Rechtsverordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestattVO) Vom 15. September 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 669
Rechtsverordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes ...
V aufgeh. durch § 38 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 13. Mai 2015 (GBl. S. 348)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 167 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84) |
Anlage 1Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/02a91762-8986-4105-a264-69df79c8a35b-bw2128-2+2000+669+anlage1.v1.pdf
Anlage 2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/34dfd3d2-1519-44fc-99af-09199e778e5b-bw2128-2+2000+669+anlage2.seite1.v1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3eaab840-fad7-4523-aff1-f2f510b525b3-bw2128-2+2000+669+anlage2.seite2.v1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/2adf33d2-600b-4574-8590-8b6601076171-bw2128-2+2000+669+anlage2.seite3.v1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/702baf33-5dc7-4836-8670-759c05fae9e9-bw2128-2+2000+669+anlage2.seite4.v1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/f8cae123-c6bc-4f92-8833-5fe5b30af989-bw2128-2+2000+669+anlage2.seite5.v1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/d174289f-f74f-403a-85c8-0e7b51f7e0a3-bw2128-2+2000+669+anlage2.seite6.v1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/4fed5b7e-76d9-4ad3-87ff-1ab1cde37f57-bw2128-2+2000+669+anlage2.seite7.v1.pdf
Anlage 3Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/716af077-c9a7-4dbf-8f1d-9c5eafd19e38-bw2128-2+2000+669+anlage3.v1.pdf
Anlage 4Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/7b2572b2-73d1-4013-8554-6ce1076b66a2-bw2128-2+2000+669+anlage4.seite1.v1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3595427e-6e10-44eb-a4d5-b5ba7257defc-bw2128-2+2000+669+anlage4.seite2.v1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/402766d8-6fb7-4f2a-9588-84c744b711fa-bw2128-2+2000+669+anlage4.seite3.v1.pdf
Anlage 5*Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/1e8b7799-fd1e-42d8-b2c6-837a386a34e8-bw2128-2+2000+669+anlage5.v1.pdf
Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
§ 12 Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung(1) Der Arzt stellt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung (Leichenschauschein) gemäß der Anlage 2 aus.(2) Der Arzt verschließt Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in dem dafür vorgesehenen Umschlag 1 und übergibt diesen einem Angehörigen des Verstorbenen, der Polizei oder belässt ihn bei der Leiche. Der Angehörige, die Polizei oder das beauftragte Bestattungsunternehmen hat den Umschlag 1 zusammen mit dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung unverzüglich dem Standesamt vorzulegen. (3) Der Arzt verschließt Blatt 3 (Feuerbestattung) des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in Umschlag 2. Die Durchschrift (Doppel) des vertraulichen Teils für die Obduktion (Blatt 4) verbleibt mit den beiden nicht ausgefüllten Obduktionsscheinen (Anlage 3) in dem vom Arzt verschlossenen Umschlag 3. Umschlag 2 und 3 verbleibt bei der Leiche. Befinden sich die Umschläge 2 oder 3 zum Zeitpunkt der Bestattung noch bei der Leiche, leitet das Bestattungsunternehmen diese Umschläge an das zuständige Gesundheitsamt weiter. Blatt 5 ist für die Unterlagen des Arztes bestimmt. (4) Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor oder ist die Todesart ungeklärt, trennt der Arzt die bis dahin ausgefüllte Durchschrift des vertraulichen Teils für die Obduktion (Blatt 4) ab, verschließt diese mit den beiden nicht ausgefüllten Obduktionsscheinen (Anlage 3) in Umschlag 3 und belässt Umschlag 3 bei der Leiche. Der Arzt wartet das Ergebnis der amtlichen Ermittlungen über die Todesart ab und leitet anschließend den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung unmittelbar dem Standesamt zu. Die Staatsanwaltschaft unterrichtet den Arzt unverzüglich über die festgestellte Todesart. (5) Der Standesbeamte trägt in den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und leitet sie dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt zu. Die Originale der Todesbescheinigungen und gegebenenfalls der Obduktionsscheine werden dort 30 Jahre lang aufbewahrt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Sterbejahres. (6) Das Gesundheitsamt überprüft die ärztlichen Angaben des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung. Soweit erforderlich, sind die Angaben durch Rückfragen zu ergänzen. Der Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, und der behandelnde Arzt müssen dem Gesundheitsamt auf Verlangen Auskunft über die ärztlichen Angaben des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung geben. (7) Das Gesundheitsamt übersendet bis zum Zehnten jeden Monats die vertraulichen Teile der Todesbescheinigung des vergangenen Monats gesammelt mit dem Vermerk »Vertrauliche Dienstsache« dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg zur Auswertung. Eine Übersendung erfolgt erst bei Vorliegen der Obduktionsscheine. Im Falle einer vorgenommenen Obduktion wird mit dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung der ausgefüllte Obduktionsschein übersandt. (8) Postsendungen mit geöffneten Todesbescheinigungen sind mit dem Vermerk »Vertrauliche Dienstsache - Nur von einem Arzt des Gesundheitsamtes zu öffnen« zu versehen.
Ärztliche Bescheinigung
§ 17 Ärztliche Bescheinigung(1) Die ärztliche Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 kann ausgestellt werden 1. von einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts,2. von einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts,3. von einem Arzt, der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von dem Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist, oder4. von einem sonstigen Arzt, der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist. Die Untersuchung ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau nach § 20 Abs. 1 BestattG durchgeführt hat, vorzunehmen. (2) Für das Ausmaß der Untersuchung der Leiche gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Der Arzt holt nötigenfalls Auskunft bei dem Arzt ein, der die Leichenschau vorgenommen hat. (3) In Zweifelsfällen kann der Arzt die Ausstellung der Bescheinigung von dem Ergebnis einer Leichenöffnung abhängig machen. (4) Ergeben sich bei der Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt, so hat der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Er hat, soweit ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.
Zuständige Behörde
§ 31 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG ist die untere Verwaltungsbehörde. (2) Zuständige Behörde im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 17 BestattG ist die Baurechtsbehörde. (3) Im Übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Bestattungsgesetzes die Ortspolizeibehörde.
