VermGebO · Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Vermessungswesen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) Vom 22. August 2005

Ausfertigungsdatum:
22.08.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 449
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Vermessungswesen (Vermessungsgebührenordnung - ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.11.2022 (GVBl. S. 667)
§ 3

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags

§ 3 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist.(2) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 4

Übergangsregelung

§ 4 Übergangsregelung(1) Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind.(2) Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage VermGebO

AnlageGebührenverzeichnis Übersicht Allgemeines ab Tarifstelle 1000 Liegenschaftskataster ab Tarifstelle 2000 Vermessungstätigkeiten Tarifstelle 3000 Amtshandlungen, die die Ausübung des Berufs „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" betreffen ab Tarifstelle 4000 Festsetzung von Grundstücksnummern Tarifstelle 5000 Ermittlung von Verkehrswerten sowie Miet- und Pachtwerten ab Tarifstelle 6000 Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin ab Tarifstelle 7000 Tarifstelle Gegenstand Gebühr EURO Allgemeines 1000 Schriftliche Auskünfte auf der Grundlage von Verzeichnissen, Rissen, Karten, Plänen usw., nach dem Zeitaufwand soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist, je angefangene halbe Stunde 26 1001 Ausstellung von Bescheinigungen a) Grenzbescheinigung nach vorhandenen Unterlagen (einschließlich Ortsbesichtigung) 74,50 Anmerkung: Ist für die Ausstellung einer Grenzbescheinigung eine Grenzherstellung erforderlich, so erhöht sich die Gebühr um die Gebühr für diese zusätzliche Amtshandlung. b) Grundstücksnummerbescheinigung 26 c) sonstige Bescheinigungen, z. B. Bescheinigungen über die Abgrenzung von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 BGB) 1. nach vorhandenen Unterlagen (einschließlich Ortsbesichtigung) 74,50 2. mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Zeitaufwand oder als Sammelbescheinigung aa) für örtliche Vermessungstätigkeiten, je angefangene halbe Stunde 30 bb) für sonstige Tätigkeiten, je angefangene halbe Stunde 26 cc) für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde 16,50 mindestens 74,50 d) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung einer Bescheinigung nach den Buchstaben a bis c 7,45 Gebührenfrei: Bescheinigungen über die örtliche und wirtschaftliche Einheit (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 der Kostenordnung) 1002 Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen a) Ausstellung eines Unschädlichkeitszeugnisses 156 b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses 7,45 1003 Leistungen jeglicher Art (sonstige technische Arbeiten), wenn keine andere Gebühr vorgesehen ist, a) für örtliche Vermessungstätigkeiten, je angefangene halbe Stunde 30 b) für sonstige Tätigkeiten, je angefangene halbe Stunde 26 c) für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen, je angefangene halbe Stunde 16,50 Liegenschaftskataster, Landesbezugssysteme Anmerkung zu den Tarifstellen 2000 bis 2005: In Fällen der Vermögenszuordnung sind die Behörden des Bundes von der Zahlung der Gebühren nach den Tarifstellen 2000 bis 2005 befreit. 2000 Auszüge aus den Verzeichnissen des Liegenschaftskatasters a) für die erste Ausfertigung 1. je Auszug bis zu 5 Seiten 12,80 2. je weitere Seite des Auszuges 1,60 b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a 2001 Auszüge aus der Flurkarte a) für die erste Ausfertigung 1. je Blatt bis Format DIN A 4 12,80 2. je Blatt bis Format DIN A 3 16 3. je Blatt bis Format DIN A 2 22,50 4. je Blatt bis Format DIN A 1 35,50 b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Anmerkung: Die Gebühr für Auszüge im Blattschnitt der K 1 wird nach Buchstabe a Nr. 4 ermittelt. 