Berlin

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzesim Land Berlin Vom 2. November 2010

Ausfertigungsdatum:
02.11.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 514
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 2. November 2010

V aufgeh. durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVBl. S. 107)

Anlage PStGAV

Anlage (zu § 9 Absatz 1 ) Gebührenverzeichnis Eheschließung Euro 1. Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung 40 b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 40 c) sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht zu beachten ist 80 d) Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige 40 2. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 30 3. Vornahme der Eheschließung a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensbedrohender Erkrankung 60 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes 75 c) in geschlossenen Anstalten 75 4. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 60 zusätzlich pro Ehegatten, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist 20 Begründung einer Lebenspartnerschaft 5. Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft a) bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft 40 b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80 6. Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein Standesamt, das nicht für die Anmeldung zuständig ist 30 7. Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Begründungen einer Lebenspartnerschaft bei lebensbedrohender Erkrankung 60 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes 75 c) in geschlossenen Anstalten 75 8. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 60 zusätzlich pro Lebenspartner, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist 20 Namensrechtliche Erklärungen 9. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 20 10. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 10 11. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 10 Sonstige Amtshandlungen 12. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 25 13. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch/Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenbuch/Geburtenregister, dem Sterbebuch/Sterberegister, den früheren Standesregistern 10 14. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch 10 15. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 10 16. Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 10 17. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 13 bis 16 18. Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht a) in ein Personenstandsbuch/Personenstandsregister, Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsregister 5 b) in die Sammelakte 10 19. Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt und die Beglaubigung der übermittelten Personenstandsurkunde 20. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können - je nach Aufwand 10-60 21. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 10 22. Antrag auf Beurkundung eines Geburts- oder eines Sterbefalles, der sich im Ausland ereignet hat 60 sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80 Für die Nutzung des in den Standesämtern vorhandenen Archivguts sind die in der Anlage zur Landesarchiv-Benutzungsordnung vom 4. März 2008 (ABl. S. 1018) enthaltenen Gebührentatbestände entsprechend anzuwenden.

§ 1

Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden (1) Die Aufgaben der Standesbeamten und Standesbeamtinnen und des Standesamts werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit sie nicht dem Standesamt I in Berlin zugewiesen sind. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung. (3) Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Absatz 1 und § 30 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes ist das Bezirksamt. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde.

§ 10

Subdelegation

§ 10 Subdelegation Die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes zu erlassen.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Zuständigkeitsbereich des Standesamts im Sinne des Personenstandsgesetzes ist der jeweilige Bezirk, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Zuständigkeitsbereich des Standesamts I in Berlin sind dessen Diensträume.

§ 3

Notfallbestellung

§ 3 Notfallbestellung Im Notfall kann die zuständige Fachaufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte eines Standesbeamten oder einer Standesbeamtin vorübergehend einem Standesbeamten oder einer Standesbeamtin eines anderen Standesamtes übertragen.

§ 4

Bestellung der Standesbeamten und Standesbeamtinnen

§ 4 Bestellung der Standesbeamten und Standesbeamtinnen (1) Die Standesbeamten und Standesbeamtinnen der Bezirke werden vom jeweiligen Bezirksamt, die Standesbeamten und Standesbeamtinnen des Standesamts I in Berlin von der Dienstbehörde, zu deren Bereich das Standesamt gehört, auf Widerruf bestellt. (2) Bestellt werden können nur Beamte oder Beamtinnen, welche die Voraussetzungen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung erfüllen, oder vergleichbare Angestellte. Darüber hinaus müssen die zu Bestellenden über die zur selbständigen Wahrnehmung des Amtes eines Standesbeamten oder einer Standesbeamtin erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen. (3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt, wenn der Standesbeamte oder die Standesbeamtin aus der Behörde ausscheidet, die die Bestellung ausgesprochen hat.

§ 5

Fortbildungen der Standesbeamten und Standesbeamtinnen

§ 5 Fortbildungen der Standesbeamten und Standesbeamtinnen Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ist verpflichtet, an fachbezogenen Fortbildungen regelmäßig teilzunehmen. Kommt er oder sie dieser Verpflichtung zwei Jahre lang nicht nach, soll die Bestellung widerrufen werden.

