BauPZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des BauproduktenrechtsVom 17. Dezember 2013***

Ausfertigungsdatum:
17.12.2013
Fundstelle:
GBl. 2013, 498, 506
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bauproduktenrechts vom 17. ...

Gemäß Artikel 13 der Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Neuordnung von Zuständigkeiten in der Marktüberwachung und zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 506) tritt diese Verordnung an dem Tag außer Kraft, an dem Abschnitt 1 des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes vom 15. März 2011 (GBl. S. 94), geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), in Kraft tritt. – Aufgrund der Neufassung des Abschnittes 1 des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes vom 15. März 2011 (GBl. S. 94) durch Gesetz vom 1. April 2014 (GBl. S. 97) tritt diese Verordnung zum 9. April 2014 außer Kraft.

Eingangsformel BauPZustV

Zuständig für den Vollzug des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2450) in seiner jeweils geltenden Fassung, die Überwachung von Produkten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ber. ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der sonstigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die den genannten Bereich betreffen, in ihren jeweils geltenden Fassungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Tübingen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.