AltPflATräVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Träger der praktischen Ausbildung in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsträgerverordnung - AltPflATräVO) Vom 8. Juli 2003

Ausfertigungsdatum:
08.07.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 399
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erforderlicher Personalbestand

§ 1 Erforderlicher Personalbestand(1) Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AltPflG erfüllen, können Träger der praktischen Ausbildung sein, wenn sie sicherstellen, dass für die Auszubildenden in der Altenpflege ausreichend Personen mit spezifischem Wissen in der Altenpflege zur Anleitung und Ansprache zur Verfügung stehen. (2) Sind die Einrichtungen nicht selbst Schulträger, müssen sie Pflegefachkräfte in einem Umfang beschäftigen, der dem von drei Vollzeitbeschäftigten entspricht, von denen mindestens eine Vollzeitkraft oder einer Vollzeitkraft entsprechende Teilzeitkräfte als Altenpflegerin oder als Altenpfleger ausgebildet sind. Eine Ausnahme hiervon ist bei der Beschäftigung von anderen Pflegefachkräften mit einer Weiterbildung in Geriatrie und Gerontopsychiatrie möglich. Über die Ausnahme entscheidet die Schulleitung. (3) Der Träger der praktischen Ausbildung muss je auszubildende Person mindestens so viele Fachkräfte mit einer Berufserlaubnis in Pflegeberufen beschäftigen, dass der Umfang ihrer Beschäftigung den von eineinhalb Vollzeitbeschäftigten erreicht. Mindestens eine der in der Praxis beschäftigten Pflegefachkräfte muss Altenpflegefachkraft und berufspädagogisch fortgebildet sein. Überschreitet die Anzahl der Auszubildenden zehn, muss für je sieben Auszubildende mindestens eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft zur Verfügung stehen. (4) Die berufspädagogische Fortbildung für Personen, die Auszubildende in der Praxis anleiten, umfasst einen Lehrgang von mindestens 160 Stunden zu je 45 Minuten mit den in der Stundentafel (Anlage) aufgeführten Fortbildungsinhalten und schließt mit einem Abschlusskolloquium ab. Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildung sind eine Berufserlaubnis für die Altenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflege und eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einer Einrichtung der Altenhilfe in den letzten drei Jahren. Die Lehrgänge werden an Altenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Krankenpflegeschulen, Ausbildungsstätten für Pflegelehrkräfte oder an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die eine staatliche Anerkennung für mindestens eine Weiterbildung für Pflegefachkräfte haben.

Anlage AltPflATräVO

Anlage (zu § 1 Abs. 4 Satz 1)Stundentafel für die berufspädagogische Fortbildung für Pflegefachkräfte zur praktischen Anleitung Auszubildender in den Berufen der Altenpflege und AltenpflegehilfeDie Fortbildung umfasst einen Lehrgang und ein Abschlusskolloquium. Die Gesamtdauer beträgt 160 Stunden. Die Ausbildungsinhalte gliedern sich in sieben Bereiche. Das einstündige Abschlusskolloquium ist Teil der Fortbildung. Es besteht aus einer Präsentation oder der Durchführung einer praktischen Aufgabe, die sich nach Wahl der fortgebildeten Person auf den Inhalt einer der Fortbildungsbereiche bezieht. Die Ausbildungsbereiche und zugewiesene Stundenzahlen: 1. Allgemeine Grundlagen 10 - Einflussgrößen auf die Ausbildung - Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung - Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung - Anforderungen an Personen, die in der Praxis anleiten 2. Planung der Ausbildung 10 - Organisation der Ausbildung - Abstimmung mit der Schule - Ausbildungsplan - Beurteilungssystem 3. Mitwirkung bei der Einführung von Auszubildenden 8 - Planung der Einführung - Planung des Ablaufs der Probezeit 4. Ausbildung am Arbeitsplatz 48 - Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung - Vorbereiten der Arbeitsorganisation - Praktische Anleitung - Fördern aktiven Lernens - Fördern von Handlungskompetenz - Lernerfolgskontrollen - Beurteilungsgespräche 5. Förderung des Lernprozesses 40 - Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken - Sichern von Lernerfolgen - Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten - Berücksichtigung kultureller Unterschiede bei der Ausbildung - Kooperation mit anderen Einrichtungen 6. Ausbildung der Gruppe 26 - Kurzvorträge - Lehrgespräche - Moderation - Auswahl und Einsatz von Medien - Lernen in Gruppen - Ausbildung in Teams 7. Abschluss der Ausbildung 8 - Vorbereitung auf die Prüfung - Erstellen von Zeugnissen - Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten 9 Stunden können auf die unter Nummer 1 bis 7 angegebenen Inhalte verteilt werden.

Eingangsformel AltPflATräVO

Auf Grund von § 13 Abs. 1 Satz 3 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) wird verordnet:

§ 2

Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen

§ 2 Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen(1) Träger von Einrichtungen, die nicht selbst Schulträger sind, können nur dann Träger der praktischen Ausbildung sein, wenn sie mit mindestens einer Altenpflegeschule einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen haben. Für öffentliche Schulen schließt die Schulleitung den Vertrag in Vertretung des Landes. Schulleitungen von Schulen in freier Trägerschaft ohne Vertretungsbefugnis vermitteln den Vertrag zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Schulträger. (2) Der Vertrag muss mindestens folgende Bestimmungen enthalten: a) eine Vereinbarung über die Zeiten des Schulunterrichtes,b) die Benennung verantwortlicher Personen für die Vereinbarung von Schulbesuchen,c) die Zusage, an mindestens zwei Schulbesuchen pro Jahr mitzuwirken,d) die Zusicherung, dass eine berufspädagogisch erfahrene Pflegefachkraft vor jedem Zeugnistermin an der Beurteilung der praktischen Leistungen der Auszubildenden mitwirkt,e) Angaben darüber, ob der nach § 1 geforderte Personalbestand vorhanden ist, und die Zusicherung, dass etwaige Veränderungen zu Beginn jeden Schuljahres bekannt gegeben werden. (3) Ferner soll der Vertrag Angaben dazu enthalten, wie der Träger der Einrichtung den Auszubildenden praktische Beschäftigungen und Anleitungen im Umfang von 300 Stunden im gerontopsychiatrischen Bereich und im Umfang von 200 Stunden in Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken vermitteln wird und welche Anzahl von Beschäftigungsstunden im ambulanten und im stationären Bereich vorgesehen sind. Die Ausbildungsstätten, die für die einzelnen Abschnitte vorgesehen sind, sollen benannt werden.

§ 3

Übergangsvorschriften

§ 3 Übergangsvorschriften(1) Pflegefachkräften, die Auszubildende bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits drei Jahre erfolgreich angeleitet haben, kann die berufspädagogische Befähigung auch auf Grund eines Kolloquiums bescheinigt werden. An dem Kolloquium nehmen ein Mitglied der Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person und die Schulleitung, die die entsprechende Vortätigkeit festgestellt hat, teil. (2) Einrichtungen, die mehr als fünf Auszubildende beschäftigen, müssen die Vorgabe von § 1 Abs. 4 Satz 1 bis zum 1. August 2006 erfüllen, die übrigen Einrichtungen bis zum 1. August 2007.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.