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 1 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Arzt entgegen § 8 Satz 1 und 3 die Vornahme der Leichenschau ablehnt, entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 die Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführt, entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 die Vordrucke nicht vollständig ausfüllt oder entgegen § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 6 Satz 3 die Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,2. als Angehöriger des Verstorbenen entgegen § 12 Abs. 2 den ihm übergebenen Leichenschauschein nicht unverzüglich dem Standesamt vorlegt,3. als Beauftragter eines Bestattungsunternehmens entgegen § 12 Abs. 3 Satz 4 die Umschläge 2 oder 3 nicht an das zuständige Gesundheitsamt weiterleitet,4. entgegen § 13 Abs. 1 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten öffnet,5. als Angehöriger oder Beauftragter eines Bestattungsunternehmens entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Urnen anderen aushändigt,6. als Angehöriger des Verstorbenen oder dessen Beauftragter seinen Verpflichtungen nach § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt,7. als Transportbegleiter seinen Verpflichtungen nach § 26 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 zuwiderhandelt.
Vornahme der Leichenschau
§ 9 Vornahme der Leichenschau(1) Die ärztliche Leichenschau ist an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leichen aufgefunden worden ist, vorzunehmen. Sie soll nicht im Freien erfolgen. (2) Wird dem Arzt das Betreten dieses Ortes verwehrt oder wird er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern er nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch nimmt. (3) Der Arzt hat sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche bei ausreichender Beleuchtung Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen; der Zustand der Leiche und die Todesumstände sind im Einzelnen zu beschreiben (Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart). Er hat zu diesem Zweck nötigenfalls Auskünfte über eine dem Tod vorausgegangene Erkrankung und die Todesumstände einzuholen. Werden Auskünfte verweigert oder erkennbar unvollständig oder unrichtig erteilt, hat der Arzt die Ortspolizeibehörde zu verständigen. (4) Stellt der Arzt Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, hat er jede weitere Veränderung an der Leiche zu unterlassen, insbesondere von der Entkleidung der Leiche zunächst abzusehen. Er hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen. (5) Ist die Todesart ungeklärt, hat der Arzt unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu verständigen.
Anlage 1*
Anlage 2*
Anlage 3*
Anlage 4*
Auskunftspflicht
§ 10 AuskunftspflichtDie Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vorgenommen hat, ist verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die ärztliche Bescheinigung für die Feuerbestattung ausstellt (§ 17 Abs. 1), auf Verlangen Auskunft über das Ergebnis der Untersuchungen und Erhebungen zu geben.
Todesbescheinigung
§ 11 Todesbescheinigung(1) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Leichenschau vornimmt, füllt den Vordrucksatz »Todesbescheinigung« gemäß der Anlage 2 (Blätter A, B und 1 bis 5) aus. Dieser enthält, als nicht vertraulichen Teil, die Todesbescheinigung für das Standesamt (Blatt A) und für die Ortspolizeibehörde für den Fall der Feuerbestattung (Blatt B) sowie einen vertraulichen Teil (Blätter 1 bis 5). (2) Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist der Person auszuhändigen, die für die Bestattung zu sorgen hat; ist dies nicht möglich, verbleibt er bei der Leiche. (3) Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist dem Standesamt vorzulegen. Dieses trägt die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und gibt ihn sodann zurück. Blatt B ist der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes zuzuleiten, wenn eine Feuerbestattung durchgeführt werden soll. (4) Im Falle einer Erdbestattung vermerkt der Träger des Bestattungsplatzes auf dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung Tag und Ort der Bestattung.
Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
§ 12 Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung(1) Die Ärztin oder der Arzt stellt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung (Leichenschauschein) gemäß der Anlage 2 aus.(2) Unabhängig von der festgestellten Todesart verschließt die Ärztin oder der Arzt Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in dem dafür vorgesehenen Umschlag 1, Blatt 3 (Feuerbestattung) des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in Umschlag 2 und Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung (Obduktion) in Umschlag 3. Blatt 5 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung ist für die Unterlagen der Ärztin oder des Arztes bestimmt. (3) Den Umschlag 1 übergibt die Ärztin oder der Arzt einer oder einem Angehörigen der verstorbenen Person, der Polizei oder belässt ihn bei der Leiche; die oder der Angehörige, die Polizei oder das beauftragte Bestattungsunternehmen hat den Umschlag 1 zusammen mit dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung unverzüglich dem Standesamt vorzulegen. Die Umschläge 2 und 3 verbleiben bei der Leiche; befinden sich die Umschläge 2 oder 3 zum Zeitpunkt der Bestattung noch bei der Leiche, leitet das Bestattungsunternehmen diese Umschläge an das zuständige Gesundheitsamt weiter. (4) Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor oder ist die Todesart ungeklärt, wartet das Gesundheitsamt das Ergebnis der amtlichen Ermittlungen über die Todesart ab und ergänzt die von der Ärztin oder dem Arzt unvollständig ausgefüllte Todesbescheinigung. Die Staatsanwaltschaft unterrichtet das Gesundheitsamt unverzüglich über die festgestellte Todesart. (5) Das Standesamt trägt in den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und leitet sie der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu. Postsendungen mit geöffneten Todesbescheinigungen sind mit dem Vermerk »Vertrauliche Dienstsache - Nur von einer Ärztin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes zu öffnen« zu versehen. (6) Das Gesundheitsamt überprüft die ärztlichen Angaben des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung. Soweit erforderlich, sind die Angaben durch Rückfragen zu ergänzen. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vorgenommen hat, und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt müssen dem Gesundheitsamt auf Verlangen Auskunft über die ärztlichen Angaben des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung geben. (7) Das Gesundheitsamt archiviert die Todesbescheinigung elektronisch und übersendet dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg die vertraulichen Teile der Todesbescheinigung des vergangenen Monats bis zum Zehnten jedes Folgemonats gesammelt auf elektronischem Weg zur Auswertung. Übergangsweise bis zum 31. Dezember 2011 kann eine Übermittlung mit dem Vermerk »Vertrauliche Dienstsache« auch in Schriftform erfolgen. Eine Übersendung erfolgt erst nach Vorliegen der Ergebnisse von im Einzelfall vorgenommenen Obduktionen. Die Gesundheitsämter haben sicherzustellen, dass eine nachträgliche Veränderung der elektronischen Version der Todesbescheinigung ausgeschlossen und eine externe Sicherungskopie der elektronisch archivierten Todesbescheinigung erstellt worden ist. Danach kann das Original der Todesbescheinigung vernichtet werden. Die Archivierung der Todesbescheinigung muss für einen Zeitraum von 30 Jahren gewährleistet werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Sterbejahres.
Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr
§ 14 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr(1) War die verstorbene Person bei ihrem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so hat die Ärztin oder der Arzt, soweit die Meldepflicht dies verlangt, das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und in jedem Fall für die sofortige Einsargung der Leiche und Kennzeichnung des Sarges Sorge zu tragen. Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt. (2) Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden; sie hört zuvor das Gesundheitsamt. (3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Leichenbesorger und die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr hingewiesen werden.
Verfahren
§ 16 Verfahren(1) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 35 Abs. 1 BestattG) wird von der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsorts erteilt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen 1. der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Landes, die Sterbeurkunde,2. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und3. die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes (§ 17), dass bei einer Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden. (3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Bei Sterbefällen im Ausland kann sie auf die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde verzichten. (4) Die Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde und der Ärztin oder des Arztes sind nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung genehmigt hat. (5) Muss nach § 43 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vor der Beförderung einer Leiche in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands zum Zweck der Feuerbestattung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden, gelten die Vorschriften in § 16 Abs. 2 Nr. 3 und § 17 Abs. 1 entsprechend.
Ärztliche Bescheinigung
§ 17 Ärztliche Bescheinigung(1) Die ärztliche Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 kann ausgestellt werden 1. von einer Ärztin oder einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts,2. von einer Ärztin oder einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts,3. von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von dem Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist, oder4. von einer sonstigen Ärztin oder einem sonstigen Arzt, die oder der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist. Die Untersuchung ist von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt als derjenigen oder demjenigen, die oder der die Leichenschau nach § 20 Abs. 1 BestattG durchgeführt hat, vorzunehmen. (2) Für das Ausmaß der Untersuchung der Leiche gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Die Ärztin oder der Arzt holt nötigenfalls Auskunft bei der Ärztin oder dem Arzt ein, die oder der die Leichenschau vorgenommen hat. (3) In Zweifelsfällen kann die Ärztin oder der Arzt die Ausstellung der Bescheinigung von dem Ergebnis einer Leichenöffnung abhängig machen. (4) Ergeben sich bei der Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt hat, soweit ihr oder ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.
Verzeichnis
§ 18 Verzeichnis(1) Die Verwaltung der Feuerbestattungsanlage führt über die zur Feuerbestattung eingelieferten Leichen ein Einlieferungsverzeichnis, aus dem sich der Name der verstorbenen Person, des Einlieferers und der Tag der Einlieferung ergeben müssen. (2) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: 1. Nummer der Einäscherung,2. Name und Vorname der verstorbenen Person,3. Geburtsdatum und Geburtsort,4. Sterbedatum und Sterbeort,5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort,6. Tag der Einäscherung,7. Empfängerin oder Empfänger der Asche (Übersendung, Übergabe oder Aushändigung nach § 22). (3) Das Einlieferungsverzeichnis und das Einäscherungsverzeichnis können zusammengefasst werden.
Sargmaterialien
§ 19 Sargmaterialien(1) Die zuständige Behörde kann für Särge zum Zweck der Erdbestattung auch andere dem Holze gleichwertige Materialien zulassen, wenn eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleistet ist und diese so beschaffen sind, dass bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird, die Verwesung der Leiche und des Materials innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglicht wird, keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen, und bei der Verbrennung nach dem Stand der Technik die geringstmöglichen Emissionen entstehen. (2) Einäscherungssärge dürfen nur aus Vollholz, das keine Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel und halogenorganische Verbindungen enthält, bestehen. Für Beschläge, die Auskleidung von Särgen, Sargbeigaben und die Totenkleidung dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die erwarten lassen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht hervorgerufen werden und Gefahren für das Personal oder Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind. Insbesondere dürfen hierbei keine Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel, halogenorganische Verbindungen und Schwermetalle enthalten sein. Andere Materialien dürfen eingesetzt werden, sofern die Gleichwertigkeit hinsichtlich der Emissionen luftfremder Stoffe, Ascherückstände und der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen durch Gutachten einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle nachgewiesen wird.
Öffentliche Auslegung
§ 2 Öffentliche Auslegung(1) Die Gemeinde hat die Planunterlagen (§ 1 Abs. 2) einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Bedenken vorgebracht werden können. (2) Werden gegen die Anlegung oder Erweiterung von kirchlichen Friedhöfen oder von privaten Bestattungsplätzen Bedenken vorgebracht, so gibt die Gemeinde der antragstellenden Person Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie leitet sodann den Genehmigungsantrag mit den nicht berücksichtigten Bedenken, der Äußerung des Antragstellers und einer eigenen Stellungnahme hierzu der Genehmigungsbehörde zu. Die Gemeinde erklärt dabei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie der Genehmigung zustimmt. (3) Bei Gemeindefriedhöfen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Einäscherung
§ 20 Einäscherung(1) In dem Verbrennungsraum darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Mit Einwilligung der Angehörigen kann die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr zusammen mit der Leiche der Mutter oder des Vaters eingeäschert werden. (2) Vor der Einäscherung ist ein Kennzeichen mit der jeweiligen Nummer des Einäscherungsverzeichnisses und der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage in den Verbrennungsraum einzubringen. Das Kennzeichen muss hitzebeständig sein. (3) Nach der Einäscherung ist die Asche der verstorbenen Person mit dem Kennzeichen nach Absatz 2 in einer Urne zu sammeln.
