Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 302, 472
Fachausschüsse
§ 15a Fachausschüsse(1) Der Rat der Bürgermeister setzt Ausschüsse für einzelne Fachbereiche ein (Fachausschüsse).(2) Die Zuständigkeiten der Fachausschüsse sollen den Geschäftsbereichen der Bezirksämter nach der Anlage zu § 37 des Bezirksverwaltungsgesetzes entsprechen. Soweit den Bezirksämtern nach Satz 3 bis 8 dieser Anlage die Zuordnung von Gliederungseinheiten zu einzelnen Geschäftsbereichen obliegt, soll die Zuständigkeit der Fachausschüsse nach den von den Bezirksämtern überwiegend gewählten Zuordnungen festgelegt werden.(3) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Politische Zielvereinbarungen und fachliche Zielvereinbarungen
§ 6a Politische Zielvereinbarungen und fachliche Zielvereinbarungen(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister kann mit den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern Zielvereinbarungen zu politischen Zielen und Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse abschließen (politische Zielvereinbarungen). Diese Zielvereinbarungen sollen die zur Umsetzung der Ziele notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen enthalten. Sie bedürfen der Zustimmung des Senats und der Bezirksämter.(2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann mit den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern in Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse fachliche Zielvereinbarungen abschließen. Diese Zielvereinbarungen enthalten mindestens Festlegungen zu übergeordneten Steuerungszielen, Leistungsversprechen gegenüber der Stadtgesellschaft, zum Zeitplan und zur Kontrolle der Zielerreichung sowie einen Ressourcenbezug. Sie bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitglieder.(3) Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform. Die Geltungsdauer der politischen Zielvereinbarungen soll der Dauer der Legislaturperiode entsprechen. Fachliche Zielvereinbarungen sollen für die Geltungsdauer einer Haushaltsperiode abgeschlossen werden.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 8b Verarbeitung personenbezogener DatenDie Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; dies gilt nicht für die in oder auf Grund von § 4 zugewiesenen Aufgaben.
Eingriffsrecht
§ 13aEingriffsrecht(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs unmittelbar oder mittelbar dringende Gesamtinteressen Berlins, kann das zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem bezirklichen Organ keine Verständigung zu erzielen ist. Ist die Ausübung des Eingriffs nach Satz 1 aus zwingenden Gründen unaufschiebbar, ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich nachträglich zu informieren. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,3.Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes,4. Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) der Bezirke, soweit diese die einheitliche IKT-Steuerung, das E-Government oder die Informationssicherheit der Berliner Landesverwaltung betreffen,5. städtebaulichen Vorhaben im Geltungsbereich eines nach §§ 7, 8 oder 9 des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch von der zuständigen Senatsverwaltung aufgestellten Bebauungsplans sowie an übergeordneten Gemeinbedarfsstandorten,6. Wohnungsbauvorhaben, die wegen ihrer Größe (ab 50 Wohneinheiten) von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt sind,7. gesamtstädtisch bedeutsamen Kompensationsmaßnahmen bei städtebaulichen Vorhaben.Die Befugnisse der Bezirksaufsicht nach den §§ 9 bis 13 bleiben unberührt.(2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen.(3) Die Bezirksaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass bei Eingriffsentscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.(4) Der Senat ist von Eingriffen nach den Absätzen 1 und 2 in Kenntnis zu setzen. Er kann getroffene Maßnahmen aufheben oder ändern, soweit ein Eingriff gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen hat oder die Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsmitglieder nicht hinreichend beachtet worden sind. Durch den Eingriff bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.(5) Die Kosten für die Ausübung des Eingriffsrechts nach den Absätzen 1 und 2, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen Organ auferlegt werden.
Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen
§ 3 Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen(1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.(2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.(3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.(4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander. Schriftliche Stellungnahmen sind regelmäßig innerhalb eines Monats nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Ersuchens abzugeben. Die beteiligte Verwaltungsstelle prüft unverzüglich nach Eingang eines Stellungnahmeersuchens die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen und wirkt erforderlichenfalls auf deren Ergänzung hin; die in Satz 4 genannte Frist beginnt in diesem Fall mit der Ergänzung der Unterlagen.
