Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg Vom 5. Juni 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 05.06.2018
- Fundstelle:
- GBl. 2018, 237
Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-WürttembergGemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Februar 2017 (GBl. 77) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht: Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung der Entschädigung maßgeblichen Einkommensentwicklungssatz und den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Nominallohnindex für Baden-Württemberg um 2,4 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg um 1,8 v. H. angestiegen. Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß der Beitragssatzverordnung 2018 (BGBl. I 2017 S. 3976) und gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 (BGBl. I 2017 S. 3778) seit dem 1. Juli 2017 um 1,81 v. H. erhöht. Demnach betragen ab 1. Juli 2018 - die Entschädigung (§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 7.963 Euro; - die Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz) 2.208 Euro; - der Vorsorgebeitrag (§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 1.751 Euro.STUTTGART, den 5. Juni 2018 Die Präsidentin des Landtags von Baden-WürttembergARAS
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.