerverhältnis in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen der Kurse 2018 und 2019, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2017 und 2018 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2018 und 2019 sowie weiteren Personen, die in den Jahren 2020 und 2021 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2019 (GBl. 2020 S. 1) geändert worden ist, 2. Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II (WHR-PO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II (GymPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 918), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 4. Prüfungsordnung berufliche Schulen II (BSPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51), geändert worden ist, 5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II (SPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) in der Fassung vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, sowie 8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, im Folgenden »Prüfungsordnungen« genannt, unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der Prüfungsausschüsse Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen abgewichen werden. Die Vorgaben zur Anzahl der Prüfer in den Prüfungsausschüssen und zur Eignung der jeweiligen Prüfer bleiben davon unberührt.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und ...
§ 3 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und Berechnung der Gesamtnote (1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung analog der BSPO II muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note »ausreichend« bewertet worden sein. (2) Alle bereits abgelegten Prüfungsleistungen bleiben bestehen und fließen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen in die Gesamtnote mit ein. (3) Im Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. (4) Für die Berechnung der Gesamtnote gilt: soweit die in § 5 Absatz 2 und 3 geregelte mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch, die jeweils in § 21 oder 24 der Prüfungsordnungen geregelten unterrichtspraktischen Prüfungen ersetzt, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Nichtbestehen und Wiederholung
§ 4 Nichtbestehen und Wiederholung (1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) In Abweichung zu den bestehenden Prüfungsordnungen soll die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. (3) Wird der Vorbereitungsdienst nach Artikel 8 § 2 Absatz 4 verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung (1) Eine unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich nach § 21 oder nach § 24 der Prüfungsordnungen statt. Sollte eine unterrichtspraktische Prüfung im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung nach Absatz 3 abzulegen. (2) Angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2019 aufgenommen haben und deren Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde, legen die unterrichtspraktische Prüfung der jeweiligen Prüfungsordnung in jedem Fall im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 3 ab. Dies gilt auch für die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte des Kurses 2018 und für die Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2018 sowie für die Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2017, deren Ausbildung nach § 12 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde. (3) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach § 21 oder § 24 pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein. (4) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Darstellung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. (5) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung.
Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO II und BSPO II
§ 6 Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO II und BSPO II (1) In Absprache mit der Seminarlehrkraft legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar bis Ende Oktober 2020 das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. (2) Die Dokumentation kann sich in Abweichung zu den Prüfungsordnungen mit einem theoretischen Thema der schulischen Praxis auseinandersetzen. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen. (3) Der Umfang soll in Abweichung zu den Prüfungsordnungen nicht mehr als 25 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst des Kurses 2021 sowie von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie von Technischen Lehreranwärterinnen und Technischen Lehreranwärtern der Ausbildung in den Kursen 2019/2020 finden die jeweils geltenden Bestimmungen der unter Artikel 7 genannten Prüfungsordnungen unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Die Feststellung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (3) Soweit nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne diese Feststellung statt. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar beziehungsweise die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aufgrund einschlägiger fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteilen und aufgrund von Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 3 Ausbildung an Seminar und Schule (1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle Pandemie bedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in Artikel 7 § 5 Absatz 3 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs wird in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 2 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO II und § 13 Absatz 3 BSPO II kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden. (6) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 Absatz 4 GymPO II und BSPO II werden wöchentlich zehn bis in der Regel zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 GPO, WHRPO II und SPO II kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 8a Absatz 6, § 9 Satz 3, § 35 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 9, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 13 Nummer 2, § 61 Nummer 1, 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GBl. S. 144) geändert worden ist,2. § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GBl. S. 650) geändert worden ist, und3. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S.401) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium, und4. § 34 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S.426) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Artikel 1Allgemeines, Zweck
Artikel 11InkrafttretenDiese Verordnung tritt zum 14. September 2020 in Kraft mit Ausnahme des Artikels 10, der mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft tritt.
Artikel 2Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an allgemein bildenden Schulen
Artikel 3Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an beruflichen Schulen
Artikel 4Lehramtsprüfungen: Erste Staatsprüfung
Artikel 5Lehramtsbezogene Studiengänge
Artikel 6Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge [Änderungsanweisung zur Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM vom 27. April 2015 (GBl. S.417)]
Artikel 7Lehramtsprüfungen: Zweite Staatsprüfung
Artikel 8Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Lehrerausbildung beziehungsweise des Vorbereitungsdiensts
Artikel 9Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung gemäß der Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15. Mai 1986 (GBl. S. 186) gilt Folgendes: (1) Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 werden im Herbst 2020 zur Prüfung zugelassen, wenn sie die Ergänzungsprüfung gemäß ihrer jeweiligen Studienordnung oder wegen Eintritts in den Vorbereitungsdienst zum Schuljahr 2021/2022 zwingend bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 vorweisen müssen. Die übrigen Bewerber werden, sofern eine Zulassung im Herbst 2020 aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin bevorzugt zugelassen. (2) Wer die Prüfung im Herbst 2020 zum ersten Mal wiederholt, kann sie ausnahmsweise ein weiteres Mal wiederholen.
Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im ...
§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021; Versetzungsentscheidungen; Beratungen schulischer Gremien(1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021. § 2 und Artikel 4 bis 8 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 7 und den Artikeln 2, 3 und 10 Anwendung.(3) Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (4) Im Schuljahr 2020/2021 können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 bis spätestens eine Woche nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres entscheiden, ob sie die Jahrgangsstufe 2 im darauf folgenden Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen wollen. (5) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2020/2021 sowie eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (6) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden. (7) Im Schuljahr 2020/2021 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind zulässig.
Praktische Prüfung im Pflegebereich
§ 10 Praktische Prüfung im PflegebereichIn der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und Altenpflegeausbildung ist es aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr möglich, die praktischen Abschlussprüfungen auch als Simulationsprüfungen in der Schule durchzuführen.
Schulische Leistungsfeststellung
§ 1 Schulische Leistungsfeststellung(1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund oder einen Kurs die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen eines mindestens um vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden. Es ist jedoch mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistungen entsprechend zu berücksichtigen. (2) Werden durch Rechtsverordnung eine oder mehrere der Klassenarbeit gleichwertige Feststellungen von Leistungen in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr, Schulhalbjahr oder die beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe vorgesehen, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im Schuljahr 2020/2021 keine Pflicht. Schülerinnen und Schülern, die dennoch eine solche Leistung erbringen wollen, soll hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. (3) Die Durchführung der Projektarbeit in der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule, umfasst im Schuljahr 2020/2021 zwölf Unterrichtsstunden. (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 an einer Abschlussprüfung teilnehmen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sind die schriftlichen Leistungsfeststellungen in Präsenz entsprechend den Vorgaben für die Prüfung von Risikoschülerinnen und -schülern vorzunehmen.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine VorschriftenEs gelten im Schuljahr 2020/2021 für die beruflichen Schulen die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und bei allen Schulversuchen, die an den beruflichen Schulen in Baden-Württemberg durchgeführt werden, die jeweiligen Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür die Durchführung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter Grundschule, Werkrealschule, Hauptschule sowie Realschule, Gymnasium, sowie das Lehramt Sonderpädagogik und das höhere Lehramt an beruflichen Schulen im Kalenderjahr 2020 finden die jeweils geltenden Bestimmungen, im Folgenden »Prüfungsordnungen« genannt, unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür alle lehramtsbezogenen Studiengänge finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM) vom 27. April 2015 (GBl. S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S.37, 52) und die Verordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der Studiengänge für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik auf die gestufte Studiengangstruktur (Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-BS-KM) vom 29. April 2016 (GBl. S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Vorbereitungsdienstes der Kurse 2019 und 2020, die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitsnehmerverhältnis in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen der Kurse 2018 und 2019, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2017 und 2018 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2018 und 2019 sowie weiteren Personen, die in den Jahren 2020 und 2021 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2019 (GBl. 2020 S. 1) geändert worden ist,2. Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II (WHR-PO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II (GymPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 918), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,4. Prüfungsordnung berufliche Schulen II (BSPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51), geändert worden ist,5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II (SPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) in der Fassung vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, sowie8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, im Folgenden »Prüfungsordnungen« genannt, unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst des Kurses 2021 sowie von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie von Technischen Lehreranwärterinnen und Technischen Lehreranwärtern der Ausbildung in den Kursen 2019/2020 finden die jeweils geltenden Bestimmungen der unter Artikel 7 genannten Prüfungsordnungen unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Lehrkräfteausbildung und -prüfung
§ 2 Lehrkräfteausbildung und -prüfungFür die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in den Artikel 4 bis 8 Anwendung.
Hauptschulabschlussprüfung
§ 2 Hauptschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Hauptschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 4 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung mit der Maßgabe, dass jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen folgende Mitglieder angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (4) Absatz 3 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde entsprechende Anwendung.
Klassenarbeiten
§ 2 Klassenarbeiten(1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund, einen Kurs oder Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben, darf die jeweilige Anzahl im Schuljahr 2020/2021 unterschritten werden, sofern sie wegen eines pandemiebedingt um mindestens vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts nicht geleistet werden kann. Grundsätzlich ist in diesen Fällen mindestens eine Klassenarbeit pro Halbjahr erforderlich. Ein insgesamt gültiges Leistungsbild ist durch weitere Leistungsfeststellungen wie beispielsweise kurze schriftliche Leistungserhebungen, mündliche und praktische Leistungen, gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen etc. zu gewährleisten. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 einen Abschluss ablegen bzw. die sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sind die Leistungsfeststellungen in Präsenz entsprechend den Vorgaben für die Prüfung von Risikoschülerinnen und -schülern vorzunehmen.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der PrüfungsausschüsseIn Abweichung von den in den Prüfungsordnungen getroffenen Regelungen kann ein Prüfungsausschuss auch aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer weiteren prüfenden Person, die Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an der durchführenden Hochschule sein soll, bestehen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss nicht Angehöriger des Kultusbereichs sein.
Schulpraktische Studien
§ 2 Schulpraktische StudienVon der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxisbezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik von den Hochschulen und für die Lehrämter Gymnasium und berufliche Schulen vom Kultusministerium festgelegt.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der PrüfungsausschüsseBei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen abgewichen werden. Die Vorgaben zur Anzahl der Prüfer in den Prüfungsausschüssen und zur Eignung der jeweiligen Prüfer bleiben davon unberührt.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Die Feststellung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (3) Soweit nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne diese Feststellung statt. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar beziehungsweise die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aufgrund einschlägiger fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteilen und aufgrund von Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3.
Werkrealschulabschlussprüfung
§ 3 Werkrealschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Werkrealschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 4 der Werkrealschulabschlussprüfungsordnung mit der Maßgabe, dass jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen folgende Mitglieder angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (4) Absatz 3 findet auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde entsprechende Anwendung.
Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen
§ 3 Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer gleichwertigen Feststellung von Leistungen nach § 9 Absatz 5 Notenbildungsverordnung und § 6 Absatz 4 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO) entfällt. Darüber hinaus soll allen Schülerinnen und Schülern, die eine gleichwertige Feststellung von Leistungen im Schuljahr 2020/2021 erbringen wollen, hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform.
Wiederholung der Prüfung
§ 3 Wiederholung der PrüfungWer für die Frühjahrsprüfung 2020 angemeldet und zugelassen war, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Prüfung auf den Herbst 2020 zu verschieben, kann die Prüfung, wenn sie nicht bestanden wird, auf Antrag in dem Prüfungsteil, in dem die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht wurde, bereits in der laufenden Prüfungsperiode einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die wissenschaftliche Arbeit. Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig.
Regelstudienzeit
§ 3 RegelstudienzeitFür Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben sind und sich noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden, gilt eine von den in den Prüfungsordnungen geregelte Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und ...
§ 3 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und Berechnung der Gesamtnote(1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung analog der BSPO II muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note »ausreichend« bewertet worden sein. (2) Alle bereits abgelegten Prüfungsleistungen bleiben bestehen und fließen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen in die Gesamtnote mit ein. (3) Im Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. (4) Für die Berechnung der Gesamtnote gilt: soweit die in § 5 Absatz 2 und 3 geregelte mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch, die jeweils in § 21 oder 24 der Prüfungsordnungen geregelten unterrichtspraktischen Prüfungen ersetzt, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 3 Ausbildung an Seminar und Schule(1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle Pandemie bedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in Artikel 7 § 5 Absatz 3 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs wird in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 2 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO II und § 13 Absatz 3 BSPO II kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden. (6) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 Absatz 4 GymPO II und BSPO II werden wöchentlich zehn bis in der Regel zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 GPO, WHRPO II und SPO II kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Realschulabschlussprüfung
§ 4 Realschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Realschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, und2. an den Freien Waldorfschulen und den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an der die Realschulabschlussprüfung abgehalten wird. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 4 der Realschulabschlussprüfungsordnung mit der Maßgabe, dass jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen folgende Mitglieder angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (4) Absatz 3 findet auf die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, an den Abendrealschulen sowie für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen
§ 4 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer BerufsausbildungenSofern es bei der praktischen Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen nicht möglich sein sollte benotete Praxisbesuche in den Einrichtungen durchzuführen, setzt sich die Note aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch zusammen.
Nichtbestehen und Wiederholung
§ 4 Nichtbestehen und Wiederholung(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) In Abweichung zu den bestehenden Prüfungsordnungen soll die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. (3) Wird der Vorbereitungsdienst nach Artikel 8 § 2 Absatz 4 verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.
Abiturprüfung
§ 5 Abiturprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, korrigiert und mit den herkömmlichen ganzen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten herkömmlichen vollen Punkten von 0 bis 15 Punkten bewertet. Die weitere Fachlehrkraft 1. muss über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen,2. wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule oder bei einem Mangel an fachkundigen Lehrkräften im Sinne der Nummer 1 von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt und3. erhält über die Person der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von der Bewertung der Arbeit durch die Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers keine Kenntnis; Satz 5 bleibt unberührt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Abweichung der Bewertungen von bis zu drei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei einem nicht ganzzahligen Ergebnis die nächsthöhere Punktzahl als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Bei größeren Abweichungen sind die Fachlehrkräfte gehalten, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Punktzahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule anhand einer rechnerischen Mittelung und Rundung in der üblichen Weise auf volle Punktzahl der beiden Bewertungen festgelegt. (2) Absatz 1 findet auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde,2. an den allgemein bildenden Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Kollegs erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird,3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Abendgymnasiums erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, und4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Waldorfschule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt wird, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. An staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere Abendgymnasien, Kollegs und Freien Waldorfschulen muss die weitere Fachlehrkraft im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen, sofern aufgrund der Einhaltung von Vorgaben des Kultusministeriums diese Fachlehrkraft in der Oberstufe oder dem Kurssystem zum Unterricht in dem jeweiligen Fach befugt ist. (3) Wird im Einzelfall an einer fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bei einem Nachtermin im Schuljahr 2020/2021 teilgenommen, kann vor diesem Zeitpunkt bereits an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen werden, wenn im Übrigen die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen ist. (4) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 20 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform mit der Maßgabe, dass den Fachausschüssen für die mündliche oder fachpraktische Prüfung folgende Mitglieder angehören: 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat.3. Für die Kombinationsprüfung Geografie/Gemeinschaftskunde tritt zu der Fachlehrkraft nach Nummer 2 eine weitere Fachlehrkraft mit der erforderlichen Lehrbefähigung hinzu, sofern die Fachlehrkraft nach Nummer 2 nicht die Lehrbefähigung für beide Fächer besitzt.4. Für die fachpraktische Prüfung im Fach Sport tritt zu der Fachlehrkraft nach Nummer 2 eine weitere Fachlehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Fach Sport hinzu. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (5) Für die Festsetzung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gilt im Falle einer Nichteinigung auf eine bestimmte Punktzahl, dass das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimalstelle errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet wird, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (6) Absätze 4 und 5 finden auf die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs, an den Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatliche anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Besetzung der Fachausschüsse bei der Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
§ 5 Besetzung der Fachausschüsse bei der Fachhochschulreifeprüfung an Freien WaldorfschulenDie mündliche und praktische Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen wird von Fachausschüssen abgenommen, denen abweichend von § 4 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Schule oder einer Freien Waldorfschule, sofern diese über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt, als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich eine Niederschrift der Prüfung fertigt,2. eine Fachlehrkraft einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüferin oder Prüfer, in der Regel die Fachlehrkraft, die den Prüfling unterrichtet hat.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich nach § 21 oder nach § 24 der Prüfungsordnungen statt. Sollte eine unterrichtspraktische Prüfung im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung nach Absatz 3 abzulegen. (2) Angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2019 aufgenommen haben und deren Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde, legen die unterrichtspraktische Prüfung der jeweiligen Prüfungsordnung in jedem Fall im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 3 ab. Dies gilt auch für die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte des Kurses 2018 und für die Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2018 sowie für die Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2017, deren Ausbildung nach § 12 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde. (3) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach § 21 oder § 24 pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein. (4) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Darstellung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. (5) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung.
Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien
§ 6 Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen GymnasienDie jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und nach § 5 Absatz 1 BGVO bewertet. Erst- und Zweitkorrektur erfolgen nacheinander und voneinander unabhängig. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu drei Notenpunkten gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Punktzahl aufzurunden ist. Bei Abweichungen in den Bewertungen um vier oder mehr Notenpunkte wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der kursführenden Schule festgelegt.
Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO II und BSPO II
§ 6 Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO II und BSPO II(1) In Absprache mit der Seminarlehrkraft legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar bis Ende Oktober 2020 das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung zur Genehmigung vor. (2) Die Dokumentation kann sich in Abweichung zu den Prüfungsordnungen mit einem theoretischen Thema der schulischen Praxis auseinandersetzen. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen. (3) Der Umfang soll in Abweichung zu den Prüfungsordnungen nicht mehr als 25 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen.
Abiturprüfung im Fach Sport
§ 7 Abiturprüfung im Fach SportArtikel 2 § 5 Absatz 3 gilt für die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien entsprechend.
Schriftliche Prüfung Berufsoberschulen
§ 8 Schriftliche Prüfung BerufsoberschulenDie jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der schriftlichen Prüfung an den Berufsoberschulen in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu einer Note gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, der gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen berechnet wird. Bei Abweichungen in den Bewertungen um mehr als eine Note wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
Besetzung des Prüfungsausschusses im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule
§ 9 Besetzung des Prüfungsausschusses im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule(1) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Vorsitzende oder Vorsitzender kann nur sein, wer über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt. (2) Den Fachausschüssen für die mündliche oder fachpraktische Prüfung gehören an: 1. als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine nicht der Schule angehörende beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter und2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter Grundschule, Werkrealschule, Hauptschule sowie Realschule, Gymnasium, sowie das Lehramt Sonderpädagogik und das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 finden die jeweils geltenden Bestimmungen, im Folgenden »Prüfungsordnungen« genannt, unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für alle lehramtsbezogenen Studiengänge finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM) vom 27. April 2015 (GBl. S. 417) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2020 (GBl. S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S.37, 52) und die Verordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der Studiengänge für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik auf die gestufte Studiengangstruktur (Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-BS-KM) vom 29. April 2016 (GBl. S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Vorbereitungsdienstes der Kurse 2019 und 2020, die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitsnehmerverhältnis in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen der Kurse 2018 und 2019, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2017 und 2018 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2018 und 2019 sowie weiteren Personen, die in den Jahren 2020 und 2021 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Verordnung vom 15. November 2019 (GBl. 2020 S. 1) geändert worden ist, 2. Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II (WHR-PO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II (GymPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 918), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 4. Prüfungsordnung berufliche Schulen II (BSPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51), geändert worden ist, 5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II (SPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) in der Fassung vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, sowie 8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, im Folgenden »Prüfungsordnungen« genannt, unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und ...
§ 3 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und Berechnung der Gesamtnote (1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung analog der BSPO II muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note »ausreichend« bewertet worden sein. (2) Alle bereits abgelegten Prüfungsleistungen bleiben bestehen und fließen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen in die Gesamtnote mit ein. (3) Im Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. (4) Für die Berechnung der Gesamtnote gilt: soweit die in § 5 Absätze 3 bis 5 geregelte mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch, die jeweils in § 21 oder § 24 der Prüfungsordnungen geregelten unterrichtspraktischen Prüfungen ersetzt, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Nichtbestehen und Wiederholung
§ 4 Nichtbestehen und Wiederholung (1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) In Abweichung zu den bestehenden Prüfungsordnungen soll die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 5 Absätze 3 bis 5 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. Erfolgte der Erstversuch nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung und ist eine Wiederholung in diesem Format durch Pandemie bedingte Einschränkungen nicht möglich, erfolgt die Wiederholung im alternativen Prüfungsformat nach § 5 Absätze 3 bis 5. (3) Wird der Vorbereitungsdienst nach Artikel 8 § 2 Absatz 4 verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung (1) Sofern in § 4 Absatz 2 nichts Anderes geregelt ist, finden unterrichtspraktische Prüfungen im alternativen Prüfungsformat nach den Absätzen 3 bis 5 statt. (2) Angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2019 aufgenommen haben und deren Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde, legen die unterrichtspraktische Prüfung der jeweiligen Prüfungsordnung in jedem Fall im alternativen Prüfungsformat nach den Absätzen 3 bis 5 ab. Dies gilt auch für die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte des Kurses 2018 und für die Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2018 sowie für die Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2017, deren Ausbildung nach § 12 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde. (3) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach § 21 oder § 24 pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein. (4) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Darstellung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. (5) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung. (6) Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Terminplan über die Durchführung des alternativen Prüfungsformats für alle angehenden Lehrkräfte fest. Das Landeslehrerprüfungsamt informiert darüber die Schulleitungen und die Seminare. Schulleitung oder Seminar informieren die angehende Lehrkraft über alle relevanten Punkte der Durchführung der Prüfung, insbesondere Datum, Besetzung des Prüfungsausschusses und Thema.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 3 Ausbildung an Seminar und Schule (1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle Pandemie bedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in Artikel 7 § 5 Absatz 3 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs wird in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 2 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO II und § 13 Absatz 3 BSPO II kann vom Umfang des eigenverantwortlichen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden. (6) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 Absatz 4 GymPO II und BSPO II werden wöchentlich zehn bis in der Regel zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 GPO, WHRPO II und SPO II kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür die Durchführung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter Grundschule, Werkrealschule, Hauptschule sowie Realschule, Gymnasium, sowie das Lehramt Sonderpädagogik und das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 finden die jeweils geltenden Bestimmungen, im Folgenden »Prüfungsordnungen« genannt, unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür alle lehramtsbezogenen Studiengänge finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM) vom 27. April 2015 (GBl. S. 417) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2020 (GBl. S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S.37, 52) und die Verordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der Studiengänge für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik auf die gestufte Studiengangstruktur (Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-BS-KM) vom 29. April 2016 (GBl. S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Vorbereitungsdienstes der Kurse 2019 und 2020, die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitsnehmerverhältnis in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen der Kurse 2018 und 2019, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2017 und 2018 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2018 und 2019 sowie weiteren Personen, die in den Jahren 2020 und 2021 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Verordnung vom 15. November 2019 (GBl. 2020 S. 1) geändert worden ist,2. Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II (WHR-PO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II (GymPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 918), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,4. Prüfungsordnung berufliche Schulen II (BSPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51), geändert worden ist,5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II (SPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) in der Fassung vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, sowie8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, im Folgenden »Prüfungsordnungen« genannt, unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und ...
§ 3 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und Berechnung der Gesamtnote(1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung analog der BSPO II muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note »ausreichend« bewertet worden sein. (2) Alle bereits abgelegten Prüfungsleistungen bleiben bestehen und fließen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen in die Gesamtnote mit ein. (3) Im Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. (4) Für die Berechnung der Gesamtnote gilt: soweit die in § 5 Absätze 3 bis 5 geregelte mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch, die jeweils in § 21 oder § 24 der Prüfungsordnungen geregelten unterrichtspraktischen Prüfungen ersetzt, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 3 Ausbildung an Seminar und Schule(1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle Pandemie bedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in Artikel 7 § 5 Absatz 3 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs wird in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 2 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO II und § 13 Absatz 3 BSPO II kann vom Umfang des eigenverantwortlichen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden. (6) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 Absatz 4 GymPO II und BSPO II werden wöchentlich zehn bis in der Regel zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 GPO, WHRPO II und SPO II kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Nichtbestehen und Wiederholung
§ 4 Nichtbestehen und Wiederholung(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) In Abweichung zu den bestehenden Prüfungsordnungen soll die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 5 Absätze 3 bis 5 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. Erfolgte der Erstversuch nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung und ist eine Wiederholung in diesem Format durch Pandemie bedingte Einschränkungen nicht möglich, erfolgt die Wiederholung im alternativen Prüfungsformat nach § 5 Absätze 3 bis 5. (3) Wird der Vorbereitungsdienst nach Artikel 8 § 2 Absatz 4 verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung(1) Sofern in § 4 Absatz 2 nichts Anderes geregelt ist, finden unterrichtspraktische Prüfungen im alternativen Prüfungsformat nach den Absätzen 3 bis 5 statt. (2) Angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2019 aufgenommen haben und deren Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde, legen die unterrichtspraktische Prüfung der jeweiligen Prüfungsordnung in jedem Fall im alternativen Prüfungsformat nach den Absätzen 3 bis 5 ab. Dies gilt auch für die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte des Kurses 2018 und für die Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2018 sowie für die Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2017, deren Ausbildung nach § 12 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde. (3) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach § 21 oder § 24 pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein. (4) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Darstellung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. (5) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung. (6) Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Terminplan über die Durchführung des alternativen Prüfungsformats für alle angehenden Lehrkräfte fest. Das Landeslehrerprüfungsamt informiert darüber die Schulleitungen und die Seminare. Schulleitung oder Seminar informieren die angehende Lehrkraft über alle relevanten Punkte der Durchführung der Prüfung, insbesondere Datum, Besetzung des Prüfungsausschusses und Thema.
Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im ...