Zuständigkeit zum Erlaß des Widerspruchsbescheides
§ 27 Zuständigkeit zum Erlaß des Widerspruchsbescheides(1) Den Widerspruchsbescheid erläßt, a) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle, bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung;b) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,c) wenn sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, die Behörde, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat; bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, der Kolloquiumskommissionen nach § 6 des Erziehergesetzes, der Meisterprüfungsausschüsse nach der Handwerksordnung, für die landeseinheitlichen beruflichen Lehrgänge an Volkshochschulen sowie von Prüfungsausschüssen bei einer Senatsverwaltung entscheidet die zuständige Senatsverwaltung. (2) Vorschriften über die Anhörung von Beiräten, Kammern oder sonstigen Stellen bleiben unberührt.
Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von ...
§ 8a Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von Personalangelegenheiten auf das Landesverwaltungsamt und andere Behörden(1) Das Landesverwaltungsamt ist eine der Senatsverwaltung für Inneres nachgeordnete Behörde. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen werden. Es kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres auch Dienstleistungen für andere Behörden erbringen. (2) Die Senatsverwaltung für Inneres kann dem Landesverwaltungsamt Verwaltungsaufgaben übertragen. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres können auch andere Senatsverwaltungen oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzelne Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. (3) Die Personalstellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einzelne Personalbefugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres, die Übertragung auf andere Behörden der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes.(4) Das Landesverwaltungsamt kann auch für juristische Personen des privaten Rechts, bei denen dem Bund, dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, Angelegenheiten der Personalverwaltung erledigen. Die Übernahme der Aufgaben bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres. (5) Soweit dem Landesverwaltungsamt Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die Senatsverwaltung für Inneres die Fachaufsicht nach § 8. Soweit anderen Behörden Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für diese Behörde zuständige Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht. In allen übrigen Fällen führt die Fachaufsicht die Senatsverwaltung, aus deren Geschäftsbereich die Aufgabe übertragen wird.
Zulässigkeit des Widerspruchs
§ 26 Zulässigkeit des Widerspruchs(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, sowie gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Dies gilt auch für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung sowie eines Prüfungsausschusses bei einer Senatsverwaltung. (2) In Hochschulangelegenheiten ist der Widerspruch nicht gegeben. Das Gegenvorstellungsverfahren wird in den Prüfungsordnungen geregelt. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für anfechtbare Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksverordnetenvorstehers in eigenen Angelegenheiten und für solche Verwaltungsakte des Bezirksamtes, die sich als Vollzug einer verbindlichen Einzelentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung darstellen. (4) In beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt § 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes.(5) In Angelegenheiten der Rechtsanwälte ist der Widerspruch nicht gegeben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (6) In Angelegenheiten der Notare ist der Widerspruch nicht gegeben. Dies gilt auch für die Verhängung von Verweisen und Geldbußen nach § 97 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung.
Widerspruchsverfahren
§ 30 Widerspruchsverfahren(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. § 26 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erläßt den Widerspruchsbescheid a) in Angelegenheiten, die der Fachaufsicht (§ 28 Abs. 7) unterliegen, die Aufsichtsbehörde;b) im übrigen das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Organ, in Ermangelung eines solchen der Vorstand.
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Zusammenwirken mit Senat und Abgeordnetenhaus
§ 16a Zusammenwirken mit Senat und Abgeordnetenhaus(1) Ist ein Bezirk oder sind mehrere Bezirke durch eine beabsichtigte oder getroffene Entscheidung des Senats oder eines Mitgliedes des Senats besonders berührt oder wirken Meinungsverschiedenheiten von Bezirken mit Senatsverwaltungen hemmend, so kann der Rat der Bürgermeister oder der Senat mit dem Ziel der Verständigung, auch für ähnliche künftige Fälle, verlangen, daß Beauftragte des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und Beschlußfassung des Senats teilnehmen oder eine gemeinsame Sitzung von Senat und Rat der Bürgermeister einberufen wird. (2) Stellungnahmen des Rats der Bürgermeister zu Senatsvorlagen sind den Vorlagen des Senats an das Abgeordnetenhaus beizufügen. (3) Das Recht und die Pflicht von Beauftragten des Rats der Bürgermeister, an den Sitzungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse bei Gegenständen, die für die Bezirke von Bedeutung sind, mit beratender Stimme teilzunehmen, regelt sich nach der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.
