Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium (Berufstätigenhochschulzugangsverordnung - BerufsHZVO)Vom 1. April 2014*
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 99, 170
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 52) |
Als sonstige berufliche Fortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 des Landeshochschulgesetzes sind Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie 1. als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),2. als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),3. als Betriebswirt (VWA),4. als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA),5. als Diplom-Finanzierungsfachwirt (VWA),6. als Kommunikationsfachwirt (VWA), gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
Als sonstige berufliche Fortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 des Landeshochschulgesetzes sind Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie1. als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),2. als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),3. als Betriebswirt (VWA),4. als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA),5. als Diplom-Finanzierungsfachwirt (VWA),6. als Kommunikationsfachwirt (VWA),7. als Wirtschaftsfachwirt/in (VWA),8. als Technische/r Fachwirt/in (VWA),gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
(1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung sonstiger beruflicher Fortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) mit den anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG.(2) Die Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie1. als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),2. als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),3. als Betriebswirt (VWA),4. als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA),5. als Diplom-Finanzierungsfachwirt (VWA),6. als Kommunikationsfachwirt (VWA),7. als Wirtschaftsfachwirt/in (VWA),8. als Technische/r Fachwirt/in (VWA),sind den anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildungsprüfungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.(3) Die Abschlüsse einer pflegerischen Fachweiterbildung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG) in den Fachgebieten1. Pflege in der Endoskopie,2. Intensiv- und Anästhesiepflege,3. Pflege in der Nephrologie,4. Notfallpflege,5. Pflege in der Onkologie,6. Pflege im Operationsdienst,7. Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege,8. Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie,9. Leitung einer Station / eines Bereichssind den anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildungsprüfungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG gleichgestellt, wenn die Weiterbildungsstätte von der DKG anerkannt ist. Für die Bewerbungsfrist im Zentralen Vergabeverfahren gemäß § 6 Absatz 1 der Hochschulzulassungsverordnung zum Wintersemester 2024/2025 gilt der Abschluss nach Satz 1 als frühestens ab dem 16. Januar 2024 erworben.
Als sonstige berufliche Fortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 des Landeshochschulgesetzes sind Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie 1. als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),2. als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),3. als Betriebswirt (VWA),4. als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA), gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.