VO zu § 16 Abs. 6 LRKG · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (VO zu § 16 Abs. 6 LRKG) Vom 4. März 1975

Ausfertigungsdatum:
04.03.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 200
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Finanzministeriums über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (VO zu § 16 ...

V aufgeh. durch § 15 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 111, 115)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1985 (GBl. S. 409)
§ 2

Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

§ 2 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen(1) Wird die Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. § 7 LRKG findet Anwendung.(2) Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, daß eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten wird, so wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort gereist wäre. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5. (3) Hat die zuständige Behörde einen Dienstgang am Urlaubsort angeordnet oder genehmigt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LRKG), so wird Reisekostenvergütung nach § 15 LRKG gewährt. Ist der Dienstgang erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluß an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft an den Dienstort zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen des Dienstgangs vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5. (4) Die Reisekostenvergütung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekostenvergütung gewährt. (5) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs oder einer anderen privaten Reise angeordnet, so werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubs- oder Aufenthaltsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs oder der anderen privaten Reise zur vorgesehenen Urlaubs- oder Aufenthaltsdauer erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubs- oder Aufenthaltsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LRKG).(6) Aufwendungen des Bediensteten für ihn und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs oder einer anderen privaten Reise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; dabei gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt Absatz 5 Satz 1 sinngemäß. (7) Will der Bedienstete die Dienstreise mit einem Urlaub verbinden, so hat er dies der Behörde, die für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständig ist, mitzuteilen.

§ 1

Erkrankung während einer Dienstreise

§ 1 Erkrankung während einer DienstreiseErkrankt der Dienstreisende und kann er nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes ( §§ 9, 10, 12, 17 und 18 LRKG) und der Vergütung nach § 11 Abs. 1 LRKG Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann ihm eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 LTGVO gewährt werden. Die Kosten einer ärztlichen Behandlung, Krankenhauskosten, Auslagen für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

Eingangsformel VO

Auf Grund des § 16 Abs. 6 des Landesreisekostengesetzes vom 10. Juni 1969 (Ges.Bl. S. 85), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes, des Landesumzugskostengesetzes und des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung der Beamten bei Maßnahmen der Verwaltungsreform vom 12. Februar 1975 (Ges.Bl. S. 131), wird verordnet:

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1975 in Kraft; gleichzeitig wird die Verordnung des Finanzministeriums über Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 30. September 1969 (Ges.Bl. S. 239) außer Kraft gesetzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.