Verordnung des Kultusministeriums zur Aufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler und freier Trägerschaft nach § 8b des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (Betreuungsangeboteaufsichtsverordnung) Vom 12. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 38
Aufgrund von § 32 Absatz 7 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Aufsicht über die Betreuungsangebote nach § 8b des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG).
Umfang der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörden und Berichtspflichten der Träger der ...
§ 2 Umfang der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörden und Berichtspflichten der Träger der Betreuungsangebote(1) Die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden führen die Aufsicht über die Betreuungsangebote, soweit von Einrichtungen ausgehende Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in den Einrichtungen betreuten Schulkinder zu beeinträchtigen.(2) Eine solche Beeinträchtigung kann insbesondere vorliegen1. bei körperlicher Gewalt,2. bei psychischer Gewalt,3. bei sexualisierter Gewalt,4. bei baulichen Verhältnissen oder Ausstattungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern zu beeinträchtigen,5. bei hygienischen Verhältnissen, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern beeinträchtigen,6. beim Einsatz von ungeeignetem Personal oder7. bei nicht angemessenem Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem Personal und teilnehmenden Schulkindern während der Durchführung der Betreuung.(3) Der Träger eines Betreuungsangebots hat Ereignisse oder Entwicklungen in einer Einrichtung nach § 8b SchG, die geeignet sind, das Wohl der Schulkinder zu beeinträchtigen, unverzüglich an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu berichten und den ihm bekannt gewordenen Sachverhalt sowie die personenbezogenen Daten der Betreuungskraft, der Schulkinder sowie weiterer Personen mitzuteilen, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.(4) Sind den Schulaufsichtsbehörden Ereignisse oder Entwicklungen in einer Einrichtung nach § 8b SchG bekannt geworden, die geeignet sind, das Wohl der Schulkinder zu beeinträchtigen, ergreifen sie geeignete Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts. Kommt die untere Schulaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass sich die Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Schulkinder zu beeinträchtigen, erhärten oder nicht widerlegen lassen, legt sie den Sachverhalt und die erforderlichen personenbezogenen Daten der oberen Schulaufsichtsbehörde vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Wahrnehmung der Schulaufsicht neben den in § 32 Absatz 4 SchG vorgesehenen Maßnahmen auch weitere, im Einzelfall erforderliche Maßnahmen ergreifen.(5) Der Träger eines Betreuungsangebots ist gegenüber den Schulaufsichtsbehörden auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit dies der Ausübung der Schulaufsicht erforderlich ist.
Meldepflichten der Träger von Betreuungsangeboten
§ 3 Meldepflichten der Träger von Betreuungsangeboten(1) Der Träger eines Betreuungsangebots hat der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Namen und Anschrift des Trägers,2. Art und Standort des Betreuungsangebots sowie3. die bevorstehende, dauerhafte Einstellung des Betreuungsangebotszu melden.(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.(3) Zum Zwecke der Ausübung der Schulaufsicht können Daten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 von den Trägern der Betreuungsangebote erhoben werden. Die Träger der Betreuungsangebote sind auskunftspflichtig.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
§ 4 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht(1) Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst die Unterlagen zu räumlichen und personellen Gegebenheiten sowie zur Belegung des Betreuungsangebots. Letzteres umfasst die personenbezogenen Daten der an den Betreuungsangeboten teilnehmenden Schulkinder. Für diese Daten gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens fünf Jahren. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen, sofern diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.(2) Abweichend von Absatz 1 hat der Träger eines Betreuungsangebots eine mindestens zehnjährige Aufbewahrung der einrichtungs- und personenbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen, soweit diese Angelegenheiten die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden betreffen könnten. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist zu löschen, sofern diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Informations- und Auskunftspflichten
§ 5 Informations- und Auskunftspflichten(1) Eine Pflicht zur Information nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 8 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) nicht, soweit und solange die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung zum Schutze der betroffenen Schulkinder geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse an der Informationserteilung zurücktreten muss. Die Gründe für das Absehen von der Information sind zu dokumentieren.(2) Die Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 kann nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 9 LDSG aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist zu begründen, es sei denn durch die Mitteilung der Gründe würde der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung zu dokumentieren. Die betroffene Person ist auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 5 LDSG entsprechend.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.