Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 25. Oktober 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 25.10.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 758
Auf Grund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2005 (GVBl. S. 353) wird verordnet:
§ 1(1) Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: I. bei der Bundesfinanzverwaltung:1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:Regierungsräte1)Zolloberamtsräte1)Zollamtsräte1)ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektorenZollbetriebsinspektoren ZollhauptsekretäreZollobersekretäre2)2)Zollsekretäre2. Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:Regierungsräte1)Zolloberamtsräte1)Zollamtsräte1)<>ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektorenZollbetriebsinspektorenZollschiffsbetriebsinspektorenZollhauptsekretäreZollschiffshauptsekretäreZollobersekretäre2)Zollschiffsobersekretäre2)Zollsekretäre2)Zollschiffssekretäre2)3. Dienstkräfte der Zollverwaltung, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten der Zollfahndung wahrnehmen5). II. bei der Polizei: 1.Kriminalpolizei:Kriminaloberräte3)Kriminalräte3)Erste KriminalhauptkommissareKriminalhauptkommissare Kriminaloberkommissare KriminalkommissareKriminalhauptmeister2. Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:Polizeioberräte3)Polizeiräte3)Erste PolizeihauptkommissarePolizeihauptkommissarePolizeioberkommissarePolizeikommissarePolizeihauptmeisterPolizeiobermeister2)Polizeimeister 2)3. Gewerbeaußendienst:Erste GewerbehauptkommissareGewerbehauptkommissareGewerbeoberkommissareGewerbekommissare4. Dienstkräfte der Polizei, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.4) III. bei der Forst- und Fischereiverwaltung 1.Forstverwaltung:ForstoberamtsräteForstamtsräte Forstamtmänner ForstoberinspektorenForstinspektoren- in der Funktion eines Revierleiters oder als Mitarbeiter im Forstamt -2.Dienstkräfte der Forstverwaltung, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.3.Fischereiverwaltung:staatliche Fischereiaufseher6)RegierungshauptsekretäreRegierungsobersekretäre IV. bei der Bergverwaltung:Bergdirektoren1)Bergoberräte1)BergräteBergoberamtsräte BergamtsräteBergamtmännerBergoberinspektorenBerginspektoren- an dem Bergamt für das Land Berlin -V. bei der Staatsanwaltschaft:Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie1.sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder2.als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind. (2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Angestellten, die berechtigt sind, im Lande Berlin polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. (3) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich; Beamte im gehobenen Dienst, die nicht bereits nach Absatz 1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft waren, jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
§ 2Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 1997 (GVBl. S. 5) außer Kraft. Berlin, den 25. Oktober 2005Senatsverwaltung für JustizKarin Schubert
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.