§ 6

Einrichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und ...

§ 6 Einrichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters (1) Durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) wird ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes und ein zentrales elektronisches Sicherungsregister eingerichtet. Jedes bezirkliche Standesamt führt seine Personenstandsregister ( § 3 des Personenstandsgesetzes ) im zentralen elektronischen Personenstandsregister sowie die zugehörigen Sicherungsregister ( § 4 des Personenstandsgesetzes ) im zentralen elektronischen Sicherungsregister; gleiches gilt für das Standesamt I in Berlin. (2) Das LABO stellt sicher, dass die Anforderungen des § 7 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes erfüllt sind und lässt die zentralen technischen Anlagen für das zentrale elektronische Personenstandsregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden Personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften betreiben. (3) Die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Personenstandsregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister liegt beim LABO. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens und die technische Umsetzung der dem LABO von der Leitung der Standesämter gemäß § 7 Absatz 1 und 4 mitgeteilten Zugriffsberechtigungen und Berechtigungsstufen. Das LABO darf nur dann auf Fachdaten zugreifen, wenn dies zur Behebung von Fehlern ausnahmsweise zwingend erforderlich ist und nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Leitung des Standesamtes. (4) Für den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters gelten die §§ 9 bis 14 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, entsprechend. (5) Elektronisch geführte Sammelakten können auch durch zentrale Speicherung aufbewahrt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sammelakten vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden. Die Sammelakten sind nicht Teil des zentralen Registers. (6) Die Standesämter sind bezogen auf die Führung ihrer elektronischen Personenstandsregister und der zugehörigen elektronischen Sicherungsregister datenverarbeitende Stellen im Sinne von § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das LABO betreibt bezogen auf die in dem zentralen elektronischen Personenstandsregister und in dem zentralen elektronischen Sicherungsregister für die Standesämter gespeicherten Daten Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes . Der Infrastrukturanbieter wird im Unterauftragsverhältnis für das LABO tätig.

§ 7

Zugriffs- und Benutzungsregeln

§ 7 Zugriffs- und Benutzungsregeln (1) Für den Zugriff auf die im elektronischen Personenstandsregister geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung entsprechend. Die Leitung des Standesamtes legt für ihren Bereich die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufen fest. Hierfür wird den Standesbeamten und Standesbeamtinnen des Landes Berlin in jedem Fall die Zugriffsberechtigung der Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 der Personenstandsverordnung gewährt. Die Leitung des Standesamtes teilt dem LABO und der Fachaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufen nach § 14 Absatz 1 der Personenstandsverordnung sowie etwaige Änderungen unverzüglich mit. Werden die Sammelakten eines Standesamtes elektronisch gespeichert, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (2) Die Standesämter dürfen die Gesamtheit der im zentralen elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Registereinträge nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes benutzen. Zugriffe mit den Berechtigungsstufen A und B entsprechend § 14 der Personenstandsverordnung auf Registereinträge anderer Standesämter durch nicht registerführende Standesämter sind nicht zulässig. Werden die Sammelakten eines Standesamtes elektronisch gespeichert, darf auf diese durch andere Berliner Standesämter nur zugegriffen werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (3) Die Standesämter haben der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Das LABO hat der zuständigen Fachaufsichtsbehörde die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen. (4) Über die in Absatz 1 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leitung des Standesamtes weitere Berechtigungen für die Archiv-Administration. (5) Der IT-Infrastrukturanbieter vergibt Berechtigungen für die IT-Infrastrukturbetreuung des Personenstandsregisters sowie die IT-Infrastrukturbetreuung des Sicherungsregisters. Die IT-Infrastrukturbetreuung darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Leitung des Standesamtes zugreifen.

§ 8

Prüfung der Standesämter

§ 8 Prüfung der Standesämter Die Standesämter sollen mindestens alle drei Jahre durch die Aufsichtsbehörde geprüft werden.

§ 9

Gebührenerhebung

§ 9 Gebührenerhebung (1) Für Amtshandlungen des Standesbeamten oder der Standesbeamtin werden Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. (2) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners oder aus Gründen der Billigkeit kann der Standesbeamte oder die Standesbeamtin Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewähren. (3) Wird der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, sind Gebühren nicht zu erheben.