2002 Schriftliche Auskünfte aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch a) für die erste Ausfertigung über Liegenschaften eines Bezirkes 1. die einzeln bestimmt sind (z. B. durch Flurstücks-, Lage- oder Grundbuchbezeichnung), bis zu 50 Bestände oder Flurstücke, je Bestand oder Flurstück 12,80 je weiterer Bestand oder Flurstück 0,90 2. die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, Gebühr nach Nummer 1 zuzüglich je Suchargument 12,80 b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a c) Abgabe in digitaler Form Gebühr nach Buchstabe a zuzüglich 50,00 Euro 2003 Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk a) Vermessungsrisse, Dauerrisse o. ä., je Seite der ersten Ausfertigung 1. bis Format DIN A 4 8,50 2. bis Format DIN A 3 10,70 3. bis Format DIN A 2 16 4. jedes darüber hinausgehende Format 22,50 b) Festpunktübersichten, je Seite der ersten Ausfertigung 1. bis Format DIN A 4 12,80 2. bis Format DIN A 3 16 3. bis Format DIN A 2 22,50 4. jedes darüber hinausgehende Format 35,50 c) Festpunktbeschreibungen für die erste Ausfertigung 1. für den ersten Punkt 8,50 2. für jeden weiteren Punkt 2,70 Anmerkung: Diese Gebühren umfassen die Angaben der zugehörigen Koordinaten. d) Daten aus der Berliner Punktdatei, für die erste Ausfertigung, je Punkt 0,15 mindestens 10,70 e) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung jeweils 50 v. H. der Gebühren für die betroffene Amtshandlung (Buchstaben a bis d) 2004 Amtliche Beglaubigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, von schriftlichen Auskünften aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch und von Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk, je Ausfertigung 4 2005 Zusätzliche Eintragungen nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 26 2006 Bestätigungen, Ergänzungen und Nachtragungen (einschließlich Beglaubigungen) auf vorgelegten Bescheinigungen und Auszügen, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 26 höchstens Gebühr für eine Neuanfertigung 2007 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht, das berechtigte Interesse bei der Benutzung des Liegenschaftskatasters im Einzelfall darlegen zu müssen, je Antragsteller 52 2008 Zusammenstellung von Vermessungsunterlagen für Grenzvermessungen und Gebäudevermessungen a) Vermessungsunterlagen für Grenzvermessungen 1. Zusammenstellung durch die liegenschaftskatasterführende Stelle aa) für bis zu 2 Flurstücke eines Vermessungsobjektes 182 bb) für jedes weitere Flurstück desselben Vermessungsobjektes 52 2. Zusammenstellung bei Vorbereitung durch andere Vermessungsstellen 60 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 Anmerkung: a) Für die Ermittlung der Gebühr nach Nummer 1 sind nur die Flurstücke anzusetzen, deren Fläche 5 m2 überschreitet. b) In der Gebühr nach Nummer 2 ist die Prüfung und Ergänzung der Unterlagen durch die liegenschaftskatasterführende Stelle enthalten. b) Zusammenstellung von Vermessungsunterlagen für Gebäudevermessungen 29,50 Gebührenfrei: Aktualisierung von Vermessungsunterlagen nach Buchstabe a für dasselbe Vermessungsobjekt, wenn die Unterlagen innerhalb von zwei Jahren nach der Zusammenstellung vorgelegt werden. 2009 Amtshandlungen für die Übernahme von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsunterlagen a) bei Grenzfeststellung einschließlich gleichzeitiger Abmarkung, wenn die Grenzvermessung die Bildung neuer Grenzen betrifft 1. bis zu drei Flurstücke 416 2. für jedes weitere Flurstück 62,40 b) bei Grenzfeststellung einschließlich gleichzeitiger Abmarkung, wenn die Grenzvermessung lediglich die Herstellung bestehender Grenzen betrifft 1. bis zu drei Grenzpunkte 139 2. für jeden weiteren Grenzpunkt 20,80 c) bei Abmarkung ohne Grenzfeststellung 1. bis zu drei abzumarkende Grenzpunkte 139 2. für jeden weiteren abzumarkenden Grenzpunkt 