Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe Vom 29. September 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 432
Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. ...
G aufgeh. durch § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 29.09.2009 (GVBl. S. 476) |
Befristung
§ 3 BefristungAuf der Grundlage dieses Gesetzes dürfen nur Ausbildungen durchgeführt werden, deren regelmäßiges Ende bis spätestens 31. Dezember 2015 vorgesehen ist.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gliederung der Ausbildung
§ 1 Gliederung der Ausbildung(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) dürfen über die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden hinaus weitere der auf die vier Bereiche der fachlichen Wissensgrundlagen entfallenden Stunden zur Verteilung vorgesehen werden. Ein angemessener Anteil der Unterrichtsstunden darf zur Vermittlung anderer fachlicher Wissensgrundlagen genutzt werden. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege kann vorgesehen werden, dass die praktische Ausbildung in rehabilitativen und palliativen Gebieten ausschließlich in der ambulanten Versorgung stattfindet. Von der Verteilung der Ausbildungsstunden auf die stationäre und die ambulante Versorgung kann abgewichen werden. (3) Abweichungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Schule hat hierzu einen Lehrplan vorzulegen, der die Abweichungen im Einzelnen aufführt.
Ausbildung an Fachhochschulen
§ 2 Ausbildung an Fachhochschulen(1) Der theoretische und praktische Unterricht kann an einer Fachhochschule vermittelt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist. (2) Der Prüfling legt den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung an dieser Fachhochschule ab. (3) Der Prüfungsausschuss wird entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege an dieser Fachhochschule gebildet, wobei die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs, an dem der Unterricht nach Absatz 1 stattfindet, Mitglied nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist.(4) Die Fachhochschule schlägt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor. (5) Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege genannten Themenbereiche der mündlichen Prüfung können übergreifend geprüft werden. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung wird von mindestens drei und höchstens fünf Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, wobei eine der Fachprüferinnen oder einer der Fachprüfer eine Person nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sein muss. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens "ausreichend" beträgt. Die mündliche Prüfung kann nur insgesamt wiederholt werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.