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 26. März 2013

V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 454)

Anlage PStGAV

Anlage(zu § 9 Absatz 1)Gebührenverzeichnis Eheschließung Euro 1. Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung 45 b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 45 c) sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht zu beachten ist, pro Ehegatten zusätzlich 45 d) bei der Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige 45 2. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 40 3. Vornahme der Eheschließung a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensbedrohender Erkrankung 80 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes- je nach Aufwand 75-150 c) in geschlossenen Anstalten- je nach Aufwand 75-150 4. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 80 zusätzlich pro Ehegattin oder Ehegatte, wenn für sie oder ihn ausländisches Recht zu beachten ist 45 Namensrechtliche Erklärungen 5. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, sofern diese Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung nicht zugleich mit einem Antrag nach den §§ 34, 35 oder 36 des Personenstandsgesetzes abgegeben wird 25 6. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung 15 7. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 12 sofern vor Erteilung der Bescheinigung eine Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hat und kein deutscher Personenstandsregistereintrag existiert, bei der erstmaligen Ausstellung der Bescheinigung zusätzlich 80 8. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 12 9. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Bestimmung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister (Vornamensortierung) 12 10. Erteilung jeder weiteren Bescheinigung, die gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsschritt hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 6 bis 9 Sonstige Amtshandlungen 11. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 80 zusätzlich pro Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn für sie oder ihn ausländisches Recht zu beachten ist 45 12. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 30 13. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenregister, dem Sterberegister, den früheren Standesregistern 12 14. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch 12 15. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 12 16. Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 12 17. Erteilung einer Bescheinigung über eine Todeserklärung oder Erteilung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung 12 18. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde oder einer Bescheinigung über eine Todeserklärung oder eines beglaubigten Ausdrucks der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nummern 13 bis 17 19. (unbesetzt) 20. Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillen- Verordnung; § 1120 ZPO) für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland 12 21. Erteilung einer Auskunft aus oder die Gewährung der Einsicht in a) Personenstandsregister oder Lebenspartnerschaftsregister 6 b) Sammelakte 12 22. Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt und die Beglaubigung der übermittelten Personenstandsurkunde 6 23. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können - je nach Aufwand 20-80 24. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 12 25. Antrag auf Beurkundung eines Geburtsfalles, der sich im Ausland ereignet hat 80 sofern ausländisches Recht zu beachten ist und es sich nicht um ein weiteres Kind gleicher Eltern handelt, für das der Antrag gleichzeitig gestellt wird 160 26. Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalles, der sich im Ausland ereignet hat 40 sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80 27. Beurkundung der Vaterschafts- oder der Mutterschaftsanerkennung 40 28. Beurkundung der Zustimmungserklärung zu einer Vaterschaftsanerkennungs- oder Mutterschaftsanerkennungserklärung, soweit sie nicht bereits in der dortigen Erklärung beurkundet wurde 40 29. Beurkundung einer Erklärung, durch welche die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft widerrufen wird 20 30. Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke - je nach Aufwand 40-200 31. Suche in der Register- und Urkundensammlung des Standesamtes I 30Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 17a Absatz 2 des Personenstandsgesetzes) ist gebührenfrei.Für die Nutzung des in den Standesämtern vorhandenen Archivguts sind die in der Anlage zur Landesarchiv-Benutzungsordnung vom 4. März 2008 (ABl. S. 1018) enthaltenen Gebührentatbestände entsprechend anzuwenden.