Einschränkungen des Anwendungsbereichs
§ 33 Einschränkungen des Anwendungsbereichs(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. die Kirchen und Religionsgesellschaften,2. die Sozialversicherungsträger. (2) Es findet ferner keine Anwendung auf 1. die Behörden der Justizverwaltung und der Verwaltung der übrigen Gerichtszweige,2. die Behörden der Steuerverwaltung. Hiervon sind die Angelegenheiten der Personalverwaltung und für den Bereich der Steuerverwaltung die Angelegenheiten der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen ausgenommen. (3) Auf die Verwaltung des Rechnungshofs findet dieses Gesetz, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung, nur insoweit Anwendung, als es ausdrücklich vorgesehen ist.
Durchführung bundesrechtlich geregelter Aufgaben
§ 5 Durchführung bundesrechtlich geregelter Aufgaben(1) Werden der Berliner Verwaltung durch Bundesrecht neue Aufgaben zugewiesen, so gelten, sofern nichts anderes vorgeschrieben wird, a) staatliche Aufgaben, die, soweit sie nicht Sonderbehörden zugewiesen sind, von der unteren Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde wahrzunehmen sind, und Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände als Aufgaben der Bezirke;b) andere staatliche Aufgaben als Aufgaben der Hauptverwaltung. (2) Enthält das Bundesrecht keine Zuständigkeitsbestimmungen, so findet § 4 Anwendung.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 6Allgemeine Verwaltungsvorschriften(1) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung von Gesetzen (Ausführungsvorschriften) und andere allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung erläßt der Senat.(2) Die zuständige Senatsverwaltung kann erlassena) Ausführungsvorschriften, soweit sie in einem Gesetz dazu ermächtigt ist;b) Verwaltungsvorschriften für die ihr nachgeordneten Sonderbehörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Hauptverwaltung;c) Verwaltungsvorschriften für die Bezirksverwaltungen, sofern sie im wesentlichen Verfahrensabläufe oder technische Einzelheiten regeln;d) Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten der Dienstkräfte und Versorgungsempfänger sowie der zu Aus- und Fortbildungszwecken beschäftigten Personen;e) zur Gewährleistung der inneren Sicherheit gemeinsame Verwaltungsvorschriften für die Dienstkräfte des Landes Berlin und der landesunmittelbaren, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.(3) Verwaltungsvorschriften sind auf das zwingend gebotene Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen nur erlassen werden, soweit sich die Beteiligten nicht auf den wesentlichen Regelungsgehalt verständigen können. Sie dürfen die ausführenden Verwaltungsstellen nicht hindern, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Lebenswirklichkeit in den unterschiedlichsten Einzelfällen gerecht zu werden.(4) Beim Erlaß von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung auf die Bezirke hat die Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde für die Einhaltung des Absatzes 3 und dafür zu sorgen, daß die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.(5) Verwaltungsvorschriften sollen eine Begrenzung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über fünf Jahre, bei Verwaltungsvorschriften des Senats nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Ist die Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt, so treten sie fünf Jahre, solche des Senats zehn Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind.(6) Sind Verwaltungsvorschriften über die Erhebung von Einnahmen oder die Leistung von Ausgaben mit Wirkung auf die Bezirke geboten, so sollen sie nur Bandbreiten vorgeben.
Durchführung der Bezirksaufgaben
§ 7 Durchführung der Bezirksaufgaben(1) Die Bezirksverwaltungen sind in der Durchführung ihrer Aufgaben an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. (2) Die zuständigen Senatsverwaltungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Bezirksverwaltungen erforderlichenfalls Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern.
