Berlin

Verordnung über die Höhe und das Verfahrenzur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Vom 13. Juni 2016

Ausfertigungsdatum:
13.06.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 466
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 11.12.2025 (GVBl. S. 590, 626)
§ 2

Berechnung, Zeitraum und Überprüfung

§ 2 Berechnung, Zeitraum und Überprüfung(1) Der Verwaltungsaufwand gemäß § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung umfasst sämtliche Kosten, das heißt alle Einzelkosten und alle Gemeinkosten, die im Wege der Kostenartenrechnung erfasst, in der Kostenstellenrechnung verteilt und in der Kostenträgerrechnung den Ersuchen externer Stellen zugerechnet werden.(2) Die erstmalige Ermittlung der Höhe der Vollstreckungspauschale beruht auf den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ermittelten Beträgen des Kalenderjahres 2014.(3) Bei der Überprüfung der Höhe der Vollstreckungspauschale werden die nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ermittelten Beträge für das Kalenderjahr zugrunde gelegt, das der Überprüfung vorausgeht.

§ 1

Höhe der Vollstreckungspauschale

§ 1 Höhe der Vollstreckungspauschale(1) Die Vollstreckungspauschale gemäß § 8 Absatz 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beträgt 41 Euro.(2) Wird die Vollstreckungsanordnung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt, ermäßigt sich die Vollstreckungspauschale nach Absatz 1 um zehn Euro.

§ 2

Berechnung, Zeitraum und Überprüfung

§ 2 Berechnung, Zeitraum und Überprüfung(1) Der Verwaltungsaufwand gemäß § 8 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung umfasst sämtliche Kosten, das heißt alle Einzelkosten und alle Gemeinkosten, die im Wege der Kostenartenrechnung erfasst, in der Kostenstellenrechnung verteilt und in der Kostenträgerrechnung den Ersuchen externer Stellen zugerechnet werden.(2) Die erstmalige Ermittlung der Höhe der Vollstreckungspauschale beruht auf den nach § 8 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ermittelten Beträgen des Kalenderjahres 2014.(3) Bei der Überprüfung der Höhe der Vollstreckungspauschale werden die nach § 8 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ermittelten Beträge für das Kalenderjahr zugrunde gelegt, das der Überprüfung vorausgeht.

Eingangsformel VollstrPV

Auf Grund des § 8 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) verordnet die Senatsverwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie den für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen:

§ 1

Höhe der Vollstreckungspauschale

§ 1 Höhe der Vollstreckungspauschale(1) Die Vollstreckungspauschale gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beträgt 41 Euro.(2) Wird die Vollstreckungsanordnung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt, ermäßigt sich die Vollstreckungspauschale nach Absatz 1 um zehn Euro.

§ 2

Berechnung, Zeitraum und Überprüfung

§ 2 Berechnung, Zeitraum und Überprüfung(1) Der Verwaltungsaufwand gemäß § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung umfasst sämtliche Kosten, das heißt alle Einzelkosten und alle Gemeinkosten, die im Wege der Kostenartenrechnung erfasst, in der Kostenstellenrechnung verteilt und in der Kostenträgerrechnung den Ersuchen externer Stellen zugerechnet werden. (2) Die erstmalige Ermittlung der Höhe der Vollstreckungspauschale beruht auf den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ermittelten Beträgen des Kalenderjahres 2014. Die Vollstreckungspauschale ist für alle Vollstreckungsanordnungen zu zahlen, die in den Kalenderjahren 2016 bis 2018 gestellt werden. (3) Bei der Überprüfung der Höhe der Vollstreckungspauschale werden die nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ermittelten Beträge für das Kalenderjahr zugrunde gelegt, das der Überprüfung vorausgeht.

§ 3

Entstehung

§ 3 EntstehungDie Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungspauschale entsteht mit dem Eingang der Vollstreckungsanordnung im zuständigen Finanzamt. Eine spätere von der Anordnungsbehörde vorgenommene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt.

§ 4

Abrechnungsverfahren und Fälligkeit

§ 4 Abrechnungsverfahren und Fälligkeit(1) Die Abrechnung der zu zahlenden Vollstreckungspauschale erfolgt jährlich nachträglich im 1. Quartal eines Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung. (2) Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Gesamtzahl der im Abrechnungszeitraum von der jeweiligen Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen multipliziert mit der für den Abrechnungszeitraum bestimmten Höhe der Vollstreckungspauschale. (3) Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie enthält insbesondere die Anordnungsbehörde als Rechnungsempfängerin, den zu zahlenden Rechnungsbetrag, die Anzahl der während des Abrechnungszeitraums von der Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen, die Höhe der gültigen Vollstreckungspauschale und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Vollstreckungspauschale. (4) Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Übersendung der Rechnung fällig.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie ist erstmals auf Vollstreckungsanordnungen, die nach dem 31. Dezember 2015 übermittelt wurden, anzuwenden. Berlin, den 13. Juni 2016Senatsverwaltung für Finanzen Dr. Matthias Kollatz-Ahnen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.