20,80 Anmerkung: a) Als Flurstücke im Sinne des Buchstaben a gelten die zu zerlegenden Flurstücke und die neuzubildenden Flurstücke. b) Als Grenzpunkte im Sinne des Buchstaben b gelten die Grenzpunkte der Grenzen, deren Herstellung beantragt worden ist. Vermessungstätigkeiten 3000 Vermessungstätigkeiten Die Höhe der Gebühren für Vermessungstätigkeiten ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Amtshandlungen, die die Ausübung des Berufs „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" betreffen 4000 Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin 490 4001 Bestellung eines Stellvertreters 95 4002 Prüfung mit Erstattung von Gutachten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin 2235 4003 Vermessungserlaubnis 156 4004 Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin 90 4005 Bekanntgabe von Änderungen der Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, ausgenommen erstmalige Bekanntmachung (siehe Tarifstelle 4000) 26 Festsetzung von Grundstücksnummern 5000 Für die Festsetzung einer Grundstücksnummer anlässlich der Bildung eines Grundstücks oder der Errichtung eines Gebäudes, je festgesetzte Grundstücksnummer 70 Gebührenfrei: Zuordnung bereits festgesetzter Grundstücksnummern, Umnummerierungen aus Anlass von Straßenumbenennungen, Umnummerierung zur Bereinigung der Nummerierungsreihenfolge sowie Aufhebung überzähliger Grundstücksnummern. Vorbemerkungen zu den Tarifstellen 6000, 7000, 7001 und 7005 1. Gebührengegenstand ist je nach Antrag ein Grundstück, die Teilfläche eines Grundstücks, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück (auch Teil- oder Wohnungseigentum), die Wirtschaftseinheit mehrerer Grundstücke im rechtlichen Sinne, das Recht oder das grundstücksgleiche Recht an einem Grundstück sowie die Entschädigung für andere Vermögensnachteile. Die Gebühren werden für jeden Gebührengegenstand gesondert berechnet. Bei der Ermittlung des Wertes von Miteigentumsanteilen auf der Grundlage des Gesamtwertes des Grundstücks berechnet sich die Gebühr aus der Summe der halben Gebühr für den Wert des Miteigentumsanteils und der halben Gebühr für den Wert des gesamten Grundstücks. Bei der Ermittlung des Wertes eines Gebührengegenstandes mit wertbeeinflussenden Rechten (z. B. Nießbrauchrecht, Wohnungsrecht) oder Belastungen (z. B. Dienstbarkeiten, Baulasten), deren Einfluss über den Wert des unbelasteten Gegenstandes durch zusätzliche Ermittlungen berücksichtigt wird, berechnet sich die Gebühr aus der Gebühr des Wertermittlungsgegenstandes ohne Berücksichtigung dieser Rechte oder Belastungen erhöht um einen Zuschlag von 20 v. H. 2. Bei Gutachten, die mehrere Wertermittlungen (eines Antragstellers) enthalten, wird eine Gesamtgebühr berechnet, die sich aus der Gebühr für den höchsten ermittelten Wert und 50 v. H. der Gebühren - auch der Mindestgebühren - für die übrigen ermittelten Werte ergibt. Dies gilt für Gutachten, die - Werte für mehrere Stichtage, - mehrere Werte eines Grundstücks für einen Stichtag unter Berücksichtigung unterschiedlicher Qualitätsmerkmale, - Werte für mehrere Miteigentumsanteile eines Grundstücks, die im gleichen Eigentum stehen, - Werte für mehrere Rechte an einem Grundstück, - zusätzlich zum Grundstückswert auch Werte von Teilflächen oder Miteigentumsanteilen des Grundstücks oder - die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile mehrerer Betroffener eines Grundstücks mit vergleichbaren Rechten enthalten. 3. Für Nachtragsgutachten, die innerhalb eines Jahres nach Ausfertigung des ersten Gutachtens beantragt werden, beträgt die Gebühr 50 v. H. der nach Nummer 1 oder 2 zu berechnenden Gebühr. 