APrOBib hD · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Baden-Württemberg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst - APrOBib hD) Vom 14. August 1968

Ausfertigungsdatum:
14.08.1968
Fundstelle:
GBl. 1968, 396
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren ...

vgl. Artikel 62 § 1 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert, neuer § 14 eingefügt, §§ 14 und 15 werden §§ 15 und 16 durch Verordnung vom 2. Dezember 2003 (GBl. S. 727)
§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3ZulassungsvoraussetzungenZum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. höchstens 32 Jahre alt, oder als Schwerbehinderter höchstens 40 Jahre alt ist; die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung Ausnahmen hiervon zuzulassen, bleibt unberührt,3. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erforderliche körperliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verfügt,4. nach seiner Persönlichkeit für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken geeignet erscheint,5. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.

§ 6

Ausbildungsbibliotheken

§ 6AusbildungsbibliothekenAusbildungsbibliotheken sind dieBadische Landesbibliothek Karlsruhe, Württembergische Landesbibliothek Stuttgart,Universitätsbibliothek Freiburg, Universitätsbibliothek Heidelberg,Universitätsbibliothek Hohenheim, Universitätsbibliothek Karlsruhe,Universitätsbibliothek Konstanz, Universitätsbibliothek Mannheim,Universitätsbibliothek Stuttgart, Universitätsbibliothek Tübingen,Universitätsbibliothek Ulm.

§ 9

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer einjährigen praktischen und einer einjährigen theoretischen Ausbildung. (2) Die praktische Ausbildung wird an einer der Ausbildungsbibliotheken, die theoretische Ausbildung am Bibliothekar-Lehrinstitut in Köln-Lindenthal, an der Bibliotheksschule der Bayerischen Staatsbibliothek in München oder an der Bibliotheksschule in Frankfurt/Main, Abteilung Höherer Dienst, abgeleistet.

§ 10

Praktische Ausbildung

§ 10Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung des Bibliotheksreferendars erstreckt sich insbesondere auf folgende Aufgabengebiete: 1. Erwerbung,2. alphabetische Katalogisierung,3. Sachkatalogisierung,4. Benutzung und Auskunft,5. allgemeine Verwaltung und Bibliotheksplanung,6. Sonderabteilungen,7. Sondereinrichtungen. (2) Jede Ausbildungsbibliothek hat einen Monat vor Beendigung der praktischen Ausbildung ein eingehendes Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen sowie über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Bibliotheksreferendars zu erteilen. Das Zeugnis muß erkennen lassen, ob der Bibliotheksreferendar das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht hat. (3) Das Wissenschaftsministerium kann auf Antrag der Ausbildungsbibliothek den Vorbereitungsdienst des Bibliotheksreferendars bis zu sechs Monaten verlängern, wenn dessen Leistungen nicht genügen.

§ 11

Theoretische Ausbildung

§ 11Theoretische AusbildungDer Bibliotheksreferendar wird für die theoretische Ausbildung und für die Prüfung auf seinen Antrag, der einen Monat vor Beendigung der praktischen Ausbildung dem Wissenschaftsministerium vorliegen muß, dem Bibliothekar-Lehrinstitut in Köln-Lindenthal, der Bibliotheksschule der Bayerischen Staatsbibliothek in München oder der Bibliotheksschule in Frankfurt/M., Abteilung Höherer Dienst, zugeteilt.