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten
§ 34 Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet. (2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören. (3) Der Beirat besteht aus a) drei Bezirksverordneten;b) einem Vertreter der Gewerkschaften;c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden. (4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Gliederung der Berliner Verwaltung
§ 2 Gliederung der Berliner Verwaltung(1) Die Berliner Verwaltung wird vom Senat (der Hauptverwaltung) und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen. (2) Die Hauptverwaltung umfaßt die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. (3) Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.
Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der ...
§ 21 Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der Hauptverwaltung und des RechnungshofesZur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins sind zuständig 1. der Präsident des Abgeordnetenhauses in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses;2. jedes Mitglied des Senats in seinem Geschäftsbereich;3. der Präsident des Rechnungshofs in Angelegenheiten des Rechnungshofs;4. in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit einer Sonderverwaltung oder einer der Hauptverwaltung unterstellten nichtrechtsfähigen Anstalt gehören, deren Leiter;5. in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes; die §§ 22 bis 24 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung.
Abgabe von Verpflichtungserklärungen
§ 23 Abgabe von VerpflichtungserklärungenVerpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform. Sie müssen die Behörde oder die Anstalt bezeichnen, in deren Geschäftsbereich sie abgegeben werden, mit dem Dienstsiegel und der Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners versehen sein und die Unterschrift der nach § 21 oder § 22 bestimmten Person tragen.
Rechtsgeschäftliche Vertretung in Aufgaben der Bezirke
§ 25 Rechtsgeschäftliche Vertretung in Aufgaben der Bezirke(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen obliegt dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, in Angelegenheiten eines zur Bezirksverwaltung gehörenden Eigenbetriebs der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes.(2) Die §§ 22 bis 24 finden entsprechende Anwendung, jedoch nicht auf Eigenbetriebe.
Rechtsgeschäftliche Vertretung
§ 29 Rechtsgeschäftliche VertretungDie rechtsgeschäftliche Vertretung einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts obliegt dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung dazu bestimmten Organ. Ist nichts anderes bestimmt, so finden die §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung.
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Eingriffsrecht
§ 13aEingriffsrecht(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt nach Fristsetzung keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei 1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes. Im Falle eines Eingriffs sind Bezirksaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 10 bis 13 und nach Absatz 2 ausgeschlossen. (2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen. (3) In einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung bedarf ein Eingriff eines Beschlusses des Senats. Er darf nachträglich eingeholt werden, wenn der Eingriff zwingend keinen Aufschub verträgt. Stimmt der Senat nachträglich dem Eingriff nicht zu, so bleiben bereits entstandene Rechte Dritter unberührt. (4) Bei einer Eingriffsentscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Bezirksaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird. Misst die Bezirksaufsichtsbehörde einem Fall grundsätzliche Bedeutung bei, so wirkt sie auf einen Beschluss des Senats hin.
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten
§ 34 Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet. (2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören. (3) Der Beirat besteht aus a) drei Bezirksverordneten;b) einem Vertreter der Gewerkschaften;c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden. (4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode gewählt. (5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Änderung der Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen
§ 4a Änderung der Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen(1) Werden Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen neu festgelegt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen einer Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige Senatsverwaltung über. Der Regierende Bürgermeister weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin hin.(2) Der Senat wird ermächtigt, bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche von Senatsverwaltungen, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung der bisher zuständigen Senatsverwaltung durch die Bezeichnung der neu zuständigen Senatsverwaltung zu ersetzen und etwaige weitere durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.
Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von ...
