VSGebO · Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) Vom 7. November 2017 *

Ausfertigungsdatum:
07.11.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 587
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.01.2020 (GVBl. S. 23)

Abschnitt II VSGebO

Abschnitt II

Tarifstelle

Leistung

Gebühr €

Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

 

Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr

 

 

Untersuchung von Tieren nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften

 

31010

Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu fünf Tieren

20

 

jedes weitere Tier

10

31011

Kälber bis zu drei Monaten und Schweine bis zu fünf Tieren

20

 

jedes weitere Tier

7

31012

Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu fünf Tieren

20

 

jedes weitere Tier

3

31013

Einhufer bis zu einem Tier

23

 

jedes weitere Tier

10

31014

Hunde, Katzen und Affen, je Tier

20

31020

Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren

20

 

jedes weitere Tier

3

 

höchstens

160

31021

Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren

20

 

jedes weitere Tier

3

 

höchstens

338

31022

Wellensittiche bis zu 20 Tieren

20

 

jedes weitere Tier

2

 

höchstens

160

31030

Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu fünf Tieren

14

 

jedes weitere Tier

2

31031

Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu fünf Tieren

14

 

jedes weitere Tier

1

31040

Fische bis zu 20 Tieren

14

 

jedes weitere Tier

0,30

31050

Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

615

31060

An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31050 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

164

 

Anmerkung:

 

 

Die Tarifstellen 31010 bis 31050 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen - ausgenommen Laboruntersuchungen - sowie die entsprechenden Bescheinigungen.

 

 

Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen

 

31110

Tuberkulinisierung oder allergische Probe, bis zu fünf Proben

40

31111

Entnahme einer Blutprobe, bis zu fünf Proben

40

31112

Entnahme einer Milchprobe, bis zu zehn Proben

40

31113

Entnahme einer Kotprobe, bis zu zehn Proben

40

31114

Bei mehr als fünf/zehn Proben nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 werden erhoben,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

123

31115

Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarke, Mikrochip oder Tätowierung (einschließlich An- und Abfahrt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

154

31120

An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

164

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 31010 bis 31120:

 

 

Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z.B. Viehhändler/-innen) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d.h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben.

 

 

Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz.

 

 

Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens zwölf Wochen alt sind.

 

 

Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31114 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat.

 

 

Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind.

 

 

Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlag

 

 

Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

 

 

Der Nacht-, Wochenend-, Feiertagszuschlag wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist.

 

 

Verzögerung/Versäumnis

 

 

Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), wird neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene viertel Stunde eine Gebühr von 20,50 € erhoben.

 

 

Kann aus den genannten Gründen das Dienstgeschäft nicht verrichtet oder abgeschlossen werden, wird für den Zeitraum, in dem die Verrichtung des Dienstgeschäfts nicht möglich ist oder den das nicht abgeschlossene Dienstgeschäft gedauert hat, eine Versäumnisgebühr für jede angefangene viertel Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) in Höhe von 20,50 € berechnet.

 

 

Gebührenfrei:

 

 

Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Waren- und Tierverkehr (einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen) als Teil der Veterinärüberwachung.

 

 

Maßnahmen und Überprüfungen

 

 

Untersuchung eines Tierbestandes

 

32010

Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von

 

 

 

1 bis

10 Tieren

27

 

 

11 bis

50 Tieren

40

 

 

51 bis

100 Tieren

68

 

 

über

100 Tieren

100

32020

Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von

 

 

 

1 bis

25 Tieren

20

 

 

26 bis

50 Tieren

27

 

 

51 bis

100 Tieren

34

 

 

über

100 Tieren

40

32030

Bienenvölker bis zu 20 Völker inklusive Probenahme (z. B. Futterkranz/Brut), je Stand

10

 

ab 21 Völker, je Stand

25

32040

Schutzimpfungen (ohne Geflügel)

 

 

Pferd

4

 

Rind, 1. bis 5. Tier

3,50

 

jedes weitere Tier

2,30

 

Schwein, Schaf, Pelztiere, je Tier

1,20

 

Fische, durch Injektion, bis zu fünf Tieren, je Tier

1,70

 

jedes weitere Tier

0,20

 

Hund, Katze

4

32041

Schutzimpfungen bei Geflügel

 

 

a)

Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder durch Kropfinstillation

 

 

 

bis zu

10 Tieren, je Tier

0,30

 

 

11 bis

100 Tieren, je Tier

0,20

 

 

101 bis

500 Tieren, je Tier

0,10

 

 

501 bis

1000 Tieren, je Tier

0,05

 

 

über

1000 Tieren, je Tier

0,03

 

b)

Anwendungen als Spray, Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren,

 

 

 

je Tier

0,05

 

 

Eintagsküken

0,01

 

c)

Die Gebührensätze nach den Buchstaben a und b erhöhen sich bei Ziergeflügel um jeweils 50 Prozent.

 

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 32040 und 32041:

 

 

Neben den Gebühren für Schutzimpfungen nach den Tarifstellen 32040 und 32041 wird eine Bestandsgebühr nach den Tarifstellen 32010 oder 32020 erhoben. Für Schutzimpfungen bei Eintagsküken nach Tarifstelle 32041 Buchstabe b entfällt die Bestandsgebühr.

 

 

Die Kosten für Arzneimittel und/oder verbrauchtes oder abgegebenes Material werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung.