§ 4

Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

§ 4 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke werden vom jeweiligen Bezirksamt und diejenigen des Standesamts I in Berlin von der dafür zuständigen Dienstbehörde auf Widerruf bestellt.(2) Bestellt werden können Beamtinnen oder Beamte, die in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft stehen und die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst besitzen. Daneben können Beamtinnen und Beamte, welche im Land Berlin zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugelassen sind, schon während der Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 bestellt werden.(3) Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können bestellt werden, wenn sie ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) oder einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule in einem geeigneten Studiengang nach den jeweils geltenden Vorschriften für den Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder den Verwaltungslehrgang II mit erfolgreichem Abschluss nachweisen können. Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können auch bestellt werden, wenn diese seit mindestens fünf Jahren ohne Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten in einem Berliner Standesamt tätig sind und an einem Einführungsseminar an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten oder an einem nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Einführungsseminar mit Erfolg teilgenommen haben. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch Tarifbeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden.(4) Des Weiteren kann auch ohne ein bestehendes Dienst oder Arbeitsverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft bestellt werden, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung bereits als Standesbeamtin oder Standesbeamter im Land Berlin tätig war.(5) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 4 bestellt werden können, müssen über die zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen.(6) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte aus der Behörde ausscheidet, die die Bestellung ausgesprochen hat. Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 erlischt die Bestellung mit dem Tag, an dem das Verfahren des Bewährungsaufstieges ohne Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt beendet wird.

§ 9

Gebührenfestsetzung

§ 9 Gebührenfestsetzung(1) Für Amtshandlungen der Standesbeamtinnen oder Standesbeamten werden Gebühren und Auslagen nach dem zu dieser Verordnung anliegenden Gebührenverzeichnis festgesetzt. Unterliegt die Amtshandlung nach Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.(2) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner oder aus Gründen der Billigkeit können die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewähren.(3) Werden die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, sind Gebühren nicht festzusetzen.

Anlage PStGAV

Anlage(zu § 9 Absatz 1)Gebührenverzeichnis Eheschließung Euro 1. Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung 45 b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 45 c) sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht zu beachten ist, pro Ehegatten zusätzlich 45 d) bei der Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige 45 2. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 40 3. Vornahme der Eheschließung a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensbedrohender Erkrankung 80 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes- je nach Aufwand 75-150 c) in geschlossenen Anstalten- je nach Aufwand 75-150 4. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 80 zusätzlich pro Ehegattin oder Ehegatte, wenn für sie oder ihn ausländisches Recht zu beachten ist 45 Namensrechtliche Erklärungen 5. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, sofern diese Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung nicht zugleich mit einem Antrag nach den §§ 34, 35 oder 36 des Personenstandsgesetzes abgegeben wird 25 6. Beurkundung von Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag 15 7. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 12 sofern vor Erteilung der Bescheinigung eine Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hat und kein deutscher Personenstandsregistereintrag existiert, bei der erstmaligen Ausstellung der Bescheinigung zusätzlich 80 8. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 12 9. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Bestimmung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister (Vornamensortierung) 12 10. Erteilung jeder weiteren Bescheinigung, die gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsschritt hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 6 bis 9 Sonstige Amtshandlungen 11. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 80 zusätzlich pro Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn für sie oder ihn ausländisches Recht zu beachten ist 45 12. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 30 13. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenregister, dem Sterberegister, den früheren Standesregistern 12 14. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch 12 15. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 12 16. Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 12 17. Erteilung einer Bescheinigung über eine Todeserklärung oder Erteilung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung 12 18. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde oder einer Bescheinigung über eine Todeserklärung oder eines beglaubigten Ausdrucks der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nummern 13 bis 17 19. Erteilung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung 20. Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillen- Verordnung; § 1120 ZPO) für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland 12 21. Erteilung einer Auskunft aus oder die Gewährung der Einsicht in a) Personenstandsregister oder Lebenspartnerschaftsregister 6 b) Sammelakte 12 22. Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt und die Beglaubigung der übermittelten Personenstandsurkunde 6 23. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können - je nach Aufwand 20-80 24. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 12 25. Antrag auf Beurkundung eines Geburtsfalles, der sich im Ausland ereignet hat 80 sofern ausländisches Recht zu beachten ist und es sich nicht um ein weiteres Kind gleicher Eltern handelt, für das der Antrag gleichzeitig gestellt wird 160 26. Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalles, der sich im Ausland ereignet hat 40 sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80 27. Beurkundung der Vaterschafts- oder der Mutterschaftsanerkennung 40 28. Beurkundung der Zustimmungserklärung zu einer Vaterschaftsanerkennungs- oder Mutterschaftsanerkennungserklärung, soweit sie nicht bereits in der dortigen Erklärung beurkundet wurde 40 29. Beurkundung einer Erklärung, durch welche die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft widerrufen wird 20 30. Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke - je nach Aufwand 40-200 31. Suche in der Register- und Urkundensammlung des Standesamtes I 30Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 17a Absatz 2 des Personenstandsgesetzes) ist gebührenfrei.Für die Nutzung des in den Standesämtern vorhandenen Archivguts sind die in der Anlage zur Landesarchiv-Benutzungsordnung vom 4. März 2008 (ABl. S. 1018) enthaltenen Gebührentatbestände entsprechend anzuwenden.