§ 8a Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von Personalangelegenheiten auf das Landesverwaltungsamt und andere Behörden(1) Das Landesverwaltungsamt ist eine der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen werden. Es kann mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung auch Dienstleistungen für andere Behörden erbringen. (2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann dem Landesverwaltungsamt Verwaltungsaufgaben übertragen. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständige Senatsverwaltung können auch andere Senatsverwaltungen oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzelne Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. (3) Die Personalstellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einzelne Personalbefugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der für Finanzen zuständige Senatsverwaltung, die Übertragung auf andere Behörden der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes.(4) Das Landesverwaltungsamt kann auch für juristische Personen des privaten Rechts, bei denen dem Bund, dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, Angelegenheiten der Personalverwaltung erledigen. Die Übernahme der Aufgaben bedarf der Zustimmung der für Finanzen zuständige Senatsverwaltung. (5) Soweit dem Landesverwaltungsamt Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung die Fachaufsicht nach § 8. Soweit anderen Behörden Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für diese Behörde zuständige Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht. In allen übrigen Fällen führt die Fachaufsicht die Senatsverwaltung, aus deren Geschäftsbereich die Aufgabe übertragen wird.
Eingriffsrecht
§ 13aEingriffsrecht(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, ohne daß nach § 9 Abs. 3 Satz 1 die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei 1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Abs. 5 oder Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes. (2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen. (3) In einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung bedarf ein Eingriff eines Beschlusses des Senats. Er darf nachträglich eingeholt werden, wenn der Eingriff zwingend keinen Aufschub verträgt. Stimmt der Senat nachträglich dem Eingriff nicht zu, so bleiben bereits entstandene Rechte Dritter unberührt. (4) Bei einer Eingriffsentscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Bezirksaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird. Misst die Bezirksaufsichtsbehörde einem Fall grundsätzliche Bedeutung bei, so wirkt sie auf einen Beschluss des Senats hin.
Aufgaben
§ 14 Aufgaben(1) Im Rat der Bürgermeister ist den Bezirksverwaltungen Gelegenheit zu geben, zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses. (2) Der Rat der Bürgermeister kann dem Senat Vorschläge für Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterbreiten, die von Organen Berlins erlassen werden können und den Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungen betreffen. (3) Der Rat der Bürgermeister ist über eine Maßnahme der Bezirksaufsicht (§§ 11 bis 13) oder eine Eingriffsentscheidung (§ 13a) zu unterrichten. Er kann dazu das Verlangen nach § 16a Abs. 1 stellen.
Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen
§ 3 Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen(1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören: 1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen. (2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. (3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. (4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander.
Wahrnehmung von Aufgaben weggefallener Reichs- oder preußischer Behörden
§ 32 Wahrnehmung von Aufgaben weggefallener Reichs- oder preußischer BehördenDie Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, die vor dem 8. Mai 1945 für das Gebiet Berlins von solchen Organen oder Verwaltungsbehörden des Reiches oder des Landes Preußen erfüllt worden sind, die durch die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse weggefallen sind, steht, soweit die Aufgaben nach dem 7. Mai 1945 von Organen oder Behörden Berlins zu erfüllen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu 1. der Hauptverwaltung, soweit die Befugnisse der Reichsregierung, dem Reichsrat, dem Preußischen Staatsministerium, einem einzelnen Reichs- oder preußischen Minister, einer sonstigen obersten Reichs- oder Landesbehörde, dem Oberpräsidenten, dem Stadtpräsidenten, dem Regierungspräsidenten, der höheren Verwaltungsbehörde, der Aufsichtsbehörde oder sonstigen mit Rechtsetzungs-, Verwaltungs- oder Zwangsbefugnissen ausgestatteten Behörden zugewiesen waren;2. den Bezirksverwaltungen, soweit die Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen waren.
Zuständigkeitsverteilung
§ 4 Zuständigkeitsverteilung(1) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen. (2) Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a über Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.
Fachaufsicht
§ 8 Fachaufsicht(1) Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten der Hauptverwaltung unterliegen der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung. Nichtrechtsfähige Anstalten der Bezirksverwaltungen unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Mitglieds des Bezirksamts.(2) Die Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann der Aufsichtsführende erforderlichenfallsa) Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht);b) Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht);c) eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht).
