Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977
- Fundstelle:
- GVBl. 1977, 557
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977
aufgehoben durch Artikel 6 § 1 iVm. Nr. 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22.01.2021 (GVBl. S. 75) - § 2 des Artikel 6 des Gesetzes ist zu beachten: „Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Sachverhalte anwendbar, die während deren Geltung ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind; besondere Rechtsvorschriften zu Übergangsregelungen bleiben unberührt.“
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst, § 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.07.2016 (GVBl. S. 424) |
Besetzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
§ 2 Besetzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-BrandenburgDie Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit.
Ausschluss der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 5a Ausschluss der Verwaltungsgerichtsordnung§ 166 Absatz 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 6 Anwendbarkeit anderer VorschriftenZum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Schlußvorschriften
§ 7 Schlußvorschriften(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.*)(2) Rechtsvorschriften des Landes Berlin gelten weiter, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung die in ihnen getroffenen Regelungen durch Landesrecht zuläßt.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 6 Anwendbarkeit anderer Vorschriften(1) Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Für die Gerichte gilt § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Rechtsbehelfe
§ 4 Rechtsbehelfe(1) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung. (2) Gegen die eine Ausreisepflicht begründende oder bestätigende Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels durch die Behörden Berlins nach ausländerrechtlichen Bestimmungen findet kein Widerspruch statt. Das Widerspruchsverfahren entfällt auch bei Ausweisungen und sonstigen Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, sowie bei allen Maßnahmen und Entscheidungen zur Feststellung, Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Bestimmungen.
- aufgehoben -
§ 3 - aufgehoben -
Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 1 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das Verwaltungsgericht Berlin. (2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist die Senatorin oder der Senator für Justiz. (3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.
Besetzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
§ 2 Besetzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-BrandenburgDie Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit.
Revisibilität von Landesverfahrensrecht
§ 5 Revisibilität von LandesverfahrensrechtDie Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.