Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg Vom 24. Juni 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 427
Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergGemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht: Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg um 1,5 v. H. angestiegen. Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß § 287 Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2018 S. 2016, 2019) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 (BGBl. I 2019 S. 1999) und gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (BGBl. I 2019 S. 2848) seit dem 1. Juli 2019 um 2,99 v. H. erhöht. Demnach betragen ab 1. Juli 2020 - die Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz) 2.286 Euro; - der Vorsorgebeitrag (§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 1.859 Euro.STUTTGART, den 24. Juni 2020 Die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg ARAS
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.