APOhDöB · Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken (APOhDöB) Vom 22. November 1972

Ausfertigungsdatum:
22.11.1972
Fundstelle:
GVBl. 1972, 2236
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken ...

V aufgeh. durch § 13 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung vom 14. September 2016 (GVBl. S. 775, 776)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. VI des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)
Eingangsformel APOhDöB

Inhaltsübersicht §§ Abschnitt I Allgemeines 1 - 4 Abschnitt II Vorbereitungsdienst 5 - 14 Abschnitt III Laufbahnprüfung 15 - 18 Abschnitt IV Übergangs- und Schlußvorschriften 19 - 20 Auf Grund des § 13 a Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 1. November 1966 (GVBl. S. 1527), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1971 (GVBl. S. 2057) wird verordnet:

Abschnitt III - Laufbahnprüfung

Abschnitt III
Laufbahnprüfung

§ 1

Einstellungsvoraussetzungen

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt und 1. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder 2. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder 3. einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt.

§ 10

Berufspraktische Ausbildung

§ 10 Berufspraktische Ausbildung (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgt. (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig. (3) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen oder die Referendare in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer öffentlichen Bibliothek vertraut zu machen. Die Ausbildung soll durch informatorische Unterweisungen gefördert werden.

§ 11

Ausbildungsleitung

§ 11 Ausbildungsleitung Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

§ 12

Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung

§ 12 Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen der Referendarinnen oder Referendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten.

§ 13

Fachtheoretische Ausbildung

§ 13 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Näheres regelt die jeweils geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule. (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

§ 14

Verlängerung

§ 14 Verlängerung (1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn 1. die Referendarin oder der Referendar wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht, 2. die Referendarin oder der Referendar zu der Prüfung nicht zugelassen ist ( § 15 Absatz 2 Satz 2 ), 3. die Referendarin oder der Referendar die Prüfung wiederholt ( § 17 ), oder 4. sie die Eignung der Referendarin oder des Referendars für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken noch nicht abschließend beurteilen kann. (2) Hat die Referendarin oder der Referendar Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 2 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst über zwölf Monate hinaus verlängern. (3) Bei Referendarinnen oder Referendaren, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden.

§ 15

Laufbahnprüfung

§ 15 Laufbahnprüfung (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken befähigt ist. (2) Die bibliothekarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken und findet an der für die fachtheoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Die Zulassung zur Laufbahnprüfung und ihre Durchführung richten sich nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung.

§ 16

Prüfungszeugnis

§ 16 Prüfungszeugnis Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt.

§ 17

Wiederholung

§ 17 Wiederholung Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Näheres regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung der Hochschule.

§ 18

Rechtswirkungen (Laufbahnprüfung)

§ 18 Rechtswirkungen (Laufbahnprüfung) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Bibliotheksdienstes" oder "Assessor des Bibliotheksdienstes" zu führen.

§ 19

§ 19 Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats.

§ 2

Ausbildungsbehörde

§ 2 Ausbildungsbehörde Ausbildungsbehörde ist das für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken zuständige Mitglied des Senats.

§ 3

Bewerbungen

§ 3 Bewerbungen Bewerbungsgesuche sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bibliotheksreferendarin" oder zum "Bibliotheksreferendar" ernannt. (2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes .

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet werden und es soll ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden.

§ 7

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Verlängerung richtet sich nach § 14 . Mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 17 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf. (2) Eine für die Ausbildung förderliche berufliche Tätigkeit kann in begründeten Fällen bis zu sechs Monaten auf die praktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden ( § 10 Abs. 2 ). (3) Als förderlich gelten insbesondere Zeiten einer nach dem Hochschulabschluß liegenden Tätigkeit an einer öffentlichen Bibliothek, im Bereich des Dokumentationswesens oder einer sonstigen Tätigkeit, welche wesentliche Kenntnisse über Funktion und Aufgaben einer öffentlichen Bibliothek vermittelt.

§ 8

Gliederung der Ausbildung

§ 8 Gliederung der Ausbildung Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 1. die berufspraktische Ausbildung ( § 10 ), 2. die fachtheoretische Ausbildung ( § 13 ).

§ 9

Art der Ausbildung

§ 9 Art der Ausbildung Der Referendarin oder dem Referendar sollen nur solche Arbeiten übertragen werden, die eine möglichst vielseitige Ausbildung gewährleisten. Das Verantwortungsbewußtsein soll insbesondere dadurch gestärkt werden, daß ihr oder ihm Gelegenheit zu selbständiger bibliothekarischer Tätigkeit gegeben wird.

Abschnitt I - Allgemeines

Abschnitt I
Allgemeines

Abschnitt II - Vorbereitungsdienst

Abschnitt II
Vorbereitungsdienst

Abschnitt IV - Übergangs- und Schlußvorschriften

Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20

§ 20 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft. Berlin, den 22. November 1972 Der Senator für Schulwesen Löffler

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.