4. Die Gebühren enthalten die Kosten für bis zu drei Ausfertigungen der Gutachten sowie sämtliche weitere Kosten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 197 BauGB entstanden sind. 6000 Ermittlung von Verkehrswerten a) Verkehrswertermittlungen 1. über den Wert eines unbebauten Grundstücks zweifacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 2. über den Wert eines bebauten Grundstücks oder eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks dreifacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 3. über den Wert eines Rechts an einem Grundstück vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 4. über den Wert eines grundstücksgleichen Rechts vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 5. über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile eines Betroffenen vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 b) Bescheinigungen über Grundstückswerte einschließlich der erforderlichen Wertbetrachtungen, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 26 6001 Bescheinigung über Verkehrswerte einschließlich der erforderlichen Wertbetrachtungen und Einzelermittlung von Miet- oder Pachtwerten jeweils nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 26 Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin 7000 Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin a) über den Wert eines unbebauten Grundstücks zweifacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 b) über den Wert eines bebauten Grundstücks oder eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks dreifacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 c) über den Wert eines Rechts an einem Grundstück vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 d) über den Wert eines grundstücksgleichen Rechts vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 e) über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile eines Betroffenen vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 410 7001 Übrige Gutachten und Stellungnahmen a) Übrige Gutachten (insbesondere über Miet- und Pachtwerte) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin 1100 b) Stellungnahmen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 26 7002 Anhörung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde, je Verhandlung 130 7003 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über wesentliche Daten für die Wertermittlung und allgemeine Wertermittlungsfragen sowie über Daten des Grundstücksmarktes, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 26 7004 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über Bodenrichtwerte, je Bodenrichtwert 26 7005 Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes) 1100 7006 Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über den Zustand eines Grundstücks bei vorzeitiger Besitzeinweisung, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 26 Anmerkung: Wird in dem Enteignungsverfahren neben der Zustandsfeststellung auch ein Gutachten über den Grundstückswert beantragt, sind 50 v. H. der Gebühr für die Zustandsfeststellung auf die Gebühr für das Gutachten über den Grundstückswert anzurechnen. Die Anrechnung darf im Höchstfall 30 v. H. der Gebühr des Gutachtens über den Grundstückswert betragen. 7007 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über Daten aus der Automatisierten Kaufpreissammlung a) je Wertermittlungsfall, ausgenommen Nutzungsentgelte (s. Buchstabe b) 1. für unbebaute Grundstücke bis zu 12 abgegebene Datensätze 100 jeder weitere abgegebene Datensatz 7 2. für bebaute Grundstücke bis zu 12 abgegebene Datensätze 120 jeder weitere abgegebene Datensatz 8,50 3. für sonstige Teilmärkte bis zu 12 abgegebene Datensätze 120 jeder weitere abgegebene Datensatz 8,50 b) Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke, je Fall 52 Tabelle 1Für die Berechnung der Gebühr ist von dem im Gutachten ermittelten Wert des Gebührengegenstands auszugehen und folgende Tabelle zugrunde zu legen: Wert vom Tausend des Wertes zuzüglich Euro Euro bis 30000 4,0 - bis 125000 2,0 50 bis 500000 1,0 180 bis 1500000 0,5 440 bis 3000000 0,25 820 über 3000000 0,125 1200