 

32050

An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32041 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

164

 

Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen

 

32110

Überwachung von Tierausstellungen, Tiermärkten und ähnlichen Veranstaltungen nach dem Tierseuchen- oder Tierschutzrecht, je Tag der Ausstellung,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

 

Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten

 

32210

Untersuchung von tierischen Nebenprodukten und Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen des Verbringens und der Ausfuhr,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

102,50

 

Überprüfungen und Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag nach tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften

 

32310

Überprüfung von Tierhaltungsbetrieben auf Antrag und aus besonderem Anlass (z.B. Sammelstellen/Transport-/Viehhandelsunternehmen) außerhalb von Registrierungs- und Zulassungsverfahren,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

32311

Nachkontrollen und Überwachungsmaßnahmen von Tierhaltungen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. begründete Verdachtsfälle/Beschwerdefälle),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

32313

Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der VO (EG) Nr. 1069/2009

161-1 612

32315

Überprüfung sonstiger gewerblicher Betriebe oder Anlagen,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

 

Desinfektion:

 

32410

Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen,

 

 

je angefangene viertel Stunde

14

 

mindestens

28

 

höchstens

224

 

Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln

 

32420

Überwachung der Unbrauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

410

32430

Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen ( §§ 39 , 41 , 42 , 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ) in/bei

 

 

-

begründeten Verdachtsfällen

-

begründeten Beschwerdefällen

-

Nachkontrollen auf Grund von Beanstandungen

 

 

je angefangene viertel Stunde

14

 

mindestens

28

 

höchstens

448

 

je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

820

32431

Schriftliche Anordnungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bei besonderem Aufwand

50-1 200

32432

Maßnahmen im Rahmen der Einfuhr nach den Artikeln 18 bis 21 in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 882/2004 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

820

 

je angefangene viertel Stunde einer Lebensmittelkontrolleurin/eines Lebensmittelkontrolleurs

11

 

mindestens

22

 

höchstens

440

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 32430 und 32432:

 

 

Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32430 und 32432 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

 

 

Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

 

32440

Überwachung von Betrieben, die für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen sind,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

738

32450

Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z.B. Beratung) auf Antrag der/des Gewerbetreibenden,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

246

32460

Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u.ä.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

61,50

 

höchstens

350

 

jede weitere amtstierärztliche Attestierung

30

32470

Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der/vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 32440 und 32470:

 

 

Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden diese Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

 

Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen und Bescheinigungen

 

 

Erlaubnisse/Genehmigungen/Zulassungen sowie Eintragungen/Registrierungen von Lebensmittel-, Futtermittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben sowie von besonderen Tierhaltungen

 

33010

Eintragung/Registrierung von Betrieben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung

50-500

33011

Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010

50-500

33020

Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung

10-120

33021

Zulassung oder Genehmigung von Betrieben nach dem Tierseuchenrecht (z.B. Zulassung von Viehhandels-/Transportunternehmen/Sammelstellen gemäß den §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung , Zulassung für das Verbringen gemäß § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung , Zulassung als nicht öffentliche Schlachtstätte gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung , Genehmigung nach § 3 der Fischseuchenverordnung )

58-1 150

33022

Widerruf, Rücknahme der Genehmigung/Zulassung nach Tarifstelle 33021

58-1 150

33030

Zulassung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht

60-1 196

33031

Entzug, Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach dem Futtermittelrecht

60-1 196

 

Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern

 

33110

Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern (z.B. gemäß § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung , § 33a der MKS-Verordnung ),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

410

 

Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen für Tätigkeiten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften

 

33210

Genehmigung des Verbringens von Tieren oder tierischen Erzeugnissen/Nebenprodukten in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdeten(n) Bezirke(n) (z.B. nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 und 7 , § 11b der Schweinepest-Verordnung ),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

512,50

33211

Zulassung einer Ausnahme von der Tötung nach § 9 Absatz 4 der Tollwut-Verordnung , je Tier

80

33213

Genehmigung des Verbringens vom Standort oder der Nutzung der unter behördlicher Beobachtung befindlichen Tiere nach § 10 Absatz 2 der Tollwut-Verordnung , je Tier

80

33230

Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

512,50

33240

Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen oder Packmaterial, ohne Untersuchung

5-26

 

Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz , außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung oder anderen Aufgaben, die dem Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin zugeordnet sind (Abschnitt III)

 

33310

Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpferinnen/-bekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

33320

Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten für eine externe Prüfungskommission werden als Auslagen gesondert erhoben.

 

33321

Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkundeschulung eines Verbandes mit einem behördlichen Fachgespräch gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

14

 

mindestens

28

 

höchstens

216

33330

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11

40-560

33340

Schriftliche Anordnung nach § 16a , außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung

40-1 000

Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen

 

 

Bescheinigungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung

 

33420

Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

33421

Entzug der Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 6 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

82

 

Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Tiertransport

 

33430

Überprüfung der Befähigung von Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Straßenfahrzeuge fahren, mit denen Nutztiere transportiert werden, oder Personen, die solche Transporte begleiten, und Erteilung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

492

33431

Entscheidung über die Aussetzung oder den Entzug eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 26 Absatz 5

20

33440

Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in gemäß Artikel 10

40-480

33450

Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt, gemäß Artikel 11

40-480

33460

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gemäß Artikel 18

40-120

33461

Änderung oder Ergänzung von Leistungen nach den Tarifstellen 33440 bis 33460

10

33470

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

61,50

 

Amtshandlungen nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten

 

33510

Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten

40-320

 

Anmerkung:

 

 

Kosten, die insbesondere durch eine Begutachtung zur Bestimmung der Tierart, der artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung sowie der angemessenen Ernährung und Pflege des Tieres durch eine/n Sachverständige/n entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben.