Anlage PStGAV

Anlage(zu § 9 Absatz 1)Gebührenverzeichnis Eheschließung Euro 1. Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung 45 b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 45 c) sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht zu beachten ist, pro Ehegatten zusätzlich 45 d) bei der Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige 45 2. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 40 3. Vornahme der Eheschließung a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensbedrohender Erkrankung 80 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes- je nach Aufwand 75-150 c) in geschlossenen Anstalten- je nach Aufwand 75-150 4. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 80 zusätzlich pro Ehegattin oder Ehegatte, wenn für sie oder ihn ausländisches Recht zu beachten ist 45 Namensrechtliche Erklärungen 5. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, sofern diese Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung nicht zugleich mit einem Antrag nach den §§ 34, 35 oder 36 des Personenstandsgesetzes abgegeben wird 25 6. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung 15 7. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 12 8. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 12 9. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Bestimmung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister (Vornamensortierung) 12 10. Erteilung jeder weiteren Bescheinigung, die gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsschritt hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 6 bis 9 Sonstige Amtshandlungen 11. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 80 zusätzlich pro Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn für sie oder ihn ausländisches Recht zu beachten ist 45 12. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 30 13. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenregister, dem Sterberegister, den früheren Standesregistern 12 14. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch 12 15. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 12 16. Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 12 17. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 13 bis 16 18. Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillen- Verordnung; § 1120 ZPO) für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland 12 19. Erteilung einer Auskunft aus oder die Gewährung der Einsicht in a) Personenstandsregister oder Lebenspartnerschaftsregister 6 b) Sammelakte 12 20. Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt und die Beglaubigung der übermittelten Personenstandsurkunde 6 21. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können - je nach Aufwand 20-80 22. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 12 23. Antrag auf Beurkundung eines Geburtsfalles, der sich im Ausland ereignet hat 80 sofern ausländisches Recht zu beachten ist 160 24. Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalles, der sich im Ausland ereignet hat 40 sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80 25. Beurkundung der Vaterschafts- oder der Mutterschaftsanerkennung 40 26. Beurkundung der Zustimmungserklärung zu einer Vaterschaftsanerkennungs- oder Mutterschaftsanerkennungserklärung, soweit sie nicht bereits in der dortigen Erklärung beurkundet wurde 40 27. Beurkundung einer Erklärung, durch welche die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft widerrufen wird 20 28. Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke - je nach Aufwand 40-200 29. Suche in der Register- und Urkundensammlung des Standesamtes I 30Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 17a Absatz 2 des Personenstandsgesetzes) ist gebührenfrei.Für die Nutzung des in den Standesämtern vorhandenen Archivguts sind die in der Anlage zur Landesarchiv-Benutzungsordnung vom 4. März 2008 (ABl. S. 1018) enthaltenen Gebührentatbestände entsprechend anzuwenden.

§ 1

Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden(1) Die Aufgaben der Standesbeamtinnen und Standesbeamten und des Standesamts werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit sie nicht dem Standesamt I in Berlin zugewiesen sind.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung.(3) Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Absatz 1 und § 30 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes ist das Bezirksamt.(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist der Polizeipräsident in Berlin oder die Staatsanwaltschaft.(5) Zuständiges öffentliches Archiv im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes ist das Landesarchiv Berlin.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche Zuständigkeit(1) Zuständigkeitsbereich des Standesamts im Sinne des Personenstandsgesetzes ist der jeweilige Bezirk, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Zuständigkeitsbereich des Standesamts I in Berlin sind dessen Diensträume.