Beschaffenheit
§ 21 Beschaffenheit(1) Die Urne muss aus festem Material sein. Sie ist sofort zu verschließen. (2) Die Urne muss äußerlich an geeigneter Stelle wie folgt dauerhaft gekennzeichnet sein: 1. Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage,2. Nummer des Einäscherungsverzeichnisses,3. Name und Vorname der verstorbenen Person,4. Geburtsdatum,5. Sterbedatum.
Weitergabe
§ 22 Weitergabe(1) Die Urnen werden von der Feuerbestattungsanlage unmittelbar an den zur Beisetzung der Aschen vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. Satz 1 gilt nicht für Fälle, in denen die Urnen zum Zweck einer Trauerfeier an eine andere Gemeinde überführt werden sollen. Die Urnen müssen danach unmittelbar an den zur Beisetzung vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt werden. (2) Die Urnen können auf Wunsch der Angehörigen der verstorbenen Person einem von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen zur Beförderung nach einem Bestattungsplatz übergeben werden. Das Bestattungsunternehmen muss die Urne unverzüglich dorthin überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person aushändigen; es darf die Urne nicht anderen Personen aushändigen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Den Angehörigen der verstorbenen Person oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten gemäß § 33 Abs. 1 und 3 BestattG vorlegen. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Urnen dürfen von der Feuerbestattungsanlage nur weitergegeben werden, wenn Gewähr leistet ist, dass sie am vorgesehenen Ort beigesetzt werden können.
Beisetzung
§ 23 Beisetzung(1) Die Aschen Verstorbener können auf Bestattungsplätzen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und sonstigen Urnenstätten beigesetzt werden. (2) Für jede Urne ist eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verfügung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt, so muss der Träger des Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, dass die Asche einer verstorbenen Person jederzeit aufgefunden werden kann.
Leichenpass
§ 24 Leichenpass(1) Der Leichenpass (§§ 44 und 45 BestattG) muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname der verstorbenen Person,2. Geburtsdatum und Geburtsort,3. Sterbedatum und Sterbeort,4. Beförderungsmittel,5. Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort. (2) Bei Beförderungen in das Ausland muss der Leichenpass folgenden Vermerk tragen: »Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen.« Dieser Vermerk und der zum Verständnis der sonstigen Angaben vorgesehene Text sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen. (3) Macht ein ausländischer Staat, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenbeförderung besteht, die Beförderung auf seinem Hoheitsgebiet von weiteren Angaben abhängig, so sollen diese, soweit tunlich, in den Leichenpass aufgenommen werden. (4) Ein Leichenpass für die Beförderung einer aus dem Ausland überführten Leiche darf nur erteilt werden, wenn ein Leichenpass des Absendestaates vorgelegt wird.
Särge
§ 25 Särge(1) Leichen dürfen in andere Gemeinden nur in verschlossenen abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage befördert werden. Soweit hierfür kein Holzsarg verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen. Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Reinigung und Desinfektion vorzunehmen. § 14 bleibt unberührt. (2) Werden Leichen in das Ausland befördert, muss der Holzsarg einen Innensarg aus Zink enthalten oder mit Zinkblech ausgekleidet sein. Wird ein Innensarg verwendet, so ist dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe zu bedecken.
Transportbegleitende Person
§ 26 Transportbegleitende PersonJede Leiche muss bei der Beförderung im Straßenverkehr in andere Gemeinden von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Die transportbegleitende Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 1. die notwendigen Beförderungsunterlagen (§ 46 Abs. 1 BestattG) mitgeführt werden,2. die Beförderung zügig erfolgt,3. der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird,4. die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich der Bestattung zugeführt wird, wenn sie zu diesem Zweck dorthin überführt worden ist,5. die Personen, denen die Leiche übergeben wird, gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) hingewiesen werden.
Verfahren vor der Genehmigungsbehörde
§ 3 Verfahren vor der GenehmigungsbehördeDie Genehmigungsbehörde kann von der antragstellenden Person weitere Unterlagen anfordern, insbesondere ein geologisches Gutachten über die Bodenbeschaffenheit und die Eignung des vorgesehenen Geländes. Sie entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt und dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Amt.
Ausgrabung von Leichen
§ 30 Ausgrabung von LeichenDie Erlaubnis zur Ausgrabung einer Leiche ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen. Ihre Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person das Einverständnis des Trägers des Bestattungsplatzes mit der Ausgrabung nachweist.
Zuständige Behörde
§ 31 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG ist die untere Verwaltungsbehörde. (2) Zuständige Behörde im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 17 BestattG ist die Baurechtsbehörde. (3) Im Übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Bestattungsgesetzes die Ortspolizeibehörde.
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 1 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Ärztin oder Arzt entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Leichenschau von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt vorgenommen wird, entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 3 die Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführt, entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Umschläge nicht verschließt, entgegen §§ 10 oder 12 Abs. 6 Satz 3 die Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 die Vordrucke nicht vollständig ausfüllt,2. als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 den ihr oder ihm übergebenen Umschlag 1 zusammen mit dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung nicht unverzüglich dem Standesamt vorlegt,3. als Beauftragte oder Beauftragter eines Bestattungsunternehmens entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Umschläge 2 oder 3 nicht an das zuständige Gesundheitsamt weiterleitet,4. entgegen § 13 Abs. 1 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten öffnet,5. als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person oder als Beauftragte oder Beauftragter eines Bestattungsunternehmens entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Urnen anderen aushändigt,6. als Verantwortliche oder Verantwortlicher den Angehörigen der verstorbenen Person oder deren Beauftragten die Urne ohne Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 aushändigt,7. als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person oder dessen Beauftragte den Vorgaben der erteilten Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,8. bei der Leichenbeförderung in andere Gemeinden seinen Verpflichtungen nach § 25 zuwiderhandelt,9. als transportbegleitende Person den Verpflichtungen nach § 26 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zuwiderhandelt,10. den Vorgaben nach § 27 über die Anforderungen an einen Leichenwagen zuwiderhandelt.
Leiter
§ 5 LeiterDer Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortliche leitende Person der Feuerbestattungsanlage zu bestimmen und den Überwachungsbehörden zu benennen.
