DigLLV · Berlin

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln und sonstigen pädagogischen Zwecken dienenden digitalen Instrumenten (Digitale Lehr- und Lernmittel-Verordnung - DigLLV) Vom 7. August 2023

Ausfertigungsdatum:
07.08.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 296
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Digitale Lehr- und Lernmittel

§ 2 Digitale Lehr- und Lernmittel(1) Die Schule darf personenbezogene Daten beim Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze verarbeiten, sofern dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Unterricht einschließlich Distanz- und Hybridunterricht, erforderlich ist. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- oder Forschungszwecken von Drittanbietern, ist untersagt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2), insbesondere der Artikel 5, 24, 25 und 3, bleibt unberührt. Digitale Lehr- und Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind digitale Bildungsmedien, die für digital gestützte Lehr- und Lernprozesse im Unterricht sowie in der außerunterrichtlichen und der ergänzenden Förderung und Betreuung entwickelt und eingesetzt werden.(2) Für digitale Lehr- und Lernmittel, die den Schulen von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden oder auf Grund gesetzlichen Auftrags von dieser geprüft werden, wird deren Vereinbarkeit mit den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Schulaufsichtsbehörde geprüft. Die Dokumentation der Ergebnisse der Prüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde den Schulen zur Verfügung. Sollen an Schulen von Satz 1 abweichende Lehr- und Lernmittel zum Einsatz kommen, prüft die Schule die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben beim Einsatz der in Satz 1 und 3 genannten digitalen Lehr- und Lernmittel obliegt der Schule.(3) Zum Zweck der Einbindung digitaler Lehr- und Lernmittel dürfen die Schulen die Schulaufsichtsbehörde als Auftragsverarbeiterin einsetzen, die ihrerseits Drittanbieter digitaler Lehr- und Lernmittel als Unterauftragsverarbeiter einsetzen darf.(4) Von den im Fachverfahren nach § 64c Absatz 1 des Schulgesetzes gespeicherten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen an Drittanbieter digitaler Lehr- und Lernmittel lediglich die in der Anlage zu dieser Verordnung benannten Daten übermittelt werden, sofern dies für die Bereitstellung von Benutzungszugängen sowie die Zuordnung von Nutzerinnen und Nutzern zu Rollen oder Gruppen in diesen digitalen Diensten erforderlich ist.(5) Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel dürfen Verkehrs- und Verbindungsdaten, Stammdaten, Account-Daten, Zuordnungsdaten und nutzergenerierte Inhalte verarbeitet werden.(6) Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Einsatzes von digitalen Lehr- und Lernmitteln verarbeitet werden, sind zu löschen, sobald kein Verarbeitungszweck mehr besteht, in der Regel spätestens zum Ende eines Schuljahres. Der Verarbeitungszweck entfällt insbesondere dann, wenn die Schule ein bestimmtes digitales Lehr- und Lernmittel nicht mehr nutzt oder eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen hat. Löschfristen sind im Fall von Absatz 2 Satz 1 durch die Schulaufsichtsbehörde und im Fall von Absatz 2 Satz 3 durch die Schule in einem Löschkonzept zu konkretisieren.

Anlage DigLLV

Anlage (zu § 2 Absatz 4)

Eingangsformel DigLLV

Auf Grund von § 64 Absatz 11 Satz 2 und § 64c Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Nutzung von digitalen Lehr- und Lernmitteln und sonstigen digitalen Instrumenten, die vorwiegend pädagogischen Zwecken dienen, durch öffentliche Schulen im Sinne von § 6 Absatz 2 des Schulgesetzes einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs gemäß § 40 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes und durch Ersatzschulen im Sinne von § 97 des Schulgesetzes.(2) Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser Verordnung sind auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der im Zweiten Bildungsweg angebotenen Lehrgänge sowie Studierende an Fachschulen im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes.

