Verordnung über die Ombudsstelle für die berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Land Berlin (Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs-Ombudsstellen-Verordnung - BlnPflAOmV) Vom 13. September 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 13.09.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 328
Auf Grund des § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufegesetz vom 22. August 2019 (GVBl. S. 534) verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege:
Errichtung, Zuständigkeit und Aufgaben
§ 1 Errichtung, Zuständigkeit und Aufgaben(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung wird beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als zuständiger Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet.(2) Die Ombudsstelle ist zuständig für Auszubildende in den generalistischen Pflegeberufeausbildungen nach Teil 2 und 5 des Pflegeberufegesetzes, die in einem Vertragsverhältnis mit einem Träger der praktischen Ausbildung stehen. Der Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule der oder des Auszubildenden müssen ihren Sitz in Berlin haben.(3) Die Ombudsstelle hat die Aufgabe einer außergerichtlichen, unabhängigen und unparteiischen Schlichtungsstelle mit der Zielsetzung, Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung zu schlichten. Sie trägt außerdem zur Sicherung der Qualität der Pflegeausbildung bei.(4) Die Ombudsstelle wird nicht als Schlichtungsstelle vor arbeitsgerichtlichen Verfahren tätig. Sie wird außerdem nicht tätig, soweit der Streitgegenstand bereits Teil eines laufenden oder beendeten Gerichtsverfahrens ist. Empfehlungen der Ombudsstelle sind rechtlich nicht bindend. Die Ombudsstelle erbringt keine Rechtsberatung.(5) Die Ombudsstelle erstellt einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit anhand der Vorgaben des § 6 Absatz 6.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Zusammensetzung und Bestellung
§ 2 Zusammensetzung und Bestellung(1) Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch eine oder mehrere Ombudspersonen (Ombudsperson) wahrgenommen. Mehrere Ombudspersonen vertreten sich gegenseitig.(2) Die Bestellung der Ombudsperson erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin im Einvernehmen mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung.(3) Die Amtszeit der Ombudsperson beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.(4) Zur Ombudsperson soll nur eine Person bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrungen zur Erfüllung der Aufgaben geeignet ist und insbesondere über Kenntnisse über die in der Pflege maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden und Träger der praktischen Ausbildung im Pflegebereich verfügt.(5) Die Ombudsperson darf nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis bei einem Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz stehen. Im Übrigen kann das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin von einer Bestellung absehen, wenn ein aktives Beschäftigungsverhältnis bei einer anderen im Bereich der Pflege tätigen Einrichtung besteht und dadurch eine Interessenkollision bei der Ausübung des Amtes der Ombudsperson zu befürchten ist. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Amtsführung
§ 3 Amtsführung(1) Die Ombudsperson übt ihre Tätigkeit unparteiisch, vertrauensvoll und lösungsorientiert aus. Sie ist bei der Durchführung des Ombudsverfahrens an Weisungen nicht gebunden.(2) Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 83 Absatz 2 und § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
Aufwandsentschädigung und Erstattung von Barauslagen
§ 4 Aufwandsentschädigung und Erstattung von Barauslagen(1) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich.(2) Die Ombudsperson erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung je Ombudsverfahren nach Maßgabe des Absatzes 3. Die Erstattung nachgewiesener Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Bearbeitungszeit von1. bis zu einer Stunde 35 Euro,2. bis zu drei Stunden 100 Euro,3. bis zu sechs Stunden 150 Euro und4. bis zu acht Stunden 250 Euro.Bei der Bearbeitungszeit von mehr als acht Stunden bestimmt die Geschäftsstelle eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Aufwandsentschädigung. Die Geschäftsstelle orientiert sich hierbei an der Höhe der in Satz 1 festgelegten Beträge. Die Aufwandsentschädigung schließt die Vor- und Nachbereitung von Gesprächen und Terminen sowie deren Dokumentation ein.(4) Anträge auf Erstattung sind nach Abschluss des jeweiligen Schlichtungsverfahrens an die Geschäftsstelle zu richten. Als abgeschlossen gilt ein Schlichtungsverfahren auch, wenn es durch Rücknahme des Antrags beendet wird.