Überwachung
§ 6 Überwachung(1) Die Feuerbestattungsanlage einschließlich der Leichenhalle, der Räumlichkeiten für Leichenöffnungen und Bestattungsfeierlichkeiten sowie deren Einrichtungen und Betrieb unterliegen der Überwachung durch die Ortspolizeibehörde und das Gesundheitsamt (Überwachungsbehörden). (2) Die Überwachungsbehörden und deren Beauftragte sind berechtigt, zu diesem Zweck die Feuerbestattungsanlage und ihre Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen sowie die Verzeichnisse und Unterlagen über die Feuerbestattung einzusehen. Die leitende Person der Feuerbestattungsanlage und das sonstige Personal sind verpflichtet, den Überwachungsbehörden und deren Beauftragten die Feuerbestattungsanlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen. Sie sind ferner verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Leichenhallen
§ 7 Leichenhallen(1) Die zur Aufbahrung der Leichen vorgesehenen Räume der Leichenhalle müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Diese Räume dürfen anderen Zwecken nicht dienen. (2) Für die leitende Person der Leichenhalle und deren Überwachung gelten §§ 5 und 6 entsprechend.
Verhinderung der Ärztin/des Arztes
§ 8 Verhinderung der Ärztin/des Arztes(1) Kann eine niedergelassene Ärztin oder ein niedergelassener Arzt, eine Anstaltsärztin oder ein Anstaltsarzt (§ 20 Abs. 2 BestattG) dem Verlangen auf Vornahme der Leichenschau aus zwingenden Gründen, insbesondere zum Schutz eines höherwertigen Gutes, nicht oder nicht unverzüglich nachkommen, so hat sie oder er das Verlangen unter Berufung hierauf abzulehnen. Ergeben sich nachträglich solche Hinderungsgründe, so ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt vorgenommen wird; dies gilt auch für eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet ist, sich aber hierzu bereiterklärt hat. (2) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen oder -ärzte sind nach § 20 Abs. 4 Satz 1 BestattG nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache, sondern lediglich den Tod festzustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin oder der Notarzt sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei in Kenntnis setzt. Die Notärztin oder der Notarzt stellt den Eintritt des Todes auf dem Vordruck nach Anlage 3 fest; Blatt 1 des Vordrucks verbleibt bei der Leiche, die Durchschrift auf Blatt 2 wird einer oder einem Angehörigen der verstorbenen Person oder der Polizei ausgehändigt, Blatt 3 ist für die Unterlagen der Notärztin oder des Notarztes bestimmt.
Vornahme der Leichenschau
§ 9 Vornahme der Leichenschau(1) Wird der Ärztin oder dem Arzt das Betreten des Ortes, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, verwehrt oder wird sie oder er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie oder er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern sie oder er nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch nimmt. (2) Die Ärztin oder der Arzt hat sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche bei ausreichender Beleuchtung Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen. Bei der Leichenschau sind alle Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut zu inspizieren. Der Zustand der Leiche und die Todesumstände sind im Einzelnen zu beschreiben (Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart). Die Ärztin oder der Arzt hat zu diesem Zweck nötigenfalls Auskünfte über eine dem Tod vorausgegangene Erkrankung und die Todesumstände einzuholen. Werden Auskünfte verweigert oder erkennbar unvollständig oder unrichtig erteilt, hat die Ärztin oder der Arzt die Ortspolizeibehörde zu verständigen. (3) Bei der Klassifikation der Todesart hat sich die Ärztin oder der Arzt auch auf medizinische Befunde zu stützen, die ihr oder ihm aus eigener Kenntnis zur Verfügung stehen oder durch andere Ärztinnen oder Ärzte mitgeteilt wurden. Ausschlaggebend für die Klassifikation der Todesart ist dabei das erste Glied der Kausalkette. (4) Stellt die Ärztin oder der Arzt Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, hat sie oder er jede weitere Veränderung an der Leiche zu unterlassen, insbesondere von der Entkleidung der Leiche zunächst abzusehen.
Auf Grund von § 50 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 86), wird verordnet:
ERSTER ABSCHNITT - Bestattungsplätze
ERSTER ABSCHNITT
Bestattungsplätze
3. Urnen BestattVO
3. Urnen
SECHSTER ABSCHNITT - Leichenbeförderung
SECHSTER ABSCHNITT
Leichenbeförderung
SIEBTER ABSCHNITT - Sonstiges
SIEBTER ABSCHNITT
Sonstiges
ACHTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen
ACHTER ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
ZWEITER ABSCHNITT - Bestattungseinrichtungen
ZWEITER ABSCHNITT
Bestattungseinrichtungen
1. Feuerbestattungsanlagen BestattVO
1. Feuerbestattungsanlagen
2. Leichenhallen BestattVO
2. Leichenhallen
DRITTER ABSCHNITT - Leichenschau
DRITTER ABSCHNITT
Leichenschau
VIERTER ABSCHNITT - Umgang mit Leichen
VIERTER ABSCHNITT
Umgang mit Leichen
FÜNFTER ABSCHNITT - Feuerbestattung
FÜNFTER ABSCHNITT
Feuerbestattung
1. Erlaubnis BestattVO
1. Erlaubnis
2. Durchführung der Feuerbestattung BestattVO
2. Durchführung der Feuerbestattung
Inhaltsverzeichnis BestattVO
INHALTSÜBERSICHT | |
ERSTER ABSCHNITT | |
| § 1 | Genehmigungsantrag und Unterlagen |
| § 2 | Öffentliche Auslegung |
| § 3 | Verfahren vor der Genehmigungsbehörde |
ZWEITER ABSCHNITT | |
1. Feuerbestattungsanlagen | |
| § 4 | Anforderungen |
| § 5 | Leiter |
| § 6 | Überwachung |
2. Leichenhallen | |
| § 7 | Leichenhallen |
DRITTER ABSCHNITT | |
| § 8 | Verhinderung des Arztes |
| § 9 | Vornahme der Leichenschau |
| § 10 | Auskunftspflicht |
| § 11 | Todesbescheinigung |
| § 12 | Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung |
VIERTER ABSCHNITT | |
| § 13 | Ausstellen von Leichen |
| § 14 | Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr |
| § 15 | Leichenbesorger |
FÜNFTER ABSCHNITT | |
1. Erlaubnis | |
| § 16 | Verfahren |
| § 17 | Ärztliche Bescheinigung |
2. Durchführung der Feuerbestattung | |
| § 18 | Verzeichnis |
| § 19 | Einäscherungssärge |
| § 20 | Einäscherung |
3. Urnen | |
| § 21 | Beschaffenheit |
| § 22 | Weitergabe |
| § 23 | Beisetzung |
SECHSTER ABSCHNITT | |
| § 24 | Leichenpass |
| § 25 | Särge |
| § 26 | Transportbegleiter |
| § 27 | Leichenwagen |
| § 28 | Sonderbestimmungen |
SIEBTER ABSCHNITT | |
| § 29 | Verbleib der Bestattungsunterlagen |
| § 30 | Ausgrabung von Leichen |
| § 31 | Zuständige Behörde |
| § 32 | Ordnungswidrigkeiten |
ACHTER ABSCHNITT | |
| § 33 | Inkrafttreten |
| Anlage 1: Information für die Ärztin/den Arzt | |
| Anlage 2 zu § 11: Todesbescheinigung - nicht vertraulicher Teil - Blatt A: Standesamt | |
| Anlage 2 zu § 11: Todesbescheinigung - nicht vertraulicher Teil - Blatt B: Ortspolizeibehörde (Feuerbestattung) | |
| Anlage 2 zu § 12 Abs. 1 und 2: Todesbescheinigung - vertraulicher Teil - Blatt 1: Gesundheitsamt | |
| Anlage 2 zu § 12 Abs. 1 und 2: Todesbescheinigung - vertraulicher Teil - Blatt 2: Statistisches Landesamt | |
| Anlage 2 zu § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1: Todesbescheinigung - vertraulicher Teil - Blatt 3: Ärztin/Arzt die/der Bescheinigung nach § 17 BestattVO ausstellt (Feuerbestattung) | |
| Anlage 2 zu § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2: Todesbescheinigung - vertraulicher Teil - Blatt 4: Blatt für Obduktion | |
| Anlage 2 zu § 12 Abs. 1 und 4 Satz 4: Todesbescheinigung - vertraulicher Teil - Blatt 5: Arztdoppel | |
| Anlage 3 zu § 12 Abs. 4 Satz 2: Obduktionsschein Blatt 1: Gesundheitsamt | |
| Anlage 3 zu § 12 Abs. 4 Satz 2: Obduktionsschein Blatt 2: Statistisches Landesamt | |
| Anlage 4 zu § 8 Satz 6: Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung Blatt 1: Für die Leichenschau | |
| Anlage 4 zu § 8 Satz 6: Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung Blatt 2: Für die Angehörigen | |
| Anlage 4 zu § 8 Satz 6: Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung Blatt 3: Doppel für die Notärztin/den Notarzt | |
| Anlage 5 zu § 12 Abs. 2: Umschlag 1: Inliegend Todesbescheinigung - vertraulicher Teil - für das zuständige Standesamt | |
| Anlage 5 zu § 12 Abs. 4 Satz 1 und 3: Umschlag 2: Inliegend Todesbescheinigung - vertraulicher Teil - zum Verbleib bei der verstorbenen Person | |
| Anlage 5 zu § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3: Umschlag 3: Inliegend Obduktionsschein zum Verbleib bei der verstorbenen Person | |
Genehmigungsantrag und Unterlagen
§ 1 Genehmigungsantrag und Unterlagen(1) Für kirchliche Friedhöfe und private Bestattungsplätze ist der Genehmigungsantrag (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BestattG) bei der Gemeinde, für Gemeindefriedhöfe unmittelbar bei der Genehmigungsbehörde (§ 31 Abs. 1) einzureichen. (2) Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich ergeben 1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundbuchblatt sowie die Nummern der Flurstücke und ihre Begrenzung nach dem Liegenschaftskataster,2. Lage und Begrenzung des Bestattungsplatzes sowie der den katastermäßigen Grenzen des Grundstücks zugewandten Gräberfelder,3. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung,4. die Festsetzungen von Bebauungsplänen über die Art angrenzender Baugebiete sowie die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Die hierzu notwendigen Planunterlagen müssen den Vorschriften für Bauvorlagen entsprechen.
Auskunftspflicht
§ 10 AuskunftspflichtDer Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, ist verpflichtet, dem Arzt, der die ärztliche Bescheinigung für die Feuerbestattung ausstellt (§ 17 Abs. 1), auf Verlangen Auskunft über das Ergebnis der Untersuchungen und Erhebungen zu geben.
Todesbescheinigung
§ 11 Todesbescheinigung(1) Der Arzt, der eine Leichenschau vornimmt, füllt den Vordrucksatz »Todesbescheinigung« gemäß der Anlage 2 (Blätter A, B und 1 bis 5) aus. Dieser enthält, als nicht vertraulichen Teil, die Todesbescheinigung für das Standesamt (Blatt A) und für die Ortspolizeibehörde für den Fall der Feuerbestattung (Blatt B) sowie einen vertraulichen Teil (Blätter 1 bis 5). (2) Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist der Person auszuhändigen, die für die Bestattung zu sorgen hat; ist dies nicht möglich, verbleibt er bei der Leiche. (3) Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist dem Standesamt vorzulegen. Der Standesbeamte trägt die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und gibt ihn sodann zurück. Blatt B ist der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes zuzuleiten, wenn eine Feuerbestattung durchgeführt werden soll. (4) Im Falle einer Erdbestattung vermerkt der Träger des Bestattungsplatzes auf dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung Tag und Ort der Bestattung.
Ausstellen von Leichen
§ 13 Ausstellen von Leichen(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt, Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. (2) Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr
§ 14 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr(1) War der Verstorbene bei seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so hat der Arzt, soweit die Meldepflicht dies verlangt, das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und in jedem Fall für die sofortige Einsargung der Leiche und Kennzeichnung des Sarges Sorge zu tragen. Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt. (2) Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden; sie hört zuvor das Gesundheitsamt. (3) Der Arzt, der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Leichenbesorger und die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr hingewiesen werden.
