Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG) Vom 1. November 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.1990
- Fundstelle:
- GVBl. 1990, 2214
Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG) vom 1. November 1990
G aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.03.2006 (GVBl. S. 298) |
Ausweispflicht
§ 1 Ausweispflicht(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen oder in einer Einrichtung untergebracht sind, die dem Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung dient. (3) Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten auf Dauer nicht zu besorgen vermögen oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder sich voraussichtlich auf Dauer wegen einer körperlichen Behinderung nicht ohne Begleitung in der Öffentlichkeit zu bewegen vermögen, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden. (4) Deutsche, die der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegen, können auf Antrag einen Ausweis (Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis) erhalten. (5) Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. (6) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien berechtigt sind, dazu auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. (7) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Antragstellung
§ 4 Antragstellung(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis wird nur auf Antrag des Ausweisbewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen können aus wichtigem Grund, etwa bei körperlichen Gebrechen, zugelassen werden. (2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterläßt. (3) Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der nach dem ihm übertragenen Aufgabenkreis den Aufenthalt dieser Person bestimmen kann, ist der Betreuer verpflichtet, den Antrag zu stellen. (4) Bei der Antragstellung gibt der Antragsteller folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise an: 1. Familienname und gegebenenfalls Geburtsname,2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,3. gegebenenfalls der Doktorgrad,4. gegebenenfalls der Ordens- oder Künstlername,5. Tag und Ort der Geburt,6. Körpergröße,7. Augenfarbe,8. gegenwärtige Anschrift,9. Staatsangehörigkeit,10. zuletzt ausgestellter Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer),11. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt). Der Antragsteller ist verpflichtet, 1. die erforderlichen Unterschriften in der für die Ausstellung des Ausweises notwendigen Form zu leisten;2. ein Lichtbild in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit einzureichen, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht des Ausweisbewerbers in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muß; das Lichtbild muß die Person ohne Kopfbedeckung zeigen; von der Verpflichtung, daß das Lichtbild den Ausweisbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen muß, können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden; der Hintergrund des Lichtbildes muß heller als die Gesichtspartie sein; für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises werden zwei Lichtbilder abgegeben. Soweit notwendig, erbringt der Antragsteller alle weiteren Nachweise, die zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich sind. (5) Reichen die Angaben und Nachweise nach Absatz 4 nicht aus, um die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei festzustellen, und lassen sich die Zweifel auch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durch weitere vom Ausweisbewerber zu erbringende Nachweise oder durch Auskünfte anderer Stellen beheben, so ist der Ausweisbewerber verpflichtet, sich den zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen, insbesondere einer Gegenüberstellung, zu unterziehen. Bestehen auch dann noch Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausweisbehörde erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen; ihre Durchführung obliegt der Polizei. Erkennungsdienstliche Unterlagen zur Feststellung der Identität des Ausweisbewerbers darf die Polizei nur für diesen Zweck verwenden. Sie werden der Ausweisbehörde mit dem Ergebnis der Feststellung zugesandt. Steht danach die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei fest, so werden die Unterlagen vernichtet.
Datenübermittlung
§ 9 Datenübermittlung(1) Die Ausweisbehörde übermittelt Daten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 des Bundesgesetzes über Personalausweise und Seriennummer, Ausstellungsbehörde und Gültigkeitsdauer eines Ausweises 1. an den Polizeipräsidenten in Berlin unter Angabe der Umstände des Verlustes, wenn der Ausweis durch eine Straftat oder sonst abhanden gekommen ist und in diesem Fall konkrete Hinweise vorliegen, die den Verdacht einer mißbräuchlichen Benutzung begründen;2. an die für die Fortschreibung des polizeilichen Grenzfahndungsbestandes zuständige Stelle, wenn eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Personalausweise getroffen wurde. (2) Die Empfänger der Datenübermittlung werden zum Zwecke der Löschung der gespeicherten Daten im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 vom Wiederauffinden des Ausweises und im Falle des Absatzes 1 Nr.2 von der Aufhebung der Anordnung unterrichtet. (3) Wird die Ausweisbehörde von einer Strafermittlungs-, Strafverfolgungs-, Strafvollzugs-, Strafvollstreckungs- oder Verfassungsschutzbehörde um die Übermittlung von Daten ersucht, so zeichnet die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung auf. Die Aufzeichnungen werden gesondert aufbewahrt, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, vernichtet.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Ausweisinhaber einer seiner Pflichten nach § 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,2. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Ausweises bewirkt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksämter.