§ 3

Notfallbestellung

§ 3 NotfallbestellungIm Notfall kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten vorübergehend einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten eines anderen Standesamtes übertragen.

§ 4

Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

§ 4 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke werden vom jeweiligen Bezirksamt und diejenigen des Standesamts I in Berlin von der dafür zuständigen Dienstbehörde auf Widerruf bestellt.(2) Bestellt werden können nur Beamtinnen oder Beamte, die in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft stehen und die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst besitzen. Daneben können Beamtinnen und Beamte, welche zum Bewährungsaufstieg gemäß § 18 der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD) vom 5. März 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, zugelassen sind, schon während der Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 bestellt werden. Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können bestellt werden, wenn sie eine vergleichbare Ausbildung gemäß § 8 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, i. V. m. LVO-AVD oder Verwaltungslehrgang II mit erfolgreichem Abschluss nachweisen können. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch Tarifbeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden. Des Weiteren kann auch ohne ein bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft bestellt werden, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung bereits als Standesbeamtin oder Standesbeamter im Land Berlin tätig war. Die zu Bestellenden müssen über die zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen.(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte aus der Behörde ausscheidet, die die Bestellung ausgesprochen hat. Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 erlischt die Bestellung mit dem Tag, an dem das Verfahren des Bewährungsaufstieges ohne Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt beendet wird.

§ 5

Fortbildungen der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

§ 5 Fortbildungen der Standesbeamtinnen und StandesbeamtenDie Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind verpflichtet, an fachbezogenen Fortbildungen regelmäßig teilzunehmen und diese dem Dienstherrn oder Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen. Kommen sie dieser Verpflichtung zwei Jahre lang nicht nach, soll ihre Bestellung widerrufen werden.

§ 6

Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

§ 6 Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters(1) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) betreibt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes und ein zentrales elektronisches Sicherungsregister. Jedes bezirkliche Standesamt führt seine Personenstandsregister gemäß § 3 des Personenstandsgesetzes im zentralen elektronischen Personenstandsregister sowie die gemäß § 4 des Personenstandsgesetzes dazugehörigen Sicherungsregister im zentralen elektronischen Sicherungsregister; gleiches gilt für das Standesamt I in Berlin.(2) Das LABO stellt sicher, dass die Anforderungen des § 7 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes erfüllt sind und lässt die zentralen technischen Anlagen für das zentrale elektronische Personenstands- und Sicherungsregister nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften betreiben.(3) Die Verfahrensverantwortung für die Informations- und Kommunikationstechnik (IT) bezogen auf das zentrale elektronische Personenstands- und Sicherungsregister liegt beim LABO. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens und die technische Umsetzung der dem LABO von der Leitung der Standesämter gemäß § 7 Absatz 1 und 4 mitgeteilten Zugriffsberechtigungen und Berechtigungsstufen. Das LABO darf nur dann auf Fachdaten zugreifen, wenn dies zur Behebung von Fehlern zwingend erforderlich ist und nur nach Zustimmung der Leitung des Standesamtes.(4) Für den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters gelten die §§ 9 bis 14 der Personenstandsverordnung entsprechend.(5) Elektronisch geführte Sammelakten können auch durch zentrale Speicherung aufbewahrt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sammelakten vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden. Die Sammelakten sind nicht Teil des zentralen elektronischen Personenstands- oder Sicherungsregisters.(6) Die Standesämter sind bezogen auf die Führung ihrer elektronischen Personenstandsregister und der zugehörigen elektronischen Sicherungsregister Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, Datenschutz-Grundverordnung). Das LABO betreibt bezogen auf die in dem zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregister für die Standesämter gespeicherten Daten Verarbeitung im Auftrag gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679. Der IT-Infrastrukturanbieter wird im Unterauftragsverhältnis für das LABO tätig.