Leichenbesorger
§ 15 LeichenbesorgerPersonen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, müssen hierbei Überkleider oder Schürzen tragen. Sie haben nach Beendigung der Tätigkeit ihre Hände und Unterarme sowie die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen. Bei Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) sind diese sowie Überkleider und Schürzen auch zu desinfizieren.
Verfahren
§ 16 Verfahren(1) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 35 Abs. 1 BestattG) wird von der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsorts erteilt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen 1. die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Landes, die Sterbeurkunde,2. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und3. die Bescheinigung eines Arztes (§ 17), dass er bei einer Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat. (3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Bei Sterbefällen im Ausland kann sie auf die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde verzichten. (4) Die Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde und des Arztes sind nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung genehmigt hat.
Verzeichnis
§ 18 Verzeichnis(1) Die Verwaltung der Feuerbestattungsanlage führt über die zur Feuerbestattung eingelieferten Leichen ein Einlieferungsverzeichnis, aus dem sich der Name des Verstorbenen, des Einlieferers und der Tag der Einlieferung ergeben müssen. (2) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: 1. Nummer der Einäscherung,2. Name und Vorname des Verstorbenen,3. Geburtsdatum und Geburtsort,4. Sterbedatum und Sterbeort,5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort,6. Tag der Einäscherung,7. Empfänger der Asche (Übersendung, Übergabe oder Aushändigung nach § 22). (3) Das Einlieferungsverzeichnis und das Einäscherungsverzeichnis können zusammengefasst werden.
Einäscherungssärge
§ 19 EinäscherungssärgeEinäscherungssärge dürfen nur aus Vollholz, das keine Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel und halogenorganische Verbindungen enthält, bestehen. Für Beschläge, die Auskleidung von Särgen, Sargbeigaben und die Totenkleidung dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die erwarten lassen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht hervorgerufen werden und Gefahren für das Personal oder Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind. Insbesondere dürfen hierbei keine Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel, halogenorganische Verbindungen und Schwermetalle enthalten sein. Andere Materialien dürfen eingesetzt werden, sofern die Gleichwertigkeit hinsichtlich der Emissionen luftfremder Stoffe, Ascherückstände und der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen durch Gutachten einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle nachgewiesen wird.
Öffentliche Auslegung
§ 2 Öffentliche Auslegung(1) Die Gemeinde hat die Planunterlagen (§ 1 Abs. 2) einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Bedenken vorgebracht werden können. (2) Werden gegen die Anlegung oder Erweiterung von kirchlichen Friedhöfen oder von privaten Bestattungsplätzen Bedenken vorgebracht, so gibt die Gemeinde dem Antragsteller Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie leitet sodann den Genehmigungsantrag mit den nicht berücksichtigten Bedenken, der Äußerung des Antragstellers und einer eigenen Stellungnahme hierzu der Genehmigungsbehörde zu. Die Gemeinde erklärt dabei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie der Genehmigung zustimmt. (3) Bei Gemeindefriedhöfen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Einäscherung
§ 20 Einäscherung(1) In dem Verbrennungsraum darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Mit Einwilligung der Angehörigen kann die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr zusammen mit der Leiche der Mutter oder des Vaters eingeäschert werden. (2) Vor der Einäscherung ist ein Kennzeichen mit der jeweiligen Nummer des Einäscherungsverzeichnisses und der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage in den Verbrennungsraum einzubringen. Das Kennzeichen muss hitzebeständig sein. (3) Nach der Einäscherung ist die Asche des Verstorbenen mit dem Kennzeichen nach Absatz 2 in einer Urne zu sammeln.
Beschaffenheit
§ 21 Beschaffenheit(1) Die Urne muss aus festem Material sein. Sie ist sofort zu verschließen. (2) Die Urne muss äußerlich an geeigneter Stelle wie folgt dauerhaft gekennzeichnet sein: 1. Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage,2. Nummer des Einäscherungsverzeichnisses,3. Name und Vorname des Verstorbenen,4. Geburtsdatum,5. Sterbedatum.
Weitergabe
§ 22 Weitergabe(1) Die Urnen werden von der Feuerbestattungsanlage unmittelbar an den zur Beisetzung der Aschen vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. (2) Die Urnen können auf Wunsch der Angehörigen des Verstorbenen einem von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen zur Beförderung nach einem Bestattungsplatz übergeben werden. Das Bestattungsunternehmen muss die Urne unverzüglich dorthin überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person aushändigen; es darf die Urne nicht anderen Personen aushändigen. (3) Den Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten gemäß § 33 Abs. 1 und 3 BestattG vorlegen. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Urnen dürfen von der Feuerbestattungsanlage nur weitergegeben werden, wenn Gewähr leistet ist, dass sie am vorgesehenen Ort beigesetzt werden können.
Beisetzung
§ 23 Beisetzung(1) Die Aschen Verstorbener können auf Bestattungsplätzen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und sonstigen Urnenstätten beigesetzt werden. (2) Für jede Urne ist eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verfügung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt, so muss der Träger des Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, dass die Asche eines Verstorbenen jederzeit aufgefunden werden kann.
Leichenpass
§ 24 Leichenpass(1) Der Leichenpass (§§ 44 und 45 BestattG) muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname des Verstorbenen,2. Geburtsdatum und Geburtsort,3. Sterbedatum und Sterbeort,4. Beförderungsmittel,5. Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort. (2) Bei Beförderungen in das Ausland muss der Leichenpass folgenden Vermerk tragen: »Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen.« Dieser Vermerk und der zum Verständnis der sonstigen Angaben vorgesehene Text sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen. (3) Macht ein ausländischer Staat, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenbeförderung besteht, die Beförderung auf seinem Hoheitsgebiet von weiteren Angaben abhängig, so sollen diese, soweit tunlich, in den Leichenpass aufgenommen werden. (4) Ein Leichenpass für die Beförderung einer aus dem Ausland überführten Leiche darf nur erteilt werden, wenn ein Leichenpass des Absendestaates vorgelegt wird.