 

33511

Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung oder die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510

20-240

 

Amtshandlungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln (u.a. Ausfuhr)

 

33610

Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher Sprache

40-240

33611

Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in ausländischer Sprache

40-240

33612

Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache

20

33710

Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung einer Ausnahme nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen

41-10 400

33720

Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes

5

33721

Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen

2

33810

Schriftliche Mitteilung über den Untersuchungsbefund und die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Befund

20-640

Sonstige Amtshandlungen

 

 

Amtshandlungen nach dem Hundegesetz

 

34012

Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 3 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

246

34013

Aufhebung der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 4 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

246

34020

Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4

10-30

34021

Erteilung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34020

15

34030

Erteilung der Plakette nach § 19 Absatz 3

20-180

34031

Ausgabe einer Ersatzplakette, bezogen auf Tarifstelle 34030

15

34040

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei tierärztlicher Indikation nach § 20 Absatz 2 Satz 1

15

34041

Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Tarifstelle 34040

10

34050

Bestimmung der Hunderasse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Feststellung der Hunderasse nach § 5 Absatz 2

30-100

34051

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 handelt

20

34052

Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34051

15

34060

Schriftliche Anordnung nach § 30

20-1 000

34070

Überprüfung der Voraussetzungen der Befreiung von der besonderen Leinenpflicht und Erteilung einer Bescheinigung nach § 24 Absatz 2 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

246

34080

Überprüfung der Voraussetzungen und Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

164

34081

Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34080

15

34090

Überprüfung der Voraussetzungen und Erteilung einer Genehmigung für das gewerbsmäßige Führen von Hunden nach § 27 Absatz 2 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

246

34091

Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34090

15

 

Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

 

35010

(Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Absatz 2

140-842

35020

Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Absatz 1 , zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Absatz 1

41-208

 

Überwachung von Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz und den Verordnungen (EG) Nr. 1523/2007 und (EG) Nr. 1007/2009 , soweit die Überwachung

 

 

a)

auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird,

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes oder zur Ermittlung oder zum Nachweis eines Verstoßes notwendig ist oder

c)

auf Antrag erfolgt

 

36010

Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle, je Sendung

20

36020

Ausfertigung einer amtlichen Bescheinigung, dass die geprüfte Ware nicht unter die Verbotstatbestände des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes fällt, je Sendung

20

36030

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit einschließlich Entnahme einer Probe,

 

 

je angefangene viertel Stunde,

14

 

mindestens

28

 

höchstens

448

36040

Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Beschlagnahmung),

 

 

je angefangene viertel Stunde,

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

410

36050

Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anordnung des Zurückbringens oder der Vernichtung) und Überwachung der Durchführung der angeordneten Maßnahme,

 

 

je angefangene viertel Stunde,

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

4 100

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 36030 bis 36050:

 

 

Kosten, die durch Probenanalyse und Versendung der Proben entstehen, werden als Auslagen gemäß Abrechnung der Labore oder der Versandunternehmen gesondert erhoben.

 

 

Kosten für eine amtliche Verwahrung oder die Vernichtung werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

 

37010

Zulassung von Anlagen und Betrieben nach Artikel 24

81-4 004

37011

Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23

81-2 002

37020

Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Aussetzens oder des Entzugs einer Zulassung nach der Tarifstelle 37010 oder einer Registrierung nach der Tarifstelle 37011

71-1 404

 

Amtshandlungen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

 

38010

Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11

78-385

38020

Erteilung einer Zulassungs- oder Registrierungsnummer nach § 26 in Verbindung mit Anlage 5

68-1 350

38021

Widerruf der Zulassung einer Pasteurisierungsanlage oder einer Registrierung nach den Tarifstellen 38010 und 38020

68-1 350

Anmerkung zu den Tarifstellen 31010 bis 38021:

 

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zugrunde gelegt.

 

Gebührenfrei:

 

1.

Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes , dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110, 31111, 31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung , Brucellose-Verordnung ) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden.

2.

Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes ; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c bis e der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen.

3.

Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vorgenommen werden.

 

Anlage VSGebO

Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verbraucherschutzgebührenordnung Gebührenverzeichnis Übersicht Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Veterinärwesen ab Tarifstelle 15010 II Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ab Tarifstelle 31010 III Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ab Tarifstelle 54010 IV Veterinär-Grenzkontrollstelle ab Tarifstelle 61011 V Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht ab Tarifstelle 81010

Abschnitt I VSGebO

Abschnitt I

Tarifstelle

Leistung

Gebühr €

Allgemeine Leistungen im Veterinärwesen

 

 

Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft und tierischen Nebenprodukten auf Grund nationaler Vorschriften ( Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ) und EU-Vorschriften

 

15010

Lebende Tiere

51-230

15011

Lebensmittel tierischer Herkunft

51-345

15012

Tierische Nebenprodukte

51-230

15020

Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010, 15011 und 15012

10-115

 

Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von Tierseuchenerregern und Impfstoffen sowie Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften

 

15030

Tierseuchenerreger nach den §§ 2 bis 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung

51-230

15032

Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln im Rahmen von § 11 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes

80-345

15040

Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15030 und 15032

10-115

 

Anmerkung:

 

 

Die Erteilung tierseuchenrechtlicher Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010 bis 15040 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist gebührenfrei.

 

Abschnitt II VSGebO

Abschnitt II

Tarifstelle

Leistung

Gebühr €

Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

 

Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr

 

 

Untersuchung von Tieren nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften

 

31010

Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu fünf Tieren

20

 

jedes weitere Tier

10

31011

Kälber bis zu drei Monaten und Schweine bis zu fünf Tieren

20

 

jedes weitere Tier

7

31012

Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu fünf Tieren

20

 

jedes weitere Tier

3

31013

Einhufer bis zu einem Tier

23

 

jedes weitere Tier

10

31014

Hunde, Katzen und Affen, je Tier

20

31020

Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren

20

 

jedes weitere Tier

3

 

höchstens

160

31021

Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren

20

 

jedes weitere Tier

3

 

höchstens

338

31022

Wellensittiche bis zu 20 Tieren

20

 

jedes weitere Tier

2

 

höchstens

160

31030

Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu fünf Tieren

14

 

jedes weitere Tier

2

31031

Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu fünf Tieren

14

 

jedes weitere Tier

1

31040

Fische bis zu 20 Tieren

14

 

jedes weitere Tier

0,30

31050

Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

615

31060

An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31050 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

164

 

Anmerkung:

 

 

Die Tarifstellen 31010 bis 31050 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen - ausgenommen Laboruntersuchungen - sowie die entsprechenden Bescheinigungen.