Grundsätze der Bezirksaufsicht
§ 9 Grundsätze der Bezirksaufsicht(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Bezirksverwaltungen der allgemeinen Aufsicht (Bezirksaufsicht). Diese wird nach den §§ 11 bis 13 vom Senat, im übrigen von der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde geführt.(2) Die Bezirksaufsicht hat die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung zu fördern und zu schützen.(3) Die Bezirksaufsicht hat sicherzustellen, daß die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Sie darf dabei die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigen.
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Eingriffsrecht
§ 13aEingriffsrecht(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, ohne dass nach § 9 Absatz 3 Satz 1 die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,3.Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes.(2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen.(3) In einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung bedarf ein Eingriff eines Beschlusses des Senats. Er darf nachträglich eingeholt werden, wenn der Eingriff zwingend keinen Aufschub verträgt. Stimmt der Senat nachträglich dem Eingriff nicht zu, so bleiben bereits entstandene Rechte Dritter unberührt.(4) Bei einer Eingriffsentscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Bezirksaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird. Misst die Bezirksaufsichtsbehörde einem Fall grundsätzliche Bedeutung bei, so wirkt sie auf einen Beschluss des Senats hin.
AnlageAllgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII
§ 34 Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet.(2) Kann die Bezirksverwaltung einem Widerspruch in Angelegenheiten nach Absatz 1 nicht vollständig abhelfen, so hat sie den Widerspruchsbeirat vor der Entscheidung zu hören.(3) Der Beirat besteht ausa) drei Bezirksverordneten;b) einer Vertretung der Gewerkschaften;c) drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;d) zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden;e) fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden.(4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode gewählt.(5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.(6) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe b bis e entsprechend.
Staatsaufsicht
§ 28 Staatsaufsicht(1) Die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht Berlins. (2) Landesunmittelbar sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die a) auf Landesrecht beruhen oderb) auf Bundesrecht beruhen, ohne daß dem Bund die Aufsicht über sie zusteht, oderc) durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind. (3) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, daß die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt. (4) Die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 bedienen.(5) Wenn und solange die Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Befugnisse der Organe der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ausüben. (6) Rechtsvorschriften über weitergehende Aufsichtsmittel gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt. (7) Ist durch Rechtsvorschrift eine Fachaufsicht über eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts begründet, so findet § 8 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Staatsaufsicht
§ 28 Staatsaufsicht(1) Die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.(2) Landesunmittelbar sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, diea) auf Landesrecht beruhen oderb) auf Bundesrecht beruhen, ohne daß dem Bund die Aufsicht über sie zusteht, oderc) durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind.(3) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, daß die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.(4) Die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 bedienen. § 8b gilt entsprechend.(5) Wenn und solange die Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Befugnisse der Organe der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ausüben.(6) Rechtsvorschriften über weitergehende Aufsichtsmittel gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.(7) Ist durch Rechtsvorschrift eine Fachaufsicht über eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts begründet, so findet § 8 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII
§ 34 Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet.(2) Kann die Bezirksverwaltung einem Widerspruch in Angelegenheiten nach Absatz 1 nicht vollständig abhelfen, so hat sie den Widerspruchsbeirat vor der Entscheidung zu hören.(3) Der Beirat besteht ausa) drei Bezirksverordneten;b) einer Vertretung der Gewerkschaften;c) drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;d) zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) einsetzen und zwar vorrangig von Organisationen von Menschen mit Migrationsgeschichte;e) fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden.(4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode gewählt.(5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.(6) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe b bis e entsprechend.
Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen
§ 4a Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen(1) Die Zuständigkeiten der Senatsverwaltungen ergeben sich vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Regelungen aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats, der auch für die Organisationseinheiten der Bezirksämter eine jeweils führende Senatsverwaltung bestimmt.(2) Werden Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen neu festgelegt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen einer Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige Senatsverwaltung über. Der Regierende Bürgermeister weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin hin.(3) Der Senat wird ermächtigt, bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche von Senatsverwaltungen, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung der bisher zuständigen Senatsverwaltung durch die Bezeichnung der neu zuständigen Senatsverwaltung zu ersetzen und etwaige weitere durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.
