3. RBerG · Berlin

Drittes Berliner Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts(Drittes Rechtsbereinigungsgesetz - 3. RBerG) Vom 12. Oktober 1976

Ausfertigungsdatum:
12.10.1976
Fundstelle:
GVBl. 1976, 2452
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 3.

Anlage zu § 1 des Gesetzes

Eingangsformel 3.

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Das ehemalige Reichsrecht, das Berliner Landesrecht geworden und in der Anlage zu diesem Gesetz nicht aufgeführt ist, wird aufgehoben, soweit es nicht schon früher ungültig geworden ist; das gleiche gilt für die ehemaligen Ortssatzungen. Abschlußtag der Bereinigung ist der 1. Januar 1975.(2) Von der Bereinigung sind Staatsverträge und Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften ausgenommen.(3) Soweit Neufassungen ganzer Rechtsvorschriften in der Anlage aufgeführt sind, gelten die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Anlage aufgenommen.(4) Durch Aufnahme in die Anlage werden ungültige Vorschriften nicht gültig, Verwaltungsvorschriften nicht Rechtsvorschriften, Vorschriften, die nicht dem Berliner Landesrecht angehören, nicht Landesrecht.

§ 2

§ 2(1) Der Senat wird ermächtigt, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften in einem besonderen Teil des Gesetz- und Verordnungsblattes für Berlin (Sonderband III) zu veröffentlichen. (2) Überschriften können vereinfacht werden. Schlußformeln sowie Unterschriften sind wegzulassen; das gleiche gilt für Einleitungsformeln, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird. Überholte Bezeichnungen sind in Kursivdruck wiederzugeben.

§ 3

§ 3Nicht aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

§ 4Der Senator für Justiz wird ermächtigt, das Berliner Landesrecht in Loseblatt-Form herauszugeben und auf dem neuesten Stand zu halten.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. November 1976 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.