 

 

Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen

 

31110

Tuberkulinisierung oder allergische Probe, bis zu fünf Proben

40

31111

Entnahme einer Blutprobe, bis zu fünf Proben

40

31112

Entnahme einer Milchprobe, bis zu zehn Proben

40

31113

Entnahme einer Kotprobe, bis zu zehn Proben

40

31114

Bei mehr als fünf/zehn Proben nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 werden erhoben,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

123

31115

Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarke, Mikrochip oder Tätowierung (einschließlich An- und Abfahrt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

154

31120

An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

164

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 31010 bis 31120:

 

 

Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z.B. Viehhändler/-innen) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d.h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben.

 

 

Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz.

 

 

Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens zwölf Wochen alt sind.

 

 

Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31114 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat.

 

 

Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind.

 

 

Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlag

 

 

Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

 

 

Der Nacht-, Wochenend-, Feiertagszuschlag wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist.

 

 

Verzögerung/Versäumnis

 

 

Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), wird neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene viertel Stunde eine Gebühr von 20,50 € erhoben.

 

 

Kann aus den genannten Gründen das Dienstgeschäft nicht verrichtet oder abgeschlossen werden, wird für den Zeitraum, in dem die Verrichtung des Dienstgeschäfts nicht möglich ist oder den das nicht abgeschlossene Dienstgeschäft gedauert hat, eine Versäumnisgebühr für jede angefangene viertel Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) in Höhe von 20,50 € berechnet.

 

 

Gebührenfrei:

 

 

Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Waren- und Tierverkehr (einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen) als Teil der Veterinärüberwachung.

 

 

Maßnahmen und Überprüfungen

 

 

Untersuchung eines Tierbestandes

 

32010

Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von

 

 

 

1 bis

10 Tieren

27

 

 

11 bis

50 Tieren

40

 

 

51 bis

100 Tieren

68

 

 

über

100 Tieren

100

32020

Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von

 

 

 

1 bis

25 Tieren

20

 

 

26 bis

50 Tieren

27

 

 

51 bis

100 Tieren

34

 

 

über

100 Tieren

40

32030

Bienenvölker bis zu 20 Völker inklusive Probenahme (z. B. Futterkranz/Brut), je Stand

10

 

ab 21 Völker, je Stand

25

32040

Schutzimpfungen (ohne Geflügel)

 

 

Pferd

4

 

Rind, 1. bis 5. Tier

3,50

 

jedes weitere Tier

2,30

 

Schwein, Schaf, Pelztiere, je Tier

1,20

 

Fische, durch Injektion, bis zu fünf Tieren, je Tier

1,70

 

jedes weitere Tier

0,20

 

Hund, Katze

4

32041

Schutzimpfungen bei Geflügel

 

 

a)

Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder durch Kropfinstillation

 

 

 

bis zu

10 Tieren, je Tier

0,30

 

 

11 bis

100 Tieren, je Tier

0,20

 

 

101 bis

500 Tieren, je Tier

0,10

 

 

501 bis

1000 Tieren, je Tier

0,05

 

 

über

1000 Tieren, je Tier

0,03

 

b)

Anwendungen als Spray, Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren,

 

 

 

je Tier

0,05

 

 

Eintagsküken

0,01

 

c)

Die Gebührensätze nach den Buchstaben a und b erhöhen sich bei Ziergeflügel um jeweils 50 Prozent.

 

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 32040 und 32041:

 

 

Neben den Gebühren für Schutzimpfungen nach den Tarifstellen 32040 und 32041 wird eine Bestandsgebühr nach den Tarifstellen 32010 oder 32020 erhoben. Für Schutzimpfungen bei Eintagsküken nach Tarifstelle 32041 Buchstabe b entfällt die Bestandsgebühr.

 

 

Die Kosten für Arzneimittel und/oder verbrauchtes oder abgegebenes Material werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung.

 

32050

An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32041 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

164

 

Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen

 

32110

Überwachung von Tierausstellungen, Tiermärkten und ähnlichen Veranstaltungen nach dem Tierseuchen- oder Tierschutzrecht, je Tag der Ausstellung,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

 

Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten

 

32210

Untersuchung von tierischen Nebenprodukten und Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen des Verbringens und der Ausfuhr,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

102,50

 

Überprüfungen und Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag nach tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften

 

32310

Überprüfung von Tierhaltungsbetrieben auf Antrag und aus besonderem Anlass (z.B. Sammelstellen/Transport-/Viehhandelsunternehmen) außerhalb von Registrierungs- und Zulassungsverfahren,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

32311

Nachkontrollen und Überwachungsmaßnahmen von Tierhaltungen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. begründete Verdachtsfälle/Beschwerdefälle),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

32313

Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der VO (EG) Nr. 1069/2009

161-1 612

32315

Überprüfung sonstiger gewerblicher Betriebe oder Anlagen,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

 

Desinfektion:

 

32410

Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen,

 

 

je angefangene viertel Stunde

14

 

mindestens

28

 

höchstens

224

 

Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln

 

32420

Überwachung der Unbrauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

410

32430

Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen ( §§ 39 , 41 , 42 , 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ) in/bei

 

 

-

begründeten Verdachtsfällen

-

begründeten Beschwerdefällen

-

Nachkontrollen auf Grund von Beanstandungen

 

 

je angefangene viertel Stunde

14

 

mindestens

28

 

höchstens

448

 

je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

820

32431

Schriftliche Anordnungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bei besonderem Aufwand

50-1 200

32432

Maßnahmen im Rahmen der Einfuhr nach den Artikeln 18 bis 21 in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 882/2004 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

820

 

je angefangene viertel Stunde einer Lebensmittelkontrolleurin/eines Lebensmittelkontrolleurs

11

 

mindestens

22

 

höchstens

440

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 32430 und 32432:

 

 

Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32430 und 32432 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

 

 

Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

 

32440

Überwachung von Betrieben, die für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen sind,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

738

32450

Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z.B. Beratung) auf Antrag der/des Gewerbetreibenden,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

246

32460

Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u.ä.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

61,50

 

höchstens

350

 

jede weitere amtstierärztliche Attestierung

30

32470

Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der/vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 32440 und 32470:

 

 

Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden diese Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

 

Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen und Bescheinigungen

 

 

Erlaubnisse/Genehmigungen/Zulassungen sowie Eintragungen/Registrierungen von Lebensmittel-, Futtermittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben sowie von besonderen Tierhaltungen

 

33010

Eintragung/Registrierung von Betrieben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung

50-500

33011

Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010

50-500

33020

Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung

10-120

33021

Zulassung oder Genehmigung von Betrieben nach dem Tierseuchenrecht (z.B. Zulassung von Viehhandels-/Transportunternehmen/Sammelstellen gemäß den §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung , Zulassung für das Verbringen gemäß § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung , Zulassung als nicht öffentliche Schlachtstätte gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung , Genehmigung nach § 3 der Fischseuchenverordnung )

58-1 150

33022

Widerruf, Rücknahme der Genehmigung/Zulassung nach Tarifstelle 33021

58-1 150

33030

Zulassung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht

60-1 196

33031

Entzug, Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach dem Futtermittelrecht

60-1 196

 

Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern

 

33110

Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern (z.B. gemäß § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung , § 33a der MKS-Verordnung ),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

410

 

Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen für Tätigkeiten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften

 

33210

Genehmigung des Verbringens von Tieren oder tierischen Erzeugnissen/Nebenprodukten in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdeten(n) Bezirke(n) (z.B. nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 und 7 , § 11b der Schweinepest-Verordnung ),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

512,50

33211

Zulassung einer Ausnahme von der Tötung nach § 9 Absatz 4 der Tollwut-Verordnung , je Tier

80

33213

Genehmigung des Verbringens vom Standort oder der Nutzung der unter behördlicher Beobachtung befindlichen Tiere nach § 10 Absatz 2 der Tollwut-Verordnung , je Tier

80

33230

Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

512,50

33240

Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen oder Packmaterial, ohne Untersuchung

5-26

 

Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz , außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung oder anderen Aufgaben, die dem Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin zugeordnet sind (Abschnitt III)

 

33310

Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpferinnen/-bekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

33320

Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten für eine externe Prüfungskommission werden als Auslagen gesondert erhoben.

 

33321

Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkundeschulung eines Verbandes mit einem behördlichen Fachgespräch gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

14

 

mindestens

28

 

höchstens

216

33330

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11

40-560

33340

Schriftliche Anordnung nach § 16a , außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung

40-1 000

Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen

 

 

Bescheinigungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung

 

33420

Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

328

33421

Entzug der Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 6 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

82

 

Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Tiertransport

 

33430

Überprüfung der Befähigung von Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Straßenfahrzeuge fahren, mit denen Nutztiere transportiert werden, oder Personen, die solche Transporte begleiten, und Erteilung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

492

33431

Entscheidung über die Aussetzung oder den Entzug eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 26 Absatz 5

20

33440

Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in gemäß Artikel 10

40-480

33450

Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt, gemäß Artikel 11

40-480

33460

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gemäß Artikel 18

40-120

33461

Änderung oder Ergänzung von Leistungen nach den Tarifstellen 33440 bis 33460

10

33470

Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

61,50

 

Amtshandlungen nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten

 

33510

Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten

40-320

 

Anmerkung:

 

 

Kosten, die insbesondere durch eine Begutachtung zur Bestimmung der Tierart, der artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung sowie der angemessenen Ernährung und Pflege des Tieres durch eine/n Sachverständige/n entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben.

 

33511

Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung oder die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510

20-240

 

Amtshandlungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln (u.a. Ausfuhr)

 

33610

Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher Sprache

40-240

33611

Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in ausländischer Sprache

40-240

33612

Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache

20

33710

Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung einer Ausnahme nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen

41-10 400

33720

Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes

5

33721

Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen

2

33810

Schriftliche Mitteilung über den Untersuchungsbefund und die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Befund

20-640

Sonstige Amtshandlungen

 

 

Amtshandlungen nach dem Hundegesetz

 

34012

Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 3 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

246

34013

Aufhebung der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 4 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

246

34020

Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4

10-30

34021

Erteilung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34020

15

34030

Erteilung der Plakette nach § 19 Absatz 3

20-180

34031

Ausgabe einer Ersatzplakette, bezogen auf Tarifstelle 34030

15

34040

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei tierärztlicher Indikation nach § 20 Absatz 2 Satz 1

15

34041

Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Tarifstelle 34040

10

34050

Bestimmung der Hunderasse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Feststellung der Hunderasse nach § 5 Absatz 2

30-100

34051

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 handelt

20

34052

Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34051

15

34060

Schriftliche Anordnung nach § 30

20-1 000

34070

Überprüfung der Voraussetzungen der Befreiung von der besonderen Leinenpflicht und Erteilung einer Bescheinigung nach § 24 Absatz 2 ,

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

246

 

Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

 

35010

(Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Absatz 2

140-842

35020

Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Absatz 1 , zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Absatz 1

41-208

 

Überwachung von Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz und den Verordnungen (EG) Nr. 1523/2007 und (EG) Nr. 1007/2009 , soweit die Überwachung

 

 

a)

auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird,

b)

infolge der Feststellung eines Verstoßes oder zur Ermittlung oder zum Nachweis eines Verstoßes notwendig ist oder

c)

auf Antrag erfolgt

 

36010

Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle, je Sendung

20

36020

Ausfertigung einer amtlichen Bescheinigung, dass die geprüfte Ware nicht unter die Verbotstatbestände des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes fällt, je Sendung

20

36030

Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit einschließlich Entnahme einer Probe,

 

 

je angefangene viertel Stunde,

14

 

mindestens

28

 

höchstens

448

36040

Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Beschlagnahmung),

 

 

je angefangene viertel Stunde,

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

410

36050

Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anordnung des Zurückbringens oder der Vernichtung) und Überwachung der Durchführung der angeordneten Maßnahme,

 

 

je angefangene viertel Stunde,

20,50

 

mindestens

41

 

höchstens

4 100

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 36030 bis 36050:

 

 

Kosten, die durch Probenanalyse und Versendung der Proben entstehen, werden als Auslagen gemäß Abrechnung der Labore oder der Versandunternehmen gesondert erhoben.