Ausweisbehörde
§ 3 Ausweisbehörde(1) Ausweisbehörden sind die Bezirksämter und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Maßgabe der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ausweisbewerber, die über mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes verfügen und denen die Antragstellung am Ort der Hauptwohnung nicht zuzumuten ist, können den Antrag auch bei der Ausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung stellen. Die Ausweisbehörde der Nebenwohnung leitet den Antrag der Ausweisbehörde der Hauptwohnung zu. (3) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist die Ausweisbehörde zuständig, in deren Bereich er sich aufhält. (4) Für Binnenschiffer und Seeleute bestimmt sich die Zuständigkeit nach der zuständigen Meldebehörde.
§ 9 a Personalausweisregister(1) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist für die Führung des automatisierten Personalausweisregisters verantwortlich und hat die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu gewährleisten. Die Bezirksämter haben zum Zwecke der Durchführung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen ausweisrechtlichen Aufgaben Zugriff auf den Datenbestand des automatisierten Personalausweisregisters und dürfen die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten im Sinne des § 4 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten des Landeseinwohneramtes Berlin vom 8. Dezember 2000 (GVBl. S. 515) auf den Meldestellen des Landeseinwohneramtes Berlin geführten Sammlungen der Personalausweis- und Kinderausweisanträge werden von den Bezirksämtern entsprechend ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich weitergeführt. In den Fällen, in denen die auf einer Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin geführten Sammlungen der Personalausweis- und Kinderausweisanträge in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksämter fallen, werden die vorhandenen Sammlungen von dem Bezirksamt, dem die größere Anzahl der Antragsunterlagen zugewiesen werden müsste, weitergeführt.
Gebühren
§ 8 Gebühren(1) Für jede Ausstellung eines Personalausweises wird eine Gebühr nach § 1 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben; für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises wird eine Gebühr von 14,00 Euro erhoben. Die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. (2) Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig; sie wird spätestens bei der Aushändigung des Ausweises entrichtet.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Einschränkung von Grundrechten
§ 11 Einschränkung von GrundrechtenZur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der BK/O (46) 61 vom 1. April 1987 (GVBl. S. 1108) außer Kraft.
Vorläufiger Personalausweis
§ 2 Vorläufiger Personalausweis(1) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er sofort einen Personalausweis benötigt, so wird ihm ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt. Ein vorläufiger Personalausweis kann auch aus anderen wichtigen Gründen ausgestellt werden. (2) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises wird dem jeweiligen Nutzungszweck angepaßt; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen
§ 5 Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen PersonalausweisenEin Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ist ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht mehr zuläßt,2. er verändert worden ist,3. Eintragungen fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die gegenwärtige Anschrift oder Körpergröße - unzutreffend sind,4. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Pflichten des Ausweisinhabers
§ 6 Pflichten des Ausweisinhabers(1) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises 1. beantragt spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Ausweises einen neuen Ausweis, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,2. gibt seinen Ausweis bei Ungültigkeit oder Empfang eines neuen Ausweises bei der Ausweisbehörde unverzüglich ab,3. zeigt den Verlust seines Ausweises und sein Wiederauffinden unverzüglich der Ausweisbehörde an,4. gibt seinen wiederaufgefundenen Ausweis bei der Personalausweisbehörde unverzüglich ab, wenn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,5. legt seinen Ausweis bei der Ausweisbehörde unverzüglich vor, wenn sich seine Anschrift geändert hat. (2) Bei der Verlustanzeige nach Absatz 1 Nr. 3 gibt der Ausweisinhaber die in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8 genannten Daten, die Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat, und die Umstände des Verlustes an.
Sicherstellung und Einziehung
§ 7 Sicherstellung und EinziehungEin Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis, der ungültig ist oder dessen Besitz unzulässig ist, kann von jeder Ausweisbehörde oder Behörde, die zur Feststellung von Personalien berechtigt ist, zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Ausweisbehörde eingezogen werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.