§ 2

Digitale Lehr- und Lernmittel

§ 2 Digitale Lehr- und Lernmittel(1) Die Schule darf personenbezogene Daten beim Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze verarbeiten, sofern dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Unterricht einschließlich Distanz- und Hybridunterricht, erforderlich ist. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- oder Forschungszwecken von Drittanbietern, ist untersagt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2), insbesondere der Artikel 5, 24, 25 und 3, bleibt unberührt. Digitale Lehr- und Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind digitale Bildungsmedien, die für digital gestützte Lehr- und Lernprozesse im Unterricht sowie in der außerunterrichtlichen und der ergänzenden Förderung und Betreuung entwickelt und eingesetzt werden.(2) Für digitale Lehr- und Lernmittel, die den Schulen von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden oder auf Grund gesetzlichen Auftrags von dieser geprüft werden, wird deren Vereinbarkeit mit den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Schulaufsichtsbehörde geprüft. Die Dokumentation der Ergebnisse der Prüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde den Schulen zur Verfügung. Sollen an Schulen von Satz 1 abweichende Lehr- und Lernmittel zum Einsatz kommen, prüft die Schule die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben beim Einsatz der in Satz 1 und 3 genannten digitalen Lehr- und Lernmittel obliegt der Schule.(3) Zum Zweck der Einbindung digitaler Lehr- und Lernmittel dürfen die Schulen die Schulaufsichtsbehörde als Auftragsverarbeiterin einsetzen, die ihrerseits Drittanbieter digitaler Lehr- und Lernmittel als Unterauftragsverarbeiter einsetzen darf. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Drittanbieter ist nur zulässig, wenn die Serverstandorte des Auftragsverarbeiters innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums liegen.(4) Von den im Fachverfahren nach § 64c Absatz 1 des Schulgesetzes gespeicherten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen an Drittanbieter digitaler Lehr- und Lernmittel lediglich die in der Anlage zu dieser Verordnung benannten Daten übermittelt werden, sofern dies für die Bereitstellung von Benutzungszugängen sowie die Zuordnung von Nutzerinnen und Nutzern zu Rollen oder Gruppen in diesen digitalen Diensten erforderlich ist.(5) Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel dürfen Verkehrs- und Verbindungsdaten, Stammdaten, Account-Daten, Zuordnungsdaten und nutzergenerierte Inhalte verarbeitet werden.(6) Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Einsatzes von digitalen Lehr- und Lernmitteln verarbeitet werden, sind zu löschen, sobald kein Verarbeitungszweck mehr besteht, in der Regel spätestens zum Ende eines Schuljahres. Der Verarbeitungszweck entfällt insbesondere dann, wenn die Schule ein bestimmtes digitales Lehr- und Lernmittel nicht mehr nutzt oder eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen hat. Löschfristen sind im Fall von Absatz 2 Satz 1 durch die Schulaufsichtsbehörde und im Fall von Absatz 2 Satz 3 durch die Schule in einem Löschkonzept zu konkretisieren.

§ 3

Lernmanagementsysteme

§ 3 Lernmanagementsysteme(1) In Lernmanagementsystemen dürfen personenbezogene Daten insbesondere zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von gemeinschaftlichem und individualisiertem Lernen, zur Unterstützung in der Schulorganisation und zur Kommunikation insbesondere im Rahmen von Unterricht sowie im Rahmen der außerunterrichtlichen und der ergänzenden Förderung und Betreuung verarbeitet werden, sofern dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.(2) Bei Nutzung eines der von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Lernmanagementsysteme wendet die Schule das von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebene Rollen-, Berechtigungs- und Löschkonzept an.(3) Bei Nutzung eines nicht von der Schulaufsichtsbehörde, sondern von Drittanbietern zur Verfügung gestellten Lernmanagementsystems stellt die Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde sicher, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere der Artikel 5, 24, 25 sowie 32, eingehalten werden. Insbesondere erfolgt eine datenschutzrechtliche Risikoanalyse und es wird ein Rollen-, Berechtigungs- und Löschkonzept erstellt. Sofern nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich, wird eine Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung erstellt. Die notwendigen Prüfungen werden vor Aufnahme der Verarbeitung durchgeführt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Drittanbieter ist nur als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne der Artikel 28 und 29 der Datenschutz-Grundverordnung zulässig.(4) § 2 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 4