 

 

Kosten für eine amtliche Verwahrung oder die Vernichtung werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

 

37010

Zulassung von Anlagen und Betrieben nach Artikel 24

81-4 004

37011

Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23

81-2 002

37020

Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Aussetzens oder des Entzugs einer Zulassung nach der Tarifstelle 37010 oder einer Registrierung nach der Tarifstelle 37011

71-1 404

 

Amtshandlungen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

 

38010

Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11

78-385

38020

Erteilung einer Zulassungs- oder Registrierungsnummer nach § 26 in Verbindung mit Anlage 5

68-1 350

38021

Widerruf der Zulassung einer Pasteurisierungsanlage oder einer Registrierung nach den Tarifstellen 38010 und 38020

68-1 350

Anmerkung zu den Tarifstellen 31010 bis 38021:

 

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zugrunde gelegt.

 

Gebührenfrei:

 

1.

Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes , dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110, 31111, 31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung , Brucellose-Verordnung ) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden.

2.

Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes ; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c bis e der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen.

3.

Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vorgenommen werden.

 

Abschnitt III VSGebO

Abschnitt III

Tarifstelle

Leistung

Gebühr €

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

 

 

Genehmigungen und Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz

 

54010

Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Durchführung von Tierversuchen und der Bestellung von Tierschutzbeauftragten sowie für das betäubungslose Schlachten von warmblütigen Tieren

50-250

54020

Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren)

250-2 500

54030

Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren)

50-250

54040

Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Absatz 4

50-250

54050

Anordnungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung nach § 16a

100-250

54060

Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren

250-2 500

54061

Änderung oder Verlängerung der Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren

50-250

 

Gebührenfrei:

 

 

1.

Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren bei allen dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen Vorhaben,

2.

Ausnahmegenehmigungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren.

 

54070

Prüfung einer Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken

100-1 000

54071

Prüfung der Änderung einer Anzeige im Sinne der Tarifstelle 54070

50-250

54080

Überwachung von Versuchstierhaltungen und Tierversuchen

100-2 500

 

Erlaubnisse für immunologische Tierarzneimittel

 

54310

Erteilung von Erlaubnissen nach § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung

250-2 500

54311

Änderung von Erlaubnissen nach § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung

250-2 500

54320

Widerruf und Rücknahme der Erlaubnisse und Änderung der Erlaubnis nach den Tarifstellen 54310 und 54311

100-500

54330

Überwachung nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Prüfung des Betriebes nach § 19 der Tierimpfstoff-Verordnung

150-25 000

54340

Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung

250-2 500

54350

Einfuhrerlaubnis für Impfstoffe nach den §§ 38 und 39 der Tierimpfstoff-Verordnung

51-230

 

Zulassung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben/Probenahmen

 

54410

Zulassung von Betrieben zum Gewinnen, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ; Sprossen)

65-1 400

54411

Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Tarifstelle 54410

65-1 400

54420

Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42 , 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs

75-700

54430

Überprüfung der Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen und Normen der Russischen Föderation und der Zollunion im Zusammenhang mit dem Listungsverfahren für Exportbetriebe

65-1 400

 

Amtshandlung nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

Genehmigung

 

55010

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 1 oder 2

650-9 200

55011

Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4

100-5 000

55012

Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 , je Teilgenehmigung

500-5 000

55013

Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2

380-4 500

55014

Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3

400-5 000

 

Anmeldung

 

55020

Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2

500-5 000

55021

Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2

100-4 300

55024

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5

zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 55020-55021

 

Anzeige

 

55025

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2

400-4 000

55026

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2

100-3 000

55027

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2

300-3 000

 

Behördliche Anordnungen

 

55030

Untersagung nach § 12 Absatz 7

164-819

55031

Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3

82-819

55032

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3

164-1 637

55033

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1

164-1 637

55034

Anordnungen nach § 26

164-1 637

 

Überwachungsmaßnahmen

 

55040

Überwachungsmaßnahmen nach § 25 einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben

130-2 500

 

Grundgebühr bei Nichtfeststellung von Mängeln

130

 

Grundgebühr incl. Probeentnahme bei Nichtfeststellung von Mängeln

200

55041

Überwachungsmaßnahmen bei Freisetzungen (einschließlich An- und Abfahrt sowie Dauer des Ortstermins),

 

 

je angefangene halbe Stunde

41

 

höchstens

2 500

 

Anmerkung:

 

 

Werden Leistungen nach Tarifstelle 55041 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

 

55042

Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3

82-819

 

Sonstige Maßnahmen

 

55050

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

164-1 637

55051

Durchführung eines Erörterungstermins nach § 18 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes / § 6 der Gentechnik-Anhörungsverordnung je Tag

1 074

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 55010 bis 55051:

 

 

a)

Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

b)

Barauslagen, die im Rahmen des Genehmigungs- und Anmeldeverfahrens ggf. anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie werden nach § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge gesondert erhoben. Dazu gehören insbesondere

aa)

die bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit entstehenden Aufwendungen,

bb)

sonstige Gutachterkosten,

cc)

Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung ,

dd)

Kosten für die Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung ,

ee)

Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung eines Erörterungstermins,

ff)

Kosten für die Probenahme durch Dritte im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes .

 

56020

Zulassung und Widerruf von Prüflaboratorien nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung

70-1 000

56040

Technisches Gutachten, die Erfüllung lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Anforderungen von Erhitzungsanlagen betreffend,

 

 

je angefangene halbe Stunde

41

 

höchstens

2 500

Abschnitt IV VSGebO

Abschnitt IV

Tarifstelle

Leistung

Gebühr €

Veterinär-Grenzkontrollstelle

 

 

Veterinärkontrollen bei der Einfuhr lebender Tiere nach Anhang V Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung und nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften

 

 

(Grenzkontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sowie Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen)

 

61011

Ziervögel außer Papageien und Sittichen,

 

 

bis zu 5 Tieren

55

 

je weiteres Tier (gewerblich)

5

 

höchstens (gewerblich)

420

61012

Geflügel,

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

61013

Papageien,

 

 

bis zu 5 Tieren

55

 

je weiteres Tier (gewerblich)

5

 

höchstens (gewerblich)

420

61014

Sittiche,

 

 

bis zu 5 Tieren

55

 

je weiteres Tier (gewerblich)

5

 

höchstens (gewerblich)

420

61015

Hunde, Katzen, Frettchen sowie Affen und Halbaffen,

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

61016

Zoo- und Zirkustiere, sofern gemäß Entscheidung 97/794/EG nicht als gefährlich geltend,

 

 

je Sendung bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

61017

Zoo- und Zirkustiere,

 

 

das erste Tier

55

 

je weiteres Tier

25

61018

Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild),

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

61019

Fische im Sinne von § 2 Nummer 5 des Tiergesundheitsgesetzes , je Sendung

30

61020

Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose, je Sendung

30

 

Anmerkungen:

 

 

1.

Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 61012, 61015, 61016 und 61018 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.

2.

Für alle sonstigen Tiere, die einer grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

61021

Tierschutzrechtliche Transportkontrolle von lebenden Wirbeltieren und Wirbellosen, soweit nicht bereits Gebühren im Rahmen der Tarifstellen 61011 bis 61020 erhoben werden und sofern diese nicht den Mindestgebühren nach Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen, je Sendung

20

61022

Transport in die Tollwutquarantäne des Berliner Tierheims

38

 

Verwahrung von Tieren

 

61111

Hunde, Katzen und ähnlich große Tiere, je Tier und angefangenen Tag

10

61112

Vögel und Kleintiere, je Tier und angefangenen Tag

5

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 61111 und 61112:

 

 

Die Gebühren nach den Tarifstellen 61111 und 61112 schließen Fütterung und Betreuung der Tiere ein. An den Wochenend- und Feiertagen ist eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 20 € pro Tag und Tier zu zahlen.

 

 

Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen

 

 

Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiergesundheitsgesetz , dem Tierschutzgesetz , dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach Anhang V Kapitel I, II und III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung

 

 

(Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen)

 

62010

Fleisch, einschließlich Kaninchen-, Wild- und Geflügelfleisch sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse sowie Därme,

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

62014

Fischereierzeugnisse,

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 62010 und 62014:

 

 

Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62010 und 62014 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.

 

62015

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht Fleisch und Fischereierzeugnisse sind (Kapitel I und II),

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

62016

Sonstige Lebensmittel, die nicht unter Anhang V der VO (EG) Nr. 882/2004 fallen,

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

30

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

62020

Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung

20

 

Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie nach Anhang V Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung

 

 

(Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen)

 

62110

Futtermittel tierischen Ursprungs,

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

62112

Tierische Nebenprodukte gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 ,

 

 

je Sendung, bis 6 Tonnen

55

 

je weitere Tonne, bis 46 Tonnen

9

 

über 46 Tonnen, je Sendung

420

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 62110 und 62112:

 

 

Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62110 und 62112 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.

 

62113

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern nicht unter die VO (EG) Nr. 1069/2009 fallend,

 

 

bis eine Tonne

30

 

je weiteres kg

0,01

62114

Heu, Stroh, je Sendung

25

62116

Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, je Sendung

25

62117

Bruteier, je Sendung

30

62118

Sperma, Embryonen, Eizellen, je Sendung

30

62120

Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung

20

 

Grenzkontrollen bei nichttierischen Erzeugnissen

 

 

Grenzkontrollen und Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern einschließlich aktueller Schutzmaßnahmen und Sofortmaßnahmen der Europäischen Union für bestimmte Lebensmittel

 

63010

Kontrollen und Maßnahmen,

 

 

je angefangene halbe Stunde eines Tierarztes/einer Tierärztin

41

 

je angefangene halbe Stunde eines/r anderen Bediensteten

22

63011

Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb der Einrichtungen der Grenzkontrollstellen, je Sendung

20

63012

Probenahme,

 

 

je angefangene halbe Stunde

22

 

je angefangene halbe Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

41

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

 

63013

Transport der Probe zum Landeslabor Berlin-Brandenburg

35

63014

Amtliche Sicherstellung von kühlpflichtigen und nicht kühlpflichtigen Waren tierischen und nichttierischen Ursprungs zum menschlichen und nicht zum menschlichen Verzehr im Rahmen von Einfuhrkontrollen in den Kühlräumen oder Gefrierräumen der Grenzkontrollstelle

 

 

a)

Lagerung kühlpflichtiger Ware inklusive Ein- und Auslagerung,

 

 

 

je angefangener Tag

 

 

 

bis 50 kg

9

 

 

über 50 bis 100 kg

15

 

 

über 100 kg

21

 

b)

Lagerung nicht kühlpflichtiger Ware inklusive Ein- und Auslagerung, je angefangener Tag

 

 

 

bis 50 kg

5

 

 

über 50 bis 100 kg

10

 

 

über 100 kg

25

 

Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach Anhang V Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung

 

64010

Kontrolle von Waren und lebenden Tieren,

 

 

Grundgebühr

30

 

zzgl. für jede eingesetzte Person, je Viertelstunde

20,50

 

Anmerkung:

 

 

Neben der Gebühr nach Tarifstelle 64010 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.