§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021; Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen; Beratungen schulischer Gremien (1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021. § 3 und die Artikel 4 bis 7 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 8, § 2 und den Artikeln 2 und 3 Anwendung. (3) Die Klassenkonferenz kann die Versetzung im Schuljahr 2020/2021 längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 1 Absatz 3 der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung“. (4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden. (5) Für die erstmalige Zuordnung zu den Niveaustufen an der Realschule am Ende des Schuljahrs 2020/2021 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Realschulversetzungsordnung. Sind danach die Voraussetzungen für die Zuweisung zum Niveau M nicht erfüllt, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung. (6) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers der Realschule nach Niveau M bewertet und ist zum Ende des Schuljahrs 2020/2021 nach den Anforderungen dieses Niveaus keine Versetzung möglich, kann die Klasse abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 2 Alternative 1 der Realschulversetzungsordnung auf dem Niveau M wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die vorangehende Klasse bereits im Schuljahr 2019/2020 auf dem Niveau M wiederholt hat. (7) Schülerinnen und Schüler, die das allgemein bildende Gymnasium nach dem Schuljahr 2020/2021 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen müssten, können die zuletzt besuchte Klasse abweichend von § 6 Absatz 1 der Versetzungsordnung Gymnasien ein weiteres Mal wiederholen. (8) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Jahrgangsstufe 1 der gymnasialen Oberstufe besucht haben und im Schuljahr 2019/2020 1. bereits einmal die Jahrgangsstufe 1 besucht oder 2. die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse des beruflichen Gymnasiums wiederholt haben, können die Jahrgangsstufe 1 ein weiteres Mal wiederholen. (9) Im Schuljahr 2020/2021 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa eine Video- oder Telefonkonferenz möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind zulässig. (10) Absatz 9 gilt für den Landesschulbeirat entsprechend. Die Wahl des oder der Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter erfolgt in der ersten Präsenzsitzung des Landesschulbeirats. Der bisherige Vorstand führt bis zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte fort, soweit die Vorstandsmitglieder weiterhin Mitglieder des Landesschulbeirats sind.
Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen ...
§ 2 Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe (1) Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2020/2021 oder im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (2) [1] Die freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Schulhalbjahr ist im Schuljahr 2020/2021 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler diese Erklärung bis zum 15. März 2021 abgibt. Sie ist auch in Klasse 9 und 10 der Werkrealschule für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben oder in den Abschlussklassen der Gemeinschaftsschule zulässig. (3) Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass eine freiwillige Wiederholung empfohlen wird. Die Empfehlung wird im Jahreszeugnis unter Bemerkungen mit dem Zusatz „freiwillige Wiederholung wird empfohlen“ eingetragen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten wird ein Zeugnis ohne diesen Zusatz erstellt, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. (4) Im Schuljahr 2020/2021 können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 einer gymnasialen Oberstufe nach dem ersten Schulhalbjahr bis spätestens eine Woche nach Zeugnisausgabe entscheiden, ob sie die Jahrgangsstufe 2 im darauffolgenden Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen wollen. (5) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2020/2021 sowie eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (6) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2020/2021 oder im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 31 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) und § 29 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO). Die Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
Schulische Leistungsfeststellung
§ 1[1] Schulische Leistungsfeststellung (1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund oder einen Kurs die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen eines pandemiebedingt reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden. Es ist jedoch grundsätzlich mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistungen entsprechend zu berücksichtigen. (2) Werden durch Rechtsverordnung eine oder mehrere der Klassenarbeit gleichwertige Feststellungen von Leistungen in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr, Schulhalbjahr oder die beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe vorgesehen, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im Schuljahr 2020/2021 keine Pflicht. Schülerinnen und Schülern, die dennoch eine solche Leistung erbringen wollen, soll hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. (3) Für die Durchführung der Projektarbeit in der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule gelten im Schuljahr 2020/2021 folgende Bestimmungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Werkrealschulabschluss, den Realschulabschluss oder an der Gemeinschaftsschule die Versetzung auf dem E-Niveau anstreben, entscheidet die Fachkonferenz Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, ob die Projektarbeit weiter durchgeführt wird. Wird sie nicht weiter durchgeführt, werden bereits erbrachte Teilleistungen bei der Notenbildung im Fach Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung berücksichtigt. 2. Wird die Projektarbeit durchgeführt, umfasst sie mindestens zwölf Unterrichtsstunden. 3. Für die Präsentation des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie das daran anschließende Prüfungsgespräch wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft als Leiterin oder Leiter eine weitere Lehrkraft angehört, letztere zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. (4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 an einer Abschlussprüfung teilnehmen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und wegen einer für COVID-19 relevanten Vorerkrankung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der Prüfungsausschüsse (1) Bei der Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (2) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung gehören an: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (3) Absatz 1 und 2 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, an den Abendrealschulen sowie für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung. (4) Bei der Abiturprüfung sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Vorsitzende oder Vorsitzender kann nur sein, wer über die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums verfügt. (5) Den Fachausschüssen für die mündliche oder fachpraktische Abiturprüfung gehören folgende Mitglieder an: 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums in dem jeweiligen Fach oder mit Unterrichtserfahrung in den Jahrgangsstufen als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, 2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, und 3. für die Kombinationsprüfung Geografie/Gemeinschaftskunde eine weitere Fachlehrkraft mit der erforderlichen Lehrbefähigung, sofern die Fachlehrkraft nach Nummer 2 nicht die Lehrbefähigung für beide Fächer besitzt. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses. Sofern der Fachausschuss aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, kann die Leiterin oder der Leiter die Protokollführung auf ein anderes Mitglied des Fachausschusses übertragen. Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (6) Für die fachpraktische Abiturprüfung in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst wird über die obere Schulaufsichtsbehörde ein externer Fachvorsitz bestimmt. Zu der Fachlehrkraft nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 tritt eine weitere Fachlehrkraft mit der Lehrbefähigung für das jeweilige Fach hinzu. Diese weitere Fachlehrkraft führt das Protokoll. (7) Absatz 4 bis 6 findet auf die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs, an den Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung. (8) Entscheidungen, die von den bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmten Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen wurden, bleiben auch nach dem Wechsel des Prüfungsvorsitzes durch die Bestimmungen dieser Verordnung bestehen.
Rücktritt von der Prüfung
§ 3 Rücktritt von der Prüfung (1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist ohne wichtigen Grund möglich. Der Rücktritt nach Satz 1 kann nur einheitlich für alle Prüfungsteile spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter erklärt werden. (2) Der Rücktritt von der Prüfung ist auch noch zulässig, wenn die fachpraktische Prüfung gemäß § 24 Absatz 1 AGVO oder die Kommunikationsprüfung gemäß § 24 Absatz 2 AGVO bereits abgelegt worden ist. In diesem Fall ist der Rücktritt spätestens eine Woche vor Beginn des schriftlichen Teils der schriftlichen Abiturprüfung zu erklären. (3) Die Prüfung gilt bei fristgerechtem Rücktritt insgesamt als nicht unternommen. Das Abschlussjahr kann ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer oder die höchstzulässigen Wiederholungsmöglichkeiten wiederholt werden. (4) Absatz 1 bis 3 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung
§ 4 Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung (1) Soweit die für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben vorgesehene Bearbeitungszeit weniger als 180 Minuten beträgt, wird die Gesamtbearbeitungszeit um 15 Minuten verlängert. Bei schriftlichen Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit ab 180 Minuten wird die Bearbeitungszeit um 30 Minuten verlängert. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Hauptschulabschlussprüfung
§ 5 Hauptschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Hauptschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder, sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Wird die Hauptschulabschlussprüfung im Schuljahr 2020/2021 in Klasse 10 der Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule abgelegt, ist die Projektarbeit nicht Teil dieser Prüfung; sie gilt weder als maßgebendes Fach noch als Prüfungsfach. Die Prüflinge benennen spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter aus den maßgebenden Fächern ein Fach, das neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt. Dieses Fach wird außerdem bei der Berechnung des Durchschnitts der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer doppelt gewichtet.
Werkrealschulabschlussprüfung
§ 6 Werkrealschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Werkrealschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder, sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde.
Realschulabschlussprüfung
§ 7 Realschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Realschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, und 2. an den Freien Waldorfschulen und den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an der die Realschulabschlussprüfung abgehalten wird.
Abiturprüfung
§ 8 Abiturprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, korrigiert und mit ganzen Noten beziehungsweise den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten vollen Punkten von 0 bis 15 Punkten bewertet. Die weitere Fachlehrkraft 1. muss über die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums in dem jeweiligen Fach verfügen, 2. wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule oder bei einem Mangel an fachkundigen Lehrkräften im Sinne der Nummer 1 von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt und 3. erhält über die Person der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von der Bewertung der Arbeit durch die Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers keine Kenntnis; Satz 5 bleibt unberührt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Abweichung der Bewertungen von bis zu drei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei einem nicht ganzzahligen Ergebnis die nächsthöhere Punktzahl als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Bei größeren Abweichungen sind die Fachlehrkräfte gehalten, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Punktzahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule anhand einer rechnerischen Mittelung und Rundung in der üblichen Weise auf volle Punktzahl der beiden Bewertungen festgelegt. (2) Absatz 1 findet auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, 2. an den allgemein bildenden Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Kollegs erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, 3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Abendgymnasiums erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, und 4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Freien Waldorfschule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt wird, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. An staatlich anerkannten Ersatzschulen muss die weitere Fachlehrkraft im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht über die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums in dem jeweiligen Fach verfügen, sofern aufgrund der Einhaltung von Vorgaben des Kultusministeriums diese Fachlehrkraft in der Oberstufe oder dem Kurssystem zum Unterricht in dem jeweiligen Fach befugt ist. (3) Wird im Einzelfall an einer fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bei einem Nachtermin im Schuljahr 2020/2021 teilgenommen, kann vor diesem Zeitpunkt bereits an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen werden, wenn im Übrigen die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen ist. (4) Bei Nichteinigung der Mitglieder des Fachausschusses auf eine Punktzahl wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung aus dem auf die erste Dezimalstelle errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (5) Absatz 3 und 4 finden auf die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs, an den Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatliche anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien
§ 10 Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien Die schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und nach § 5 Absatz 1 BGVO bewertet. Erst- und Zweitkorrektur erfolgen nacheinander und voneinander unabhängig. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu drei Notenpunkten gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Punktzahl aufzurunden ist. Bei Abweichungen in den Bewertungen um vier oder mehr Notenpunkte wird die Anonymität der Erst- und der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektorin oder -korrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der kursführenden Schule festgelegt.
Abiturprüfung im Fach Sport
§ 11 Abiturprüfung im Fach Sport Artikel 2 § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3, § 2 Absatz 6 sowie Artikel 2 § 8 Absatz 3 gilt für die Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien entsprechend.
Schriftliche Prüfung an Berufsoberschulen
§ 12 Schriftliche Prüfung an Berufsoberschulen Die schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der schriftlichen Prüfung an den Berufsoberschulen in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu einer Note gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, der gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen in ihrer jeweils geltenden Fassung berechnet wird. Bei Abweichungen in den Bewertungen um mehr als eine Note wird die Anonymität der Erst- und der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektorin oder -korrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
Schriftliche Prüfung Berufsschulen
§ 13 Schriftliche Prüfung Berufsschulen Eine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung der Berufsschule ist in mindestens einem der beiden Fächer Deutsch oder Gemeinschaftskunde verpflichtend. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe der Anmeldenoten eine angemessene Frist, innerhalb der mitgeteilt werden muss, ob entweder in Deutsch oder in Gemeinschaftskunde von einer Teilnahme abgesehen wird. Wird in einem dieser Fächer nicht an der schriftlichen Abschlussprüfung teilgenommen, gilt die Anmeldenote als Endnote gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Berufsschulordnung. Für Abschlussklassen der Berufsschule können die Schulleitungen - gegebenenfalls in Abweichung der dann aktuell bestehenden Regelungen - im Zeitraum von zwei Wochen vor der Prüfung Fernlernen anbieten.
Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege
§ 14 Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege In der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege ist im Schwerpunkt Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit und im Schwerpunkt Gerontopsychiatrie jeweils die Klausur im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik abzulegen.
Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
§ 15[1] Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen Die im Rahmen der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen angefertigten Arbeiten werden abweichend von § 5 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen von der Fachlehrkraft des Prüflings und von einer weiteren Fachlehrkraft der jeweiligen Freien Waldorfschule, an der die Prüfung abgelegt wird, korrigiert und mit ganzen oder halben Noten bewertet, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die weitere Fachlehrkraft muss nicht über die entsprechende Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach verfügen, sofern sie zum Unterricht in dem jeweiligen Fach befugt ist.
Zulassung zur Prüfung in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen
§ 16 Zulassung zur Prüfung in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen Lernfeldprojekte und Lernprojekte in der Ausbildungsvorbereitung dual, der Ausbildungsvorbereitung und dem Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf können bereits ab einem Stundenumfang von 20 Stunden mit einem Zertifikat bescheinigt werden und berechtigen zur Prüfungszulassung.
Praktische Prüfung
§ 17 Praktische Prüfung (1) Die vorgegebene Prüfungszeit bei der praktischen Prüfung in den Berufskollegs für technische Assistenten und den Berufskollegs für Design kann bis um ein Drittel reduziert werden, wobei sich die Prüfung auf alle vorgesehenen Fächer erstrecken muss und das Anforderungsniveau unberührt bleibt. Darüber hinaus gehende Kürzungen der Prüfungszeit bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Satz 1 und 2 gilt auch für entsprechende Schulfremdenprüfungen. (2) In der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und Altenpflegeausbildung ist es aufgrund der besonderen Situation im Schuljahr 2020/2021 möglich, die praktischen Abschlussprüfungen auch als Simulationsprüfungen in der Schule durchzuführen. (3) In der Kinderpflegeausbildung haben die Schülerinnen und Schüler gemäß § 38 der Kinderpflegeverordnung (KiPflVO) am Ende des einjährigen Berufspraktikums eine erziehungspraktische Prüfung abzulegen. Sollte es aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich sein, die Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung zu gewährleisten, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 38 Absatz 2 KiPflVO. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20-minütiges Fachgespräch ersetzt. Im Fachgespräch soll ausgehend von der schriftlichen Ausarbeitung festgestellt werden, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung gemäß § 41 Absatz 4 KiPflVO zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Fachgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden. (4) An der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit haben die Schülerinnen und Schüler im Berufspraktikum gemäß § 42 Absatz 4 der Erzieherverordnung (ErzieherVO) einen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis vorzulegen. Sollte es den Schülerinnen und Schülern aufgrund von Einschränkungen beim Betrieb von Einrichtungen nicht mehr möglich sein, diesen Bericht entsprechend der seither gültigen Vorgaben zu erstellen, sollen entsprechende fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion, durch theoretische Überlegungen ersetzt werden. (5) Die vorgegebene Prüfungszeit bei der praktischen Prüfung in den Berufskollegs für pharmazeutisch-technische Assistenten kann im Bedarfsfall in Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) im Schuljahr 2020/2021 bis um ein Drittel reduziert werden, wobei sich die Prüfung auf alle vorgesehenen Fächer erstrecken muss und das Anforderungsniveau unberührt bleibt. Darüber hinaus gehende Kürzungen der Prüfungszeit bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. (6) An der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie der Fachschule für Sozialpädagogik - Berufskolleg sind im Rahmen der Schulfremdenprüfung erziehungspraktische Prüfungen durchzuführen. Sollte es aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich sein, eine erziehungspraktische Prüfung bis zum Ende des Schuljahres durchzuführen, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch. Die schriftliche Ausarbeitung erfolgt gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 KiPflVO, § 25 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, § 38 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der ErzieherVO sowie § 36 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b und c der Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20 bis 30 Minuten dauerndes Prüfungsgespräch ersetzt. Das Prüfungsgespräch wird vom Fachausschuss durchgeführt und bewertet, dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Prüfungsgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden.
Projektarbeit in den Berufskollegs für technische Assistenten und im Schulversuch ...
§ 18 Projektarbeit in den Berufskollegs für technische Assistenten und im Schulversuch Projektarbeit an Berufskollegs (1) Die im Rahmen des Faches Projektarbeit gemäß der Schulversuche „Weiterentwicklung der zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten“ und „Projektarbeit an Berufskollegs“ verpflichtend vorgeschriebene Präsentation oder Präsentation mit anschließendem Fachgespräch erfolgt im Schuljahr 2020/2021 ausnahmsweise nur auf freiwilliger Basis auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Die Verpflichtung zu der Erstellung der Dokumentation im Rahmen der genannten Schulversuche bleibt davon unberührt. (2) Für die Ermittlung der Jahresendnote gelten im Falle einer beantragten Präsentation oder Präsentation mit anschließendem Fachgespräch die Regelungen der jeweiligen Schulversuchsbestimmungen. (3) In Bildungsgängen, in denen die Projektarbeit gemäß dem Schulversuch „Projektarbeit an Berufskollegs“ geregelt ist, ergibt sich die Jahresendnote für den Fall, dass keine Präsentation mit anschließendem Fachgespräch stattgefunden hat, aus der ganzen oder halben Note, die für die im Unterricht erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Dokumentation erteilt wurde und der ganzen oder halben Note für die Dokumentation. Die aus den im Unterricht erbrachten Leistungen gebildete Note wird hierbei einfach und die für die Dokumentation erteilte Note zweifach gewichtet. (4) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses im Fach Projektarbeit an Berufskollegs für technische Assistenten wird für den Fall, dass keine Präsentation stattgefunden hat, abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Schulversuchsbestimmungen über die Weiterentwicklung der Berufskollegs für technische Assistenten nur die Note der Dokumentation gewertet.
Aufnahme in das Berufskolleg II
§ 19 Aufnahme in das Berufskolleg II Bewerberinnen und Bewerber, die im Schuljahr 2020/2021 ein Berufskolleg I nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) besuchen und die Probezeit bestanden haben, können abweichend von § 7 Absatz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung) bis zu einem Durchschnitt von 3,5 aus den Noten der für die Aufnahme maßgebenden Fächer (Deutsch mit Betrieblicher Kommunikation, Englisch, Mathematik und dem jeweiligen Profilfach) aufgenommen werden. Die Rangfolge der Bewerbungen, die den Notenschnitt nach § 7 Absatz 1 BK-II-Verordnung nicht erfüllen, erfolgt erstrangig nach dem Notendurchschnitt aus den für die Aufnahme maßgebenden Fächern und nachrangig nach dem Durchschnitt aus den Noten aller Fächer.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine Vorschriften Es gelten im Schuljahr 2020/2021 für die beruflichen Schulen die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und bei allen Schulversuchen, die an den beruflichen Schulen in Baden-Württemberg durchgeführt werden, die jeweiligen Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums - unbeschadet des Artikels 1 - nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Aufnahme in das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 20 Aufnahme in das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife Bewerberinnen und Bewerber, die im Schuljahr 2020/2021 das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales erfolgreich abgeschlossen haben, können abweichend von § 8 Absatz 5 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales das Einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife besuchen, wenn der in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Biologie erreichte Gesamtnotendurchschnitt mindestens 3,5 beträgt und die Leistungen in diesen Fächern jeweils nicht geringer als mit der Endnote „ausreichend“ bewertet sind.
Klassenarbeiten
§ 2[1] Klassenarbeiten (1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund, einen Kurs oder Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum, wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr, mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben, und kann wegen eines pandemiebedingt reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden. Grundsätzlich ist in diesen Fällen mindestens eine Klassenarbeit pro Halbjahr erforderlich. Ein insgesamt gültiges Leistungsbild ist durch weitere Leistungsfeststellungen wie beispielsweise kurze schriftliche Leistungserhebungen, mündliche und praktische Leistungen oder gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen zu gewährleisten. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Für die Durchführung der zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I nach der BK-I-Verordnung, im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales findet Artikel 3, § 9 Absatz 1 im Schuljahr 2020/2021 entsprechende Anwendung. (3) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 einen Abschluss ablegen oder die sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die wegen einer für COVID-19 relevanten Vorerkrankung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter den besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen
§ 3 Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen Die Verpflichtung zur Durchführung einer gleichwertigen Feststellung von Leistungen nach § 9 Absatz 5 Notenbildungsverordnung und § 6 Absatz 3 BGVO entfällt. Darüber hinaus soll allen Schülerinnen und Schülern, die eine gleichwertige Feststellung von Leistungen im Schuljahr 2020/2021 erbringen wollen, hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. In den Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe können maximal drei Klassenarbeiten durch gleichwertige Feststellung von Leistungen ersetzt werden.
Bestehen der Probezeit
§ 4 Bestehen der Probezeit Sofern die Schüleraufnahme in den Bildungsgängen nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zunächst auf Probe erfolgte, gilt die Probezeit als bestanden. Dies gilt auch für auf Probe besuchte Zusatzprogramme.
Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales
§ 5 Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales Im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales haben die Praktikantinnen und Praktikanten während des Schuljahrs mindestens zwei Praktikumsberichte anzufertigen. Sollte dies aufgrund der Pandemiesituation im Schuljahr 2020/2021 nicht möglich sein, ist abweichend von den Regelungen in § 5 Absatz 6 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales ausnahmsweise die Anfertigung von nur einem Praktikumsbericht ausreichend. Sofern die Erstellung eines Praktikumsberichts entsprechend den seither gültigen Vorgaben aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich ist, tritt an die Stelle des bewerteten Praktikumsberichts eine schriftliche Ausarbeitung zu einer von der Schule festgelegten Aufgabenstellung.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs ...
§ 6 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs beruflicher Bildungsgänge (1) Sofern Praktika oder Phasen praktischer Ausbildung aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht durchgeführt werden können, gelten diese als absolviert, sofern die für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind, und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. (2) Soweit Praktika, die für die Zulassung zur Prüfung oder zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind, aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht durchgeführt werden können, gelten die Praktika als absolviert, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass kein Praktikumsplatz gefunden wurde und die sonstigen für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. Dies gilt auch für Praktika, die erforderlich sind, um die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen und um die Zulassungsvoraussetzungen zur Schulfremdenprüfung in der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie in der Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen sowie für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe und die praktische Tätigkeit gemäß § 16 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen. Satz 1 gilt nicht für die bundesrechtlich geregelten Ausbildungen von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten und ebenso nicht für die Praxiseinsätze der bundesrechtlich geregelten Ausbildungen zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger sowie zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. (3) Sofern es bei der praktischen Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen nicht möglich sein sollte, benotete Praxisbesuche in den Einrichtungen durchzuführen, setzt sich die Note aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch zusammen. In den Pflegeausbildungen kann die Note auch durch einen simulierten Praxisbesuch ermittelt werden.
Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse
§ 7 Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse (1) Bei den Abschlussprüfungen in beruflichen Bildungsgängen wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, der insgesamt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Person als Leiterin oder als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt und 2. sämtliche Lehrkräfte, die in der jeweiligen Abschlussklasse in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten. Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (3) Den Fachausschüssen gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an: 1. eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte fachkundige Lehrkraft, die auch Protokoll führt, und 2. die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer. In der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule können bis zu zwei weitere Mitglieder von der Schulleiterin oder vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluss in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) berufen werden. In der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule können bei der praktischen Prüfung zusätzlich bis zu zwei Vertreter der Wirtschaft aus den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern mitwirken. (4) Den Fachausschüssen im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule für die mündliche oder fachpraktische Prüfung gehören an: 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem benannte fachkundige Lehrkraft mit Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses. Satz 1 und 2 findet keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (5) Die Bildung des Prüfungsausschusses bei den Ausbildungen von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten sowie Altenpflegerinnen und Altenpflegern richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I 2352) und nach der Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in ihren jeweils geltenden Fassungen jeweils in Verbindung mit der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1). (6) Die Bildung des Prüfungsausschusses zur Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen erfolgt nach § 4 Absatz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen. Die mündliche und praktische Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen wird von Fachausschüssen abgenommen, denen abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Schule oder einer Freien Waldorfschule, sofern diese über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt, als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich eine Niederschrift der Prüfung fertigt, 2. eine Fachlehrkraft einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüferin oder Prüfer, in der Regel die Fachlehrkraft, die den Prüfling unterrichtet hat. (7) Entscheidungen, die von den bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmten Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen wurden, bleiben auch nach dem Wechsel des Prüfungsvorsitzes durch die Bestimmungen dieser Verordnung bestehen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen von Prüfungs- und Fachausschüssen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen wurden.
Rücktritt von der Prüfung sowie freiwillige Wiederholung in Berufskollegs
§ 8 Rücktritt von der Prüfung sowie freiwillige Wiederholung in Berufskollegs (1) [1] Ein Rücktritt von der Prüfung ist ohne wichtigen Grund möglich. Der Rücktritt nach Satz 1 kann nur einheitlich für alle Prüfungsteile spätestens eine Woche, bei der Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen bis zum 3. März 2021, vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter erklärt werden. Die Prüfung gilt bei fristgerechtem Rücktritt als nicht unternommen. Das Schuljahr, in welchem die Prüfung abgelegt wurde, kann ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer oder die höchstzulässigen Wiederholungsmöglichkeiten wiederholt werden. Satz 1 bis 4 gilt für Schulfremdenprüfungen entsprechend. (2) Der Rücktritt von der Prüfung ist auch noch zulässig, wenn die fachpraktische Prüfung gemäß § 24 Absatz 6 BGVO oder die Kommunikationsprüfung gemäß § 22 BGVO bereits abgelegt worden ist. In diesem Fall ist der Rücktritt spätestens eine Woche vor Beginn des schriftlichen Teils der schriftlichen Abiturprüfung zu erklären. (3) Im Berufskolleg I, im einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales können Schülerinnen und Schüler die Klasse im Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen. (4) Artikel 1 § 2 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
Prüfungszeiten bei schriftlichen Prüfungen
§ 9 Prüfungszeiten bei schriftlichen Prüfungen (1) Die den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen in beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme der Prüfungsbereiche der Berufsschule mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. (2) [1] Die den Schülerinnen und Schülern der Freien Waldorfschulen zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei den schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch um jeweils 30 Minuten verlängert. (3) Bei den Bildungsgängen pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten sowie bei der Altenpflegeausbildung gelten die bundesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für alle lehramtsbezogenen Studiengänge finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM) vom 27. April 2015 (GBl. S. 417), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. September 2020 (GBl. S. 701, 707) geändert worden ist, und die Verordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der Studiengänge für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik auf die gestufte Studiengangstruktur (Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramts-studiengänge - RahmenVO-BS-KM) vom 29. April 2016 (GBl. S. 341), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Schulpraktische Studien
§ 2 Schulpraktische Studien Von der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxisbezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik von den Hochschulen und für die Lehrämter Gymnasium und berufliche Schulen vom Kultusministerium festgelegt.
