Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona-Verordnung Datenverarbeitung - CoronaVO Datenverarbeitung) Vom 4. Mai 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 04.05.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 276
Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Verarbeitung personenbezogener ...
V aufgeh. durch Verordnung vom 14. Februar 2023 (GBl. S. 61)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 300) |
Geltungsdauer
§ 4 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. August 2020 außer Kraft.
Geltungsdauer
§ 4 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
Weitere Regelungen für die Bereitstellungs- und Abfrageverfahren nach §§ 1 und 2
§ 3 Weitere Regelungen für die Bereitstellungs- und Abfrageverfahren nach §§ 1 und 2(1) Die Einrichtung der Bereitstellungs- und Abfrageverfahren erfolgt durch das Kreisgesundheitsamt im Landratsamt Reutlingen als Auftragsverarbeiter für die jeweils bereitstellende Stelle. Diese ist Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die Daten sind nach aktuellen Verfahren Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. Das Nähere zum Auftragsverarbeitungsverhältnis, insbesondere zu den vom Auftragsverarbeiter einzuhaltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten, regelt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung. (2) Die Bereitstellung und die Abfrage bedürfen einer sicheren Authentifizierung der jeweils handelnden Dienststelle und der handelnden Person. Jede Abfrage ist nach Datum, Uhrzeit und abfragender Stelle sowohl von Seiten der bereitstellenden als auch von Seiten der abrufenden Stelle zu protokollieren. Die abfragende Dienststelle hat darüber hinaus die Person des Abfragenden und im Fall des § 2 den Grund der Abfrage zu protokollieren. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Abfrage der Daten trägt die abfragende Stelle. Die bereitstellende Stelle prüft die Zulässigkeit der Abfrage nur, wenn dazu Anlass besteht. Die Protokolldaten sind verschlüsselt zu speichern und insbesondere vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung angemessen zu schützen. Sie dürfen nur zur Datenschutzkontrolle und für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls für disziplinarrechtliche Verfahren, im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten - jeweils wegen des Verdachts unzulässiger Datenverarbeitung - verwendet werden. Die Speicherung der Protokolldaten erfolgt für zwei Jahre, sofern nicht im Einzelfall eine längere Speicherung für einen der vorgenannten Zwecke erforderlich ist. Das Nähere hierzu regelt das Sozialministerium durch weitere Rechtverordnung, soweit die Abfrage durch den Polizeivollzugdienst nach § 2 betroffen ist, gemeinsam mit dem Innenministerium.
Auf Grund von § 8 Absatz 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 02. Mai 2020 (notverkündet gem. § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:
Einrichtung eines automatisierten Bereitstellungs- und Abfrageverfahrens für die sichere ...
§ 1 Einrichtung eines automatisierten Bereitstellungs- und Abfrageverfahrens1 für die sichere Datenübermittlung zwischen Gesundheitsämtern und den nach § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden(1) Die Gesundheitsämter und die nach § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), zuletzt geändert durch ÄndVO vom 8. April 2014 (GBl. S. 177: i. F.: IfSGZuVO), zuständigen Ortspolizeibehörden richten zur datenschutzkonformen Kommunikation von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung der von dem möglichen Auftreten einer Erkrankung mit dem Virus SARS-Cov-2 beruhenden Gefahren bzw. zur Verhinderung der Verbreitung dieser Erkrankung gemäß § 16 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 IfSG, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3 IfSG, ein automatisiertes Bereitstellungs- und Abfrageverfahren ein, das alle anderen Übermittlungsformen ersetzt. (2) Hierzu stellen die Gesundheitsämter, sofern sie einer in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden zuständigen Ortspolizeibehörde Maßnahmen nach § 16 Absatz 6 Satz 1 IfSG vorschlagen oder solche Maßnahmen nach § 16 Absatz 7 Satz 1 IfSG - jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3 IfSG - anordnen, die für den Vorschlag bzw. die Unterrichtung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 IfSG erforderlichen Daten zur Abfrage bereit und unterrichten die jeweilige Empfangsbehörde von der Bereitstellung neuer Informationen. Soweit Übermittlungen nach § 16 Absatz 6 Satz 1 IfSG oder nach § 16 Absatz 7 Satz 1 IfSG erforderlich sind, teilt das Gesundheitsamt der zuständigen Ortspolizeibehörde insbesondere mit, ob bei der betroffenen Person ein auf eine akute Infektion hinweisender positiver Nachweis des Krankheitserregers im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 V1) gemeldet wurde. (3) Die Ortspolizeibehörden stellen dem jeweils für sie zuständigen Gesundheitsamt die für die Einholung von Vorschlägen des Gesundheitsamts nach § 16 Absatz 6 Satz 1 IfSG und die Unterrichtung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 IfSG - jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3 IfSG - erforderlichen Daten zur Abfrage bereit und unterrichten das Gesundheitsamt über die Bereitstellung neuer Informationen.