Eingriffsrecht
§ 13aEingriffsrecht(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs dringende Gesamtinteressen Berlins, kann das zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem bezirklichen Organ keine Verständigung zu erzielen ist. Ist die Ausübung des Eingriffs nach Satz 1 aus zwingenden Gründen unaufschiebbar, ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich nachträglich zu informieren. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,3.Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes,4. Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) der Bezirke, soweit diese die einheitliche IKT-Steuerung, das E-Government oder die Informationssicherheit der Berliner Landesverwaltung betreffen.Die Befugnisse der Bezirksaufsicht nach den §§ 9 bis 13 bleiben unberührt.(2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen.(3) Die Bezirksaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass bei Eingriffsentscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.(4) Der Senat ist von Eingriffen nach den Absätzen 1 und 2 in Kenntnis zu setzen. Er kann getroffene Maßnahmen aufheben oder ändern, soweit ein Eingriff gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen hat oder die Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsmitglieder nicht hinreichend beachtet worden sind. Durch den Eingriff bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.(5) Die Kosten für die Ausübung des Eingriffsrechts nach den Absätzen 1 und 2, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen Organ auferlegt werden.
Mitglieder
§ 15 Mitglieder(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern.(2) Die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister können sich im Einzelfall durch die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeister vertreten lassen.(3) Eine Vertretung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher nach § 7a des Bezirksverwaltungsgesetzes ist berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rats der Bürgermeister teilzunehmen, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist.
Fachaufsicht
§ 8 Fachaufsicht(1) Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten der Hauptverwaltung unterliegen der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung. Nichtrechtsfähige Anstalten der Bezirksverwaltungen unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Mitglieds des Bezirksamts.(2) Die Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann die oder der Aufsichtsführende erforderlichenfallsa) Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht);b) Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht);c) eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht);d) die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, der pflichtigen Behörde auferlegen.
Grundsätze der Bezirksaufsicht
§ 9 Grundsätze der Bezirksaufsicht(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Bezirksverwaltungen der allgemeinen Aufsicht (Bezirksaufsicht). Diese wird nach den §§ 11 bis 13 vom Senat, im Übrigen von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde geführt.(2) Die Bezirksaufsicht hat die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung zu fördern und zu schützen.(3) Die Bezirksaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Sie darf dabei die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigen.(4) Die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 11 bis 13, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen bezirklichen Organ auferlegt werden.
Vorlagen
§ 18 VorlagenVorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, von jeder Bezirksbürgermeisterin und jedem Bezirksbürgermeister und, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist, vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher eingebracht werden.
Einheit der Berliner Verwaltung
§ 1 Einheit der Berliner VerwaltungIn Berlin werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.
Informationsrecht
§ 10 InformationsrechtZur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde von den Bezirken Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern. Sie kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied des Senats Prüfungen anordnen.
Aufhebungsrecht
§ 11 AufhebungsrechtDer Senat kann Beschlüsse und Anordnungen bezirklicher Organe, die das bestehende Recht verletzen oder gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
Anweisungsrecht
§ 12 AnweisungsrechtUnterläßt es das zuständige bezirkliche Organ, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Einhaltung von Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, kann der Senat ihm aufgeben, innerhalb bestimmter Frist die erforderlichen Beschlüsse zu fassen oder die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Ersatzbeschlußfassungsrecht, Ersatzvornahme
§ 13 Ersatzbeschlußfassungsrecht, ErsatzvornahmeWeigert sich das zuständige bezirkliche Organ, Maßnahmen rückgängig zu machen, die auf Grund eines aufgehobenen Beschlusses getroffen sind, oder die nach § 12 aufgegebenen Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, kann der Senat die Maßnahmen rückgängig machen, die Beschlüsse fassen oder die Anordnungen treffen und, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, diese durch einen Beauftragten durchführen lassen.
