AGBDG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes (AGBDG) Vom 23. April 2002

Ausfertigungsdatum:
23.04.2002
Fundstelle:
GBl. 2002, 178
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Beamtenbeisitzer in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz werden auf fünf Jahre von den bei den Verwaltungsgerichten gemäß § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Ausschüssen gewählt. Die Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats beim Verwaltungsgerichtshof werden vom Landtag oder durch einen von ihm bestimmten Landtagsausschuss gewählt.(2) Das Justizministerium stellt in jedem fünften Jahr für jedes Gericht eine Vorschlagsliste für Beamtenbeisitzer auf. Die Listen sollen die doppelte Anzahl der von dem Präsident des jeweiligen Gerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer ausweisen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten im Bund können für die aufzustellenden Listen Vorschläge unterbreiten; die Vorschläge sind bei der Listenaufstellung zu berücksichtigen. In den Listen sind die Wahlvorschläge nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen.(3) Für das Wahlverfahren gilt § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Eingangsformel AGBDG

Der Landtag hat am 17. April 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.