Särge
§ 25 Särge(1) Die Leichen dürfen in andere Gemeinden nur in verschlossenen abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage befördert werden. Soweit kein Holzsarg verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen. Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Reinigung und Desinfektion vorzunehmen. § 14 bleibt unberührt. (2) Werden Leichen in das Ausland befördert, muss der Holzsarg einen Innensarg aus Zink enthalten oder mit Zinkblech ausgekleidet sein. Wird ein Innensarg verwendet, so ist dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe zu bedecken.
Transportbegleiter
§ 26 TransportbegleiterJede Leiche muss bei der Beförderung im Straßenverkehr in andere Gemeinden von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Der Transportbegleiter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 1. die notwendigen Beförderungsunterlagen (§ 46 Abs. 1 BestattG) mitgeführt werden,2. die Beförderung zügig erfolgt,3. der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird,4. die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich der Bestattung zugeführt wird, wenn sie zu diesem Zweck dorthin überführt worden ist,5. die Personen, denen die Leiche übergeben wird, gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) hingewiesen werden.
Leichenwagen
§ 27 Leichenwagen(1) Leichenwagen (§ 47 Abs. 3 BestattG) müssen nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen würdig gestaltet sein.2. Der Laderaum muss umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein.3. Der Boden des Laderaums muss so beschaffen sein, dass die aus einem Sarg austretende Flüssigkeit nicht in das Freie gelangt.4. Der Laderaum einschließlich aller Einbauten muss abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein.5. Der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht verschiebt. (2) Der Laderaum des Leichenwagens ist gründlich zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Bei Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) ist er auch zu desinfizieren.
Sonderbestimmungen
§ 28 Sonderbestimmungen(1) Die §§ 24 bis 27 sind nicht anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. (2) Die §§ 25 und 26 gelten nicht für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg. Soweit möglich, ist hierfür ein geeigneter Transportsarg zu benutzen, der nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen und bei Ansteckungsgefahr (§ 14 Abs. 1 Satz 1) auch zu desinfizieren ist.
Verbleib der Bestattungsunterlagen
§ 29 Verbleib der Bestattungsunterlagen(1) Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung (§ 38 BestattG) sind von dem Träger des Bestattungsplatzes für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren. (2) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
Verfahren vor der Genehmigungsbehörde
§ 3 Verfahren vor der GenehmigungsbehördeDie Genehmigungsbehörde kann von dem Antragsteller weitere Unterlagen anfordern, insbesondere ein geologisches Gutachten über die Bodenbeschaffenheit und die Eignung des vorgesehenen Geländes. Sie entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt und dem Wasserwirtschaftsamt.
Ausgrabung von Leichen
§ 30 Ausgrabung von LeichenDie Erlaubnis zur Ausgrabung einer Leiche ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen. Ihre Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller das Einverständnis des Trägers des Bestattungsplatzes mit der Ausgrabung nachweist.
Inkrafttreten
§ 33 InkrafttretenDiese Rechtsverordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 10. Dezember 1970 (GBl. S. 521) außer Kraft.
Anforderungen
§ 4 Anforderungen(1) Für die Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenhalle vorhanden sein. In ihr sind die Leichen bis zur Einäscherung aufzubahren. (2) Für Leichenöffnungen, die bei den zur Feuerbestattung vorgesehenen Leichen notwendig werden, müssen geeignete Räumlichkeiten mit den hierzu erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Für Bestattungsfeierlichkeiten müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
Leiter
§ 5 LeiterDer Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortlichen Leiter der Feuerbestattungsanlage zu bestimmen und den Überwachungsbehörden zu benennen.
Überwachung
§ 6 Überwachung(1) Die Feuerbestattungsanlage einschließlich der Leichenhalle, der Räumlichkeiten für Leichenöffnungen und Bestattungsfeierlichkeiten sowie deren Einrichtungen und Betrieb unterliegen der Überwachung durch die Ortspolizeibehörde und das Gesundheitsamt (Überwachungsbehörden). (2) Die Überwachungsbehörden und deren Beauftragte sind berechtigt, zu diesem Zweck die Feuerbestattungsanlage und ihre Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen sowie die Verzeichnisse und Unterlagen über die Feuerbestattung einzusehen. Der Leiter der Feuerbestattungsanlage und das sonstige Personal sind verpflichtet, den Überwachungsbehörden und deren Beauftragten die Feuerbestattungsanlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen. Sie sind ferner verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Leichenhallen
§ 7 Leichenhallen(1) Die zur Aufbahrung der Leichen vorgesehenen Räume der Leichenhalle müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Diese Räume dürfen anderen Zwecken nicht dienen. (2) Für den Leiter der Leichenhalle und deren Überwachung gelten §§ 5 und 6 entsprechend.
Verhinderung des Arztes
§ 8 Verhinderung des ArztesKann ein niedergelassener Arzt oder ein Anstaltsarzt (§ 20 Abs. 2 BestattG) dem Verlangen auf Vornahme der Leichenschau aus zwingenden Gründen, insbesondere zum Schutz eines höherwertigen Gutes, nicht oder nicht unverzüglich nachkommen, so hat er das Verlangen unter Berufung hierauf abzulehnen. Ergeben sich nachträglich solche Hinderungsgründe, so ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird; dies gilt auch für einen Arzt, der nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet ist, sich aber hierzu bereiterklärt hat. Bei im Rettungsdienst eingesetzten Notärzten ist das Vorliegen solcher Hinderungsgründe anzunehmen. Deshalb hat der Notarzt lediglich den Tod festzustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat der Notarzt sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei in Kenntnis setzt. Der Notarzt soll den Eintritt des Todes auf dem Vordruck nach Anlage 4 feststellen; Blatt 1 des Vordrucks verbleibt bei der Leiche, die Durchschrift auf Blatt 2 wird einem Angehörigen des Verstorbenen oder der Polizei ausgehändigt, Blatt 3 ist für die Unterlagen des Notarztes bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.