Verordnung des Umweltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle Vom 15. Februar 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 15.02.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 103
Anlage (zu § 1)Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle 2.3.4.3 Benutzungspflichten und Ausnahmen Entsorgungspflichtige für Abfälle zur Beseitigung gemäß § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind, haben sich der Abfallentsorgungsanlagen (im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KrWG) in Baden-Württemberg zu bedienen. Bestehende KooperationenDie Benutzungspflichten gelten nicht für die Landkreise Lörrach, Waldshut, Main-Tauber-Kreis und anteilig bis zu 28 000 t/a für den Ostalbkreis sowie anteilig 50 000 t/a für die Landkreise Konstanz und Bodenseekreis (im Rahmen der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Konstanz und Bodenseekreis mbH) sowie für den Landkreis Ravensburg (bis zu 33 000 t/a), soweit und solange diese sich im Rahmen der bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung rechtsverbindlich vereinbarten Zusammenarbeit außerhalb von Baden-Württemberg gelegener thermischen Behandlungsanlagen bedienen. AusnahmenDie oberste Abfallrechtsbehörde kann Ausnahmen von der Benutzungspflicht zulassen, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen (insbesondere Autarkie Baden-Württemberg und entstehungsortnahe Entsorgung) vereinbar ist. Eine Ausnahme kann insbesondere zugelassen werden, a) wenn der Abfall in einer Anlage entsorgt werden soll, die in geringerer Entfernung vom Bevölkerungsschwerpunkt des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen, liegt, als die nächst gelegene verfügbare Entsorgungsanlage gleicher Art in Baden-Württemberg,b) wenn die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit des Entsorgungspflichtigen erforderliche Kapazität für die thermische Behandlung von Abfällen in keiner der in Baden-Württemberg gelegenen Anlagen verfügbar ist, oderc) wenn die Benutzungspflicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Entsorgungspflichtigen führen würde. Eine Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Kosten der Entsorgung in einer Anlage innerhalb Baden-Württembergs diejenigen außerhalb von Baden-Württemberg übersteigen.
Auf Grund von § 15 Absatz 3 des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 1346) geändert worden ist, wird verordnet:
Benutzungspflichten
§ 1 BenutzungspflichtenDie Nummer 2.3.4.3 des Abfallwirtschaftsplanes Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle, gemäß der Anlage wird für verbindlich erklärt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle, vom 15. Februar 1999 (GBl. S. 103), die zuletzt durch Verordnung vom 22. August 2012 (GBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.
Auf Grund § 15 Absatz 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird verordnet:
Benutzungspflichten
§ 1 BenutzungspflichtenDie Nummer (3.3.3.1) des Abfallwirtschaftsplanes Baden-Württemberg gemäß der Anlage wird für verbindlich erklärt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle vom 22. August 2015 (GBl. S. 799) außer Kraft.
Benutzungspflichten
§ 1 BenutzungspflichtenDie in der Anlage beigefügten Nummern 1.5.5.1 bis 1.5.5.3 des Abfallwirtschaftsplanes Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle (Teilplan), werden mit folgenden Maßgaben für verbindlich erklärt: 1. Für Siedlungsabfälle Beseitigungspflichtige im Sinne der Nummern 1.5.5.1 bis 1.5.5.3 des Teilplans sind alle Entsorgungspflichtigen für Abfälle zur Beseitigung gemäß § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.2. Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne der Nummern 1.5.5.1 bis 1.5.5.3 des Teilplans sind, sofern dort Abfälle im Sinne von Nummer 1 entsorgt werden, alle Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG sowie alle Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem R1-Kriterium der Anlage 2 zu § 3 Absatz 23 Satz 2 KrWG Abfälle verwerten.
Anlage(zu § 1)Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle 1.5.5.1 BenutzungspflichtenDie für Siedlungsabfälle Beseitigungspflichtigen haben sich der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg zu bedienen.1.5.5.2 Bestehende Kooperationen Nummer 1.5.5.1 gilt nicht für die Landkreise Ravensburg (nur bezüglich der Sperrmüllbeseitigung), Lörrach, Waldshut und den Main-Tauber-Kreis, soweit und solange diese sich im Rahmen der bei In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung rechtsverbindlich vereinbarten Zusammenarbeit außerhalb von Baden-Württemberg gelegener thermischer Behandlungsanlagen bedienen.1.5.5.3 AusnahmenDie oberste Abfallrechtsbehörde kann Ausnahmen von Nummer 1.5.5.1 zulassen, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen (insbesondere Beseitigungsautarkie in Baden-Württemberg; entstehungsortsnahe Beseitigung; Beseitigung in Anlagen, die geeignet sind, ein gleichwertiges Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten) vereinbar ist. Eine Ausnahme kann insbesondere zugelassen werden,a) wenn der Abfall in einer Anlage beseitigt werden soll, die in geringerer Entfernung vom Bevölkerungsschwerpunkt des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die zu beseitigenden Abfälle anfallen, liegt, als die nächstgelegene verfügbare Beseitigungsanlage gleicher Art in Baden-Württemberg,b) wenn die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit des Beseitigungspflichtigen erforderliche Kapazität für die thermische Behandlung von Abfällen in keiner der in Baden-Württemberg gelegenen Anlagen verfügbar ist, oderc) wenn die Benutzungspflicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Beseitigungspflichtigen führen würde. Eine Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Kosten der Beseitigung in einer Anlage in Baden-Württemberg die Kosten der Beseitigung in einer Anlage außerhalb von Baden-Württemberg übersteigen.
Auf Grund von § 10 Abs. 3 des Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) wird verordnet:
Benutzungspflichten
§ 1 BenutzungspflichtenDie in der Anlage beigefügten Nummern 1.5.5.1 bis 1.5.5.3 des Abfallwirtschaftsplanes Baden-Württemberg - Teilplan Siedlungsabfälle - werden für verbindlich erklärt.
In-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.