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung(1) Gebühren für Leistungen des Vermessungswesens werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Der Anwendungsbereich der Verwaltungsgebührenordnung hinsichtlich allgemeiner Verwaltungsleistungen bleibt hiervon unberührt.(2) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 2 Sachliche GebührenfreiheitVermessungsunterlagen, Geodaten und Metadaten, die über Dienste oder Webanwendungen zur Verfügung gestellt werden, sind gebührenfrei.

Anlage VermGebO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis Übersicht Allgemeines ab Tarifstelle 1000 Liegenschaftskataster, Referenzsysteme ab Tarifstelle 2000 Vermessungstätigkeiten Tarifstelle 3000 Amtshandlungen, die die Ausübung des Berufs „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ betreffen ab Tarifstelle 4000 Festsetzung von Grundstücksnummern Tarifstelle 5000 Ermittlung von Miet- und Pachtwerten Tarifstelle 6000 Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin ab Tarifstelle 7000 Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro Allgemeines 1000 Schriftliche Auskünfte auf der Grundlage von Verzeichnissen, Rissen, Karten, Plänen und anderen Unterlagen, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 32 Gebührenfrei: Zusammenstellung von Vermessungsunterlagen für Grenz- und Gebäudevermessungen 1001 Ausstellung von Bescheinigungen (Geoinformations- und Vermessungswesen) a) Grundstücksnummerbescheinigung 32 b) Bescheinigungen ohne örtliche Vermessung Die Höhe der Gebühren für Bescheinigungen, die auf Grund vorhandener Unterlagen ohne örtliche Vermessung ausgestellt werden können, ist nach § 2 Absatz 1 der ÖbVI Vergütungsordnung zu ermitteln. Sind zur Ausstellung einer Bescheinigung vermessungstechnische Berechnungen erforderlich, werden hierfür zusätzlich Gebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der ÖbVI Vergütungsordnung ermittelt. Gebühren für eine erforderliche Ortsbesichtigung werden nicht erhoben. c) Bescheinigungen mit örtlicher Vermessung Die Höhe der Gebühren für die Bescheinigung und die Höhe der Gebühren für die örtliche Vermessung sind nach § 2 Absatz 1 der ÖbVI Vergütungsordnung zu ermitteln. Gebühren für örtliche Vermessungen, die nicht im Kostenverzeichnis der ÖbVI Vergütungsordnung aufgeführt sind, sind nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der ÖbVI Vergütungsordnung zu ermitteln. Bei der Kontrollvermessung baulicher Anlagen und baurechtlicher Linien ist die Gebühr für die erste Bescheinigung in der Gebühr für die örtliche Vermessung enthalten. Gebührenfrei: Bescheinigungen über die örtliche und wirtschaftliche Einheitlichkeit (Gliederungsnummer 14160, Gebührentatbestand Nummer 3 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes). 1002 Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen a) Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses 361 b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses 9 1003 Geodatentechnische Serviceleistungen (Datenselektion, Formatumwandlung, Produktverschneidung, Georeferenzierung, Vektorisierung, Integration von Sachdaten in Geodaten) je angefangene halbe Stunde 32 Liegenschaftskataster, Referenzsysteme Anmerkungen zu den Tarifstellen 2000 bis 2004: a) In Fällen der Vermögenszuordnung sind die Behörden des Bundes von der Zahlung der Gebühren nach den Tarifstellen 2000 bis 2004 befreit.b) Die Ergänzung von über Dienste oder Webanwendungen zur Verfügung gestellten Vermessungsunterlagen für Grenzvermessungen und Gebäudevermessungen ist gebührenfrei. 2000 Auszüge aus den Verzeichnissen des Liegenschaftskatasters a) für die erste Ausfertigung 1. je Auszug bis zu 5 Seiten 16 2. je weitere Seite des Auszuges 1,90 b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a 2001 Auszüge aus der Flurkarte a) für die erste Ausfertigung je Blatt 16 b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a 2002 Schriftliche Auskünfte über Flurstücks-, Gebäude- und Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster a) für die erste Ausfertigung über Liegenschaften, 1. die einzeln bestimmt sind (z. B. durch Flurstücks-, Lage-, Grundbuchbezeichnung oder durch grafische Selektion), bis zu 50 Bestände oder Flurstücke, je Liegenschaft 16 je weitere Liegenschaft 1,10 2. die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, je Suchargument 16 zuzüglich je Liegenschaft 1,10 b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a 2003 Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk a) Vermessungsrisse, Dauerrisse oder Ähnliches, je Seite der ersten Ausfertigung 10,40 b) Festpunktübersichten, je Seite der ersten Ausfertigung 16 c) Festpunktbeschreibungen