DVO BNotO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Ausführung der Bundesnotarordnung(DVO BNotO) Vom 26. September 2005

Ausfertigungsdatum:
26.09.2005
Fundstelle:
GBl. 2005, 674
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung zur Ausführung der Bundesnotarordnung (DVO BNotO) vom 26. September ...

V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2017 (GBl. S. 453)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 2 geändert sowie § 5 (neu) eingefügt und § 5 (alt) zu § 6 (neu) durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 364)
§ 2

§ 2Für die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart werden die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind, dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen. In verwaltungsrechtlichen Notarsachen (§ 111 Absatz 1 BNotO) gilt dies entsprechend.

§ 5

§ 5Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO zustehen, werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts übertragen.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Bundesnotarordnung vom 12. März 1963 (GBl. S. 30) außer Kraft.

Eingangsformel DVO

Auf Grund von § 9 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, §§ 100, 111 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart bilden den Bezirk einer Notarkammer. (2) Die Notarkammer führt auf Grund der Erweiterung ihres Zuständigkeitsbereichs nach Absatz 1 anstelle der früheren Bezeichnung „Notarkammer Stuttgart“ die Bezeichnung „Notarkammer Baden-Württemberg“. Sie hat ihren Sitz weiterhin in Stuttgart.

§ 2

§ 2Für die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart werden die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind, dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen. Für Entscheidungen nach § 111 BNotO ist im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig.

§ 3

§ 3(1) Ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, mit einem anderen Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer Baden-Württemberg anzuhören. (2) Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn dadurch der Aufbau einer Notarstelle erleichtert oder die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit dem Sozius des Amtsvorgängers ermöglicht wird. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten es gebieten. Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn sich mehr als drei Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume entsprechend.

§ 4

§ 4Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu treffen und dabei die Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ersetzen.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Bundesnotarordnung vom 12. März 1963 (GBl. S. 30) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.