Berlin

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin Vom 8. Juli 2016

Ausfertigungsdatum:
08.07.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 461
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

Anhang 1

Eingangsformel WilhelmstrErhV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für das in der als Anlage 1 beigefügten Karte im Maßstab 1 : 2.500 mit einer Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Hannah-Arendt-Straße, Wilhelmstraße, Mohrenstraße, Voßstraße und Gertrud-Kolmar-Straße sowie für die Grundstücke Voßstraße 10-12/Gertrud-Kolmar-Straße 1, 3, 5, 7, 9/In den Ministergärten 1 und Behrenstraße 1B, 1C/Wilhelmstraße 75-78/Hannah-Arendt-Straße 2, 4, 6 im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Genehmigung nach § 2 wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuches ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 des Baugesetzbuches mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5

Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

Verletzung von Vorschriften

§ 6 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für den Städtebau zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 8. Juli 2016 (GVBl. S. 461) außer Kraft.

Anlage WilhelmstrErhV

Anlage

Eingangsformel WilhelmstrErhV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:1.000 mit einer Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Behrenstraße, Wilhelmstraße, An der Kolonnade, Mohrenstraße, Voßstraße, In den Ministergärten, Gertrud-Kolmar-Straße und Cora-Berliner-Straße im Bezirk Mitte von Berlin. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5

Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

Verletzung von Vorschriften

§ 6 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit Verkündung dieser Verordnung, gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten / AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.