 

Anmerkungen zum Abschnitt IV:

 

1.

Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

2.

Werden zur Einfuhruntersuchung angemeldete Tiere oder Waren zum vereinbarten Zeitpunkt der Untersuchung nicht zugänglich gemacht oder kann eine Untersuchung infolge sonstigen Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege- und Wartezeit je Tierarzt/-ärztin und angefangener halber Stunde 41 € und für jeden anderen Bediensteten 22 € je angefangener halber Stunde zu erheben.

3.

Werden lebende Tiere, bei denen keine Veterinärkontrollen vorgeschrieben sind, zur Verwahrung übernommen, sind für die Wege- und Dienstzeiten je Tierärztin/-arzt und angefangener halber Stunde 41 € und für jede/n andere/n Bedienstete/n 22 € je angefangener halber Stunde zu erheben.

4.

Wird das für die Anmeldung von Tieren vorzulegende Gemeinsame Veterinärdokument für lebende Tiere (GVDE) oder für die Anmeldung von Waren vorzulegende Gemeinsame Dokument für die Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (GDE) nicht oder unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt vorgelegt, sind für die Ausstellung, Vervollständigung oder Korrektur Gebühren als Mehraufwand je Tierärztin oder Tierarzt und je angefangener viertel Stunde 20,50 € sowie für jeden anderen Bediensteten 11 € je angefangener viertel Stunde bei der Abfertigung zu erheben.

 

Abschnitt V VSGebO

Abschnitt V

Tarifstelle

Leistung

Gebühr €

Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht

 

 

Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen

 

 

einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen

 

 

Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004

 

 

Mindestgebühren sind in der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden.

 

81010

Rindfleisch

 

 

a)

ausgewachsene Rinder, je Tier

5

 

b)

Jungrinder, je Tier

2

81012

Schweinefleisch: Tiere

 

 

a)

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, je Tier

1

 

b)

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg, je Tier

0,50

81013

Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere

 

 

a)

mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg, je Tier

0,25

 

b)

mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg, je Tier

0,15

81014

Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier

3

81015

Zuchtkaninchen, je Tier

0,005

81016

Geflügelfleisch

 

 

a)

Haus- und Perlhuhn, je Tier

0,005

 

b)

Enten und Gänse, je Tier

0,01

 

c)

Truthühner, je Tier

0,005

81020

Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:

 

 

a)

Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird),

b)

Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen),

c)

Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfallen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme).

 

 

Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der getragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt.

 

 

Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend Artikel 27 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden.

 

81030

Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 81010 bis 81016 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben

 

 

Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung

 

82010

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch,

 

 

je Tonne

2

82011

Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch, je Tonne

1,50

82012

Zuchtwildfleisch und Wildfleisch, je Tonne

 

 

a)

kleines Federwild und Haarwild

1,50

 

b)

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

3

 

c)

Eber und Wiederkäuer

2

82020

Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 82010 bis 82012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

 

82030

Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 82010 bis 82012 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben

 

 

einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen

 

 

Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung

 

83010

Landsäugetiere

 

 

a)

Eber, je Tier

1,50

 

b)

Wiederkäuer, je Tier

0,50

83011

Kleinwild

 

 

a)

Kleines Federwild, je Tier

0,005

 

b)

Kleines Haarwild, je Tier

0,01

83012

Laufvögel, je Tier

0,50

83020

Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 83010 bis 83012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

 

83030

Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 83010 bis 83012 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

 

 

Kontrollen, Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur

 

 

einschließlich Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme

 

 

Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung

 

84010

Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur,

 

 

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat

1

 

jede weitere Tonne

0,50

84011

Erster Verkauf auf dem Fischmarkt,

 

 

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat

0,50

 

jede weitere Tonne

0,25

84012

Erster Verkauf bei fehlender oder unzureichender Sortierung,

 

 

je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat

1

 

jede weitere Tonne

0,50

84013

Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne

0,50

84020

Zur Deckung höherer Kosten sind über den in den Tarifstellen 84010 bis 84013 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

 

84030

Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 84010 bis 84013 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

Mindestgebühren im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Rückstandsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 96/23/EG

 

85010

Milch- und Milcherzeugnisse, je 30 Tonnen

1

 

danach je Tonne

0,50

85020

Zur Deckung höherer Kosten ist eine über die in der Tarifstelle 85010 genannte Mindestgebühr liegende kostendeckende Gebühr zu erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

 

85030

Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter der Mindestgebühr nach der Tarifstelle 85010 liegende Gebühr erhoben werden.

 

 

Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen und untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild

 

86010

Tierärztliche Tätigkeiten auf Antrag (einschließlich An- und Abfahrt),

 

 

je angefangene viertel Stunde

20,50

 

höchstens

328

 

Anmerkungen:

 

 

1.

Werden amtliche Untersuchungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.

2.

Die Kosten für weitere Untersuchungen (Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, BSE-Test) werden als Auslage gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

 

 

Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 96/23/EG

 

 

einschließlich Rückstandsuntersuchungen

 

87010

Eier und Eiprodukte

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

 

87011

Honig

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

 

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung (1) Für Leistungen der Einrichtungen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. (2) Wird von einer Einrichtung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem diese Einrichtung betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben. (3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind. (4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2

Persönliche Gebührenbefreiung

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit 1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient, 2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient, 3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird, 4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden. Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes .

§ 3

Rahmengebühren

§ 3 Rahmengebühren Bei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie 2. nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.

§ 4

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages (1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend. (2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre. (3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 5

Übergangsregelung

§ 5 Übergangsregelung Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.