Abberufung und Rücktritt
§ 5 Abberufung und Rücktritt(1) Die Ombudsperson kann durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin im Einvernehmen mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung von ihrem Amt abberufen werden, wenn1. offensichtliche grobe Verfehlungen gegen die Verpflichtungen des Amtes vorliegen,2. Tatsachen gegeben sind, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erwarten lassen,3. sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist oder4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.(2) Die Ombudsperson kann ohne Angabe eines Grundes von ihrem Amt zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Geschäftsstelle mindestens drei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch zu erklären. Laufende Schlichtungsverfahren sind abzuschließen.
Geschäftsstelle
§ 6 Geschäftsstelle(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin richtet eine Geschäftsstelle für die Ombudsstelle ein.(2) Die Ombudsperson ist gegenüber den Beschäftigten der Geschäftsstelle weisungsbefugt.(3) Die Geschäftsstelle übernimmt organisatorische und koordinierende Tätigkeiten der Ombudsstelle und unterstützt die Ombudsperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Erstellung des jährlichen Berichts nach § 1 Absatz 5. Sie ist Koordinierungsstelle für die Beteiligten des Ombudsverfahrens.(4) Die Geschäftsstelle stellt der Ombudsperson die für ihre Tätigkeit erforderlichen mobilen Endgeräte zur Verfügung.(5) Die Geschäftsstelle stellt für die Durchführung der Schlichtungstermine Räumlichkeiten zur Verfügung.(6) Der Bericht nach § 1 Absatz 5 ist bis zum 31. März des Folgejahres über die Arbeit der Ombudsstelle im vergangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis zu geben und durch diese zu veröffentlichen. Der Bericht enthält in anonymisierter Form insbesondere Angaben über1. die Anzahl der eingegangenen Anträge unter Angabe des betroffenen Ausbildungsdrittels,2. den Gegenstand der Anträge,3. die Ergebnisse der Schlichtungsverfahren,4. die Verteilung der Streitigkeiten auf die Einrichtungen gemäß § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und5. die Entwicklung der Schlichtungsverfahren im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr.
Ombudsverfahren
§ 7 Ombudsverfahren(1) Die Teilnahme an einem Ombudsverfahren ist für die Auszubildenden und Träger der praktischen Ausbildung freiwillig.(2) Die Ombudsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind sowohl die Auszubildenden als auch die Träger der praktischen Ausbildung. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle einzureichen.(3) Vor der Durchführung eines Ombudsverfahrens haben die Beteiligten eine den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterzeichnen und sind auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung und deren Folgen sowie auf die Speicherung der Daten für eine Dauer von drei Jahren ab Antragsstellung hinzuweisen. Der Widerruf der Einwilligung führt zur unmittelbaren Beendigung des Ombudsverfahrens und zur Löschung der gespeicherten Daten.(4) Die Ombudsperson kann zur Durchführung des Ombudsverfahrens insbesondere1. den Verfahrensgegenstand mit den Beteiligten telefonisch, schriftlich oder elektronisch erörtern;2. die Beteiligten schriftlich oder elektronisch zur Stellungnahme auffordern;3. Vorort- und Schlichtungstermine durchführen.(5) Die Ombudsperson soll nach der Durchführung des Ombudsverfahrens eine Empfehlung mit dem Ziel abgeben, Einvernehmen zwischen den Beteiligten herzustellen. Die in den Empfehlungen beschriebenen Maßnahmen sind rechtlich nicht bindend.(6) Gespräche mit den Beteiligten sowie die Empfehlung nach Absatz 5 sind zu dokumentieren.
Kosten
§ 8 KostenDas Verfahren ist gebührenfrei. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Verfahrenskosten.
Geschäftsordnung
§ 9 GeschäftsordnungDas Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin kann im Einvernehmen mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsordnung für die Ombudsstelle erlassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.