Regelstudienzeit
§ 3 Regelstudienzeit Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben waren oder sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Vorbereitungsdienstes des Kurses 2020, die Überprüfung der in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis des Kurses 2019, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2018 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2019 sowie der weiteren Personen, die im Jahr 2021 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023) geändert worden ist, 2. Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II (WHR-PO II 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl S. 37, 51) geändert worden ist, 3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II (GymPO II) vom 3. November 2015 (GBl. S. 918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1028) geändert worden ist, 4. Prüfungsordnung berufliche Schulen II (BSPO II) vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1030) geändert worden ist, 5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II (SPO II 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1027) geändert worden ist, 6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, sowie 8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, (Prüfungsordnungen) unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der Prüfungsausschüsse Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen abgewichen werden. Die Vorgaben zur Anzahl der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen und zur Eignung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer bleiben davon unberührt.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung ...
§ 3 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung und anderer Abschlussprüfungen; Berechnung der Gesamtnote (1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung, der Abschlussprüfung oder der Überprüfung entsprechend der BSPO II muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sein. (2) Im Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. Unterrichtsbesuche können auch in digitaler Form, insbesondere im Fernunterricht, stattfinden. (3) Soweit die in § 5 Absatz 2 und 3 geregelte mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch, die jeweils in § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung geregelten unterrichtspraktischen Prüfungen ersetzt, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Nichtbestehen und Wiederholung
§ 4 Nichtbestehen und Wiederholung (1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) In Abweichung zu den bestehenden Prüfungsordnungen soll die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. Die Wiederholung einer Prüfung nach § 29 BSPO II findet in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt. Die Wiederholungen nach § 29 GymPO II in der Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“ und nach § 30 BSPO II in der Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“ sowie in der Zusatzausbildung „Deutsch als Fremdsprache / Zweitsprache“ finden in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt. (3) Wird der Vorbereitungsdienst nach Artikel 7 § 2 Absatz 2 verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Satz 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Satz 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung (1) Eine unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich nach § 21 oder nach § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung statt. Sollte eine unterrichtspraktische Prüfung im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung nach Absatz 3 abzulegen. (2) Angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2020 aufgenommen haben und deren Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde, legen die unterrichtspraktische Prüfung der jeweiligen Prüfungsordnung in jedem Fall im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 3 ab. Dies gilt auch für die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte des Kurses 2019 und für die Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2019 sowie für die Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2018, deren Ausbildung nach § 12 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde. (3) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein. (4) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Präsentation der technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen und der direkt eingestellten technischen Lehrkräfte gewerblicher und kaufmännischer Richtung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. Bei der Überprüfung der technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen beträgt die Gesamtdauer 60 Minuten. (5) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung. (6) Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Terminplan für die Durchführung der alternativen Prüfungsformate für alle angehenden Lehrkräfte fest und informiert darüber die Schulleitungen und die Seminare. Schulleitung oder Seminar informieren die angehende Lehrkraft über alle relevanten Punkte der Durchführung der Prüfung, insbesondere Datum, Besetzung der Prüfungsausschüsse und Thema.
Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO II und § 19 BSPO II
§ 6 Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO II und § 19 BSPO II (1) Die Dokumentation kann sich in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen mit einem theoretischen Thema der schulischen Praxis auseinandersetzen. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen. (2) Der Umfang soll in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen nicht mehr als 25 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst des Kurses 2021 sowie von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie von Technischen Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern der Ausbildung in den Kursen 2019 und 2020 finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1028) geändert worden ist, 2. Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (Sek I PO) vom 3. November 2014 (GB. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2021 (GBl. S. 209) geändert worden ist, 3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO) vom 3. November 2015 (GBl. S. 918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1028) geändert worden ist, 4. Prüfungsordnung berufliche Schulen (BSPO) vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023,1030) geändert worden ist, 5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung (SPO 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023,1027) geändert worden ist, 6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist sowie 8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37,51) geändert worden ist, (Prüfungsordnungen) unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar beziehungsweise die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aufgrund einschlägiger fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteilen und aufgrund von Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 4. (3) Die Feststellung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (4) Soweit nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne diese Feststellung statt.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 3 Ausbildung an Seminar und Schule (1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in Artikel 6 § 5 Absatz 3 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs kann in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben werden. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 2 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO und § 13 Absatz 3 BSPO kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden. (6) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 Absatz 4 GymPO II und § 13 Absatz 4 BSPO II werden wöchentlich zehn bis in der Regel zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach § 13 GPO, § 13 Sek I PO und § 13 SPO II 2014 kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 8a Absatz 6, § 9 Satz 3, § 35 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 9, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 13 Nummer 2, § 61 Nummer 1, § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist,2. § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S.83) geändert worden ist,3. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 921) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium, und4. § 34 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Artikel 1Allgemeines, Zweck
Artikel 2Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an allgemeinbildenden Schulen
Artikel 3Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an beruflichen Schulen und der Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
Artikel 4Lehramtsprüfungen: Erste Staatsprüfung Für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter Grundschule, Werkrealschule, Hauptschule sowie Realschule, Gymnasium sowie das Lehramt Sonderpädagogik und das höhere Lehramt an beruflichen Schulen im Kalenderjahr 2021 kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den jeweils geltenden Bestimmungen, im Weiteren „Prüfungsordnungen“ genannt, auch aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer weiteren prüfenden Person, die Hochschullehrkraft an der durchführenden Hochschule sein soll, bestehen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss nicht dem Kultusbereich angehören.
Artikel 5Lehramtsbezogene Studiengänge
Artikel 6Lehramtsprüfungen: Zweite Staatsprüfung
Artikel 7Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste und Ausbildungen
Artikel 8Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums Wer die Ergänzungsprüfung gemäß der Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15. Mai 1986 (GBl. S. 186) im Herbst 2020 zum ersten Mal wiederholt hat, kann sie ausnahmsweise ein weiteres Mal wiederholen.
Artikel 9InkrafttretenArtikel 1 § 2 Absatz 2, Artikel 2 § 1, Artikel 3 § 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2 und Artikel 3 § 15 dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft, im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 2. September 2020 (GBl. S. 701), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2020 (GBl. S. 1031) geändert worden ist, außer Kraft.
Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im ...
§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021; Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen; Beratungen schulischer Gremien(1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021. § 3 und die Artikel 4 bis 7 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 8, § 2 und den Artikeln 2 und 3 Anwendung.(3) Die Klassenkonferenz kann die Versetzung im Schuljahr 2020/2021 längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 1 Absatz 3 der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung“. (4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden. (5) Für die erstmalige Zuordnung zu den Niveaustufen an der Realschule am Ende des Schuljahrs 2020/2021 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Realschulversetzungsordnung. Sind danach die Voraussetzungen für die Zuweisung zum Niveau M nicht erfüllt, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung. (6) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers der Realschule nach Niveau M bewertet und ist zum Ende des Schuljahrs 2020/2021 nach den Anforderungen dieses Niveaus keine Versetzung möglich, kann die Klasse abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 2 Alternative 1 der Realschulversetzungsordnung auf dem Niveau M wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die vorangehende Klasse bereits im Schuljahr 2019/2020 auf dem Niveau M wiederholt hat. (7) Schülerinnen und Schüler, die das allgemein bildende Gymnasium nach dem Schuljahr 2020/2021 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen müssten, können die zuletzt besuchte Klasse abweichend von § 6 Absatz 1 der Versetzungsordnung Gymnasien ein weiteres Mal wiederholen.(8) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Jahrgangsstufe 1 der gymnasialen Oberstufe besucht haben und im Schuljahr 2019/2020 1. bereits einmal die Jahrgangsstufe 1 besucht oder2. die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse des beruflichen Gymnasiums wiederholt haben, können die Jahrgangsstufe 1 ein weiteres Mal wiederholen. (9) Im Schuljahr 2020/2021 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa eine Video- oder Telefonkonferenz möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind zulässig. (10) Absatz 9 gilt für den Landesschulbeirat entsprechend. Die Wahl des oder der Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter erfolgt in der ersten Präsenzsitzung des Landesschulbeirats. Der bisherige Vorstand führt bis zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte fort, soweit die Vorstandsmitglieder weiterhin Mitglieder des Landesschulbeirats sind.
Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien
§ 10 Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen GymnasienDie schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und nach § 5 Absatz 1 BGVO bewertet. Erst- und Zweitkorrektur erfolgen nacheinander und voneinander unabhängig. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu drei Notenpunkten gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Punktzahl aufzurunden ist. Bei Abweichungen in den Bewertungen um vier oder mehr Notenpunkte wird die Anonymität der Erst- und der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektorin oder -korrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der kursführenden Schule festgelegt.
Abiturprüfung im Fach Sport
§ 11 Abiturprüfung im Fach SportArtikel 2 § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3, § 2 Absatz 6 sowie Artikel 2 § 8 Absatz 3 gilt für die Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien entsprechend.
Schriftliche Prüfung an Berufsoberschulen
§ 12 Schriftliche Prüfung an BerufsoberschulenDie schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der schriftlichen Prüfung an den Berufsoberschulen in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu einer Note gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, der gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen in ihrer jeweils geltenden Fassung berechnet wird. Bei Abweichungen in den Bewertungen um mehr als eine Note wird die Anonymität der Erst- und der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektorin oder -korrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
Schriftliche Prüfung Berufsschulen
§ 13 Schriftliche Prüfung BerufsschulenEine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung der Berufsschule ist in mindestens einem der beiden Fächer Deutsch oder Gemeinschaftskunde verpflichtend. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe der Anmeldenoten eine angemessene Frist, innerhalb der mitgeteilt werden muss, ob entweder in Deutsch oder in Gemeinschaftskunde von einer Teilnahme abgesehen wird. Wird in einem dieser Fächer nicht an der schriftlichen Abschlussprüfung teilgenommen, gilt die Anmeldenote als Endnote gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Berufsschulordnung. Für Abschlussklassen der Berufsschule können die Schulleitungen - gegebenenfalls in Abweichung der dann aktuell bestehenden Regelungen - im Zeitraum von zwei Wochen vor der Prüfung Fernlernen anbieten.
Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege
§ 14 Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der PflegeIn der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege ist im Schwerpunkt Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit und im Schwerpunkt Gerontopsychiatrie jeweils die Klausur im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik abzulegen.
Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
§ 15 Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien WaldorfschulenDie im Rahmen der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen angefertigten Arbeiten werden abweichend von § 5 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen von der Fachlehrkraft des Prüflings und von einer weiteren Fachlehrkraft der jeweiligen Freien Waldorfschule, an der die Prüfung abgelegt wird, korrigiert und mit ganzen oder halben Noten bewertet, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die weitere Fachlehrkraft muss nicht über die entsprechende Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach verfügen, sofern sie zum Unterricht in dem jeweiligen Fach befugt ist.
Zulassung zur Prüfung in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen
§ 16 Zulassung zur Prüfung in den berufsvorbereitenden BildungsgängenLernfeldprojekte und Lernprojekte in der Ausbildungsvorbereitung dual, der Ausbildungsvorbereitung und dem Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf können bereits ab einem Stundenumfang von 20 Stunden mit einem Zertifikat bescheinigt werden und berechtigen zur Prüfungszulassung.
Praktische Prüfung
§ 17 Praktische Prüfung(1) Die vorgegebene Prüfungszeit bei der praktischen Prüfung in den Berufskollegs für technische Assistenten und den Berufskollegs für Design kann bis um ein Drittel reduziert werden, wobei sich die Prüfung auf alle vorgesehenen Fächer erstrecken muss und das Anforderungsniveau unberührt bleibt. Darüber hinaus gehende Kürzungen der Prüfungszeit bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Satz 1 und 2 gilt auch für entsprechende Schulfremdenprüfungen. (2) In der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und Altenpflegeausbildung ist es aufgrund der besonderen Situation im Schuljahr 2020/2021 möglich, die praktischen Abschlussprüfungen auch als Simulationsprüfungen in der Schule durchzuführen. (3) In der Kinderpflegeausbildung haben die Schülerinnen und Schüler gemäß § 38 der Kinderpflegeverordnung (KiPflVO) am Ende des einjährigen Berufspraktikums eine erziehungspraktische Prüfung abzulegen. Sollte es aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich sein, die Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung zu gewährleisten, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 38 Absatz 2 KiPflVO. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20-minütiges Fachgespräch ersetzt. Im Fachgespräch soll ausgehend von der schriftlichen Ausarbeitung festgestellt werden, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung gemäß § 41 Absatz 4 KiPflVO zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Fachgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden. (4) An der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit haben die Schülerinnen und Schüler im Berufspraktikum gemäß § 42 Absatz 4 der Erzieherverordnung (ErzieherVO) einen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis vorzulegen. Sollte es den Schülerinnen und Schülern aufgrund von Einschränkungen beim Betrieb von Einrichtungen nicht mehr möglich sein, diesen Bericht entsprechend der seither gültigen Vorgaben zu erstellen, sollen entsprechende fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion, durch theoretische Überlegungen ersetzt werden. (5) Die vorgegebene Prüfungszeit bei der praktischen Prüfung in den Berufskollegs für pharmazeutisch-technische Assistenten kann im Bedarfsfall in Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) im Schuljahr 2020/2021 bis um ein Drittel reduziert werden, wobei sich die Prüfung auf alle vorgesehenen Fächer erstrecken muss und das Anforderungsniveau unberührt bleibt. Darüber hinaus gehende Kürzungen der Prüfungszeit bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. (6) An der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie der Fachschule für Sozialpädagogik - Berufskolleg sind im Rahmen der Schulfremdenprüfung erziehungspraktische Prüfungen durchzuführen. Sollte es aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich sein, eine erziehungspraktische Prüfung bis zum Ende des Schuljahres durchzuführen, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch. Die schriftliche Ausarbeitung erfolgt gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 KiPflVO, § 25 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, § 38 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der ErzieherVO sowie § 36 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b und c der Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20 bis 30 Minuten dauerndes Prüfungsgespräch ersetzt. Das Prüfungsgespräch wird vom Fachausschuss durchgeführt und bewertet, dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Prüfungsgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden.
Projektarbeit in den Berufskollegs für technische Assistenten und im Schulversuch ...
§ 18 Projektarbeit in den Berufskollegs für technische Assistenten und im Schulversuch Projektarbeit an Berufskollegs(1) Die im Rahmen des Faches Projektarbeit gemäß der Schulversuche „Weiterentwicklung der zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten“ und „Projektarbeit an Berufskollegs“ verpflichtend vorgeschriebene Präsentation oder Präsentation mit anschließendem Fachgespräch erfolgt im Schuljahr 2020/2021 ausnahmsweise nur auf freiwilliger Basis auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Die Verpflichtung zu der Erstellung der Dokumentation im Rahmen der genannten Schulversuche bleibt davon unberührt. (2) Für die Ermittlung der Jahresendnote gelten im Falle einer beantragten Präsentation oder Präsentation mit anschließendem Fachgespräch die Regelungen der jeweiligen Schulversuchsbestimmungen. (3) In Bildungsgängen, in denen die Projektarbeit gemäß dem Schulversuch „Projektarbeit an Berufskollegs“ geregelt ist, ergibt sich die Jahresendnote für den Fall, dass keine Präsentation mit anschließendem Fachgespräch stattgefunden hat, aus der ganzen oder halben Note, die für die im Unterricht erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Dokumentation erteilt wurde und der ganzen oder halben Note für die Dokumentation. Die aus den im Unterricht erbrachten Leistungen gebildete Note wird hierbei einfach und die für die Dokumentation erteilte Note zweifach gewichtet. (4) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses im Fach Projektarbeit an Berufskollegs für technische Assistenten wird für den Fall, dass keine Präsentation stattgefunden hat, abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Schulversuchsbestimmungen über die Weiterentwicklung der Berufskollegs für technische Assistenten nur die Note der Dokumentation gewertet.
Aufnahme in das Berufskolleg II
§ 19 Aufnahme in das Berufskolleg IIBewerberinnen und Bewerber, die im Schuljahr 2020/2021 ein Berufskolleg I nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) besuchen und die Probezeit bestanden haben, können abweichend von § 7 Absatz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung) bis zu einem Durchschnitt von 3,5 aus den Noten der für die Aufnahme maßgebenden Fächer (Deutsch mit Betrieblicher Kommunikation, Englisch, Mathematik und dem jeweiligen Profilfach) aufgenommen werden. Die Rangfolge der Bewerbungen, die den Notenschnitt nach § 7 Absatz 1 BK-II-Verordnung nicht erfüllen, erfolgt erstrangig nach dem Notendurchschnitt aus den für die Aufnahme maßgebenden Fächern und nachrangig nach dem Durchschnitt aus den Noten aller Fächer.
Schulische Leistungsfeststellung
§ 1 Schulische Leistungsfeststellung(1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund oder einen Kurs die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen eines pandemiebedingt reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden. Es ist jedoch grundsätzlich mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistungen entsprechend zu berücksichtigen. (2) Werden durch Rechtsverordnung eine oder mehrere der Klassenarbeit gleichwertige Feststellungen von Leistungen in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr, Schulhalbjahr oder die beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe vorgesehen, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im Schuljahr 2020/2021 keine Pflicht. Schülerinnen und Schülern, die dennoch eine solche Leistung erbringen wollen, soll hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. (3) Für die Durchführung der Projektarbeit in der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule gelten im Schuljahr 2020/2021 folgende Bestimmungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Werkrealschulabschluss, den Realschulabschluss oder an der Gemeinschaftsschule die Versetzung auf dem E-Niveau anstreben, entscheidet die Fachkonferenz Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, ob die Projektarbeit weiter durchgeführt wird. Wird sie nicht weiter durchgeführt, werden bereits erbrachte Teilleistungen bei der Notenbildung im Fach Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung berücksichtigt.2. Wird die Projektarbeit durchgeführt, umfasst sie mindestens zwölf Unterrichtsstunden.3. Für die Präsentation des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie das daran anschließende Prüfungsgespräch wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft als Leiterin oder Leiter eine weitere Lehrkraft angehört, letztere zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. (4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 an einer Abschlussprüfung teilnehmen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und wegen einer für COVID-19 relevanten Vorerkrankung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine VorschriftenEs gelten im Schuljahr 2020/2021 für die beruflichen Schulen die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und bei allen Schulversuchen, die an den beruflichen Schulen in Baden-Württemberg durchgeführt werden, die jeweiligen Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums - unbeschadet des Artikels 1 - nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür alle lehramtsbezogenen Studiengänge finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM) vom 27. April 2015 (GBl. S. 417), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. September 2020 (GBl. S. 701, 707) geändert worden ist, und die Verordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der Studiengänge für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik auf die gestufte Studiengangstruktur (Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramts-studiengänge - RahmenVO-BS-KM) vom 29. April 2016 (GBl. S. 341), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Vorbereitungsdienstes des Kurses 2020, die Überprüfung der in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis des Kurses 2019, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2018 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2019 sowie der weiteren Personen, die im Jahr 2021 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023) geändert worden ist,2. Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II (WHR-PO II 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl S. 37, 51) geändert worden ist,3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II (GymPO II) vom 3. November 2015 (GBl. S. 918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1028) geändert worden ist,4. Prüfungsordnung berufliche Schulen II (BSPO II) vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1030) geändert worden ist,5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II (SPO II 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1027) geändert worden ist,6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, sowie8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, (Prüfungsordnungen) unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst des Kurses 2021 sowie von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie von Technischen Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern der Ausbildung in den Kursen 2019 und 2020 finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1028) geändert worden ist,2. Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (Sek I PO) vom 3. November 2014 (GB. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2021 (GBl. S. 209) geändert worden ist,3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO) vom 3. November 2015 (GBl. S. 918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1028) geändert worden ist,4. Prüfungsordnung berufliche Schulen (BSPO) vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023,1030) geändert worden ist,5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung (SPO 2014) vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023,1027) geändert worden ist,6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist sowie8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37,51) geändert worden ist, (Prüfungsordnungen) unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen ...
§ 2 Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe(1) Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2020/2021 oder im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (2) [1]Die freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Schulhalbjahr ist im Schuljahr 2020/2021 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler diese Erklärung bis zum 15. März 2021 abgibt. Sie ist auch in Klasse 9 und 10 der Werkrealschule für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben oder in den Abschlussklassen der Gemeinschaftsschule zulässig. (3) Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass eine freiwillige Wiederholung empfohlen wird. Die Empfehlung wird im Jahreszeugnis unter Bemerkungen mit dem Zusatz „freiwillige Wiederholung wird empfohlen“ eingetragen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten wird ein Zeugnis ohne diesen Zusatz erstellt, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. (4) Im Schuljahr 2020/2021 können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 einer gymnasialen Oberstufe nach dem ersten Schulhalbjahr bis spätestens eine Woche nach Zeugnisausgabe entscheiden, ob sie die Jahrgangsstufe 2 im darauffolgenden Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen wollen. (5) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2020/2021 sowie eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (6) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2020/2021 oder im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 31 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) und § 29 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO). Die Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
Aufnahme in das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 20 Aufnahme in das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der FachhochschulreifeBewerberinnen und Bewerber, die im Schuljahr 2020/2021 das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales erfolgreich abgeschlossen haben, können abweichend von § 8 Absatz 5 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales das Einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife besuchen, wenn der in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Biologie erreichte Gesamtnotendurchschnitt mindestens 3,5 beträgt und die Leistungen in diesen Fächern jeweils nicht geringer als mit der Endnote „ausreichend“ bewertet sind.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der Prüfungsausschüsse(1) Bei der Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (2) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung gehören an: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (3) Absatz 1 und 2 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, an den Abendrealschulen sowie für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung. (4) Bei der Abiturprüfung sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Vorsitzende oder Vorsitzender kann nur sein, wer über die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums verfügt. (5) Den Fachausschüssen für die mündliche oder fachpraktische Abiturprüfung gehören folgende Mitglieder an: 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums in dem jeweiligen Fach oder mit Unterrichtserfahrung in den Jahrgangsstufen als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, und3. für die Kombinationsprüfung Geografie/Gemeinschaftskunde eine weitere Fachlehrkraft mit der erforderlichen Lehrbefähigung, sofern die Fachlehrkraft nach Nummer 2 nicht die Lehrbefähigung für beide Fächer besitzt. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses. Sofern der Fachausschuss aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, kann die Leiterin oder der Leiter die Protokollführung auf ein anderes Mitglied des Fachausschusses übertragen. Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (6) Für die fachpraktische Abiturprüfung in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst wird über die obere Schulaufsichtsbehörde ein externer Fachvorsitz bestimmt. Zu der Fachlehrkraft nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 tritt eine weitere Fachlehrkraft mit der Lehrbefähigung für das jeweilige Fach hinzu. Diese weitere Fachlehrkraft führt das Protokoll. (7) Absatz 4 bis 6 findet auf die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs, an den Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung. (8) Entscheidungen, die von den bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmten Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen wurden, bleiben auch nach dem Wechsel des Prüfungsvorsitzes durch die Bestimmungen dieser Verordnung bestehen.
Klassenarbeiten
§ 2 Klassenarbeiten(1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund, einen Kurs oder Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum, wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr, mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben, und kann wegen eines pandemiebedingt reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden. Grundsätzlich ist in diesen Fällen mindestens eine Klassenarbeit pro Halbjahr erforderlich. Ein insgesamt gültiges Leistungsbild ist durch weitere Leistungsfeststellungen wie beispielsweise kurze schriftliche Leistungserhebungen, mündliche und praktische Leistungen oder gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen zu gewährleisten. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Für die Durchführung der zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I nach der BK-I-Verordnung, im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales findet Artikel 3, § 9 Absatz 1 im Schuljahr 2020/2021 entsprechende Anwendung. (3) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 einen Abschluss ablegen oder die sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die wegen einer für COVID-19 relevanten Vorerkrankung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter den besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Schulpraktische Studien
§ 2 Schulpraktische StudienVon der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxisbezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik von den Hochschulen und für die Lehrämter Gymnasium und berufliche Schulen vom Kultusministerium festgelegt.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der PrüfungsausschüsseBei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen abgewichen werden. Die Vorgaben zur Anzahl der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen und zur Eignung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer bleiben davon unberührt.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar beziehungsweise die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aufgrund einschlägiger fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteilen und aufgrund von Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 4. (3) Die Feststellung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (4) Soweit nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne diese Feststellung statt.
Rücktritt von der Prüfung
§ 3 Rücktritt von der Prüfung(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist ohne wichtigen Grund möglich. Der Rücktritt nach Satz 1 kann nur einheitlich für alle Prüfungsteile spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter erklärt werden. (2) Der Rücktritt von der Prüfung ist auch noch zulässig, wenn die fachpraktische Prüfung gemäß § 24 Absatz 1 AGVO oder die Kommunikationsprüfung gemäß § 24 Absatz 2 AGVO bereits abgelegt worden ist. In diesem Fall ist der Rücktritt spätestens eine Woche vor Beginn des schriftlichen Teils der schriftlichen Abiturprüfung zu erklären. (3) Die Prüfung gilt bei fristgerechtem Rücktritt insgesamt als nicht unternommen. Das Abschlussjahr kann ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer oder die höchstzulässigen Wiederholungsmöglichkeiten wiederholt werden. (4) Absatz 1 bis 3 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen
§ 3 Gleichwertige Feststellung von SchülerleistungenDie Verpflichtung zur Durchführung einer gleichwertigen Feststellung von Leistungen nach § 9 Absatz 5 Notenbildungsverordnung und § 6 Absatz 3 BGVO entfällt. Darüber hinaus soll allen Schülerinnen und Schülern, die eine gleichwertige Feststellung von Leistungen im Schuljahr 2020/2021 erbringen wollen, hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. In den Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe können maximal drei Klassenarbeiten durch gleichwertige Feststellung von Leistungen ersetzt werden.
Regelstudienzeit
§ 3 RegelstudienzeitFür Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben waren oder sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung ...