§ 12

Krankheit

§ 12KrankheitDie durch Krankheit versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Zulassungsverfahren

§ 4Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei einer der Ausbildungsbibliotheken (§ 6) zu beantragen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen,2. eine Geburtsurkunde,3. ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher i.S. des Art. 116 des Grundgesetzes,4. ein vom Bewerber selbst verfaßter und handgeschriebener ausführlicher Lebenslauf,5. das Schulabschlußzeugnis,6. das Zeugnis über die erste Staatsprüfung oder die Hochschulabschlußprüfung,7. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit,8. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft ist, soweit nicht eine ausgesprochene Strafe getilgt worden ist, oder ob gegen ihn wegen einer solchen Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,9. eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,10. ein Paßbild aus neuester Zeit,11. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,12. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,13. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in einem anderen Bundesland die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beantragt oder an einem Vorbereitungsdienst teilgenommen hat. (3) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als 3 Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage beim Wissenschaftsministerium zu beantragen. (4) Die Ausbildungsbibliothek legt die Bewerbung mit einem begründeten Vorschlag dem Wissenschaftsministerium vor. Das Wissenschaftsministerium entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und weist den zugelassenen Bewerber einer Ausbildungsbibliothek zu. (5) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst. (6) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt antritt.

§ 8

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er kann vom Wissenschaftsministerium bis zum Abschluß der auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgenden Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken verlängert werden. (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt worden sind, können bis zu einem halben Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, falls sie für die Ausbildung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken förderlich sind. (3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet das Wissenschaftsministerium bei der Zulassung des Bewerbers.

§ 14

Delegation von Zuständigkeiten

§ 14Delegation von ZuständigkeitenDas Wissenschaftsministerium kann seine Zuständigkeiten nach § 4 Abs. 3 und 4, §§ 8, 10 Abs. 3, §§ 11 und 12 auf eine der in § 6 genannten Ausbildungsbibliotheken übertragen.

§ 15

Prüfungsordnung

§ 15PrüfungsordnungFür die am Bibliothekar-Lehrinstitut in Köln-Lindenthal abzulegende Prüfung des Bibliotheksreferendars ist die »Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken im Lande Nordrhein-Westfalen«, für die an der Bibliotheksschule der Bayerischen Staatsbibliothek in München abzulegende Prüfung die »Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst bei den öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern« und für die an der Bibliotheksschule in Frankfurt/M., Abteilung Höherer Dienst, abzulegende Prüfung die »Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken im Lande Hessen« in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1968 in Kraft.(2) Die Ausbildung der bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Ausbildung befindlichen Bibliotheksreferendare richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

Eingangsformel APrOBib

Auf Grund von § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (Ges. Bl. S. 89) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

ABSCHNITT I - Allgemeines

ABSCHNITT I
Allgemeines

ABSCHNITT II - Vorbereitungsdienst

ABSCHNITT II
Vorbereitungsdienst

ABSCHNITT III - Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

ABSCHNITT III
Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst
an wissenschaftlichen Bibliotheken

ABSCHNITT IV - Schlußbestimmungen

ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen

§ 1

Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst

§ 1Befähigung zum höheren BibliotheksdienstDie Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken wird durch das Bestehen der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erworben.

§ 13

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 13Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Der Bibliotheksreferendar ist unter Widerruf seines Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. er dies beantragt,2. er sich durch tadelnswerte Führung unwürdig erweist,3. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,4. er sich nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes ohne zwingenden Grund nicht zur nächsten Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken meldet,5. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Bibliotheksreferendar eröffnet wird, daß er die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat.

§ 2

Grundsätze der Ausbildung

§ 2Grundsätze der Ausbildung(1) Der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken geht die erfolgreiche Ableistung eines Vorbereitungsdienstes als Bibliotheksreferendar voraus. (2) Der Vorbereitungsdienst hat den Zweck, den Bibliotheksreferendar für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken auszubilden. (3) Der Bibliotheksreferendar ist in alle Gebiete seines künftigen Berufes einzuweisen und mit den Aufgaben eines Beamten des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken vertraut zu machen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen gefördert werden.

§ 5

Ernennung

§ 5ErnennungDer zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird zum Beamten auf Widerruf ernannt. Er führt die Dienstbezeichnung »Bibliotheksreferendar«.

§ 7

Ausbildungsleiter

§ 7AusbildungsleiterAusbildungsleiter ist der Direktor der Ausbildungsbibliothek oder ein von ihm bestimmter Beamter des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.