Einrichtung eines automatisierten Bereitstellungs- und Abfrageverfahrens für die sichere ...
§ 2 Einrichtung eines automatisierten Bereitstellungs- und Abfrageverfahrens für die sichere Datenübermittlung zwischen den nach § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst(1) Die Ortspolizeibehörden stellen über solche Personen ihres Zuständigkeitsbereichs, gegen die eine laufende vollziehbare Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG wegen des auf die akute Infektion der betroffenen Person hinweisenden Nachweises des Krankheitserregers im Sinne von § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 V1) angeordnet wurde, dem Polizeivollzugsdienst im Wege eines automatisierten Abfrageverfahrens, das alle anderen Übermittlungsformen ersetzt, die folgenden Daten bereit: 1. Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Anschrift der von der Maßnahme betroffenen Person,2. Inhalt der nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG angeordneten Maßnahme,3. angeordnetes Ende der Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. (2) Die Daten sind von den Ortspolizeibehörden täglich zu aktualisieren und bei Wegfall der in Absatz 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen unverzüglich zu löschen. (3) Die Daten dürfen nur vom Führungs- und Lagezentrum des jeweils für den Einsatz des Polizeivollzugsdienstes zuständigen Polizeipräsidiums im Einzelfall abgerufen werden, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen oder4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit der isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstaltenund die Abfrage auch in den Fällen der Nummern 2 bis 4 zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes bei einem bevorstehenden polizeilichen Einsatz in Bezug auf diese Person erforderlich ist. (4) Die Abfrage darf nur erfolgen, wenn das zuständige Führungs- und Lagezentrum sämtliche in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten der betroffenen Person eingibt. Dies ist technisch sicherzustellen. (5) Die erhobenen Daten dürfen von dem Polizeivollzugsdienst nur weiter verarbeitet werden, soweit es zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Insbesondere dürfen die Daten nur solchen Personen innerhalb des Polizeivollzugsdienstes zur Kenntnis gebracht werden, deren Information zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist. Die durch die Abfrage erhobenen Daten sind spätestens 48 Stunden nach der Abfrage von allen Polizeidienststellen zu löschen. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Weitere Regelungen für die Bereitstellungs- und Abfrageverfahren nach §§ 1 und 2
§ 3 Weitere Regelungen für die Bereitstellungs- und Abfrageverfahren nach §§ 1 und 2(1) Die Einrichtung der Bereitstellungs- und Abfrageverfahren erfolgt durch das Landesgesundheitsamt als Auftragsverarbeiter für die jeweils bereitstellende Stelle. Diese ist Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die Daten sind nach aktuellen Verfahren Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. Das Nähere zum Auftragsverarbeitungsverhältnis, insbesondere zu den vom Auftragsverarbeiter einzuhaltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten, regelt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung. (2) Die Bereitstellung und die Abfrage bedürfen einer sicheren Authentifizierung der jeweils handelnden Dienststelle und der handelnden Person. Jede Abfrage ist nach Datum, Uhrzeit und abfragender Stelle sowohl von Seiten der bereitstellenden als auch von Seiten der abrufenden Stelle zu protokollieren. Die abfragende Dienststelle hat darüber hinaus die Person des Abfragenden und im Fall des § 2 den Grund der Abfrage zu protokollieren. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Abfrage der Daten trägt die abfragende Stelle. Die bereitstellende Stelle prüft die Zulässigkeit der Abfrage nur, wenn dazu Anlass besteht. Die Protokolldaten sind verschlüsselt zu speichern und insbesondere vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung angemessen zu schützen. Sie dürfen nur zur Datenschutzkontrolle und für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls für disziplinarrechtliche Verfahren, im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten - jeweils wegen des Verdachts unzulässiger Datenverarbeitung - verwendet werden. Die Speicherung der Protokolldaten erfolgt für zwei Jahre, sofern nicht im Einzelfall eine längere Speicherung für einen der vorgenannten Zwecke erforderlich ist. Das Nähere hierzu regelt das Sozialministerium durch weitere Rechtverordnung, soweit die Abfrage durch den Polizeivollzugdienst nach § 2 betroffen ist, gemeinsam mit dem Innenministerium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.