§ 3 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung und anderer Abschlussprüfungen; Berechnung der Gesamtnote(1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung, der Abschlussprüfung oder der Überprüfung entsprechend der BSPO II muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sein. (2) Im Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. Unterrichtsbesuche können auch in digitaler Form, insbesondere im Fernunterricht, stattfinden. (3) Soweit die in § 5 Absatz 2 und 3 geregelte mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch, die jeweils in § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung geregelten unterrichtspraktischen Prüfungen ersetzt, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 3 Ausbildung an Seminar und Schule(1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in Artikel 6 § 5 Absatz 3 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs kann in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben werden. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 2 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO und § 13 Absatz 3 BSPO kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden. (6) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 Absatz 4 GymPO II und § 13 Absatz 4 BSPO II werden wöchentlich zehn bis in der Regel zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach § 13 GPO, § 13 Sek I PO und § 13 SPO II 2014 kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung
§ 4 Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung(1) Soweit die für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben vorgesehene Bearbeitungszeit weniger als 180 Minuten beträgt, wird die Gesamtbearbeitungszeit um 15 Minuten verlängert. Bei schriftlichen Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit ab 180 Minuten wird die Bearbeitungszeit um 30 Minuten verlängert. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Bestehen der Probezeit
§ 4 Bestehen der ProbezeitSofern die Schüleraufnahme in den Bildungsgängen nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zunächst auf Probe erfolgte, gilt die Probezeit als bestanden. Dies gilt auch für auf Probe besuchte Zusatzprogramme.
Nichtbestehen und Wiederholung
§ 4 Nichtbestehen und Wiederholung(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) In Abweichung zu den bestehenden Prüfungsordnungen soll die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. Die Wiederholung einer Prüfung nach § 29 BSPO II findet in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt. Die Wiederholungen nach § 29 GymPO II in der Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“ und nach § 30 BSPO II in der Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“ sowie in der Zusatzausbildung „Deutsch als Fremdsprache / Zweitsprache“ finden in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt. (3) Wird der Vorbereitungsdienst nach Artikel 7 § 2 Absatz 2 verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Satz 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Satz 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.
Hauptschulabschlussprüfung
§ 5 Hauptschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Hauptschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder, sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Wird die Hauptschulabschlussprüfung im Schuljahr 2020/2021 in Klasse 10 der Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule abgelegt, ist die Projektarbeit nicht Teil dieser Prüfung; sie gilt weder als maßgebendes Fach noch als Prüfungsfach. Die Prüflinge benennen spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter aus den maßgebenden Fächern ein Fach, das neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt. Dieses Fach wird außerdem bei der Berechnung des Durchschnitts der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer doppelt gewichtet.
Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales
§ 5 Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung SozialesIm Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales haben die Praktikantinnen und Praktikanten während des Schuljahrs mindestens zwei Praktikumsberichte anzufertigen. Sollte dies aufgrund der Pandemiesituation im Schuljahr 2020/2021 nicht möglich sein, ist abweichend von den Regelungen in § 5 Absatz 6 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales ausnahmsweise die Anfertigung von nur einem Praktikumsbericht ausreichend. Sofern die Erstellung eines Praktikumsberichts entsprechend den seither gültigen Vorgaben aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich ist, tritt an die Stelle des bewerteten Praktikumsberichts eine schriftliche Ausarbeitung zu einer von der Schule festgelegten Aufgabenstellung.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich nach § 21 oder nach § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung statt. Sollte eine unterrichtspraktische Prüfung im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung nach Absatz 3 abzulegen. (2) Angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2020 aufgenommen haben und deren Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde, legen die unterrichtspraktische Prüfung der jeweiligen Prüfungsordnung in jedem Fall im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 3 ab. Dies gilt auch für die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte des Kurses 2019 und für die Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2019 sowie für die Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2018, deren Ausbildung nach § 12 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde. (3) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein. (4) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Präsentation der technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen und der direkt eingestellten technischen Lehrkräfte gewerblicher und kaufmännischer Richtung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. Bei der Überprüfung der technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen beträgt die Gesamtdauer 60 Minuten. (5) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung. (6) Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Terminplan für die Durchführung der alternativen Prüfungsformate für alle angehenden Lehrkräfte fest und informiert darüber die Schulleitungen und die Seminare. Schulleitung oder Seminar informieren die angehende Lehrkraft über alle relevanten Punkte der Durchführung der Prüfung, insbesondere Datum, Besetzung der Prüfungsausschüsse und Thema.
Werkrealschulabschlussprüfung
§ 6 Werkrealschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Werkrealschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder, sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs ...
§ 6 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs beruflicher Bildungsgänge(1) Sofern Praktika oder Phasen praktischer Ausbildung aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht durchgeführt werden können, gelten diese als absolviert, sofern die für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind, und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. (2) Soweit Praktika, die für die Zulassung zur Prüfung oder zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind, aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht durchgeführt werden können, gelten die Praktika als absolviert, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass kein Praktikumsplatz gefunden wurde und die sonstigen für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. Dies gilt auch für Praktika, die erforderlich sind, um die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen und um die Zulassungsvoraussetzungen zur Schulfremdenprüfung in der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie in der Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen sowie für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe und die praktische Tätigkeit gemäß § 16 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen. Satz 1 gilt nicht für die bundesrechtlich geregelten Ausbildungen von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten und ebenso nicht für die Praxiseinsätze der bundesrechtlich geregelten Ausbildungen zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger sowie zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. (3) Sofern es bei der praktischen Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen nicht möglich sein sollte, benotete Praxisbesuche in den Einrichtungen durchzuführen, setzt sich die Note aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch zusammen. In den Pflegeausbildungen kann die Note auch durch einen simulierten Praxisbesuch ermittelt werden.
Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO II und § 19 BSPO II
§ 6 Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO II und § 19 BSPO II(1) Die Dokumentation kann sich in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen mit einem theoretischen Thema der schulischen Praxis auseinandersetzen. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen. (2) Der Umfang soll in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen nicht mehr als 25 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukommen.
Realschulabschlussprüfung
§ 7 Realschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Realschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, und2. an den Freien Waldorfschulen und den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an der die Realschulabschlussprüfung abgehalten wird.
Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse
§ 7 Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse(1) Bei den Abschlussprüfungen in beruflichen Bildungsgängen wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, der insgesamt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Person als Leiterin oder als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt und2. sämtliche Lehrkräfte, die in der jeweiligen Abschlussklasse in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten. Absatz 5 bleibt unberührt.(2) Im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (3) Den Fachausschüssen gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an: 1. eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte fachkundige Lehrkraft, die auch Protokoll führt, und2. die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer. In der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule können bis zu zwei weitere Mitglieder von der Schulleiterin oder vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluss in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) berufen werden. In der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule können bei der praktischen Prüfung zusätzlich bis zu zwei Vertreter der Wirtschaft aus den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern mitwirken. (4) Den Fachausschüssen im Beruflichen Gymnasium und in der Berufsoberschule für die mündliche oder fachpraktische Prüfung gehören an: 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem benannte fachkundige Lehrkraft mit Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses. Satz 1 und 2 findet keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (5) Die Bildung des Prüfungsausschusses bei den Ausbildungen von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten sowie Altenpflegerinnen und Altenpflegern richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I 2352) und nach der Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in ihren jeweils geltenden Fassungen jeweils in Verbindung mit der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1). (6) Die Bildung des Prüfungsausschusses zur Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen erfolgt nach § 4 Absatz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen. Die mündliche und praktische Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen wird von Fachausschüssen abgenommen, denen abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Schule oder einer Freien Waldorfschule, sofern diese über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt, als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich eine Niederschrift der Prüfung fertigt,2. eine Fachlehrkraft einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüferin oder Prüfer, in der Regel die Fachlehrkraft, die den Prüfling unterrichtet hat. (7) Entscheidungen, die von den bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmten Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen wurden, bleiben auch nach dem Wechsel des Prüfungsvorsitzes durch die Bestimmungen dieser Verordnung bestehen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen von Prüfungs- und Fachausschüssen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen wurden.
Abiturprüfung
§ 8 Abiturprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, korrigiert und mit ganzen Noten beziehungsweise den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten vollen Punkten von 0 bis 15 Punkten bewertet. Die weitere Fachlehrkraft 1. muss über die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums in dem jeweiligen Fach verfügen,2. wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule oder bei einem Mangel an fachkundigen Lehrkräften im Sinne der Nummer 1 von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt und3. erhält über die Person der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von der Bewertung der Arbeit durch die Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers keine Kenntnis; Satz 5 bleibt unberührt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Abweichung der Bewertungen von bis zu drei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei einem nicht ganzzahligen Ergebnis die nächsthöhere Punktzahl als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Bei größeren Abweichungen sind die Fachlehrkräfte gehalten, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Punktzahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule anhand einer rechnerischen Mittelung und Rundung in der üblichen Weise auf volle Punktzahl der beiden Bewertungen festgelegt. (2) Absatz 1 findet auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde,2. an den allgemein bildenden Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Kollegs erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird,3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Abendgymnasiums erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, und4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Freien Waldorfschule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt wird, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. An staatlich anerkannten Ersatzschulen muss die weitere Fachlehrkraft im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht über die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums in dem jeweiligen Fach verfügen, sofern aufgrund der Einhaltung von Vorgaben des Kultusministeriums diese Fachlehrkraft in der Oberstufe oder dem Kurssystem zum Unterricht in dem jeweiligen Fach befugt ist. (3) Wird im Einzelfall an einer fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bei einem Nachtermin im Schuljahr 2020/2021 teilgenommen, kann vor diesem Zeitpunkt bereits an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen werden, wenn im Übrigen die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen ist. (4) Bei Nichteinigung der Mitglieder des Fachausschusses auf eine Punktzahl wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung aus dem auf die erste Dezimalstelle errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (5) Absatz 3 und 4 finden auf die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs, an den Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatliche anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Rücktritt von der Prüfung sowie freiwillige Wiederholung in Berufskollegs
§ 8 Rücktritt von der Prüfung sowie freiwillige Wiederholung in Berufskollegs(1) [1]Ein Rücktritt von der Prüfung ist ohne wichtigen Grund möglich. Der Rücktritt nach Satz 1 kann nur einheitlich für alle Prüfungsteile spätestens eine Woche, bei der Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen bis zum 3. März 2021, vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter erklärt werden. Die Prüfung gilt bei fristgerechtem Rücktritt als nicht unternommen. Das Schuljahr, in welchem die Prüfung abgelegt wurde, kann ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer oder die höchstzulässigen Wiederholungsmöglichkeiten wiederholt werden. Satz 1 bis 4 gilt für Schulfremdenprüfungen entsprechend. (2) Der Rücktritt von der Prüfung ist auch noch zulässig, wenn die fachpraktische Prüfung gemäß § 24 Absatz 6 BGVO oder die Kommunikationsprüfung gemäß § 22 BGVO bereits abgelegt worden ist. In diesem Fall ist der Rücktritt spätestens eine Woche vor Beginn des schriftlichen Teils der schriftlichen Abiturprüfung zu erklären. (3) Im Berufskolleg I, im einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales können Schülerinnen und Schüler die Klasse im Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen. (4) Artikel 1 § 2 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
Prüfungszeiten bei schriftlichen Prüfungen
§ 9 Prüfungszeiten bei schriftlichen Prüfungen(1) Die den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen in beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme der Prüfungsbereiche der Berufsschule mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. (2) [1]Die den Schülerinnen und Schülern der Freien Waldorfschulen zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei den schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch um jeweils 30 Minuten verlängert. (3) Bei den Bildungsgängen pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten sowie bei der Altenpflegeausbildung gelten die bundesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.
Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der ...
V aufgeh. durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GBl. S. 856, 862)
Empfehlung der freiwilligen Wiederholung
§ 1 Empfehlung der freiwilligen Wiederholung (1) Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass eine freiwillige Wiederholung empfohlen wird. Die Empfehlung wird im Jahreszeugnis unter Bemerkungen mit dem Zusatz »freiwillige Wiederholung wird empfohlen« eingetragen. (2) Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten wird ein Zeugnis ohne diesen Zusatz erstellt, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe
§ 2 Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe (1) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 31 der Abiturverordnung der Gymnasien der Normalform (AGVO) und § 29 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO). Die Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (2) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Jahrgangsstufe 1 besucht haben und im Schuljahr 2018/2019 1. bereits einmal die Jahrgangsstufe 1 besucht oder 2. die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse des beruflichen Gymnasiums wiederholt haben, müssen das Gymnasium oder die Gemeinschaftsschule endgültig verlassen, wenn bereits im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 1 die für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung maximal zulässige Anzahl an Kursen mit weniger als fünf Punkten überschritten wurde. Wer die maximal zulässige Anzahl an Kursen mit weniger als fünf Punkten erst im zweiten Schulhalbjahr überschritten hat, wechselt im Schuljahr 2020/2021 nach dem Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 2 zurück in das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 1. Die Leistungen des ersten Schulhalbjahrs der Jahrgangsstufe 1 aus dem Schuljahr 2019/2020 bleiben erhalten und fließen in die Gesamtqualifikation mit ein. Für das 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 werden nur die während der Wiederholung erbrachten Leistungen angerechnet.
Artikel 10Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen; Zeugniseinträge
Empfehlung der freiwilligen Wiederholung
§ 1 Empfehlung der freiwilligen Wiederholung(1) Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass eine freiwillige Wiederholung empfohlen wird. Die Empfehlung wird im Jahreszeugnis unter Bemerkungen mit dem Zusatz »freiwillige Wiederholung wird empfohlen«eingetragen. (2) Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten wird ein Zeugnis ohne diesen Zusatz erstellt, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe
§ 2 Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe(1) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 31 der Abiturverordnung der Gymnasien der Normalform (AGVO) und § 29 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO). Die Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (2) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Jahrgangsstufe 1 besucht haben und im Schuljahr 2018/2019 1. bereits einmal die Jahrgangsstufe 1 besucht oder2. die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse des beruflichen Gymnasiums wiederholt haben, müssen das Gymnasium oder die Gemeinschaftsschule endgültig verlassen, wenn bereits im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 1 die für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung maximal zulässige Anzahl an Kursen mit weniger als fünf Punkten überschritten wurde. Wer die maximal zulässige Anzahl an Kursen mit weniger als fünf Punkten erst im zweiten Schulhalbjahr überschritten hat, wechselt im Schuljahr 2020/2021 nach dem Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 2 zurück in das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 1. Die Leistungen des ersten Schulhalbjahrs der Jahrgangsstufe 1 aus dem Schuljahr 2019/2020 bleiben erhalten und fließen in die Gesamtqualifikation mit ein. Für das 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 werden nur die während der Wiederholung erbrachten Leistungen angerechnet.
Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der ...
V aufgeh. durch Artikel 9 Satz 2 der Verordnung vom 22. März 2021 (GBl. S. 359, 372)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 4. November 2020 (GBl. S. 1031)*) |
Geltungsbereich
§ 14 GeltungsbereichFür die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020, 2021 und 2022, die Überprüfung der in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis der Kurse 2020 und 2021, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2019 und 2020 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2020 und 2021 sowie der weiteren Personen, die in den Jahren 2021 und 2022 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO),2. Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (Sek I PO 2014),3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO),4. Prüfungsordnung berufliche Schulen (BSPO),5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung (SPO 2014),6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen,7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch sowie8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik, (Prüfungsordnungen) nach der Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 15 Besetzung der PrüfungsausschüsseBei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist. Die Vorgaben zur Anzahl und Eignung der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen bleiben davon unberührt.
Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen ...
§ 2 Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe(1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Schulhalbjahr ist im Schuljahr 2021/2022 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler diese Erklärung innerhalb einer Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses oder der Halbjahresinformation abgibt. Sie ist auch in Klasse 9 und 10 der Werkrealschule für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben, oder in den Abschlussklassen der Gemeinschaftsschule zulässig. (3) Im Schuljahr 2021/2022 können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 einer gymnasialen Oberstufe nach dem ersten Schulhalbjahr bis spätestens eine Woche nach Zeugnisausgabe entscheiden, ob sie die Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2022/2023 freiwillig wiederholen wollen. (4) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (5) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 31 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform und § 40 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien. Die Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
Geltungsbereich
§ 20 GeltungsbereichFür den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020, 2021 und 2022, für die pädagogische Schulung der in entsprechender Anwendung der Prüfungsordnung berufliche Schulen direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis der Kurse 2020, 2021 und 2022, für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2019, 2020, 2021 und 2022 und für die Ausbildung oder die pädagogische Schulung der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2020, 2021 und 2022 sowie für weitere Personen, die in den Jahren 2021 und 2022 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium absolvieren, finden die in § 14 aufgeführten Bestimmungen nach Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 21 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der Prüfungsordnungen, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (3) Wenn pandemiebedingt nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung statt, es sei denn es erfolgt eine freiwillige Verlängerung gemäß Absatz 4. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate freiwillig verlängert werden, wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar beziehungsweise die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aufgrund pandemiebedingt fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsinhalten in Verbindung mit den Regelungen dieser Verordnung und aufgrund von Empfehlung von Schul- und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schul- und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3. (5) Wird der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 freiwillig verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Satz 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Satz 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung. (6) Für den Kurs 2020 gilt in Abweichung zu den Prüfungsordnungen, dass die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 18 Absatz 5 bis 7 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden kann. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. Die Wiederholung einer Prüfung nach § 29 BSPO findet in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt. Die Wiederholungen nach § 29 GymPO in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und nach § 30 BSPO in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« sowie »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« finden in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 22 Ausbildung an Seminar und Schule(1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in § 18 Absatz 5 bis 7 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs kann in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 21 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO und § 13 Absatz 3 BSPO kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist. (6) Um zusätzliche Unterrichtserfahrung zu erwerben, können seitens der Referendarin oder des Referendars die in § 13 Absatz 4 GymPO und § 13 Absatz 4 BSPO geregelten Obergrenzen der wöchentlichen Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Ausbildungsleitung temporär überschritten werden. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach § 13 GPO, § 13 Sek I PO 2014 und § 13 SPO 2014 kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs ...
§ 7 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs beruflicher Bildungsgänge(1) Soweit Praktika oder Phasen praktischer Ausbildung aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht durchgeführt werden können, gelten diese als absolviert, sofern die für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. (2) Soweit Praktika, die in landesrechtlich geregelten Bildungsgängen für die Zulassung zur Prüfung oder zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind, pandemiebedingt nicht durchgeführt werden können, gelten die Praktika als absolviert, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass kein Praktikumsplatz gefunden wurde, die sonstigen für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. Dies gilt auch für Praktika, die erforderlich sind, um die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschule für Sozialpädagogik, zur Schulfremdenprüfung in der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie in der Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen. (3) Sofern es bei der praktischen Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen nicht möglich ist, benotete Praxisbesuche in den Einrichtungen durchzuführen, ergibt sich die Note aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch oder einem simulierten Praxisbesuch. (4) Soweit es Schülerinnen und Schülern der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit aufgrund von pandemiebedingten Einschränkungen beim Betrieb von Einrichtungen nicht möglich ist, den nach § 42 Absatz 4 der Erzieherverordnung vorgeschriebenen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis entsprechend den Vorgaben zu erstellen, sollen fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion durch theoretische Überlegungen ersetzt werden. (5) Soweit es Praktikantinnen und Praktikanten des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales aufgrund der Pandemiesituation im Schuljahr 2021/2022 nicht möglich ist, während des Schuljahrs mindestens zwei Praktikumsberichte anzufertigen, ist abweichend von § 5 Absatz 6 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales vom 17. Juli 2003 die Anfertigung von nur einem Praktikumsbericht ausreichend. Sofern die Erstellung eines Praktikumsberichts entsprechend den Vorgaben aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich ist, tritt an die Stelle des bewerteten Praktikumsberichts eine schriftliche Ausarbeitung zu einer von der Schule festgelegten Aufgabenstellung. (6) Die Frist für Praktika, die erforderlich sind, um die Zulassungsvoraussetzungen zur Schulfremdenprüfung in der Kinderpflege- sowie der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung zu erfüllen, kann bis zum 31. Januar 2022 verlängert werden. Der Meldetermin und das Fristende für die Abgabe sämtlicher weiterer erforderlicher Unterlagen bleibt der 1. Oktober 2021.
ABSCHNITT 2 - Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der ...
ABSCHNITT 2
Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an allgemein bildenden Schulen
Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im ...
§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022; Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen; Beratungen schulischer Gremien(1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022; §§ 10 bis 22 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 8 und §§ 2 bis 9a Anwendung.(3) Die Klassenkonferenz kann die Versetzung im Schuljahr 2021/2022 längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß § 1 Absatz 3 der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022«. (4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden. (5) Sind nach den allgemeinen Bestimmungen der Realschulversetzungsordnung die Voraussetzungen für die erstmalige Zuordnung zum Niveau M am Ende des Schuljahrs 2021/2022 nicht erfüllt, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung. (6) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers der Realschule nach Niveau M bewertet und ist zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 nach den Anforderungen dieses Niveaus keine Versetzung möglich, kann die Klasse abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 2 Alternative 2 der Realschulversetzungsordnung nochmals auf dem Niveau M wiederholt werden.(7) Schülerinnen und Schüler, die das allgemein bildende Gymnasium nach dem Schuljahr 2021/2022 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen müssten, können die zuletzt besuchte Klasse abweichend von § 6 Absatz 1 der Versetzungsordnung Gymnasien ein weiteres Mal wiederholen. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums und der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen. (8) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 die Jahrgangsstufe 1 der gymnasialen Oberstufe besucht haben und im Schuljahr 2020/2021 1. bereits einmal die Jahrgangsstufe 1 besucht oder2. die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse des Beruflichen Gymnasiums wiederholt haben, können die Jahrgangsstufe 1 ein weiteres Mal wiederholen. (9) Im Schuljahr 2021/2022 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa eine Video- oder Telefonkonferenz möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind zulässig. (10) Absatz 9 gilt für den Landesschulbeirat entsprechend. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreters erfolgt in der ersten Präsenzsitzung des Landesschulbeirats. Der bisherige Vorstand führt bis zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte fort, soweit die Vorstandsmitglieder weiterhin Mitglieder des Landesschulbeirats sind.
Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen ...
§ 2 Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe(1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Schulhalbjahr ist im Schuljahr 2021/2022 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler diese Erklärung innerhalb einer Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses oder der Halbjahresinformation abgibt. Sie ist auch in Klasse 9 und 10 der Werkrealschule für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben, oder in den Abschlussklassen der Gemeinschaftsschule zulässig. (3) Im Schuljahr 2021/2022 können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 einer gymnasialen Oberstufe nach dem ersten Schulhalbjahr bis spätestens eine Woche nach Zeugnisausgabe entscheiden, ob sie die Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2022/2023 freiwillig wiederholen wollen. (4) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (5) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 31 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) und § 40 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien. Die Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
Mündliche Abiturprüfung
§ 3a Mündliche Abiturprüfung(1) Wird in einem mündlichen Prüfungsfach nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO eine mündliche Prüfung mit 0 Punkten abgeschlossen, findet in dem jeweiligen Fach eine mündliche Zusatzprüfung statt. Für die Durchführung der Zusatzprüfung findet § 26 Absatz 3 bis 9 AGVO entsprechende Anwendung.(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der mündlichen Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO sowie der mündlichen Zusatz-prüfung nach Absatz 1 gebildet und auf eine volle Punktzahl gerundet. (3) Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 3 AGVO ist die Mindestqualifikation der Abiturprüfung in der mündlichen Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO erreicht, wenn in der mündlichen Zusatzprüfung nach Absatz 1 mindestens ein Notenpunkt erreicht wird. Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung in schriftlichen Prüfungsfächern nach § 26 Absatz 1 Satz 3 AGVO.(4) Für die Abiturprüfung an Kollegs und Abendgymnasien gelten die Absätze 1 bis 3 und an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen die Absätze 1 und 2 entsprechend. Auf die Abiturprüfung für Schulfremde finden die Absätze 1 und 2 für den zweiten Teil der Prüfung nach § 36 Absatz 1 Satz 3 AGVO entsprechende Anwendung.
Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung
§ 3b Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung(1) Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Klassenarbeiten
§ 5 Klassenarbeiten(1) Wird durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund, einen Kurs oder Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum, wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr, mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben, und kann wegen eines pandemiebedingt um mindestens vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Leistungen unterschritten werden. Grundsätzlich ist in diesen Fällen mindestens eine Klassenarbeit pro Halbjahr erforderlich. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Für die Durchführung der zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I nach der BK-I-Verordnung, im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales findet § 9a Absatz 1 im Schuljahr 2021/2022 entsprechende Anwendung. (3) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 einen Abschluss ablegen oder die sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die wegen einer Vorerkrankung mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter den besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs ...
§ 7 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs beruflicher Bildungsgänge(1) Soweit Praktika oder Phasen praktischer Ausbildung aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht durchgeführt werden können, gelten diese als absolviert, sofern die für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. (2) Soweit Praktika, die in landesrechtlich geregelten Bildungsgängen für die Zulassung zur Prüfung oder zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind, pandemiebedingt nicht durchgeführt werden können, gelten die Praktika als absolviert, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass kein Praktikumsplatz gefunden wurde, die sonstigen für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. Dies gilt auch für Praktika, die erforderlich sind, um die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschule für Sozialpädagogik, zur Schulfremdenprüfung in der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie in der Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen sowie für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe und die praktische Tätigkeit gemäß § 16 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen.(3) Sofern es bei der praktischen Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen nicht möglich ist, benotete Praxisbesuche in den Einrichtungen durchzuführen, ergibt sich die Note aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch oder einem simulierten Praxisbesuch. (4) Soweit es Schülerinnen und Schülern der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit aufgrund von pandemiebedingten Einschränkungen beim Betrieb von Einrichtungen nicht möglich ist, den nach § 42 Absatz 4 der Erzieherverordnung vorgeschriebenen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis entsprechend den Vorgaben zu erstellen, sollen fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion durch theoretische Überlegungen ersetzt werden. (5) Soweit es Praktikantinnen und Praktikanten des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales aufgrund der Pandemiesituation im Schuljahr 2021/2022 nicht möglich ist, während des Schuljahrs mindestens zwei Praktikumsberichte anzufertigen, ist abweichend von § 5 Absatz 6 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales vom 17. Juli 2003 die Anfertigung von nur einem Praktikumsbericht ausreichend. Sofern die Erstellung eines Praktikumsberichts entsprechend den Vorgaben aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich ist, tritt an die Stelle des bewerteten Praktikumsberichts eine schriftliche Ausarbeitung zu einer von der Schule festgelegten Aufgabenstellung. (6) Die Frist für Praktika, die erforderlich sind, um die Zulassungsvoraussetzungen zur Schulfremdenprüfung in der Kinderpflege- sowie der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung zu erfüllen, kann bis zum 31. Januar 2022 verlängert werden. Der Meldetermin und das Fristende für die Abgabe sämtlicher weiterer erforderlicher Unterlagen bleibt der 1. Oktober 2021.
Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung
§ 9a Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung(1) Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen in beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme der Prüfungsfächer und der Prüfungsbereiche der Berufsschule mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. (2) Die den Schülerinnen und Schülern der Freien Waldorfschulen zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei den schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch um jeweils 30 Minuten verlängert. (3) Bei den Bildungsgängen pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten sowie bei der Altenpflegeausbildung gelten die bundesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Absatz 5 Halbsatz 2, § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 8a Absatz 6, § 9 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 35 Absatz 3 Nummer 4 und 6, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 13 Nummer 2, § 61 Nummer 1, § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist,2. § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S.83) geändert worden ist,3. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 921) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium, und4. § 34 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
ABSCHNITT 1 CoronaVPrüfV BW 21/22
ABSCHNITT 1
Allgemeines, Zweck
ABSCHNITT 2 - Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung an allgemein bildenden Schulen
ABSCHNITT 2
Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung an allgemein bildenden Schulen
ABSCHNITT 3 - Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der ...
ABSCHNITT 3
Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an beruflichen Schulen und der Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
ABSCHNITT 4 - Lehramtsbezogene Studiengänge, Erste Staatsprüfung
ABSCHNITT 4
Lehramtsbezogene Studiengänge, Erste Staatsprüfung
ABSCHNITT 5 - Zweite Staatsprüfung oder die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung
ABSCHNITT 5
Zweite Staatsprüfung oder die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung
ABSCHNITT 6 - Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste und Ausbildungen
ABSCHNITT 6
Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste und Ausbildungen
ABSCHNITT 7 CoronaVPrüfV BW 21/22
ABSCHNITT 7
Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im ...
§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022; Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen; Beratungen schulischer Gremien(1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022; §§ 10 bis 22 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 8 und §§ 2 bis 9 Anwendung.(3) Die Klassenkonferenz kann die Versetzung im Schuljahr 2021/2022 längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß § 1 Absatz 3 der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022«. (4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden. (5) Sind nach den allgemeinen Bestimmungen der Realschulversetzungsordnung die Voraussetzungen für die erstmalige Zuordnung zum Niveau M am Ende des Schuljahrs 2021/2022 nicht erfüllt, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung. (6) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers der Realschule nach Niveau M bewertet und ist zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 nach den Anforderungen dieses Niveaus keine Versetzung möglich, kann die Klasse abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 2 Alternative 2 der Realschulversetzungsordnung nochmals auf dem Niveau M wiederholt werden.(7) Schülerinnen und Schüler, die das allgemein bildende Gymnasium nach dem Schuljahr 2021/2022 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen müssten, können die zuletzt besuchte Klasse abweichend von § 6 Absatz 1 der Versetzungsordnung Gymnasien ein weiteres Mal wiederholen. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums und der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen. (8) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 die Jahrgangsstufe 1 der gymnasialen Oberstufe besucht haben und im Schuljahr 2020/2021 1. bereits einmal die Jahrgangsstufe 1 besucht oder2. die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse des Beruflichen Gymnasiums wiederholt haben, können die Jahrgangsstufe 1 ein weiteres Mal wiederholen. (9) Im Schuljahr 2021/2022 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa eine Video- oder Telefonkonferenz möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind zulässig. (10) Absatz 9 gilt für den Landesschulbeirat entsprechend. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreters erfolgt in der ersten Präsenzsitzung des Landesschulbeirats. Der bisherige Vorstand führt bis zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte fort, soweit die Vorstandsmitglieder weiterhin Mitglieder des Landesschulbeirats sind.
Geltungsbereich
§ 10 GeltungsbereichFür alle lehramtsbezogenen Studiengänge sowie für die Ersten Staatsprüfungen finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge und die Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Schulpraktische Studien
§ 11 Schulpraktische StudienVon der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxisbezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik von den Hochschulen und für die Lehrämter Gymnasium und berufliche Schulen vom Kultusministerium festgelegt.
Regelstudienzeit
§ 12 RegelstudienzeitFür Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 13 Besetzung der PrüfungsausschüsseFür die Durchführung der Ersten Staatsprüfung kann ein Prüfungsausschuss auch aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer weiteren prüfenden Person, die Hochschullehrkraft an der durchführenden Hochschule sein soll, bestehen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss nicht dem Kultusbereich angehören.
Geltungsbereich
§ 14 GeltungsbereichFür die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020 und 2021, die Überprüfung der in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis des Kurses 2020, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2019 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2020 sowie der weiteren Personen, die in den Jahren 2021 und 2022 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO),2. Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (Sek I PO 2014),3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO),4. Prüfungsordnung berufliche Schulen (BSPO),5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung (SPO 2014),6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen,7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch sowie8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik, (Prüfungsordnungen) nach der Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 15 Besetzung der PrüfungsausschüsseBei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung abgewichen werden. Die Vorgaben zur Anzahl und Eignung der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen bleiben davon unberührt.
Schulleiterbeurteilung
§ 16 SchulleiterbeurteilungIm Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. Unterrichtsbesuche können auch in digitaler Form, insbesondere im Fernunterricht, stattfinden.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung beziehungsweise der den Vorbereitungsdienst ...
§ 17 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung beziehungsweise der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung sowie der anderen Abschlussprüfungen; Berechnung der Gesamtnote(1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung, der Abschlussprüfung oder der Überprüfung entsprechend der Prüfungsordnung berufliche Schulen muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note »ausreichend« bewertet worden sein. (2) Soweit die unterrichtspraktische Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach § 18 Absatz 5 bis 7 durchgeführt wurde, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 18 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich nach § 21 oder nach § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung statt. (2) Sollte eine unterrichtspraktische Prüfung nach Absatz 1 im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 5 und 6 abzulegen. (3) Wiederholungen der unterrichtspraktischen Prüfungen sollen im gleichen Format wie der Erstversuch stattfinden. Sollte die Wiederholung nach § 21 oder nach § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 5 und 6 abzulegen. (4) Angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2020 aufgenommen haben und deren Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde, legen die unterrichtspraktische Prüfung in jedem Fall im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 5 und 6 ab. Dies gilt auch für die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte des Kurses 2019 und für die Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2019 sowie für Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2018, deren Ausbildung nach § 12 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde. (5) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein. (6) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Präsentation der technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen und der direkt eingestellten technischen Lehrkräfte gewerblicher und kaufmännischer Richtung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. Bei der Überprüfung der technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen beträgt die Gesamtdauer 60 Minuten. (7) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung. (8) Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Terminplan für die Durchführung der alternativen Prüfungsformate für alle angehenden Lehrkräfte fest und informiert darüber die Schulleitungen und die Seminare. Schulleitung oder Seminar informieren die angehende Lehrkraft über alle relevanten Punkte der Durchführung der Prüfung, insbesondere Datum, Besetzung der Prüfungsausschüsse und Thema.
Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO oder § 19 BSPO
§ 19 Art und Umfang der Dokumentation nach jeweils § 19 GymPO oder § 19 BSPODie Dokumentation findet grundsätzlich nach § 19 GymPO oder § 19 BSPO statt. Soweit eine notwendige eigene schulische Praxis für die Erstellung der Dokumentation gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt unmöglich ist, können diese Inhalte in der Dokumentation theoretisch behandelt werden. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen.
Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen ...
§ 2 Freiwillige Wiederholung; Wiederholung von Klassen oder Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe(1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Schulhalbjahr ist im Schuljahr 2021/2022 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler diese Erklärung innerhalb einer Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses oder der Halbjahresinformation abgibt. Sie ist auch in Klasse 9 und 10 der Werkrealschule für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben, oder in den Abschlussklassen der Gemeinschaftsschule zulässig. (3) Im Schuljahr 2021/2022 können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 einer gymnasialen Oberstufe nach dem ersten Schulhalbjahr bis spätestens eine Woche nach Zeugnisausgabe entscheiden, ob sie die Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2022/2023 freiwillig wiederholen wollen. (4) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. (5) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 31 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform und § 29 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien. Die Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
Geltungsbereich
§ 20 GeltungsbereichFür den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020 und 2021 sowie von Technischen Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern der Ausbildung in den Kursen 2019, 2020 und 2021 sowie der weiteren Personen, die in den Jahren 2021 und 2022 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die in § 14 aufgeführten Bestimmungen nach Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 21 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der Prüfungsordnungen, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (3) Wenn nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung statt, es sei denn es erfolgt eine freiwillige Verlängerung gemäß Absatz 4. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate freiwillig verlängert werden, wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar beziehungsweise die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aufgrund pandemiebedingt fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsinhalten in Verbindung mit den Regelungen dieser Verordnung und aufgrund von Empfehlung von Schul- und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schul- und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3. (5) Wird der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 freiwillig verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Satz 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Satz 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung. (6) Für den Kurs 2020 gilt in Abweichung zu den Prüfungsordnungen, dass die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 18 Absatz 5 bis 7 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden kann. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. Die Wiederholung einer Prüfung nach § 29 BSPO findet in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt. Die Wiederholungen nach § 29 GymPO in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« und nach § 30 BSPO in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« sowie »Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache« finden in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 22 Ausbildung an Seminar und Schule(1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in § 18 Absatz 5 bis 7 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs kann in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben werden. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 21 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO und § 13 Absatz 3 BSPO kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden. (6) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach jeweils § 13 Absatz 4 GymPO und § 13 Absatz 4 BSPO werden wöchentlich zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach § 13 GPO, § 13 Sek I PO 2014 und § 13 SPO 2014 kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Inkrafttreten
§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 22. März 2021 (GBl. S. 359) außer Kraft.
Schulische Leistungsfeststellung
§ 3 Schulische Leistungsfeststellung(1) Wird durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund oder einen Kurs die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen eines pandemiebedingt um mindestens vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Leistungen unterschritten werden. Es ist jedoch grundsätzlich mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistungen entsprechend zu berücksichtigen. (2) Wird die Erbringung einer oder mehrerer einer Klassenarbeit gleichwertiger Leistungsfeststellungen in einem bestimmten Zeitraum vorgeschrieben, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im Schuljahr 2021/2022 keine Pflicht. Schülerinnen und Schülern, die solche Leistungen erbringen wollen, ist hierzu Gelegenheit zu geben. (3) Die Durchführung der Projektarbeit in der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule umfasst im Schuljahr 2021/2022 mindestens zwölf Unterrichtsstunden. (4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 an einer Abschlussprüfung teilnehmen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und wegen einer Vorerkrankung mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Allgemeine VorschriftenIm Schuljahr 2021/2022 werden die für die beruflichen Schulen geltenden allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Schulversuchsbestimmungen - unbeschadet des Abschnittes 1 - durch die Regelungen dieses Abschnitts ergänzt.
Klassenarbeiten
§ 5 Klassenarbeiten(1) Wird durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund, einen Kurs oder Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum, wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr, mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben, und kann wegen eines pandemiebedingt um mindestens vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Leistungen unterschritten werden. Grundsätzlich ist in diesen Fällen mindestens eine Klassenarbeit pro Halbjahr erforderlich. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 einen Abschluss ablegen oder die sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die wegen einer Vorerkrankung mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter den besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen
§ 6 Gleichwertige Feststellung von SchülerleistungenWird die Erbringung einer oder mehrerer einer Klassenarbeit gleichwertiger Leistungsfeststellungen in einem bestimmten Zeitraum vorgeschrieben, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im Schuljahr 2021/2022 keine Pflicht. Schülerinnen und Schülern, die solche Leistungen erbringen wollen, ist hierzu Gelegenheit zu geben.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs ...
§ 7 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs beruflicher Bildungsgänge(1) Sofern es bei der praktischen Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen wegen einer behördlich angeordneten Betriebsschließung nicht möglich sein sollte, benotete Praxisbesuche in den Einrichtungen durchzuführen, ergibt sich die Note aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch oder einem simulierten Praxisbesuch. (2) Die Frist für Praktika, die erforderlich sind, um die Zulassungsvoraussetzungen zur Schulfremdenprüfung in der Kinderpflege- sowie der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung zu erfüllen, kann bis zum 31. Januar 2022 verlängert werden. Der Meldetermin und das Fristende für die Abgabe sämtlicher weiterer erforderlicher Unterlagen bleibt der 1. Oktober 2021.
Schriftliche Prüfung Berufsschulen
§ 8 Schriftliche Prüfung BerufsschulenEine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung der Berufsschule ist in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Gemeinschaftskunde verpflichtend. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe der Anmeldenoten eine angemessene Frist, innerhalb derer mitgeteilt werden muss, ob entweder in Deutsch oder in Gemeinschaftskunde von einer Teilnahme abgesehen wird. Wird in einem dieser Fächer nicht an der schriftlichen Abschlussprüfung teilgenommen, gilt die Anmeldenote als Endnote gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Berufsschulordnung. Für Abschlussklassen der Berufsschule können die Schulleitungen - gegebenenfalls in Abweichung der dann aktuell bestehenden Regelungen - im Zeitraum von zwei Wochen vor der Prüfung Fernlernen anbieten.
Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
§ 9 Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien WaldorfschulenDie im Rahmen der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen angefertigten Arbeiten werden abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen von der Fachlehrkraft des Prüflings und von einer weiteren Fachlehrkraft einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten anderen Freien Waldorfschule korrigiert und mit ganzen oder halben Noten bewertet, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der ...
V aufgeh. durch § 19 Satz 2 der Verordnung vom 5. September 2022 (GBl. S. 473, 477)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und neue §§ 3a, 3b und 9a eingefügt durch Verordnung vom 8. März 2022 (GBl. S. 181)***) |
Leistungsfeststellungen
§ 2 Leistungsfeststellungen(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden. (2) Wird die Erbringung einer oder mehrerer einer Klassenarbeit gleichwertiger Leistungsfeststellungen in einem bestimmten Zeitraum vorgeschrieben, besteht für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 die Jahrgangsstufe 2 der gymnasialen Oberstufe besuchen, keine Pflicht zur Erbringung dieser Leistungen. Schülerinnen und Schülern nach Satz 1, die solche Leistungen erbringen wollen, ist hierzu Gelegenheit zu geben. (3) Für die Durchführung der zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I nach der BK-I-Verordnung, im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales findet § 5a Absatz 1 im Schuljahr 2022/2023 entsprechende Anwendung. (4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 an einer Abschlussprüfung teilnehmen, einen Abschluss an einer beruflichen Schule ablegen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und wegen einer Vorerkrankung mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung
§ 5a Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung(1) Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert. Ausgenommen sind die Prüfungsfächer und Prüfungsbereiche der Berufsschule. (2) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, auf die Schulfremdenprüfungen beruflicher Bildungsgänge, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung. (3) Die den Schülerinnen und Schülern der Freien Waldorfschulen zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei den schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch um jeweils 30 Minuten verlängert. (4) Bei den Bildungsgängen pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, bei der Altenpflegeausbildung und bei der generalistischen Pflegeausbildung gelten die bundesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.
Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
§ 5b Schriftliche Fachhochschulreifeprüfung an Freien WaldorfschulenDie im Rahmen der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfung von Schülerinnen und Schülern an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen angefertigten Arbeiten werden abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen von einer Fachlehrkraft der vom Prüfling besuchten staatlich anerkannten Freien Waldorfschule und von einer weiteren Fachlehrkraft einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten anderen Schule korrigiert und mit ganzen oder halben Noten bewertet.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Absatz 5 Halbsatz 2, § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 8a Absatz 6, § 9 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 35 Absatz 3 Nummer 4 und 6, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 13 Nummer 2, § 61 Nummer 1, § 89 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist,2. § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1009) geändert worden ist,3. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium und4. § 34 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
ABSCHNITT 1 - Besondere Regelungen für allgemein bildende und berufliche Schulen
ABSCHNITT 1
Besondere Regelungen für allgemein bildende und berufliche Schulen
ABSCHNITT 2 - Lehramtsbezogene Studiengänge, Erste Staatsprüfung
ABSCHNITT 2
Lehramtsbezogene Studiengänge, Erste Staatsprüfung
ABSCHNITT 3 - Zweite Staatsprüfung oder die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung
ABSCHNITT 3
Zweite Staatsprüfung oder die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung
ABSCHNITT 4 - Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste und Ausbildungen
ABSCHNITT 4
Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste und Ausbildungen
ABSCHNITT 5 CoronaVPrüfV BW 22/23
ABSCHNITT 5
Schlussbestimmungen
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2022/2023; §§ 6 bis 18 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2022/2023 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Besonderheiten der §§ 2 bis 5 Anwendung.(3) Im Schuljahr 2022/2023 finden Sitzungen der Schulkonferenz, des Landessschulbeirats, der Klassenpflegschaft, der sonstigen Pflegschaften, der Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen in der Regel in Präsenz statt. Die Gremien können im Einzelfall nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden ganz oder teilweise auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern wichtige Gründe hierfür vorliegen und dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa eine Video- oder Telefonkonferenz möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind bei Sitzungen nach Satz 2 zulässig.
Anzuwendende Regelungen
§ 10 Anzuwendende RegelungenFür die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020, 2021, 2022 und 2023, für die Überprüfung der in entsprechender Anwendung der Prüfungsordnung berufliche Schulen direkt im Arbeitnehmerverhältnis eingestellten Lehrkräfte der Kurse 2020, 2021 und 2022, für die Durchführung der Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2019, 2020 und 2021 und für die Durchführung der Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2020, 2021 und 2022 sowie der weiteren Personen, die in den Jahren 2022 und 2023 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung, ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO),2. Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (Sek I PO 2014),3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO),4. Prüfungsordnung berufliche Schulen (BSPO),5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung (SPO 2014),6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen,7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch sowie8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik, (Prüfungsordnungen) nach der Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 11 Besetzung der PrüfungsausschüsseBei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist. Die Vorgaben zu Anzahl und Eignung der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen bleiben davon unberührt.
Schulleiterbeurteilung
§ 12 SchulleiterbeurteilungIm Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. Unterrichtsbesuche können auch in digitaler Form, insbesondere im Fernunterricht, stattfinden.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden ...
§ 13 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung sowie der anderen Abschlussprüfungen; Berechnung der Gesamtnote(1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung, der Abschlussprüfung oder der Überprüfung entsprechend der Prüfungsordnung berufliche Schulen muss jede Prüfungsleistung mit mindestens der Note »ausreichend« bewertet worden sein. (2) Soweit die unterrichtspraktische Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach § 14 Absatz 4 bis 7 durchgeführt wurde, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Art und Umfang der unterrichtspraktischen Prüfung
§ 14 Art und Umfang der unterrichtspraktischen Prüfung(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich nach §§ 21 oder 24 der jeweiligen Prüfungsordnung statt. (2) Sollte eine unterrichtspraktische Prüfung nach Absatz 1 im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 4 und 5 abzulegen. (3) Wiederholungen der unterrichtspraktischen Prüfungen sollen im gleichen Format wie der Erstversuch stattfinden. Sollte die Wiederholung nach §§ 21 oder 24 der jeweiligen Prüfungsordnung durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 4 und 5 abzulegen. (4) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach §§ 21 oder 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach §§ 21 oder 24 der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein. (5) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Präsentation der Technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen und der direkt eingestellten Technischen Lehrkräfte gewerblicher und kaufmännischer Richtung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin vorzulegen. Im Anschluss an die mündliche Präsentation findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. Bei der Überprüfung der Technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen beträgt die Gesamtdauer 60 Minuten. (6) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung. (7) Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Terminplan für die Durchführung der alternativen Prüfungsformate für alle angehenden Lehrkräfte fest und informiert darüber die Schulleitungen und die Seminare. Schulleitung oder Seminar informieren die angehenden Lehrkräfte über alle relevanten Punkte der Durchführung der Prüfung, insbesondere Datum, Besetzung der Prüfungsausschüsse und Thema.
Art und Umfang der Dokumentation nach § 19 GymPO oder § 19 BSPO
§ 15 Art und Umfang der Dokumentation nach § 19 GymPO oder § 19 BSPOAbweichend von § 19 GymPO oder § 19 BSPO können diese Inhalte in der Dokumentation theoretisch behandelt werden, soweit eine notwendige eigene schulische Praxis für die Erstellung der Dokumentation gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt unmöglich ist. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen.
Anzuwendende Regelungen
§ 16 Anzuwendende RegelungenFür den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020, 2021, 2022 und 2023, für die pädagogische Schulung der in entsprechender Anwendung der Prüfungsordnung berufliche Schulen direkt im Arbeitnehmerverhältnis eingestellten Lehrkräfte der Kurse 2020, 2021, 2022 und 2023, für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie für die Ausbildung oder die pädagogische Schulung der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2020, 2021, 2022 und 2023 und für weitere Personen, die in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung, ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium absolvieren, finden die in § 10 aufgeführten Bestimmungen nach Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 17 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (3) Wenn pandemiebedingt nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung statt, es sei denn es erfolgt eine freiwillige Verlängerung nach Absatz 4. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate freiwillig verlängert werden, wenn die Studienreferendarin, der Studienreferendar, die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter auf Grund pandemiebedingt fehlender Vermittlung von in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsinhalten in Verbindung mit dieser Verordnung und auf Grund einer Empfehlung der Schul- und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung der Schul- und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3. (5) Wird der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 freiwillig verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Satz 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Satz 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 18 Ausbildung an Seminar und Schule(1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in § 14 Absatz 4 bis 7 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs kann in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem nach § 17 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO und § 13 Absatz 3 BSPO kann vom Umfang des selbstständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist. (6) Um zusätzliche Unterrichtserfahrung zu erwerben, können seitens der Referendarin oder des Referendars die in § 13 Absatz 4 GymPO und § 13 Absatz 4 BSPO geregelten Obergrenzen der wöchentlichen Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Ausbildungsleitung temporär überschritten werden. (7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach § 13 GPO, § 13 Sek I PO 2014 und § 13 SPO 2014 kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Inkrafttreten
§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 12. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022 vom 12. Oktober 2021 (GBl. S. 856), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2022 (GBl. S. 181) geändert worden ist, außer Kraft.
Leistungsfeststellungen
§ 2 Leistungsfeststellungen(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden. (2) Wird die Erbringung einer oder mehrerer einer Klassenarbeit gleichwertiger Leistungsfeststellungen in einem bestimmten Zeitraum vorgeschrieben, besteht für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 die Jahrgangsstufe 2 der gymnasialen Oberstufe besuchen, keine Pflicht zur Erbringung dieser Leistungen. Schülerinnen und Schülern nach Satz 1, die solche Leistungen erbringen wollen, ist hierzu Gelegenheit zu geben. (3) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 an einer Abschlussprüfung teilnehmen, einen Abschluss an einer beruflichen Schule ablegen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und wegen einer Vorerkrankung mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Freiwillige Wiederholung
§ 3 Freiwillige Wiederholung(1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2022/2023 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung aus der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Schulhalbjahr ist im Schuljahr 2022/2023 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler diese Erklärung innerhalb einer Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses oder der Halbjahresinformation abgibt. Sie ist auch in den Klassen 9 und 10 der Werkrealschule für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben, und in den Abschlussklassen der Gemeinschaftsschule zulässig. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei einjährigen Bildungsgängen beruflicher Schulen sowie bei Berufsschulklassen.
Niveauzuordnung am Ende der Orientierungsstufe der Realschule
§ 4 Niveauzuordnung am Ende der Orientierungsstufe der RealschuleSind nach der Realschulversetzungsordnung die Voraussetzungen für die erstmalige Zuordnung zum Niveau M am Ende des Schuljahrs 2022/2023 nicht erfüllt, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung.
Projektarbeit in der Sekundarstufe I
§ 5 Projektarbeit in der Sekundarstufe IDie Durchführung der Projektarbeit in der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule umfasst im Schuljahr 2022/2023 mindestens zwölf Unterrichtsstunden.
Anzuwendende Regelungen
§ 6 Anzuwendende RegelungenFür alle lehramtsbezogenen Studiengänge sowie für die Ersten Staatsprüfungen finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge und die Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge, nach Maßgabe der Besonderheiten der §§ 7 bis 15 Anwendung.
Schulpraktische Studien
§ 7 Schulpraktische StudienVon der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxis-bezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik von den Hochschulen und für die Lehrämter Gymnasium und berufliche Schulen vom Kultusministerium festgelegt.
Regelstudienzeit
§ 8 RegelstudienzeitFür Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben waren, gilt eine für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 9 Besetzung der PrüfungsausschüsseFür die Durchführung der Ersten Staatsprüfung kann ein Prüfungsausschuss auch aus einer oder einem Vorsitzenden und einer weiteren prüfenden Person, die Hochschullehrkraft an der durchführenden Hochschule sein soll, bestehen. Die oder der Vorsitzende muss nicht dem Kultusbereich angehören.
Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, §§ 5a und 5b in Abschnitt 1 neu angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (GBl. S. 11) |
Hauptschulabschlussprüfung
§ 2 Hauptschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Hauptschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (6) Die Projektarbeit ist nicht Teil der Hauptschulabschlussprüfung. Sie gilt weder als maßgebendes Fach noch als Prüfungsfach. Die Durchführung einer Projektarbeit mit Schülerinnen und Schülern der Klasse 9 in dem ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 findet nicht statt; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Wurde bereits eine Projektarbeit durchgeführt, wird hierüber ein Zertifikat ohne Note ausgestellt. (7) Die Hauptschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer besser als 4,5 ist und 2. die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem Prüfungsfach geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind; sind die Gesamtleistungen in zwei Prüfungsfächern geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Prüfung bestanden, wenn für eines dieser Fächer ein Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden können a) die Note „ungenügend“ in einem Prüfungsfach durch die Note „sehr gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „gut“ in zwei Prüfungsfächern; b) die Note „mangelhaft“ in einem Prüfungsfach durch die Note „gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „befriedigend“ in zwei Prüfungsfächern; und 3. die Gesamtleistungen in nicht mehr als drei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind, wobei ein „ungenügend“ wie zwei „mangelhaft“ gewertet wird. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung aus den maßgebenden Fächern ein Fach, das neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt, und benennen dieses Fach spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Dieses Fach wird außerdem bei der Berechnung des Durchschnitts der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer doppelt gewichtet. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 10 der Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule die Hauptschulabschlussprüfung ablegen, soweit sie nicht die Note für die im Schuljahr 2018/2019 durchgeführte themenorientierte Projektprüfung übernehmen möchten. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Englisch oder in der gewählten Wahlpflichtfremdsprache nicht möglich, kann auf Wunsch der Hauptschulabschluss ohne die jeweilige Fremdsprache erteilt werden; in diesem Fall wird für das Fach im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Sport, Musik oder Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für das Bestehen maßgebend. (8) Die Präsentationsprüfung ist keine Prüfungsleistung in der Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern ein Fach, das für den Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer doppelt gewichtet wird.
Realschulabschlussprüfung
§ 4 Realschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Realschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, und 2. an den Freien Waldorfschulen und den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an dem die Realschulabschlussprüfung abgehalten wird. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde; 2. an den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Abendrealschule ist, b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter der Abendrealschule ist; 3. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Waldorfschule ist. (6) Die in der ordentlichen Realschulschulabschlussprüfung vorgesehene fächerübergreifende Kompetenzprüfung findet nicht statt. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung unter den für das Bestehen der Realschulabschlussprüfung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, dessen Note bei der Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde doppelt gewichtet wird. Diese Note wird außerdem in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der Kernfächer einbezogen. Die Schülerinnen und Schüler benennen dieses Fach oder diesen Fächerverbund spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (7) Absatz 6 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. an den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler unter den an der Abendrealschule maßgebenden Fächern und Fächerverbünden wählen; 2. an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler unter den Fächern oder Fächerverbünden des Bildungsplans der Realschule ein Fach oder einen Fächerverbund wählen, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der Prüfungsfächer neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt. (8) Nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung der Realschulschulabschlussprüfung für Schulfremde wählt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unter den Wahlfächern der mündlichen Prüfung anstelle der vorgesehenen zwei Fächer ein Fach und benennt dieses spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde doppelt gewichtet wird. Ist das Bestehen der Prüfung ansonsten nicht möglich, findet nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in einem weiteren der Wahlfächer eine mündliche Prüfung statt; in diesem Fall kommt Satz 2 nicht zur Anwendung.
Abiturprüfung
§ 5 Abiturprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, korrigiert und mit den herkömmlichen ganzen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten herkömmlichen vollen Punkten von 0 bis 15 Punkten bewertet. Die weitere Fachlehrkraft 1. muss über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen, 2. wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule oder bei einem Mangel an fachkundigen Lehrkräften im Sinne der Nummer 1 an der Schule von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt und 3. erhält über die Person der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von der Bewertung der Arbeit durch die Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers keine Kenntnis; Satz 5 bliebt unberührt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Abweichung der Bewertungen von bis zu drei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei einem nicht ganzzahligem Ergebnis die nächsthöhere Punktzahl als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Bei größeren Abweichungen sind die Fachlehrkräfte gehalten, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Punktzahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule anhand einer rechnerischen Mittelung und Rundung in der üblichen Weise auf volle Punktzahl der beiden Bewertungen festgelegt. (2) Absatz 1 findet auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, 2. an den allgemein bildenden Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Kollegs erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, 3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Abendgymnasiums erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, und 4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Waldorfschule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt wird, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. An staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere Abendgymnasien, Kollegs und Freien Waldorfschulen muss die weitere Fachlehrkraft im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen, sofern aufgrund der Einhaltung von Vorgaben des Kultusministeriums diese Fachlehrkraft in der Oberstufe oder dem Kurssystem zum Unterricht in dem jeweiligen Fach befugt ist. (3) Wird im Einzelfall an einer fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bei einem Nachtermin im Schuljahr 2020/2021 teilgenommen, kann vor diesem Zeitpunkt bereits an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen werden, wenn im Übrigen die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen ist. (3a) Wer Sport als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt hat, kann an der Stelle dieses Fachs bis zum 29. Mai 2020 ein anderes Fach als mündliches Abiturprüfungsfach wählen, sofern die für die Wahl des mündlichen Abiturprüfungsfachs im Übrigen jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen eingehalten werden. Wer an der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung im Fach Sport teilnimmt, kann bis zum 19. Juni 2020 im Rahmen der durch Erlass des Kultusministeriums vorgegebenen allgemeinen Bestimmungen andere als die bereits gewählten Prüfungsteile benennen. (4) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Vorsitzende oder Vorsitzender kann nur sein, wer über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt. (5) Jedem Fachausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr oder im Fach Geographie im dritten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (6) Für die Festsetzung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gilt im Falle einer Nichteinigung auf eine bestimmte Punktzahl, dass das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimalstelle errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet wird, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (7) Absätze 4 bis 6 finden auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde; 2. an den Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter des Kollegs ist, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Kollegs ist; 3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter des Abendgymnasiums ist, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter ist und c) für die mündliche Prüfung Geschichte mit Gemeinschaftskunde dem Fachausschuss bei einem Unterricht in diesen Fächern durch verschiedene Lehrkräfte dieses beiden Lehrkräfte angehören; sie sind jeweils für ihr Fach Prüferin oder Prüfer gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, im Übrigen Leiterin oder Leiter gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 1; 4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Waldorfschule ist, soweit die betroffene Person über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt; anderenfalls bestimmt die obere Schulaufsichtsbehörde die Person der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzender des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; es kann die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums damit betraut werden.
Praktische Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung in der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule und im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie in der Fachschule für Technik und in der Fachschule für Gestaltung wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durchgeführt. Nach Bekanntgabe der Anmeldenote setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Frist, innerhalb derer die Schülerinnen und Schüler beantragen können, eine praktische Prüfung zu absolvieren. Die praktische Prüfung soll in verkürzter Form stattfinden und um ein Drittel reduziert werden. (2) Die vorgegebene Prüfungszeit bei der praktischen Prüfung in den Berufskollegs für technische Assistenten und den Berufskollegs für Design kann bis um ein Drittel reduziert werden, wobei sich die Prüfung auf alle vorgesehenen Fächer erstrecken muss und das Anforderungsniveau unberührt bleibt. Darüber hinausgehende Kürzungen der Prüfungszeit bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Hierbei ist bei Schulen derselben Fachrichtung gleich zu verfahren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für entsprechende Schulfremdenprüfungen. (3) In der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und Altenpflegeausbildung ist es aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr möglich, die praktischen Abschlussprüfungen auch als Simulationsprüfungen in der Schule durchzuführen. (4) In der Kinderpflegeausbildung haben die Schülerinnen und Schüler gemäß § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung am Ende des einjährigen Berufspraktikums eine erziehungspraktische Prüfung abzulegen. Sollte es aufgrund der Schulschließungen nicht möglich sein, die Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung zu gewährleisten, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 38 Absatz 2 der Kinderpflegeverordnung. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20-minütiges Fachgespräch ersetzt. Im Fachgespräch soll ausgehend von der schriftlichen Ausarbeitung festgestellt werden, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Fachgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden. (5) An der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit haben die Schülerinnen und Schüler im Berufspraktikum gemäß § 42 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis vorzulegen. Sollte es den Schülerinnen und Schülern aufgrund der Schul- und Kitaschließungen nicht mehr möglich sein, diesen Bericht entsprechend der seither gültigen Vorgaben zu erstellen, sollen entsprechende fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion, durch theoretische Überlegungen ersetzt werden. (6) An der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie der Fachschule für Sozialpädagogik - Berufskolleg sind im Rahmen der Schulfremdenprüfung erziehungspraktische Prüfungen durchzuführen. Sollte es aufgrund der derzeitigen Situation in den Kindertageseinrichtungen nicht möglich sein, eine erziehungspraktischen Prüfung bis zum Ende des Schuljahres durchzuführen, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch. Die schriftliche Ausarbeitung erfolgt gemäß § 34 Absatz Nummer 3 KiPflVO, § 25 Absatz 2 Nummer 1 und 2 1BKSPVO, § 38 Absatz 1 Nummer 5 b und c ErzieherVO sowie § 36 Absatz 1 Nummer 6 b und c BKSPIT-VO. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20 bis 30 Minuten dauerndes Prüfungsgespräch ersetzt. Das Prüfungsgespräch wird vom Fachausschuss durchgeführt und bewertet, dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Prüfungsgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden.
Abiturprüfung im Fach Sport
§ 8a Abiturprüfung im Fach Sport Artikel 2 § 5 Absatz 3a gilt für die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien entsprechend.
Praktische Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung in der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule und im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie in der Fachschule für Technik und in der Fachschule für Gestaltung wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durchgeführt. Nach Bekanntgabe der Anmeldenote setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Frist, innerhalb derer die Schülerinnen und Schüler beantragen können, eine praktische Prüfung zu absolvieren. Die praktische Prüfung soll in verkürzter Form stattfinden und um ein Drittel reduziert werden. (2) Die vorgegebene Prüfungszeit bei der praktischen Prüfung in den Berufskollegs für technische Assistenten und den Berufskollegs für Design kann bis um ein Drittel reduziert werden, wobei sich die Prüfung auf alle vorgesehenen Fächer erstrecken muss und das Anforderungsniveau unberührt bleibt. Darüber hinausgehende Kürzungen der Prüfungszeit bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Hierbei ist bei Schulen derselben Fachrichtung gleich zu verfahren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für entsprechende Schulfremdenprüfungen. (3) In der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und Altenpflegeausbildung ist es aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr möglich, die praktischen Abschlussprüfungen auch als Simulationsprüfungen in der Schule durchzuführen. (4) In der Kinderpflegeausbildung haben die Schülerinnen und Schüler gemäß § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung am Ende des einjährigen Berufspraktikums eine erziehungspraktische Prüfung abzulegen. Sollte es aufgrund der Schulschließungen nicht möglich sein, die Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung zu gewährleisten, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 38 Absatz 2 der Kinderpflegeverordnung. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20-minütiges Fachgespräch ersetzt. Im Fachgespräch soll ausgehend von der schriftlichen Ausarbeitung festgestellt werden, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Fachgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden. (5) An der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit haben die Schülerinnen und Schüler im Berufspraktikum gemäß § 42 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis vorzulegen. Sollte es den Schülerinnen und Schülern aufgrund der Schul- und Kitaschließungen nicht mehr möglich sein, diesen Bericht entsprechend der seither gültigen Vorgaben zu erstellen, sollen entsprechende fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion, durch theoretische Überlegungen ersetzt werden. (6) An der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie der Fachschule für Sozialpädagogik - Berufskolleg sind im Rahmen der Schulfremdenprüfung erziehungspraktische Prüfungen durchzuführen. Sollte es aufgrund der derzeitigen Situation in den Kindertageseinrichtungen nicht möglich sein, eine erziehungspraktischen Prüfung bis zum Ende des Schuljahres durchzuführen, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch. Die schriftliche Ausarbeitung erfolgt gemäß § 34 Absatz Nummer 3 KiPflVO, § 25 Absatz 2 Nummer 1 und 2 1BKSPVO, § 38 Absatz 1 Nummer 5 b und c ErzieherVO sowie § 36 Absatz 1 Nummer 6 b und c BKSPIT-VO. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20 bis 30 Minuten dauerndes Prüfungsgespräch ersetzt. Das Prüfungsgespräch wird vom Fachausschuss durchgeführt und bewertet, dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Prüfungsgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden.
Hauptschulabschlussprüfung
§ 2 Hauptschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Hauptschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (6) Die Projektarbeit ist nicht Teil der Hauptschulabschlussprüfung. Sie gilt weder als maßgebendes Fach noch als Prüfungsfach. Die Durchführung einer Projektarbeit mit Schülerinnen und Schülern der Klasse 9 in dem ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 findet nicht statt; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Wurde bereits eine Projektarbeit durchgeführt, wird hierüber ein Zertifikat ohne Note ausgestellt. (7) Die Hauptschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer besser als 4,5 ist und2. die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem Prüfungsfach geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind; sind die Gesamtleistungen in zwei Prüfungsfächern geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Prüfung bestanden, wenn für eines dieser Fächer ein Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden könnena) die Note „ungenügend“ in einem Prüfungsfach durch die Note „sehr gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „gut“ in zwei Prüfungsfächern;b) die Note „mangelhaft“ in einem Prüfungsfach durch die Note „gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „befriedigend“ in zwei Prüfungsfächern; und 3. die Gesamtleistungen in nicht mehr als drei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind, wobei ein „ungenügend“ wie zwei „mangelhaft“ gewertet wird. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung aus den maßgebenden Fächern ein Fach, das neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt, und benennen dieses Fach spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Dieses Fach wird außerdem bei der Berechnung des Durchschnitts der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer doppelt gewichtet. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 10 der Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule die Hauptschulabschlussprüfung ablegen, soweit sie nicht die Note für die im Schuljahr 2018/2019 durchgeführte themenorientierte Projektprüfung übernehmen möchten. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Englisch oder in der gewählten Wahlpflichtfremdsprache nicht möglich, kann auf Wunsch der Hauptschulabschluss ohne die jeweilige Fremdsprache erteilt werden; in diesem Fall wird für das Fach im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Sport, Musik oder Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für das Bestehen maßgebend. (8) Die Präsentationsprüfung ist keine Prüfungsleistung in der Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern ein Fach, das für den Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer doppelt gewichtet wird.
Realschulabschlussprüfung
§ 4 Realschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Realschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, und2. an den Freien Waldorfschulen und den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an dem die Realschulabschlussprüfung abgehalten wird. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde;2. an den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dassa) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Abendrealschule ist,b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter der Abendrealschule ist; 3. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Waldorfschule ist. (6) Die in der ordentlichen Realschulschulabschlussprüfung vorgesehene fächerübergreifende Kompetenzprüfung findet nicht statt. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung unter den für das Bestehen der Realschulabschlussprüfung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, dessen Note bei der Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde doppelt gewichtet wird. Diese Note wird außerdem in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der Kernfächer einbezogen. Die Schülerinnen und Schüler benennen dieses Fach oder diesen Fächerverbund spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (7) Absatz 6 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. an den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler unter den an der Abendrealschule maßgebenden Fächern und Fächerverbünden wählen;2. an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler unter den Fächern oder Fächerverbünden des Bildungsplans der Realschule ein Fach oder einen Fächerverbund wählen, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der Prüfungsfächer neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt. (8) Nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung der Realschulschulabschlussprüfung für Schulfremde wählt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unter den Wahlfächern der mündlichen Prüfung anstelle der vorgesehenen zwei Fächer ein Fach und benennt dieses spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde doppelt gewichtet wird. Ist das Bestehen der Prüfung ansonsten nicht möglich, findet nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in einem weiteren der Wahlfächer eine mündliche Prüfung statt; in diesem Fall kommt Satz 2 nicht zur Anwendung.
Abiturprüfung
§ 5 Abiturprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, korrigiert und mit den herkömmlichen ganzen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten herkömmlichen vollen Punkten von 0 bis 15 Punkten bewertet. Die weitere Fachlehrkraft 1. muss über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen,2. wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule oder bei einem Mangel an fachkundigen Lehrkräften im Sinne der Nummer 1 an der Schule von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt und3. erhält über die Person der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von der Bewertung der Arbeit durch die Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers keine Kenntnis; Satz 5 bliebt unberührt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Abweichung der Bewertungen von bis zu drei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei einem nicht ganzzahligem Ergebnis die nächsthöhere Punktzahl als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Bei größeren Abweichungen sind die Fachlehrkräfte gehalten, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Punktzahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule anhand einer rechnerischen Mittelung und Rundung in der üblichen Weise auf volle Punktzahl der beiden Bewertungen festgelegt. (2) Absatz 1 findet auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde,2. an den allgemein bildenden Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Kollegs erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird,3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Abendgymnasiums erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, und4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Waldorfschule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt wird, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. An staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere Abendgymnasien, Kollegs und Freien Waldorfschulen muss die weitere Fachlehrkraft im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen, sofern aufgrund der Einhaltung von Vorgaben des Kultusministeriums diese Fachlehrkraft in der Oberstufe oder dem Kurssystem zum Unterricht in dem jeweiligen Fach befugt ist. (3) Wird im Einzelfall an einer fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bei einem Nachtermin im Schuljahr 2020/2021 teilgenommen, kann vor diesem Zeitpunkt bereits an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen werden, wenn im Übrigen die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen ist. (3a) Wer Sport als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt hat, kann an der Stelle dieses Fachs bis zum 29. Mai 2020 ein anderes Fach als mündliches Abiturprüfungsfach wählen, sofern die für die Wahl des mündlichen Abiturprüfungsfachs im Übrigen jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen eingehalten werden. Wer an der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung im Fach Sport teilnimmt, kann bis zum 19. Juni 2020 im Rahmen der durch Erlass des Kultusministeriums vorgegebenen allgemeinen Bestimmungen andere als die bereits gewählten Prüfungsteile benennen. (4) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Vorsitzende oder Vorsitzender kann nur sein, wer über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt. (5) Jedem Fachausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr oder im Fach Geographie im dritten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (6) Für die Festsetzung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gilt im Falle einer Nichteinigung auf eine bestimmte Punktzahl, dass das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimalstelle errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet wird, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (7) Absätze 4 bis 6 finden auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde;2. an den Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dassa) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter des Kollegs ist, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, undb) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Kollegs ist; 3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dassa) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter des Abendgymnasiums ist, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter ist undc) für die mündliche Prüfung Geschichte mit Gemeinschaftskunde dem Fachausschuss bei einem Unterricht in diesen Fächern durch verschiedene Lehrkräfte dieses beiden Lehrkräfte angehören; sie sind jeweils für ihr Fach Prüferin oder Prüfer gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, im Übrigen Leiterin oder Leiter gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 1; 4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Waldorfschule ist, soweit die betroffene Person über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt; anderenfalls bestimmt die obere Schulaufsichtsbehörde die Person der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzender des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; es kann die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums damit betraut werden.
Abiturprüfung im Fach Sport
§ 8a Abiturprüfung im Fach Sport Artikel 2 § 5 Absatz 3a gilt für die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien entsprechend.
Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Ab- schlussprüfungen im ...
§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Ab- schlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020; Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen; Beratungen schulischer Gremien (1) Diese Verordnung regelt die durch die Einstellung und die Unterrichtseinschränkungen bei der Wiederaufnahme des Betriebs an den Schulen im Frühjahr des Kalenderjahres 2020 (Betriebseinstellung) bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020 sowie den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen. Artikel 1 § 2 und Artikel 4 bis 7 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020 sowie den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 8 und den Artikeln 2 und 3 Anwendung. (3) Bei Versetzungsentscheidungen im Schuljahr 2019/2020 bleiben Leistungen, die geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind, außer Betracht; dies gilt auch für fiktive Versetzungsentscheidungen an der Gemeinschaftsschule. Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Für die erstmalige Zuordnung zu den Niveaustufen an der Realschule am Ende des Schuljahrs 2019/2020 gelten die allgemeinen Bestimmungen. Sind danach die Voraussetzungen für die Zuweisung zum Niveau M nicht erfüllt entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung. Für den Wechsel vom Niveau G zum Niveau M sowie die Wiederholung der Klasse 9 auf Niveau M nach bestandener Hauptschulabschlussprüfung gelten die allgemeinen Bestimmungen. (5) Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Beginn des ersten Halbjahres im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholungen wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (6) Wer nach dem Nichtbestehen einer Probezeit die Schule im zweiten Schulhalbjahr mit den Rechten und Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers besucht, kann dieses Schuljahr nochmals wiederholen; Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Verpflichtung den Bildungsgang am Ende des Schuljahrs zu verlassen entfällt. (7) Die Durchführung einer oder von Teilen einer schulischen Abschlussprüfung im Schuljahr 2019/2020 ist auch an Kalendertagen nicht ausgeschlossen, für die ein beweglicher Ferientag festgesetzt worden ist. (8) In dem ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Elternvertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technischen Einrichtung wie etwa Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist. Das schriftliche Umlaufverfahren ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht auf Gegenstände einfacher Art beschränkt. Finden Lehrerkonferenzen und die Schulkonferenz ausschließlich in persönlicher Anwesenheit statt, gelten solche Lehrkräfte als verhindert, für die eine Präsenzpflicht an der Dienststelle im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 nicht besteht und nicht freiwillig Dienst an der Schule leisten.
Lehrkräfteausbildung und -prüfung
§ 2 Lehrkräfteausbildung und -prüfung Für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Kalenderjahr 2020 finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in den Artikeln 4 bis 7 Anwendung.
Schulische Leistungsfeststellung
§ 1 Schulische Leistungsfeststellung (1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund oder einen Kurs die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen der Betriebseinstellung in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden. (2) Werden durch Rechtsverordnung eine oder mehrere der Klassenarbeit gleichwertige Feststellungen von Leistungen in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr, Schulhalbjahr oder die beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe vorgesehen, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 keine Pflicht; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Schülerinnen und Schülern, die dennoch eine solche Leistung im Schuljahr 2019/2020 erbringen wollen, soll hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. Unberührt hiervon sind erbrachte gleichwertige Feststellungen von Leistungen Grundlage der Leistungsbewertung in dem jeweiligen Unterrichtsfach des jeweiligen Beurteilungszeitraums. (3) Für die Grundschulen gelten die folgenden Besonderheiten: 1. Können im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 2 des Schuljahres 2019/2020 nicht mehr alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse ihre Präsentationen abhalten, werden die in diesem Schulhalbjahr von den Schülerinnen und Schülern bereits abgehaltenen Präsentationen nicht in die Leistungsbewertung einbezogen. 2. An der Grundschule dürfen in den ersten beiden Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden, die der Lernkontrolle dienen. Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten, die in diesem Zeitraum geschrieben wurden, sind nicht Grundlage der Leistungsbewertung. (4) Die Durchführung einer Projektarbeit durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule, welche nicht den Hauptschulabschluss anstreben, in dem ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 findet nicht statt; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Ist für eine Projektarbeit im Schuljahr 2019/2020 bereits eine Note erteilt worden, fließt diese nicht mit dem in der Notenbildungsverordnung vorgesehenem Gewicht in die Bewertung der Jahresleistung des Fachs Wirtschaft /Berufs- und Studienorientierung ein; es wird ein Zertifikat ohne Note über die durchgeführte Projektarbeit ausgestellt. Unberührt hiervon sind in der Schule bei der Durchführung der Projektarbeit erbrachte Leistungen Grundlage der Leistungsbewertung im jeweiligen Unterrichtsfach. (5) Zur Erbringung der in der Klasse 10 der Realschule oder, soweit der Realschulabschluss angestrebt wird, der Gemeinschaftsschule vorgesehenen fachinternen Überprüfung im gewählten Wahlpflichtfach und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten besteht im ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 keine Pflicht; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Schülerinnen und Schülern, die dennoch eine solche Leistung im Schuljahr 2019/2020 erbringen wollen, soll hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit. Unberührt hiervon fließen erbrachte fachinterne Überprüfungen mit dem in der Notenbildungsverordnung vorgesehenen Gewicht in die Bewertung der Jahresleistung des jeweiligen Unterrichtsfachs ein.
Hauptschulabschlussprüfung
§ 2 Hauptschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Hauptschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (6) Die Projektarbeit ist nicht Teil der Hauptschulabschlussprüfung. Sie gilt weder als maßgebendes Fach noch als Prüfungsfach. Die Durchführung einer Projektarbeit mit Schülerinnen und Schülern der Klasse 9 in dem ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 findet nicht statt; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Wurde bereits eine Projektarbeit durchgeführt, wird hierüber ein Zertifikat ohne Note ausgestellt. (7) Die Hauptschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer besser als 4,5 ist und 2. die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem Prüfungsfach geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind; sind die Gesamtleistungen in zwei Prüfungsfächern geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Prüfung bestanden, wenn für eines dieser Fächer ein Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden können a) die Note „ungenügend“ in einem Prüfungsfach durch die Note „sehr gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „gut“ in zwei Prüfungsfächern; b) die Note „mangelhaft“ in einem Prüfungsfach durch die Note „gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „befriedigend“ in zwei Prüfungsfächern; und 3. die Gesamtleistungen in nicht mehr als drei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind, wobei ein „ungenügend“ wie zwei „mangelhaft“ gewertet wird. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung aus den maßgebenden Fächern ein Fach, das neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt, und benennen dieses Fach spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Dieses Fach wird für die Berechnung des Durchschnitts der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer doppelt gewichtet. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 10 der Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule die Hauptschulabschlussprüfung ablegen, soweit sie nicht die Note für die im Schuljahr 2018/2019 durchgeführte themenorientierte Projektprüfung übernehmen möchten. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Englisch oder in der gewählten Profil- oder Wahlpflichtfremdsprache nicht möglich, kann auf Wunsch der Hauptschulabschluss ohne die jeweilige Fremdsprache erteilt werden; in diesem Fall wird für das Fach im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Sport, Musik oder Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für das Bestehen maßgebend. (8) Die Präsentationsprüfung ist keine Prüfungsleistung in der Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern ein Fach, das für den Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer doppelt gewichtet wird.
Werkrealschulabschlussprüfung
§ 3 Werkrealschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Werkrealschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (6) Die in der ordentlichen Werkrealschulschulabschlussprüfung vorgesehene mündliche Prüfung im Fächerverbund Materie-Natur-Technik oder im besuchten Wahlpflichtfach findet nicht statt. Die jeweilige Jahresleistung stellt die Gesamtleistung dar.