§ 7

Zugriffs- und Benutzungsregeln

§ 7 Zugriffs- und Benutzungsregeln(1) Für den Zugriff auf die im elektronischen Personenstandsregister geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung entsprechend. Die Leitung des Standesamtes legt für ihren Bereich die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufen fest. Hierfür wird den Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Berlin in jedem Fall die Zugriffsberechtigung der Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 der Personenstandsverordnung gewährt. Die Leitung des Standesamtes teilt dem LABO die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufen nach § 14 Absatz 1 der Personenstandsverordnung sowie etwaige Änderungen unverzüglich mit. Werden die Sammelakten eines Standesamtes elektronisch gespeichert, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.(2) Die Standesämter dürfen die Gesamtheit der im zentralen elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Registereinträge nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes nutzen. Ändernde Zugriffe der nicht registerführenden Standesämter gemäß den Berechtigungsstufen des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Personenstandsverordnung auf Registereinträge anderer Standesämter sind nicht zulässig. Werden die Sammelakten eines Standesamtes elektronisch gespeichert, darf auf diese durch andere Berliner Standesämter nur zugegriffen werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.(3) Die Standesämter haben der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Das LABO hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.(4) Über die in Absatz 1 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leitung des Standesamtes weitere Berechtigungen für die Administration der Daten, die sich trotz Ablaufs der sich aus dem Personenstandsgesetz ergebenden Fortführungsfristen für Personenstandsregister noch im Standesamt befinden. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist eines Personenstandsbuches im Standesamt, welches Register mehrerer Jahrgänge enthält, endet erst mit Ablauf der für den letzten Jahrgang geltenden Frist.(5) Der IT-Infrastrukturanbieter vergibt Berechtigungen für die IT-Infrastrukturbetreuung des zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters. Die IT-Infrastrukturbetreuung darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach Zustimmung der Leitung des Standesamtes zugreifen.

§ 8

Vernichtung von Altregistern

§ 8 Vernichtung von AltregisternWerden bei den Standesämtern oder der Aufsichtsbehörde vorhandene Sicherungsregister oder Zweitbücher nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 des Personenstandsgesetzes geregelten Fristen nicht durch das Landesarchiv Berlin übernommen, sind diese durch die anbietende Behörde zu löschen oder zu vernichten.

§ 9

Gebührenfestsetzung

§ 9 Gebührenfestsetzung(1) Für Amtshandlungen der Standesbeamtinnen oder Standesbeamten werden Gebühren und Auslagen nach dem zu dieser Verordnung anliegenden Gebührenverzeichnis festgesetzt.(2) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner oder aus Gründen der Billigkeit können die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewähren.(3) Werden die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, sind Gebühren nicht festzusetzen.

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) vom 2. Juli 2019

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 23.08.2024 (GVBl. S. 516)
Anlage PStGAV

Anlage( zu § 8 Absatz 1)Gebührenverzeichnis Eheschließung Euro 1. Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung 40 b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 40 c) sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht zu beachten ist 80 2. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 30 3. Vornahme der Eheschließung a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensbedrohender Erkrankung 60 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamts 75 c) in geschlossenen Anstalten 75 4. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 60 zusätzlich pro Ehegatten, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist 20 Begründung einer Lebenspartnerschaft 5. Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft a) bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft 40 b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80 6. Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein Standesamt, das nicht für die Anmeldung zuständig ist 30 7. Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Begründungen einer Lebenspartnerschaft bei lebensbedrohender Erkrankung 60 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamts 75 c) in geschlossenen Anstalten 75 8. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 60 zusätzlich pro Lebenspartner, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist 20 Namensrechtliche Erklärungen 9. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 20 10. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 10 11. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 10 Sonstige Amtshandlungen 12. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 25 13. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch / Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch / Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenbuch / Geburtenregister, dem Sterbebuch / Sterberegister, den früheren Standesregistern 10 14. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch 10 15. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 10 16. Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 10 17. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nummer 13 bis 16 18. Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht a) in ein Personenstandsbuch / Personenstandsregister, Lebenspartnerschaftsbuch / Lebenspartnerschaftsregister 5 b) in die Sammelakte 10 19. Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt und die Beglaubigung der übermittelten Personenstandsurkunde 5 20. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können - je nach Aufwand - 10-60 21. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 10 22. Antrag auf Beurkundung eines Geburts- oder eines Sterbefalles, der sich im Ausland ereignet hat 60 sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80 Für die Nutzung des in den Standesämtern vorhandenen Archivguts sind die in der Anlage zur Landesarchiv-Benutzungsordnung vom 4. März 2008 (ABl. S. 1018) enthaltenen Gebührentatbestände entsprechend anzuwenden.