Mitglieder
§ 15 Mitglieder(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus dem Regierenden Bürgermeister, dem Bürgermeister und den Bezirksbürgermeistern.(2) Die Bezirksbürgermeister können sich im Einzelfall durch die stellvertretenden Bezirksbürgermeister vertreten lassen.
Teilnahme der Mitglieder des Senats und ihrer Beauftragten
§ 16 Teilnahme der Mitglieder des Senats und ihrer Beauftragten(1) Die Mitglieder des Senats können, soweit sie nicht Mitglieder des Rats der Bürgermeister sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen. (2) Die Mitglieder des Senats können Beauftragte in die Sitzungen des Rats der Bürgermeister entsenden. (3) Der Rat der Bürgermeister kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Beauftragten der zuständigen Mitglieder des Senats verlangen und Sachverständige hinzuziehen.
Einberufung
§ 17 Einberufung(1) Der Vorsitzende beruft den Rat der Bürgermeister regelmäßig mindestens einmal in Monat ein. (2) Er ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn der Senat oder ein Drittel der Mitglieder des Rats der Bürgermeister es verlangt.
Vorlagen
§ 18 VorlagenVorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats und von jedem Bezirksbürgermeister eingebracht werden.
Verfahren
§ 19 Verfahren(1) Der Rat der Bürgermeister ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksbürgermeister oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Bürgermeister über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muß auf diese Vorschrift hingewiesen werden. (3) Im übrigen regelt der Rat der Bürgermeister sein Verfahren durch eine Geschäftsordnung.
Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen
§ 20 Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin staatsrechtlich. Verträge Berlins mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit deutschen Ländern bedürfen, soweit sie nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses unterliegen, der Zustimmung des Senats. (2) Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sie bedürfen, soweit nicht die Senatsverwaltung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften befugt ist (§ 6 Abs. 2), der Zustimmung des Senats.
Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht
§ 22 Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht(1) An Stelle der nach § 21 zuständigen Personen können ihre allgemeinen Vertreter Berlin rechtsgeschäftlich vertreten. (2) Darüber hinaus können die nach § 21 zuständigen Personen durch schriftliche Anordnung Beamten oder Angestellten ihrer Verwaltung die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins übertragen. Die Übertragung kann auf bestimmte Beträge, auf bestimmte Aufgabenbereiche oder in anderer Weise beschränkt werden.
Laufende Geschäfte
§ 24 Laufende GeschäfteDie Vorschriften des § 23 finden keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ständig wiederkehrende Geschäfte oder Geschäfte von geldlich unerheblicher Bedeutung.
Ortssatzungen
§ 31 Ortssatzungen(1) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in inzwischen aufgehobenen oder überholten Gesetzen erlassen worden sind, sind Landesgesetze. (2) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in fortgeltenden Gesetzen erlassen worden sind, gelten als Rechtsverordnungen fort. In fortgeltenden Gesetzen enthaltene Ermächtigungen zum Erlaß von Ortssatzungen gelten als Ermächtigungen für den Senat zum Erlaß von Rechtsverordnungen.
Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten
§ 34 Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet. (2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören. (3) Der Beirat besteht aus a) drei Bezirksverordneten;b) einem Vertreter der Gewerkschaften;c) drei Vertretern von Vereinigungen, die Hilfsbedürftige betreuen. (4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.
Ausführungsvorschriften
§ 35 AusführungsvorschriftenDie Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt a) die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nicht nur den Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung betreffen,b) die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung betreffen.
Inkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten*)(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft; jedoch tritt § 4 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle diesem Gesetz oder der nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung entgegenstehenden Vorschriften des Landesrechts mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in polizeilichen und Ordnungsangelegenheiten sowie in Personalangelegenheiten außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft: a) Die Titel I bis X, XVII, XIX, XXI bis XXV des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS. S. 237) in der geltenden Fassung;b) das Gesetz über die Beteiligung von Beiräten bei der Entscheidung über Rechtsmittel in Fürsorgeangelegenheiten vom 6. Januar 1950 (VOBl. I S. 27).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.