Realschulabschlussprüfung
§ 4 Realschulabschlussprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Realschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, und 2. an den Freien Waldorfschulen und den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an dem die Realschulabschlussprüfung abgehalten wird. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde; 2. an den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Abendrealschule ist, b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter der Abendrealschule ist; 3. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Waldorfschule ist. (6) Die in der ordentlichen Realschulschulabschlussprüfung vorgesehene fächerübergreifende Kompetenzprüfung findet nicht statt. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung unter den maßgebenden Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde sowie den Noten der Kernfächer doppelt gewichtet wird, und benennen dieses Fach oder diesen Fächerverbund spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (7) Absatz 6 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. an den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler unter den an der Abendrealschule maßgebenden Fächern und Fächerverbünden wählen; 2. an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler unter den Fächern oder Fächerverbünden des Bildungsplans der Realschule ein Fach oder einen Fächerverbund wählen, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der Prüfungsfächer neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt. (8) Nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung der Realschulschulabschlussprüfung für Schulfremde wählt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unter den Wahlfächern der mündlichen Prüfung anstelle der vorgesehenen zwei Fächer ein Fach und benennt dieses spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde doppelt gewichtet wird. Ist das Bestehen der Prüfung ansonsten nicht möglich, findet nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in einem weiteren der Wahlfächer eine mündliche Prüfung statt; in diesem Fall kommt Satz 2 nicht zur Anwendung.
Abiturprüfung
§ 5 Abiturprüfung (1) Die im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, korrigiert und mit den herkömmlichen ganzen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten herkömmlichen vollen Punkten von 0 bis 15 Punkten bewertet. Die weitere Fachlehrkraft 1. muss über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen, 2. wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule oder bei einem Mangel an fachkundigen Lehrkräften im Sinne der Nummer 1 an der Schule von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt und 3. erhält über die Person der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von der Bewertung der Arbeit durch die Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers keine Kenntnis; Satz 5 bliebt unberührt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Abweichung der Bewertungen von bis zu drei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei einem nicht ganzzahligem Ergebnis die nächsthöhere Punktzahl als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Bei größeren Abweichungen sind die Fachlehrkräfte gehalten, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Punktzahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule anhand einer rechnerischen Mittelung und Rundung in der üblichen Weise auf volle Punktzahl der beiden Bewertungen festgelegt. (2) Absatz 1 findet auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, 2. an den allgemein bildenden Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Kollegs erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, 3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Abendgymnasiums erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, und 4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Waldorfschule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt wird, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (3) Wird im Einzelfall an einer fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bei einem Nachtermin im Schuljahr 2020/2021 teilgenommen, kann vor diesem Zeitpunkt bereits an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen werden, wenn im Übrigen die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen ist. (4) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Vorsitzende oder Vorsitzender kann nur sein, wer über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt. (5) Jedem Fachausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr oder im Fach Geographie im dritten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (6) Für die Festsetzung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gilt im Falle einer Nichteinigung auf eine bestimmte Punktzahl, dass das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimalstelle errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet wird, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (7) Absätze 4 bis 6 finden auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde; 2. an den Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter des Kollegs ist, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Kollegs ist; 3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter des Abendgymnasiums ist, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter ist und c) für die mündliche Prüfung Geschichte mit Gemeinschaftskunde dem Fachausschuss bei einem Unterricht in diesen Fächern durch verschiedene Lehrkräfte dieses beiden Lehrkräfte angehören; sie sind jeweils für ihr Fach Prüferin oder Prüfer gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, im Übrigen Leiterin oder Leiter gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 1; 4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Waldorfschule ist, soweit die betroffene Person über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt; anderenfalls bestimmt die obere Schulaufsichtsbehörde die Person der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzender des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; es kann die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums damit betraut werden.
Schriftliche Prüfung der Berufsschule
§ 10 Schriftliche Prüfung der Berufsschule Im Rahmen der Abschlussprüfungen der Berufsschule erfolgt eine Teilnahme an der schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Gemeinschaftskunde nur auf Antrag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe der Anmeldenoten eine angemessene Frist, innerhalb der mitgeteilt werden muss, ob sie in Deutsch und in Gemeinschaftskunde oder in einem der beiden Fächer an der schriftlichen Abschlussprüfung teilnehmen möchten. Bei Nichtteilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung gilt die Anmeldenote als Endnote gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Berufsschulordnung.
Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege
§ 11 Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege In der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege ist im Schwerpunkt Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit und im Schwerpunkt Gerontopsychiatrie jeweils die Klausur im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik abzulegen.
Projektarbeit in der Berufsoberschule sowie in den Berufskollegs
§ 12 Projektarbeit in der Berufsoberschule sowie in den Berufskollegs (1) Die Projektarbeit in der Klasse 1 der Berufsoberschule nach § 4 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen sowie in den Berufskollegs im Rahmen des Schulversuchs Projektarbeit an Berufskollegs erfolgt im Schuljahr 2019/2020 ausnahmsweise nur auf freiwilliger Basis auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen dieser Projektarbeit fertigen die Schülerinnen und Schüler eine Dokumentation an. Die Präsentation beziehungsweise die Präsentation mit anschließendem Fachgespräch entfällt im Schuljahr 2019/2020. (2) An der Berufsoberschule erfolgen die Versetzungsentscheidung und die Berechnung der Endnote, falls die Durchführung der Projektarbeit von der Schülerin oder dem Schüler nicht beantragt wird, ohne die Note im Fach Projektarbeit. Sofern die Projektarbeit von der Schülerin oder dem Schüler beantragt wird, wird die Jahresendnote aus den erbrachten Leistungen gebildet. (3) In den entsprechenden Berufskollegs ergibt sich die Jahresendnote im Fach Projektarbeit aus der ganzen oder halben Note, die für die im Unterricht erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Dokumentation erteilt wurde und der ganzen oder halben Note für die Dokumentation. Die aus den im Unterricht erbrachten Leistungen gebildete Note wird hierbei einfach und die für die Dokumentation erteilte Note zweifach gewichtet. (4) Die Projektarbeit in den Berufskollegs für technische Assistenten gemäß § 6 der Schulversuchsbestimmungen über die Weiterentwicklung der Berufskollegs für technische Assistenten vom 5. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Schuljahr 2019/2020 ausnahmsweise nur auf freiwilliger Basis auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Die Präsentation im Rahmen der Projektarbeit entfällt. Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses im Fach Projektarbeit wird abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der vorgenannten Schulversuchsbestimmungen nur die Note der Dokumentation gewertet.
Praktischer Teil der berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise praktische Prüfung in den ...
§ 13 Praktischer Teil der berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise praktische Prüfung in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen Beim praktischen Teil der berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise bei der praktischen Prüfung in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen genügt die Ausführung eines Teilschrittes, wenn die fehlenden Schritte in einem mündlichen Prüfungsteil in Form eines Fachgespräches simuliert werden.
Praktische Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung in der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule und im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie in der Fachschule für Technik und in der Fachschule für Gestaltung wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durchgeführt. Nach Bekanntgabe der Anmeldenote setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Frist, innerhalb derer die Schülerinnen und Schüler beantragen können, eine praktische Prüfung zu absolvieren. Die praktische Prüfung soll in verkürzter Form stattfinden und um ein Drittel reduziert werden. (2) Die vorgegebene Prüfungszeit bei der praktischen Prüfung in den Berufskollegs für technische Assistenten und den Berufskollegs für Design kann bis um ein Drittel reduziert werden, wobei sich die Prüfung auf alle vorgesehenen Fächer erstrecken muss und das Anforderungsniveau unberührt bleibt. Darüber hinausgehende Kürzungen der Prüfungszeit bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Hierbei ist bei Schulen derselben Fachrichtung gleich zu verfahren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für entsprechende Schulfremdenprüfungen. (3) In der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und Altenpflegeausbildung ist es aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr möglich, die praktischen Abschlussprüfungen auch als Simulationsprüfungen in der Schule durchzuführen. (4) In der Kinderpflegeausbildung haben die Schülerinnen und Schüler gemäß § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung am Ende des einjährigen Berufspraktikums eine erziehungspraktische Prüfung abzulegen. Sollte es aufgrund der Schulschließungen nicht möglich sein, die Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung zu gewährleisten, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 38 Absatz 2 der Kinderpflegeverordnung. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20-minütiges Fachgespräch ersetzt. Im Fachgespräch soll ausgehend von der schriftlichen Ausarbeitung festgestellt werden, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Fachgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden. (5) An der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit haben die Schülerinnen und Schüler im Berufspraktikum gemäß § 42 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis vorzulegen. Sollte es den Schülerinnen und Schülern aufgrund der Schul- und Kitaschließungen nicht mehr möglich sein, diesen Bericht entsprechend der seither gültigen Vorgaben zu erstellen, sollen entsprechende fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion, durch theoretische Überlegungen ersetzt werden.
Mündliche Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung (1) Im Rahmen der Abschlussprüfungen in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Berufskollegs und in den Fachschulen wird eine mündliche Prüfung nur auf Antrag durchgeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung eine Frist, innerhalb der mitgeteilt werden muss, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern die Schülerinnen und Schüler mündlich geprüft werden möchten. Eine mündliche Prüfung kann in bis zu zwei maßgebenden Fächern beantragt werden. Satz 1 und Satz 2 findet auch für die Präsentation von Techniker- und Gestalterarbeiten, die Präsentation mit Kolloquium der Betriebswirtarbeit, für die Präsentation der Facharbeit in der Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg) und der Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg) in Teilzeit sowie die Präsentation im Kaufmännischen Berufskolleg in Teilzeitform Bereich Medienwirtschaft Anwendung. Diese Regelung gilt nicht für die bundesrechtlich geregelte Altenpflegeausbildung, das Kolloquium im Rahmen der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung, das Berufspraktikum der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung sowie für die bundesrechtlich geregelte Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten.
Aufnahme in das Berufskolleg II
§ 16 Aufnahme in das Berufskolleg II Bewerberinnen und Bewerber, die im Schuljahr 2019/2020 das Berufskolleg I besuchen, die Probezeit bestanden haben, jedoch die für die Aufnahme in das jeweilige Berufskolleg II geltenden Aufnahmevoraussetzungen des § 7 Absatz 1 BK II-Verordnung nicht erfüllen, können auf ihren Antrag an einer Aufnahmeprüfung teilnehmen, in der festgestellt wird, ob sie voraussichtlich den Anforderungen des Berufskolleg II genügen werden. Die Aufnahmeprüfung wird in Form eines Kolloquiums von der aufnehmenden Schule durchgeführt.
Aufnahme in das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 17 Aufnahme in das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife Bewerberinnen und Bewerber, die im Schuljahr 2019/2020 das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales besuchen und die Aufnahmevoraussetzungen für das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 8 Absatz 5 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales aufgrund ihres Halbjahreszeugnisses nicht erfüllen, können auf ihren Antrag an einer Aufnahmeprüfung teilnehmen, in der festgestellt wird, ob sie voraussichtlich den Anforderungen des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife genügen werden. Die Aufnahmeprüfung wird in Form eines Kolloquiums von der aufnehmenden Schule durchgeführt.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine Vorschriften Es gelten im Schuljahr 2019/ 2020 für die beruflichen Schulen die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und bei allen Schulversuchen, die an den beruflichen Schulen in Baden-Württemberg durchgeführt werden, die jeweiligen Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Klassenarbeiten
§ 2 Klassenarbeiten Die Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten bezogen auf das Schuljahr oder das zweite oder das vierte Schulhalbjahr kann in allen beruflichen Bildungsgängen unterschritten werden, sofern die schriftlichen Arbeiten in der vorgegebenen Anzahl nach § 9 Absatz 1 bis 3 der Notenbildungsverordnung (NVO) und den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im verbleibenden Unterrichtszeitraum nicht mehr geschrieben werden können. Die zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I (Technisches Berufskolleg I, Kaufmännisches Berufskolleg I, Berufskolleg Gesundheit und Pflege I), im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales entfallen.
Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen und Überprüfung des Hör- oder ...
§ 3 Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen und Überprüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens in einer Klassenarbeit (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer gleichwertigen Feststellung von Leistungen nach § 9 Absatz 5 NVO und § 6 Absatz 4 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO) entfällt. Darüber hinaus soll allen Schülerinnen und Schülern, die eine gleichwertige Feststellung von Leistungen im Schuljahr 2019/2020 erbringen wollen, hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. (2) Die verbindliche Klassenarbeit in den Fremdsprachen zur ausschließlichen Überprüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens in den beruflichen Bildungsgängen kann entfallen, sofern diese Leistung nicht bereits erbracht wurde. Sollte die Prüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens nicht mehr erbracht werden können, so wird die Niveaustufe gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dennoch in den Zeugnissen ausgebracht, sofern die sonstigen diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind.
Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales
§ 4 Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales Im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales haben die Praktikantinnen und Praktikanten während des Schuljahrs mindestens zwei Praktikumsberichte anzufertigen. Sollte dies aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr nicht möglich sein, ist abweichend von den Regelungen in § 5 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausnahmsweise die Anfertigung von nur einem Praktikumsbericht ausreichend.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs ...
§ 5 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs beruflicher Bildungsgänge (1) Schüler- und Betriebspraktika entfallen in der Zeit der Schulschließung. Diese Regelung gilt auch für den schulischen Teil der Kinderpflege- und Erzieherausbildung einschließlich des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik. Im Berufspraktikum, in der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung, der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und der Altenpflegeausbildung gilt die Regelung für die duale Ausbildung. Für Betriebsschließungen gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Für den Fall, dass den Schülerinnen und Schülern ersatzweise Lernaufgaben in digitaler oder anderer Form zur Verfügung gestellt werden, sollen die Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden die für die Bearbeitung erforderlichen Zeitfenster zur Verfügung stellen. (2) Soweit Praktika, die für die Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind, aufgrund von Schul- oder Betriebsschließungen nicht durchgeführt werden konnten, gelten die Praktika als absolviert. Diese Regelung gilt nicht für die bundesrechtlich geregelte Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten. Satz 1 gilt entsprechend für Praktika, die erforderlich sind, um die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen. (3) In Bildungsgängen, in denen zwei benotete Praxisbesuche im Schuljahr vorgesehen sind, entfällt im Schuljahr 2019/2020 der zweite benotete Besuch, sofern er bis zur Schulschließung noch nicht durchgeführt wurde. In diesem Fall wird die Note für den ersten Praxisbesuch (halbe oder ganze Note) statt der zwei Noten für die Praxisbesuche zur Berechnung der Jahresnote beziehungsweise Anmeldenote herangezogen; die Note für den Praxisbesuch wird einfach gewichtet.
Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse
§ 6 Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse (1) Bei den Abschlussprüfungen in allen beruflichen Bildungsgängen wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, der insgesamt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an: 1. als vorsitzende Person die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Person als Leiterin oder als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und 2. sämtliche Lehrkräfte, die in der jeweiligen Abschlussklasse in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten. (2) Den Fachausschüssen gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an: 1. eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte fachkundige Lehrkraft, die auch Protokoll führt, und 2. die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer. In der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule können bis zu zwei weitere Mitglieder von der Schulleiterin oder vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluss in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz berufen werden. In der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule können bei der praktischen Prüfung zusätzlich bis zu zwei Vertreter der Wirtschaft aus den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern mitwirken. Bei der Altenpflegeausbildung sowie der Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten ist ein Abweichen von den vom Bund vorgegebenen Regelungen nicht möglich. (3) Die mündliche und praktische Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Freien Walddorfschulen wird von Fachausschüssen abgenommen, denen abweichend von § 4 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Schule oder einer Freien Waldorfschule, sofern diese über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt, als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich eine Niederschrift der Prüfung fertigt, 2. eine Fachlehrkraft einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüferin oder Prüfer, in der Regel die Fachlehrkraft, die den Prüfling unterrichtet hat.
Schriftliche Prüfung
§ 7 Schriftliche Prüfung Sollte in beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme des Beruflichen Gymnasiums und der Berufsoberschule aufgrund der Schulschließung in einem Prüfungsfach ein Kompetenzbereich des Bildungsplanes beziehungsweise ein Lehrplanthema nicht behandelt worden sein, kann die Fachlehrkraft nach entsprechender schriftlicher Bestätigung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Streichung von Aufgaben im Umfang von bis zu 15 Prozent der Gesamtpunktzahl vorschlagen. Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten erfolgt in diesem Fall die Ermittlung der Note nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit angepasster Gesamtpunktzahl. Näheres regelt das Kultusministerium in den Durchführungsbestimmungen für die Prüfungen. Von der Schülerin oder dem Schüler trotz Streichungsvorschlag bearbeitete Aufgaben werden bewertet. Die Schülerinnen und Schüler werden über den Streichungsvorschlag sowie die Bewertungsregelung vor der Prüfung informiert.
Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien
§ 8 Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien Die jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und nach § 5 Absatz 1 BGVO bewertet. Erst- und Zweitkorrektur erfolgen nacheinander und voneinander unabhängig. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu 3 Notenpunkten gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Punktzahl aufzurunden ist. Bei Abweichungen in den Bewertungen um 4 oder mehr Notenpunkte wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der kursführenden Schule festgelegt.
Schriftliche Prüfung Berufsoberschulen
§ 9 Schriftliche Prüfung Berufsoberschulen Die jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der schriftlichen Prüfung an den Berufsoberschulen in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu einer Note gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, der gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen berechnet wird. Bei Abweichungen in den Bewertungen um mehr als eine Note wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Vorbereitungsdienstes des Kurses 2019, die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitsnehmerverhältnis in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen des Kurses 2018, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2017 und für die Abschlussprüfungen der technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2018 sowie weiteren Personen, die im Jahr 2020 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37) geändert worden ist, 2. Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II (WHR-PO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II (GymPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 44), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 4. Prüfungsordnung berufliche Schulen II (BSPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51), geändert worden ist, 5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II (SPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) in der Fassung vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, 7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, sowie 8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, im Folgenden „Prüfungsordnungen“ genannt, unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der Prüfungsausschüsse Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen abgewichen werden. Die Vorgaben zur Anzahl der Prüfer in den Prüfungsausschüssen und zur Eignung der jeweiligen Prüfer bleiben davon unberührt.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und ...
§ 3 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und Berechnung der Gesamtnote (1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung analog der BSPO II muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sein. (2) Alle bereits abgelegten Prüfungsleistungen bleiben bestehen und fließen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen in die Gesamtnote mit ein. (3) Die noch ausstehenden Prüfungsleistungen wie die fachdidaktischen oder pädagogischen Kolloquien werden, wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt, abgelegt. Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen zu einem vom Landeslehrerprüfungsamt festgesetzten Termin eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung). Für die Schulleiterbeurteilung kann von den erforderlichen Unterrichtsbesuchen der Schulleitung abgesehen werden. (4) Für die Berechnung der Gesamtnote gilt: Die in § 5 Absatz 2 und 3 geregelte mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt die jeweils in § 21 der Prüfungsordnungen geregelten unterrichtspraktischen Prüfungen. Sie fließt an Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Nichtbestehen und Wiederholung
§ 4 Nichtbestehen und Wiederholung (1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) In Abweichung zu den bestehenden Prüfungsordnungen soll die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden. Die Wiederholung dieser Prüfung erfolgt in demselben Prüfungsformat.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ auf der Grundlage des § 17 in Verbindung mit § 21 der jeweiligen Prüfungsordnungen entfallen, soweit sie nicht bis zum 16. März 2020 stattgefunden haben. (2) Als Ersatz für die nach Absatz 1 entfallenen unterrichtspraktischen Prüfungen ist eine mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch abzulegen. (3) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch stellt die angehende Lehrkraft ein bildungsplankonformes Unterrichtsthema vor. Die mündliche Darstellung soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrunde liegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. (4) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Für den ersten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst des Kurses 2020 sowie von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie von Technischen Lehreranwärterinnen und Technischen Lehreranwärtern der Ausbildung in den Kursen 2018 / 2019 finden die jeweils geltenden Bestimmungen der unter Artikel 4 genannten Prüfungsordnungen unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Die Feststellung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (3) Soweit nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne diese Feststellung statt. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate verlängert werden, wenn der Studienreferendar beziehungsweise die Studienreferendarin beziehungsweise der Anwärter beziehungsweise die Anwärterin aufgrund einschlägiger fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteilen und aufgrund von Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 3 Ausbildung an Seminar und Schule (1) Seminarveranstaltungen können in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Von der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs wird in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 2 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO II und § 13 Absatz 3 BSPO II kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 8a Absatz 6, § 9 Satz 3, § 35 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 9, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 13 Nummer 2, § 61 Nummer 1, 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3, 4 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GBl. S. 144) geändert worden ist,2. § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 465) geändert worden ist, und3. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 40) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium, und4. § 34 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Artikel 1Allgemeines, Zweck
Artikel 2Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschluss- prüfungen an allgemein bildenden Schulen
Artikel 3Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschluss- prüfungen an beruflichen Schulen
Artikel 4Lehramtsprüfungen: Erste Staatsprüfung Für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter Grundschule, Werkrealschule, Hauptschule sowie Realschule, Gymnasium, sowie das Lehramt Sonderpädagogik und das höhere Lehramt an beruflichen Schulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen, im Folgenden „Prüfungsordnungen“ genannt, unter folgender Maßgabe Anwendung: In Abweichung von den in den Prüfungsordnungen getroffenen Regelungen kann ein Prüfungsausschuss auch aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer weiteren prüfenden Person, die Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an der durchführenden Hochschule sein soll, bestehen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss nicht Angehöriger des Kultusbereichs sein.
Artikel 5Lehramtsbezogene Studiengänge Für alle lehramtsbezogenen Studiengänge finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-KM) in der Fassung vom 27. April 2015 unter folgender Maßgabe Anwendung: Von der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxisbezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden von den Hochschulen festgelegt.
Artikel 6Lehramtsprüfungen: Zweite Staatsprüfung
Artikel 7Erster Ausbildungsabschnitt der Lehrerausbildung beziehungsweise des Vorbereitungsdiensts
Artikel 8InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Ab- schlussprüfungen im ...
§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Ab- schlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020; Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen; Beratungen schulischer Gremien(1) Diese Verordnung regelt die durch die Einstellung und die Unterrichtseinschränkungen bei der Wiederaufnahme des Betriebs an den Schulen im Frühjahr des Kalenderjahres 2020 (Betriebseinstellung) bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020 sowie den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen. Artikel 1 § 2 und Artikel 4 bis 7 bleiben unberührt. (2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020 sowie den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 8 und den Artikeln 2 und 3 Anwendung.(3) Bei Versetzungsentscheidungen im Schuljahr 2019/2020 bleiben Leistungen, die geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind, außer Betracht; dies gilt auch für fiktive Versetzungsentscheidungen an der Gemeinschaftsschule. Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Für die erstmalige Zuordnung zu den Niveaustufen an der Realschule am Ende des Schuljahrs 2019/2020 gelten die allgemeinen Bestimmungen. Sind danach die Voraussetzungen für die Zuweisung zum Niveau M nicht erfüllt entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung. Für den Wechsel vom Niveau G zum Niveau M sowie die Wiederholung der Klasse 9 auf Niveau M nach bestandener Hauptschulabschlussprüfung gelten die allgemeinen Bestimmungen. (5) Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Beginn des ersten Halbjahres im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholungen wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung. (6) Wer nach dem Nichtbestehen einer Probezeit die Schule im zweiten Schulhalbjahr mit den Rechten und Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers besucht, kann dieses Schuljahr nochmals wiederholen; Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Verpflichtung den Bildungsgang am Ende des Schuljahrs zu verlassen entfällt. (7) Die Durchführung einer oder von Teilen einer schulischen Abschlussprüfung im Schuljahr 2019/2020 ist auch an Kalendertagen nicht ausgeschlossen, für die ein beweglicher Ferientag festgesetzt worden ist. (8) In dem ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Elternvertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technischen Einrichtung wie etwa Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist. Das schriftliche Umlaufverfahren ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht auf Gegenstände einfacher Art beschränkt. Finden Lehrerkonferenzen und die Schulkonferenz ausschließlich in persönlicher Anwesenheit statt, gelten solche Lehrkräfte als verhindert, für die eine Präsenzpflicht an der Dienststelle im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 nicht besteht und nicht freiwillig Dienst an der Schule leisten.
Schriftliche Prüfung der Berufsschule
§ 10 Schriftliche Prüfung der BerufsschuleIm Rahmen der Abschlussprüfungen der Berufsschule erfolgt eine Teilnahme an der schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Gemeinschaftskunde nur auf Antrag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe der Anmeldenoten eine angemessene Frist, innerhalb der mitgeteilt werden muss, ob sie in Deutsch und in Gemeinschaftskunde oder in einem der beiden Fächer an der schriftlichen Abschlussprüfung teilnehmen möchten. Bei Nichtteilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung gilt die Anmeldenote als Endnote gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Berufsschulordnung.
Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege
§ 11 Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der PflegeIn der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege ist im Schwerpunkt Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit und im Schwerpunkt Gerontopsychiatrie jeweils die Klausur im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik abzulegen.
Projektarbeit in der Berufsoberschule sowie in den Berufskollegs
§ 12 Projektarbeit in der Berufsoberschule sowie in den Berufskollegs(1) Die Projektarbeit in der Klasse 1 der Berufsoberschule nach § 4 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen sowie in den Berufskollegs im Rahmen des Schulversuchs Projektarbeit an Berufskollegs erfolgt im Schuljahr 2019/2020 ausnahmsweise nur auf freiwilliger Basis auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen dieser Projektarbeit fertigen die Schülerinnen und Schüler eine Dokumentation an. Die Präsentation beziehungsweise die Präsentation mit anschließendem Fachgespräch entfällt im Schuljahr 2019/2020. (2) An der Berufsoberschule erfolgen die Versetzungsentscheidung und die Berechnung der Endnote, falls die Durchführung der Projektarbeit von der Schülerin oder dem Schüler nicht beantragt wird, ohne die Note im Fach Projektarbeit. Sofern die Projektarbeit von der Schülerin oder dem Schüler beantragt wird, wird die Jahresendnote aus den erbrachten Leistungen gebildet. (3) In den entsprechenden Berufskollegs ergibt sich die Jahresendnote im Fach Projektarbeit aus der ganzen oder halben Note, die für die im Unterricht erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Dokumentation erteilt wurde und der ganzen oder halben Note für die Dokumentation. Die aus den im Unterricht erbrachten Leistungen gebildete Note wird hierbei einfach und die für die Dokumentation erteilte Note zweifach gewichtet. (4) Die Projektarbeit in den Berufskollegs für technische Assistenten gemäß § 6 der Schulversuchsbestimmungen über die Weiterentwicklung der Berufskollegs für technische Assistenten vom 5. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Schuljahr 2019/2020 ausnahmsweise nur auf freiwilliger Basis auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Die Präsentation im Rahmen der Projektarbeit entfällt. Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses im Fach Projektarbeit wird abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der vorgenannten Schulversuchsbestimmungen nur die Note der Dokumentation gewertet.