Eingangsformel PStGAV

Auf Grund des § 74 Absatz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden(1) Die Aufgaben der Standesbeamten und Standesbeamtinnen und des Standesamts werden, soweit sie nicht der Hauptverwaltung - Standesamt I in Berlin - zugewiesen sind, von den Bezirken wahrgenommen. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung. (3) Gemeindebehörde im Sinne von § 24 und § 30 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes ist das Bezirksamt. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde.

§ 10

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

§ 10 Änderung der VerwaltungsgebührenordnungDie Tarifstelle 3027 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2008 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird aufgehoben. Diese Tarifstelle bleibt auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Regelung ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 29. Oktober 1974 (GVBl. S. 2673), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 5. April 2000 (GVBl. S. 280) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeitsbereich

§ 2 ZuständigkeitsbereichZuständigkeitsbereich des Standesamts im Sinne des Personenstandsgesetzes ist der jeweilige Bezirk.

§ 3

Bestellung der Standesbeamten und Standesbeamtinnen

§ 3 Bestellung der Standesbeamten und Standesbeamtinnen(1) Die Standesbeamten und Standesbeamtinnen der Bezirke werden vom jeweiligen Bezirksamt, die Standesbeamten und Standesbeamtinnen des Standesamts I in Berlin von der Dienstbehörde, zu deren Bereich das Standesamt gehört, auf Widerruf bestellt. (2) Bestellt werden können nur Beamte oder Beamtinnen, welche die Voraussetzungen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung erfüllen, oder vergleichbare Angestellte. Darüber hinaus müssen die zu Bestellenden über die zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes eines Standesbeamten oder einer Standesbeamtin erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen. (3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt, wenn der Standesbeamte oder die Standesbeamtin aus der Behörde ausscheidet, die die Bestellung ausgesprochen hat.

§ 4

Fortbildungen der Standesbeamten und Standesbeamtinnen

§ 4 Fortbildungen der Standesbeamten und StandesbeamtinnenDer Standesbeamte oder die Standesbeamtin ist verpflichtet, an fachbezogenen Fortbildungen regelmäßig teilzunehmen. Kommt er oder sie dieser Verpflichtung zwei Jahre lang nicht nach, soll die Bestellung widerrufen werden.

§ 5

Zentrales Personenstandsregister

§ 5 Zentrales Personenstandsregister(1) Sobald die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Land Berlin ein zentrales elektronisches Personenstandsregister auf der Grundlage des § 67 des Personenstandsgesetzes, zusammengesetzt aus den nach Maßgabe der Regelungen des Personenstandsgesetzes zu führenden Registern der bezirklichen Standesämter und dem des Standesamts I in Berlin, einzurichten und von den jeweiligen Standesämtern zu führen. (2) Die Zugriffsberechtigungen auf dieses Register sind nach den bundesrechtlichen Regelungen zu vergeben. Den Standesbeamten oder Standesbeamtinnen des Landes Berlin steht in jedem Fall die Zugriffsberechtigung der Stufe C zu.

§ 6

Zentrales Namenverzeichnis

§ 6 Zentrales NamenverzeichnisEs ist zulässig, ein zentrales Namenverzeichnis, bestehend aus den nach den bundesrechtlichen Vorgaben zu führenden Namenverzeichnissen der bezirklichen Standesämter, einzurichten und als Suchverzeichnis zu führen.

§ 7

Prüfung der Standesämter

§ 7 Prüfung der StandesämterDie Standesämter sollen mindestens alle drei Jahre durch die Aufsichtsbehörde geprüft werden.

§ 8

Gebührenerhebung

§ 8 Gebührenerhebung(1) Für Amtshandlungen des Standesbeamten oder der Standesbeamtin werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. (2) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners oder aus Gründen der Billigkeit kann der Standesbeamte oder die Standesbeamtin Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewähren. (3) Wird der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, so sind keine Gebühren zu erheben.

§ 9

Subdelegation

§ 9 SubdelegationDie für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes zu erlassen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.