für die erste Ausfertigung 1. für den ersten Punkt 10,40 2. für jeden weiteren Punkt 3,30 Anmerkung: Diese Gebühren umfassen die Angaben der zugehörigen Koordinaten. d) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung jeweils 50 v. H. der Gebühren für die betroffene Amtshandlung (Buchstabe a bis c) 2004 Zusätzliche Eintragungen auf Auszügen oder schriftlichen Auskünften aus dem Liegenschaftskataster und auf Ausfertigungen des Vermessungszahlenwerks, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 32 2005 Bestätigungen, Ergänzungen und Nachtragungen (einschließlich Beglaubigungen) auf vorgelegten Bescheinigungen und Auszügen, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 32 höchstens Gebühr für eine Neuanfertigung 2006 Amtshandlungen für die Übernahme von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsunterlagen a) bei Grenzfeststellung einschließlich gleichzeitiger Abmarkung, wenn die Grenzvermessung die Bildung neuer Grenzen betrifft 1. bis zu drei Flurstücke 626 2. für jedes weitere Flurstück 93,90 b) bei Grenzfeststellung einschließlich gleichzeitiger Abmarkung, wenn die Grenzvermessung lediglich die Herstellung bestehender Grenzen betrifft 1. bis zu drei Grenzpunkte 209 2. für jeden weiteren Grenzpunkt 31,40 c) bei Abmarkung ohne Grenzfeststellung 1. bis zu drei abzumarkende Grenzpunkte 209 2. für jeden weiteren abzumarkenden Grenzpunkt 31,40 Anmerkung:a) Als Flurstücke im Sinne des Buchstaben a gelten die zu zerlegenden Flurstücke und die neuzubildenden Flurstücke.b) Als Grenzpunkte im Sinne des Buchstaben b gelten die Grenzpunkte der Grenzen, deren Herstellung beantragt worden ist. Vermessungstätigkeiten 3000 Vermessungstätigkeiten Die Höhe der Gebühren für Vermessungstätigkeiten ist nach § 2 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der ÖbVI Vergütungsordnung zu ermitteln. Amtshandlungen, die die Ausübung des Berufs „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ betreffen 4000 Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin 1007 4001 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters 184 4002 Prüfung mit Erstattung von Gutachten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin 2715 4003 Vermessungserlaubnis 290 4004 Erlaubnis nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin 145 Festsetzung von Grundstücksnummern 5000 Festsetzung einer Grundstücksnummer, je festgesetzte Grundstücksnummer 85 Gebührenfrei: Zuordnung bereits festgesetzter Grundstücksnummern, Umnummerierungen aus Anlass von Straßenumbenennungen, Umnummerierung zur Bereinigung der Nummerierungsreihenfolge sowie Aufhebung überzähliger Grundstücksnummern. Ermittlung von Miet- und Pachtwerten 6000 Bescheinigung über Verkehrswerte einschließlich der erforderlichen Wertbetrachtungen und Einzelermittlung von Miet- oder Pachtwerten jeweils nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 39,10 Vorbemerkungen zu den Tarifstellen 7000, 7001 und 70051. Gebührengegenstand ist je nach Antrag ein Grundstück, die Teilfläche eines Grundstücks, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück (auch Teil- oder Wohnungseigentum), die Wirtschaftseinheit mehrerer Grundstücke im rechtlichen Sinne, das Recht oder das grundstücksgleiche Recht an einem Grundstück sowie die Entschädigung für andere Vermögensnachteile. Die Gebühren werden für jeden Gebührengegenstand gesondert berechnet.Bei der Ermittlung des Wertes von Miteigentumsanteilen auf der Grundlage des Gesamtwertes des Grundstücks berechnet sich die Gebühr aus der Summe der halben Gebühr für den Wert des Miteigentumsanteils und der halben Gebühr für den Wert des gesamten Grundstücks.Bei der Ermittlung des Wertes eines Gebührengegenstandes mit wertbeeinflussenden Rechten (z. B. Nießbrauchrecht, Wohnungsrecht) oder Belastungen (z. B. Dienstbarkeiten, Baulasten), deren Einfluss über den Wert des unbelasteten Gegenstandes durch zusätzliche Ermittlungen berücksichtigt wird, berechnet sich die Gebühr aus der Gebühr des Wertermittlungsgegenstandes ohne Berücksichtigung dieser Rechte oder Belastungen erhöht um einen Zuschlag von 20 v. H.2. Bei Gutachten, die mehrere Wertermittlungen (eines Antragstellers) enthalten, wird eine Gesamtgebühr berechnet, die sich aus der Gebühr für den höchsten ermittelten Wert und 50 v. H. der Gebühren - auch der Mindestgebühren - für die übrigen ermittelten Werte ergibt.Dies gilt für Gutachten, die- Werte für mehrere Stichtage,- mehrere Werte eines Grundstücks für einen Stichtag unter Berücksichtigung unterschiedlicher Qualitätsmerkmale,- Werte für mehrere Miteigentumsanteile eines Grundstücks, die im gleichen Eigentum stehen,- Werte für mehrere Rechte an einem