Audio- oder Videokonferenzdienste

§ 4 Audio- oder Videokonferenzdienste(1) Wird Unterricht oder eine sonstige verpflichtende schulische Veranstaltung als Distanzunterricht einschließlich hybrider Formen des Unterrichts durchgeführt, dürfen zu diesem Zweck Audio- oder Videokonferenzdienste eingesetzt werden. Zur Wahrung der Vertraulichkeit dürfen an der mittels Audio- oder Videokonferenz durchgeführten schulischen Veranstaltung nur die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligte der jeweiligen Lerngruppe teilnehmen. § 75 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes bleibt unberührt.(2) Andere als von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte Audio- oder Videokonferenzdienste dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eingesetzt werden.(3) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:1. Name und Kontaktdaten der Teilnehmenden,2. Geräteidentifikationsdaten,3. Verkehrsdaten,4. Video- und Audiodaten (Livestream),5. sonstige durch den Teilnehmenden bereitgestellte Inhalte.(4) Zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen nach Absatz 1 ergreifen die Schulen und die Schulaufsichtsbehörde die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Hierzu gehören insbesondere1. Maßnahmen zur Verhinderung unzulässiger Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 5,2. Sensibilisierung der am Distanzunterricht beteiligten Personen hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die Rechte und Interessen betroffener Personen sowie über die Bedeutung des Schutzes der eigenen Daten und der Daten anderer,3. Verzicht auf Bildübertragungen der betroffenen Person, wenn das Lernziel in der jeweiligen Unterrichtssituation auch ohne diese erreicht werden kann.(5) Sofern die Durchführung von Prüfungen oder Aufnahme- oder Eignungsfeststellungen mittels Audio- oder Videokonferenzdienst vorgesehen ist, gelten die Absätze 2 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 entsprechend.

§ 5

Aufzeichnungen

§ 5 Aufzeichnungen(1) Die Aufzeichnung von Ton- und Bilddaten einer mittels Audio- oder Videokonferenz oder in Präsenz durchgeführten schulischen Veranstaltung, insbesondere von Unterricht, durch Lehrkräfte ist in den folgenden Fällen zulässig, wenn die Aufzeichnung nach pädagogischem Ermessen zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Unterrichtseinheit konkret förderlich ist, insbesondere um Schülerinnen und Schülern eine anschauliche Rückmeldung über ihre Leistungen zu geben:1. darstellende Leistungen in den Fächern Darstellendes Spiel oder Deutsch,2. Ausführungen von Sportübungen im Fach Sport,3. Einüben realer beruflicher Situationen im Bereich der beruflichen Bildung,4. Aufnahme eines Lernprogramms für andere Schülergruppen in allen Fächern,5. Einüben und Halten von Vorträgen in allen Fächern,6. Verbesserung von Leistungen in den Kategorien Präsenz, Aussprache, Redepausen und Körperhaltung in allen Fächern.Darüber hinaus sind Aufzeichnungen zum Zweck einer Maßnahme des Nachteilsausgleichs im Rahmen von Leistungsüberprüfungen und Prüfungen zulässig. Grundsätze zum Verfahren kann die Gesamtkonferenz regeln.(2) Eine Aufzeichnung zum Zweck der Unterrichtsevaluation für Lehramtsanwärterinnen und -anwärter ist mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. § 11 Absatz 6 bis 8 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2022 (GVBl. S. 508) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die betroffenen Personen sind rechtzeitig vor Beginn der Aufzeichnung über die Art der Aufzeichnung, die Verantwortliche oder den Verantwortlichen und die Speicherdauer zu informieren.(4) Aufzeichnungen dürfen nur unter Verwendung dienstlicher Geräte hergestellt werden. Solange die Aufzeichnungen gespeichert werden, haben die betroffenen Personen und deren Erziehungsberechtigte das Recht, die Aufzeichnungen anzusehen.(5) Aufzeichnungen sind zu löschen, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn die Unterrichtseinheit abgeschlossen oder die Bewertung der Prüfungsleistung nicht mehr anfechtbar ist.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.