Verordnung zur barrierefreien Beantwortung von Notrufen (BaNotrufV)1 Vom 27. Mai 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 27.05.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 234
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 8 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, und des § 19 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Beantwortung von Notrufen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel
§ 1 Beantwortung von Notrufen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel(1) Die integrierten Leitstellen haben spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die einheitliche europäische Notrufnummer 112 über Text in Echtzeit barrierefrei nutzen können. Zu diesem Zweck ist ein bidirektionaler Austausch von digitalen Textnachrichten zwischen den Personen, die den Notruf anrufen, und der Leitstelle zu ermöglichen. Satz 1 und 2 gelten unabhängig von der zusätzlich angebotenen Nutzungsmöglichkeit der Nora-App für das Absetzen eines Notrufs. Notrufe, die an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtet sind, sollen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel beantwortet werden, die für den Eingang des Notrufs dienten. Hierzu ist zusätzlich zur Sprachkommunikation als Kommunikationsmittel auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) bereitzustellen.(2) Wird über Absatz 1 hinaus Video als Kommunikationsmittel angeboten, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), geändert durch Artikel 43 der Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.