Grundstück,- zusätzlich zum Grundstückswert auch Werte von Teilflächen oder Miteigentumsanteilen des Grundstücks oder- die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile mehrerer Betroffener eines Grundstücks mit vergleichbaren Rechten enthalten.3. Für Nachtragsgutachten, die innerhalb eines Jahres nach Ausfertigung des ersten Gutachtens beantragt werden, beträgt die Gebühr 50 v. H. der nach Nummer 1 oder 2 zu berechnenden Gebühr.4. Die Gebühren enthalten die Kosten für bis zu drei Ausfertigungen der Gutachten sowie sämtliche weitere Kosten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 197 des Baugesetzbuchs entstanden sind Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin 7000 Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin a) über den Wert eines unbebauten Grundstücks dreifacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 850 b) über den Wert eines bebauten Grundstücks oder eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks dreieinhalbfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 850 c) über den Wert eines Rechts an einem Grundstück vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 850 d) über den Wert eines grundstücksgleichen Rechts vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 850 e) über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile eines Betroffenen vierfacher Satz nach Tabelle 1 mindestens 850 7001 Übrige Gutachten und Stellungnahmen a) Übrige Gutachten (insbesondere über Miet- und Pachtwerte) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin 2910 b) Stellungnahmen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 39,10 7002 Anhörung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde, je Verhandlung 230 7003 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über wesentliche Daten für die Wertermittlung und allgemeine Wertermittlungsfragen sowie über Daten des Grundstücksmarktes, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 39,10 7004 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über Bodenrichtwerte, je Bodenrichtwert 32 7005 Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes) 1470 7006 Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über den Zustand eines Grundstücks bei vorzeitiger Besitzeinweisung, nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 39,10 Anmerkung: Wird in dem Enteignungsverfahren neben der Zustandsfeststellung auch ein Gutachten über den Grundstückswert beantragt, sind 50 v. H. der Gebühr für die Zustandsfeststellung auf die Gebühr für das Gutachten über den Grundstückswert anzurechnen. Die Anrechnung darf im Höchstfall 30 v. H. der Gebühr des Gutachtens über den Grundstückswert betragen. 7007 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über Daten aus der Automatisierten Kaufpreissammlung a) je Wertermittlungsfall, ausgenommen Nutzungsentgelte (s. Buchstabe b) 1. für unbebaute Grundstücke bis zu 12 abgegebene Datensätze 122 jeder weitere abgegebene Datensatz 8,50 2. für bebaute Grundstücke bis zu 12 abgegebene Datensätze 146 jeder weitere abgegebene Datensatz 10,40 3. für sonstige Teilmärkte bis zu 12 abgegebene Datensätze 146 jeder weitere abgegebene Datensatz 10,40 b) Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke, je Fall 78,20Tabelle 1Für die Berechnung der Gebühr ist von dem im Gutachten ermittelten Wert des Gebührengegenstands auszugehen und folgende Tabelle zugrunde zu legen: Wert vom Tausend des Wertes zuzüglich Euro Euro bis 30 000 4,0 - bis 125 000 2,0 60 bis 500 000 1,0 230 bis 1 500 000 0,5 480 bis 3 000 000 0,25 850 über 3 000 000 0,125 1600

Eingangsformel VermGebO

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung(1) Gebühren für Leistungen der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.(2) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2

Gebühren nach dem Wert des Gegenstands

§ 2 Gebühren nach dem Wert des GegenstandsSoweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert zum Zeitpunkt des Antrageinganges maßgebend.

§ 3

Rahmengebühren

§ 3 RahmengebührenBei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1.nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2.nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben,3.nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.

§ 4

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre. (3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 5

Übergangsregelung

§ 5 Übergangsregelung(1) Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. § 2 bleibt hiervon unberührt. (2) Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

§ 6

Änderungsanweisungen

§ 6 Änderungsanweisungen

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.