Praktischer Teil der berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise praktische Prüfung in den ...
§ 13 Praktischer Teil der berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise praktische Prüfung in den berufsvorbereitenden BildungsgängenBeim praktischen Teil der berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise bei der praktischen Prüfung in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen genügt die Ausführung eines Teilschrittes, wenn die fehlenden Schritte in einem mündlichen Prüfungsteil in Form eines Fachgespräches simuliert werden.
Praktische Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung in der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule und im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie in der Fachschule für Technik und in der Fachschule für Gestaltung wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durchgeführt. Nach Bekanntgabe der Anmeldenote setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Frist, innerhalb derer die Schülerinnen und Schüler beantragen können, eine praktische Prüfung zu absolvieren. Die praktische Prüfung soll in verkürzter Form stattfinden und um ein Drittel reduziert werden. (2) Die vorgegebene Prüfungszeit bei der praktischen Prüfung in den Berufskollegs für technische Assistenten und den Berufskollegs für Design kann bis um ein Drittel reduziert werden, wobei sich die Prüfung auf alle vorgesehenen Fächer erstrecken muss und das Anforderungsniveau unberührt bleibt. Darüber hinausgehende Kürzungen der Prüfungszeit bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Hierbei ist bei Schulen derselben Fachrichtung gleich zu verfahren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für entsprechende Schulfremdenprüfungen. (3) In der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und Altenpflegeausbildung ist es aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr möglich, die praktischen Abschlussprüfungen auch als Simulationsprüfungen in der Schule durchzuführen. (4) In der Kinderpflegeausbildung haben die Schülerinnen und Schüler gemäß § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung am Ende des einjährigen Berufspraktikums eine erziehungspraktische Prüfung abzulegen. Sollte es aufgrund der Schulschließungen nicht möglich sein, die Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung zu gewährleisten, besteht die erziehungspraktische Prüfung ausnahmsweise aus einer schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 38 Absatz 2 der Kinderpflegeverordnung. Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in diesem Fall durch ein 20-minütiges Fachgespräch ersetzt. Im Fachgespräch soll ausgehend von der schriftlichen Ausarbeitung festgestellt werden, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können. Für die Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung und die Note des Fachgesprächs je einfach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden. (5) An der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit haben die Schülerinnen und Schüler im Berufspraktikum gemäß § 42 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis vorzulegen. Sollte es den Schülerinnen und Schülern aufgrund der Schul- und Kitaschließungen nicht mehr möglich sein, diesen Bericht entsprechend der seither gültigen Vorgaben zu erstellen, sollen entsprechende fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion, durch theoretische Überlegungen ersetzt werden.
Mündliche Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung(1) Im Rahmen der Abschlussprüfungen in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Berufskollegs und in den Fachschulen wird eine mündliche Prüfung nur auf Antrag durchgeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung eine Frist, innerhalb der mitgeteilt werden muss, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern die Schülerinnen und Schüler mündlich geprüft werden möchten. Eine mündliche Prüfung kann in bis zu zwei maßgebenden Fächern beantragt werden. Satz 1 und Satz 2 findet auch für die Präsentation von Techniker- und Gestalterarbeiten, die Präsentation mit Kolloquium der Betriebswirtarbeit, für die Präsentation der Facharbeit in der Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg) und der Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg) in Teilzeit sowie die Präsentation im Kaufmännischen Berufskolleg in Teilzeitform Bereich Medienwirtschaft Anwendung. Diese Regelung gilt nicht für die bundesrechtlich geregelte Altenpflegeausbildung, das Kolloquium im Rahmen der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung, das Berufspraktikum der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung sowie für die bundesrechtlich geregelte Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten.
Aufnahme in das Berufskolleg II
§ 16 Aufnahme in das Berufskolleg IIBewerberinnen und Bewerber, die im Schuljahr 2019/2020 das Berufskolleg I besuchen, die Probezeit bestanden haben, jedoch die für die Aufnahme in das jeweilige Berufskolleg II geltenden Aufnahmevoraussetzungen des § 7 Absatz 1 BK II-Verordnung nicht erfüllen, können auf ihren Antrag an einer Aufnahmeprüfung teilnehmen, in der festgestellt wird, ob sie voraussichtlich den Anforderungen des Berufskolleg II genügen werden. Die Aufnahmeprüfung wird in Form eines Kolloquiums von der aufnehmenden Schule durchgeführt.
Aufnahme in das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 17 Aufnahme in das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der FachhochschulreifeBewerberinnen und Bewerber, die im Schuljahr 2019/2020 das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales besuchen und die Aufnahmevoraussetzungen für das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 8 Absatz 5 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales aufgrund ihres Halbjahreszeugnisses nicht erfüllen, können auf ihren Antrag an einer Aufnahmeprüfung teilnehmen, in der festgestellt wird, ob sie voraussichtlich den Anforderungen des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife genügen werden. Die Aufnahmeprüfung wird in Form eines Kolloquiums von der aufnehmenden Schule durchgeführt.
Schulische Leistungsfeststellung
§ 1 Schulische Leistungsfeststellung(1) Werden durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund oder einen Kurs die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen der Betriebseinstellung in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden. (2) Werden durch Rechtsverordnung eine oder mehrere der Klassenarbeit gleichwertige Feststellungen von Leistungen in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere ein Schuljahr, Schulhalbjahr oder die beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe vorgesehen, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 keine Pflicht; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Schülerinnen und Schülern, die dennoch eine solche Leistung im Schuljahr 2019/2020 erbringen wollen, soll hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. Unberührt hiervon sind erbrachte gleichwertige Feststellungen von Leistungen Grundlage der Leistungsbewertung in dem jeweiligen Unterrichtsfach des jeweiligen Beurteilungszeitraums. (3) Für die Grundschulen gelten die folgenden Besonderheiten: 1. Können im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 2 des Schuljahres 2019/2020 nicht mehr alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse ihre Präsentationen abhalten, werden die in diesem Schulhalbjahr von den Schülerinnen und Schülern bereits abgehaltenen Präsentationen nicht in die Leistungsbewertung einbezogen.2. An der Grundschule dürfen in den ersten beiden Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden, die der Lernkontrolle dienen. Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten, die in diesem Zeitraum geschrieben wurden, sind nicht Grundlage der Leistungsbewertung. (4) Die Durchführung einer Projektarbeit durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule, welche nicht den Hauptschulabschluss anstreben, in dem ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 findet nicht statt; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Ist für eine Projektarbeit im Schuljahr 2019/2020 bereits eine Note erteilt worden, fließt diese nicht mit dem in der Notenbildungsverordnung vorgesehenem Gewicht in die Bewertung der Jahresleistung des Fachs Wirtschaft /Berufs- und Studienorientierung ein; es wird ein Zertifikat ohne Note über die durchgeführte Projektarbeit ausgestellt. Unberührt hiervon sind in der Schule bei der Durchführung der Projektarbeit erbrachte Leistungen Grundlage der Leistungsbewertung im jeweiligen Unterrichtsfach. (5) Zur Erbringung der in der Klasse 10 der Realschule oder, soweit der Realschulabschluss angestrebt wird, der Gemeinschaftsschule vorgesehenen fachinternen Überprüfung im gewählten Wahlpflichtfach und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten besteht im ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 keine Pflicht; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Schülerinnen und Schülern, die dennoch eine solche Leistung im Schuljahr 2019/2020 erbringen wollen, soll hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit. Unberührt hiervon fließen erbrachte fachinterne Überprüfungen mit dem in der Notenbildungsverordnung vorgesehenen Gewicht in die Bewertung der Jahresleistung des jeweiligen Unterrichtsfachs ein.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine VorschriftenEs gelten im Schuljahr 2019/ 2020 für die beruflichen Schulen die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und bei allen Schulversuchen, die an den beruflichen Schulen in Baden-Württemberg durchgeführt werden, die jeweiligen Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Vorbereitungsdienstes des Kurses 2019, die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitsnehmerverhältnis in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen des Kurses 2018, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2017 und für die Abschlussprüfungen der technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2018 sowie weiteren Personen, die im Jahr 2020 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die 1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37) geändert worden ist,2. Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II (WHR-PO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II (GymPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 44), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,4. Prüfungsordnung berufliche Schulen II (BSPO II) in der Fassung vom 3. November 2015 (GBl. S. 906), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51), geändert worden ist,5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II (SPO II 2014) in der Fassung vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen (APrOTL) in der Fassung vom 14. Mai 2018 (GBl. S. 196), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist,7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch (APrOFL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1092), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 52) geändert worden ist, sowie8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik (APrOFTL) in der Fassung vom 24. November 2015 (GBl. S. 1103), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 51) geändert worden ist, im Folgenden „Prüfungsordnungen“ genannt, unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür den ersten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst des Kurses 2020 sowie von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie von Technischen Lehreranwärterinnen und Technischen Lehreranwärtern der Ausbildung in den Kursen 2018 / 2019 finden die jeweils geltenden Bestimmungen der unter Artikel 4 genannten Prüfungsordnungen unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
Lehrkräfteausbildung und -prüfung
§ 2 Lehrkräfteausbildung und -prüfungFür die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Kalenderjahr 2020 finden die jeweils geltenden Bestimmungen unter der Maßgabe der Besonderheiten in den Artikeln 4 bis 7 Anwendung.
Hauptschulabschlussprüfung
§ 2 Hauptschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Hauptschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (6) Die Projektarbeit ist nicht Teil der Hauptschulabschlussprüfung. Sie gilt weder als maßgebendes Fach noch als Prüfungsfach. Die Durchführung einer Projektarbeit mit Schülerinnen und Schülern der Klasse 9 in dem ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Schuljahr 2019/2020 findet nicht statt; eine solche an der Schule in diesem Zeitraum vorgesehene Leistung ist nicht nachträglich zu erbringen. Wurde bereits eine Projektarbeit durchgeführt, wird hierüber ein Zertifikat ohne Note ausgestellt. (7) Die Hauptschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer besser als 4,5 ist und2. die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem Prüfungsfach geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind; sind die Gesamtleistungen in zwei Prüfungsfächern geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Prüfung bestanden, wenn für eines dieser Fächer ein Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden könnena) die Note „ungenügend“ in einem Prüfungsfach durch die Note „sehr gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „gut“ in zwei Prüfungsfächern;b) die Note „mangelhaft“ in einem Prüfungsfach durch die Note „gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „befriedigend“ in zwei Prüfungsfächern; und 3. die Gesamtleistungen in nicht mehr als drei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind, wobei ein „ungenügend“ wie zwei „mangelhaft“ gewertet wird. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung aus den maßgebenden Fächern ein Fach, das neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt, und benennen dieses Fach spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Dieses Fach wird für die Berechnung des Durchschnitts der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer doppelt gewichtet. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 10 der Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule die Hauptschulabschlussprüfung ablegen, soweit sie nicht die Note für die im Schuljahr 2018/2019 durchgeführte themenorientierte Projektprüfung übernehmen möchten. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Englisch oder in der gewählten Profil- oder Wahlpflichtfremdsprache nicht möglich, kann auf Wunsch der Hauptschulabschluss ohne die jeweilige Fremdsprache erteilt werden; in diesem Fall wird für das Fach im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Sport, Musik oder Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für das Bestehen maßgebend. (8) Die Präsentationsprüfung ist keine Prüfungsleistung in der Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern ein Fach, das für den Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer doppelt gewichtet wird.
Klassenarbeiten
§ 2 KlassenarbeitenDie Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten bezogen auf das Schuljahr oder das zweite oder das vierte Schulhalbjahr kann in allen beruflichen Bildungsgängen unterschritten werden, sofern die schriftlichen Arbeiten in der vorgegebenen Anzahl nach § 9 Absatz 1 bis 3 der Notenbildungsverordnung (NVO) und den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im verbleibenden Unterrichtszeitraum nicht mehr geschrieben werden können. Die zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I (Technisches Berufskolleg I, Kaufmännisches Berufskolleg I, Berufskolleg Gesundheit und Pflege I), im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales entfallen.
Besetzung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Besetzung der PrüfungsausschüsseBei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen abgewichen werden. Die Vorgaben zur Anzahl der Prüfer in den Prüfungsausschüssen und zur Eignung der jeweiligen Prüfer bleiben davon unberührt.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist. (2) Die Feststellung, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten. (3) Soweit nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne diese Feststellung statt. (4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate verlängert werden, wenn der Studienreferendar beziehungsweise die Studienreferendarin beziehungsweise der Anwärter beziehungsweise die Anwärterin aufgrund einschlägiger fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteilen und aufgrund von Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schulleitung und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3.
Werkrealschulabschlussprüfung
§ 3 Werkrealschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Werkrealschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde. (6) Die in der ordentlichen Werkrealschulschulabschlussprüfung vorgesehene mündliche Prüfung im Fächerverbund Materie-Natur-Technik oder im besuchten Wahlpflichtfach findet nicht statt. Die jeweilige Jahresleistung stellt die Gesamtleistung dar.
Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen und Überprüfung des Hör- oder ...
§ 3 Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen und Überprüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens in einer Klassenarbeit(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer gleichwertigen Feststellung von Leistungen nach § 9 Absatz 5 NVO und § 6 Absatz 4 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO) entfällt. Darüber hinaus soll allen Schülerinnen und Schülern, die eine gleichwertige Feststellung von Leistungen im Schuljahr 2019/2020 erbringen wollen, hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform. (2) Die verbindliche Klassenarbeit in den Fremdsprachen zur ausschließlichen Überprüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens in den beruflichen Bildungsgängen kann entfallen, sofern diese Leistung nicht bereits erbracht wurde. Sollte die Prüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens nicht mehr erbracht werden können, so wird die Niveaustufe gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dennoch in den Zeugnissen ausgebracht, sofern die sonstigen diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind.
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und ...
§ 3 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung und Berechnung der Gesamtnote(1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung beziehungsweise der Überprüfung analog der BSPO II muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sein. (2) Alle bereits abgelegten Prüfungsleistungen bleiben bestehen und fließen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnungen in die Gesamtnote mit ein. (3) Die noch ausstehenden Prüfungsleistungen wie die fachdidaktischen oder pädagogischen Kolloquien werden, wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt, abgelegt. Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen zu einem vom Landeslehrerprüfungsamt festgesetzten Termin eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung). Für die Schulleiterbeurteilung kann von den erforderlichen Unterrichtsbesuchen der Schulleitung abgesehen werden. (4) Für die Berechnung der Gesamtnote gilt: Die in § 5 Absatz 2 und 3 geregelte mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt die jeweils in § 21 der Prüfungsordnungen geregelten unterrichtspraktischen Prüfungen. Sie fließt an Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
Ausbildung an Seminar und Schule
§ 3 Ausbildung an Seminar und Schule(1) Seminarveranstaltungen können in digitaler Form durchgeführt werden. (2) Von der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann abgewichen werden. (3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs wird in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben. (4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 2 Absatz 1 genannten möglichen Umfang. (5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO II und § 13 Absatz 3 BSPO II kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden.
Realschulabschlussprüfung
§ 4 Realschulabschlussprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Realschulabschlussprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, beurteilt und bewertet; hierbei kennt die weitere Fachlehrkraft die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Die weitere Fachlehrkraft wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder sofern an der Schule ein Mangel an Lehrkräften besteht, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind, die Leistung zu bewerten, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde, und2. an den Freien Waldorfschulen und den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beurteilung und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an dem die Realschulabschlussprüfung abgehalten wird. (3) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Jedem Fachausschuss für mündliche Prüfungen gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. (5) Absätze 3 und 4 finden auf die Realschulabschlussprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde;2. an den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dassa) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Abendrealschule ist,b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter der Abendrealschule ist; 3. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Waldorfschule ist. (6) Die in der ordentlichen Realschulschulabschlussprüfung vorgesehene fächerübergreifende Kompetenzprüfung findet nicht statt. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung unter den maßgebenden Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde sowie den Noten der Kernfächer doppelt gewichtet wird, und benennen dieses Fach oder diesen Fächerverbund spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (7) Absatz 6 findet auf die Realschulabschlussprüfung 1. an den Abendrealschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler unter den an der Abendrealschule maßgebenden Fächern und Fächerverbünden wählen;2. an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler unter den Fächern oder Fächerverbünden des Bildungsplans der Realschule ein Fach oder einen Fächerverbund wählen, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der Prüfungsfächer neben den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als Prüfungsfach gilt. (8) Nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung der Realschulschulabschlussprüfung für Schulfremde wählt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unter den Wahlfächern der mündlichen Prüfung anstelle der vorgesehenen zwei Fächer ein Fach und benennt dieses spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen nach der mündlichen Prüfung unter den geprüften Fächern und Fächerverbünden ein Fach oder einen Fächerverbund, das oder der für die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde doppelt gewichtet wird. Ist das Bestehen der Prüfung ansonsten nicht möglich, findet nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in einem weiteren der Wahlfächer eine mündliche Prüfung statt; in diesem Fall kommt Satz 2 nicht zur Anwendung.
Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales
§ 4 Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung SozialesIm Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales haben die Praktikantinnen und Praktikanten während des Schuljahrs mindestens zwei Praktikumsberichte anzufertigen. Sollte dies aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr nicht möglich sein, ist abweichend von den Regelungen in § 5 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausnahmsweise die Anfertigung von nur einem Praktikumsbericht ausreichend.
Nichtbestehen und Wiederholung
§ 4 Nichtbestehen und Wiederholung(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. (2) In Abweichung zu den bestehenden Prüfungsordnungen soll die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden. Die Wiederholung dieser Prüfung erfolgt in demselben Prüfungsformat.
Abiturprüfung
§ 5 Abiturprüfung(1) Die im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung angefertigten Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer weiteren Fachlehrkraft an der Schule, an der die Prüfung abgehalten wird, korrigiert und mit den herkömmlichen ganzen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten herkömmlichen vollen Punkten von 0 bis 15 Punkten bewertet. Die weitere Fachlehrkraft 1. muss über die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach für die gymnasiale Oberstufe verfügen,2. wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule oder bei einem Mangel an fachkundigen Lehrkräften im Sinne der Nummer 1 an der Schule von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt und3. erhält über die Person der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von der Bewertung der Arbeit durch die Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers keine Kenntnis; Satz 5 bliebt unberührt. Ist eine Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Abweichung der Bewertungen von bis zu drei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei einem nicht ganzzahligem Ergebnis die nächsthöhere Punktzahl als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Bei größeren Abweichungen sind die Fachlehrkräfte gehalten, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Punktzahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfungsabhaltenden Schule anhand einer rechnerischen Mittelung und Rundung in der üblichen Weise auf volle Punktzahl der beiden Bewertungen festgelegt. (2) Absatz 1 findet auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der Schule erfolgen, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde,2. an den allgemein bildenden Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Kollegs erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird,3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte des Abendgymnasiums erfolgen, an dem die Abiturprüfung abgehalten wird, und4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Korrektur und Bewertung durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Waldorfschule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt wird, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (3) Wird im Einzelfall an einer fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bei einem Nachtermin im Schuljahr 2020/2021 teilgenommen, kann vor diesem Zeitpunkt bereits an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen werden, wenn im Übrigen die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen ist. (4) Für die Besetzung des Prüfungsausschusses gilt, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sind, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Vorsitzende oder Vorsitzender kann nur sein, wer über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt. (5) Jedem Fachausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem jeweiligen Fach als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr oder im Fach Geographie im dritten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüferin oder Prüfer. Die Aufgabe der Protokollführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Fachausschuss für das Kolloquium als Teil der besonderen Lernleistung. (6) Für die Festsetzung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gilt im Falle einer Nichteinigung auf eine bestimmte Punktzahl, dass das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimalstelle errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet wird, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (7) Absätze 4 bis 6 finden auf die Abiturprüfung 1. für Schulfremde mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder Fachlehrkräfte der Schule abzustellen ist, an welche die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen wurde;2. an den Kollegs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dassa) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter des Kollegs ist, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, undb) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Kollegs ist; 3. an den Abendgymnasien mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dassa) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter des Abendgymnasiums ist, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,b) die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter ist undc) für die mündliche Prüfung Geschichte mit Gemeinschaftskunde dem Fachausschuss bei einem Unterricht in diesen Fächern durch verschiedene Lehrkräfte dieses beiden Lehrkräfte angehören; sie sind jeweils für ihr Fach Prüferin oder Prüfer gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, im Übrigen Leiterin oder Leiter gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 1; 4. für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder der Schulleiter der Waldorfschule ist, soweit die betroffene Person über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügt; anderenfalls bestimmt die obere Schulaufsichtsbehörde die Person der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzender des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; es kann die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums damit betraut werden.
Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs ...
§ 5 Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs beruflicher Bildungsgänge(1) Schüler- und Betriebspraktika entfallen in der Zeit der Schulschließung. Diese Regelung gilt auch für den schulischen Teil der Kinderpflege- und Erzieherausbildung einschließlich des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik. Im Berufspraktikum, in der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung, der Alltagsbetreuer-, Altenpflegehilfe- und der Altenpflegeausbildung gilt die Regelung für die duale Ausbildung. Für Betriebsschließungen gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Für den Fall, dass den Schülerinnen und Schülern ersatzweise Lernaufgaben in digitaler oder anderer Form zur Verfügung gestellt werden, sollen die Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden die für die Bearbeitung erforderlichen Zeitfenster zur Verfügung stellen. (2) Soweit Praktika, die für die Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind, aufgrund von Schul- oder Betriebsschließungen nicht durchgeführt werden konnten, gelten die Praktika als absolviert. Diese Regelung gilt nicht für die bundesrechtlich geregelte Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten. Satz 1 gilt entsprechend für Praktika, die erforderlich sind, um die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen. (3) In Bildungsgängen, in denen zwei benotete Praxisbesuche im Schuljahr vorgesehen sind, entfällt im Schuljahr 2019/2020 der zweite benotete Besuch, sofern er bis zur Schulschließung noch nicht durchgeführt wurde. In diesem Fall wird die Note für den ersten Praxisbesuch (halbe oder ganze Note) statt der zwei Noten für die Praxisbesuche zur Berechnung der Jahresnote beziehungsweise Anmeldenote herangezogen; die Note für den Praxisbesuch wird einfach gewichtet.
Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung
§ 5 Art und Umfang der Unterrichtspraktischen Prüfung(1) Die Prüfungsleistungen „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ auf der Grundlage des § 17 in Verbindung mit § 21 der jeweiligen Prüfungsordnungen entfallen, soweit sie nicht bis zum 16. März 2020 stattgefunden haben. (2) Als Ersatz für die nach Absatz 1 entfallenen unterrichtspraktischen Prüfungen ist eine mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch abzulegen. (3) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch stellt die angehende Lehrkraft ein bildungsplankonformes Unterrichtsthema vor. Die mündliche Darstellung soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrunde liegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. (4) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung.
Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse
§ 6 Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse(1) Bei den Abschlussprüfungen in allen beruflichen Bildungsgängen wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, der insgesamt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an: 1. als vorsitzende Person die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Person als Leiterin oder als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und2. sämtliche Lehrkräfte, die in der jeweiligen Abschlussklasse in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten. (2) Den Fachausschüssen gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an: 1. eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte fachkundige Lehrkraft, die auch Protokoll führt, und2. die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer. In der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule können bis zu zwei weitere Mitglieder von der Schulleiterin oder vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluss in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz berufen werden. In der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule können bei der praktischen Prüfung zusätzlich bis zu zwei Vertreter der Wirtschaft aus den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern mitwirken. Bei der Altenpflegeausbildung sowie der Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten ist ein Abweichen von den vom Bund vorgegebenen Regelungen nicht möglich. (3) Die mündliche und praktische Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Freien Walddorfschulen wird von Fachausschüssen abgenommen, denen abweichend von § 4 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen angehören: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Schule oder einer Freien Waldorfschule, sofern diese über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt, als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich eine Niederschrift der Prüfung fertigt,2. eine Fachlehrkraft einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüferin oder Prüfer, in der Regel die Fachlehrkraft, die den Prüfling unterrichtet hat.
Schriftliche Prüfung
§ 7 Schriftliche PrüfungSollte in beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme des Beruflichen Gymnasiums und der Berufsoberschule aufgrund der Schulschließung in einem Prüfungsfach ein Kompetenzbereich des Bildungsplanes beziehungsweise ein Lehrplanthema nicht behandelt worden sein, kann die Fachlehrkraft nach entsprechender schriftlicher Bestätigung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Streichung von Aufgaben im Umfang von bis zu 15 Prozent der Gesamtpunktzahl vorschlagen. Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten erfolgt in diesem Fall die Ermittlung der Note nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit angepasster Gesamtpunktzahl. Näheres regelt das Kultusministerium in den Durchführungsbestimmungen für die Prüfungen. Von der Schülerin oder dem Schüler trotz Streichungsvorschlag bearbeitete Aufgaben werden bewertet. Die Schülerinnen und Schüler werden über den Streichungsvorschlag sowie die Bewertungsregelung vor der Prüfung informiert.
Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien
§ 8 Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen GymnasienDie jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und nach § 5 Absatz 1 BGVO bewertet. Erst- und Zweitkorrektur erfolgen nacheinander und voneinander unabhängig. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu 3 Notenpunkten gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Punktzahl aufzurunden ist. Bei Abweichungen in den Bewertungen um 4 oder mehr Notenpunkte wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der kursführenden Schule festgelegt.
Schriftliche Prüfung Berufsoberschulen
§ 9 Schriftliche Prüfung BerufsoberschulenDie jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der schriftlichen Prüfung an den Berufsoberschulen in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu einer Note gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, der gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen berechnet wird. Bei Abweichungen in den Bewertungen um mehr als eine Note wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.